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Interkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereiche der polizeilichen Begleitung von Ausnahmetransporten
Interkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereiche der polizeilichen Begleitung von Ausnahmetransporten vom 31. Oktober 20131
Di e Kant one Luze rn, Ur i, Sch wyz, O b wa lden, Nid walde n u nd Zug, gestützt auf Artikel 15 bis 21 des Konkordats über die Grundlagen der Polizei-Zusammenarbeit in der Zentralschweiz (Polizeikonkordat Zentralschweiz) vom 6. November 20092, vere inbaren, wa s folgt:
I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Art. 1 Gegenstand der Vereinbarung Diese Vereinbarung bezweckt die Zusammenarbeit im Bereiche der 1
kantonsüberschreitenden polizeilichen Begleitung von Ausnahmetransporten auf Autobahnen und Autostrassen und den bezeichneten Zusatzstrecken in der Zentralschweiz. Sie regelt die polizeiliche Begleitung von Ausnahmetransporten und
die Grundlagen für die Berechnung und Rechnungsstellung der Gebühren. Nicht Gegenstand dieser Vereinbarung sind alle kantonsinternen
Ausnahmetransporte.
Art. 2 Vereinbarungspartner Vereinbarungspartner sind die Kantone Luzern, Uri, Schwyz, Obwal- 1
den, Nidwalden und Zug. Weitere Kantone können gemäss Artikel 33 des Polizeikonkordates
Zentralschweiz2 der Vereinbarung beitreten.
Stand: 1. Juli 2014 1
Art. 3 Grundsätze Die Vereinbarungspartner übertragen dem Kanton Uri die Koordina- 1
tion und Organisation der kantonsüberschreitenden polizeilichen Begleitung von Ausnahmetransporten auf Autobahnen und Autostrassen und den bezeichneten Zusatzstrecken in der Zentralschweiz. Der Kanton Uri führt die polizeiliche Begleitung von Ausnahmetrans-
porten gemäss Artikel 3 Absatz 1 auf dem Hoheitsgebiet aller Vereinbarungspartner aus, sofern diese nicht durch einen anderen Vereinbarungspartner durchgeführt werden. Jeder Vereinbarungspartner bezeichnet gegenüber dem Kanton Uri
jene Haupt- oder Nebenstrassen (Zusatzstrecken), die von den Vereinbarungspartnern zum Bringen und Abholen der Ausnahmetransporte ausserhalb der Autobahnen und Autostrassen zu befahren sind.
II. ORGANISATION
Art. 4 Anmeldung und Organisation Alle Begehren um kantonsüberschreitende polizeiliche Begleitungen 1
von Ausnahmetransporten auf den Autobahnen, Autostrassen und den bezeichneten Zusatzstrecken der Zentralschweiz sind beim Kanton Uri einzureichen. Der Kanton Uri koordiniert und organisiert die polizeiliche Begleitung
von Ausnahmetransporten für alle Vereinbarungspartner nach Massgabe der Sonderbewilligungen. Die Vereinbarungspartner bezeichnen geeignete Plätze, auf denen
eine Übergabe der Ausnahmetransporte erfolgen kann, und geben diese dem Kanton Uri bekannt.
Art. 5 Durchführung Die Vereinbarungspartner, die nach Absprache mit dem Kanton Uri 1
die Transportbegleitung zugewiesen erhalten, führen die polizeiliche Begleitung von Ausnahmetransporten mit ihren Polizeiorganen oder dafür ausgebildeten Sicherheitsassistenten durch. Gestützt auf Artikel 16 Absatz 3 des Polizeikonkordats Zentral-
schweiz2 können Aufgaben im Zusammenhang mit der polizeilichen Begleitung von Ausnahmetransporten unter polizeilicher Führung an private oder öffentlich-rechtliche Dritte übertragen werden.
III. FINANZIELLES
Art. 6 Grundsätze
Für die Ermittlung der Kosten und für die Grundsätze der Abgeltungen sind die Artikel 21 und 25 bis 30 der Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich vom 24. Juni 2005 (IRV)3 anwendbar.
Art. 7 Grundlagen für die Ermittlung der Abgeltungen
Basis für die Festlegung der Gebühren bilden transparente und nachvollziehbare Kosten- und Leistungsrechnungen.
Art. 8 Festsetzung der Gebühren und Rechnungsstellung an Transportunternehmungen Massgebend für die Festlegung der Höhe der Gebühren ist für alle 1
Vereinbarungspartner die Tarifordnung, die im Anhang enthalten und Bestandteil dieser Vereinbarung ist. Der Kanton Uri stellt den Transportunternehmungen periodisch eine
Sammelrechnung für die gesamte koordinierte polizeiliche Begleitung aus.
Art. 9 Abrechnungswesen
1Die Gebühren gehen abzüglich der Koordinations- und Administrationsgebühr an die Vereinbarungspartner, die den Transport begleitet haben. Der Kanton Uri rechnet mit den Vereinbarungspartnern halbjährlich
ab.
Art. 10 Weitere gegenseitige Entschädigungen
Die Vereinbarungspartner verzichten gegenseitig auf eine Rechnungsstellung für weitere Aufwendungen im Rahmen der Umsetzung dieser Vereinbarung.
Stand: 1. Juli 2014 3 IV. VOLLZUGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 11 Jährliche Berichterstattung Der Kanton Uri erstattet den Vereinbarungspartnern im Sinne von Ar- 1
tikel 21 des Polizeikonkordats Zentralschweiz2 jährlich Bericht. Die Berichterstattung hat sich insbesondere zu befassen mit:
a. der Anzahl der begleiteten Ausnahmetransporte;
der Bewertung der begleiteten Ausnahmetransporte nach Aufwand und Nutzen für die Vereinbarungspartner sowie für die Transportunternehmen;
besonderen Vorkommnissen;
den Schlussfolgerungen.
Art. 12 Streitbeilegung Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungspartnern sind einvernehm- 1
lich zu regeln. Kommt keine Einigung zustande, steht den Beteiligten das Streitbei-
legungsverfahren nach Artikel 45 des Polizeikonkordats Zentralschweiz2 zur Verfügung.
Art. 13 Dauer
Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Dauer abgeschlossen. Scheidet ein Partner aus der Vereinbarung aus, entscheiden die üb-
rigen Partner einvernehmlich über die Weiterführung der Vereinbarung auf der neuen Ausgangslage.
Art. 14 Kündigung
Die Vereinbarung kann von jedem Vereinbarungspartner unter Einhaltung einer zwölfmonatigen Kündigungsfrist auf Ende des Kalenderjahres gekündigt werden.
Art. 15 Änderung der Vereinbarung Jeder Vereinbarungspartner kann Verhandlungen über die Änderung 1
der Vereinbarung beantragen. Die Änderung der Vereinbarung bedarf der Zustimmung aller Verein-
barungspartner.
Art. 16 Inkrafttreten
Diese Vereinbarung tritt nach der Unterzeichnung durch alle Vereinbarungspartner am 1. April 2014 in Kraft.4
A 2014, 1037
Auf den 24. März 2014 sind sämtliche Zentralschweizer Kantone dieser Vereinbarung beigetreten.
Stand: 1. Juli 2014 5 912.111 Anhang Tarifordnung über die Gebühren zur Interkantonalen Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereiche der polizeilichen Begleitung von Ausnahmetransporten 1. Pauschale Koordinations- und Administrationsgebühr Fr. 160.- 2. Pauschale Begleitgebühr für die erste Stunde (betrifft nur Begleitkilometer) Fr. 160.- Begleitgebühr für weitere, angebrochene Stunden bis 30 Minuten die Hälfte; darüber hinaus die volle Gebühr 3. Pauschale Gebühr für Zusatzpatrouille (inkl. Fahrzeugeinsatz) Fr. 100.- 4. Fahrzeugeinsatz pro Personenwagen und Begleitkilometer Fr. 7.- 6