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Interkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereiche der polizeilichen Begleitung von Ausnahmetransporten

Interkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereiche der polizeilichen Begleitung von Ausnahmetransporten vom 31. Oktober 20131

Di e Kant one Luze rn, Ur i, Sch wyz, O b wa lden, Nid walde n u nd Zug, gestützt auf Artikel 15 bis 21 des Konkordats über die Grundlagen der Polizei-Zusammenarbeit in der Zentralschweiz (Polizeikonkordat Zentralschweiz) vom 6. November 20092, vere inbaren, wa s folgt:

I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Art. 1 Gegenstand der Vereinbarung Diese Vereinbarung bezweckt die Zusammenarbeit im Bereiche der 1

kantonsüberschreitenden polizeilichen Begleitung von Ausnahmetransporten auf Autobahnen und Autostrassen und den bezeichneten Zusatzstrecken in der Zentralschweiz. Sie regelt die polizeiliche Begleitung von Ausnahmetransporten und

die Grundlagen für die Berechnung und Rechnungsstellung der Gebühren. Nicht Gegenstand dieser Vereinbarung sind alle kantonsinternen

Ausnahmetransporte.

Art. 2 Vereinbarungspartner Vereinbarungspartner sind die Kantone Luzern, Uri, Schwyz, Obwal- 1

den, Nidwalden und Zug. Weitere Kantone können gemäss Artikel 33 des Polizeikonkordates

Zentralschweiz2 der Vereinbarung beitreten.

Stand: 1. Juli 2014 1

Art. 3 Grundsätze Die Vereinbarungspartner übertragen dem Kanton Uri die Koordina- 1

tion und Organisation der kantonsüberschreitenden polizeilichen Begleitung von Ausnahmetransporten auf Autobahnen und Autostrassen und den bezeichneten Zusatzstrecken in der Zentralschweiz. Der Kanton Uri führt die polizeiliche Begleitung von Ausnahmetrans-

porten gemäss Artikel 3 Absatz 1 auf dem Hoheitsgebiet aller Vereinbarungspartner aus, sofern diese nicht durch einen anderen Vereinbarungspartner durchgeführt werden. Jeder Vereinbarungspartner bezeichnet gegenüber dem Kanton Uri

jene Haupt- oder Nebenstrassen (Zusatzstrecken), die von den Vereinbarungspartnern zum Bringen und Abholen der Ausnahmetransporte ausserhalb der Autobahnen und Autostrassen zu befahren sind.

II. ORGANISATION

Art. 4 Anmeldung und Organisation Alle Begehren um kantonsüberschreitende polizeiliche Begleitungen 1

von Ausnahmetransporten auf den Autobahnen, Autostrassen und den bezeichneten Zusatzstrecken der Zentralschweiz sind beim Kanton Uri einzureichen. Der Kanton Uri koordiniert und organisiert die polizeiliche Begleitung

von Ausnahmetransporten für alle Vereinbarungspartner nach Massgabe der Sonderbewilligungen. Die Vereinbarungspartner bezeichnen geeignete Plätze, auf denen

eine Übergabe der Ausnahmetransporte erfolgen kann, und geben diese dem Kanton Uri bekannt.

Art. 5 Durchführung Die Vereinbarungspartner, die nach Absprache mit dem Kanton Uri 1

die Transportbegleitung zugewiesen erhalten, führen die polizeiliche Begleitung von Ausnahmetransporten mit ihren Polizeiorganen oder dafür ausgebildeten Sicherheitsassistenten durch. Gestützt auf Artikel 16 Absatz 3 des Polizeikonkordats Zentral-

schweiz2 können Aufgaben im Zusammenhang mit der polizeilichen Begleitung von Ausnahmetransporten unter polizeilicher Führung an private oder öffentlich-rechtliche Dritte übertragen werden.

III. FINANZIELLES

Art. 6 Grundsätze

Für die Ermittlung der Kosten und für die Grundsätze der Abgeltungen sind die Artikel 21 und 25 bis 30 der Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich vom 24. Juni 2005 (IRV)3 anwendbar.

Art. 7 Grundlagen für die Ermittlung der Abgeltungen

Basis für die Festlegung der Gebühren bilden transparente und nachvollziehbare Kosten- und Leistungsrechnungen.

Art. 8 Festsetzung der Gebühren und Rechnungsstellung an Transportunternehmungen Massgebend für die Festlegung der Höhe der Gebühren ist für alle 1

Vereinbarungspartner die Tarifordnung, die im Anhang enthalten und Bestandteil dieser Vereinbarung ist. Der Kanton Uri stellt den Transportunternehmungen periodisch eine

Sammelrechnung für die gesamte koordinierte polizeiliche Begleitung aus.

Art. 9 Abrechnungswesen

1Die Gebühren gehen abzüglich der Koordinations- und Administrationsgebühr an die Vereinbarungspartner, die den Transport begleitet haben. Der Kanton Uri rechnet mit den Vereinbarungspartnern halbjährlich

ab.

Art. 10 Weitere gegenseitige Entschädigungen

Die Vereinbarungspartner verzichten gegenseitig auf eine Rechnungsstellung für weitere Aufwendungen im Rahmen der Umsetzung dieser Vereinbarung.

Stand: 1. Juli 2014 3 IV. VOLLZUGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art. 11 Jährliche Berichterstattung Der Kanton Uri erstattet den Vereinbarungspartnern im Sinne von Ar- 1

tikel 21 des Polizeikonkordats Zentralschweiz2 jährlich Bericht. Die Berichterstattung hat sich insbesondere zu befassen mit:

a. der Anzahl der begleiteten Ausnahmetransporte;

  1. der Bewertung der begleiteten Ausnahmetransporte nach Aufwand und Nutzen für die Vereinbarungspartner sowie für die Transportunternehmen;

  2. besonderen Vorkommnissen;

  3. den Schlussfolgerungen.

Art. 12 Streitbeilegung Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungspartnern sind einvernehm- 1

lich zu regeln. Kommt keine Einigung zustande, steht den Beteiligten das Streitbei-

legungsverfahren nach Artikel 45 des Polizeikonkordats Zentralschweiz2 zur Verfügung.

Art. 13 Dauer

Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Dauer abgeschlossen. Scheidet ein Partner aus der Vereinbarung aus, entscheiden die üb-

rigen Partner einvernehmlich über die Weiterführung der Vereinbarung auf der neuen Ausgangslage.

Art. 14 Kündigung

Die Vereinbarung kann von jedem Vereinbarungspartner unter Einhaltung einer zwölfmonatigen Kündigungsfrist auf Ende des Kalenderjahres gekündigt werden.

Art. 15 Änderung der Vereinbarung Jeder Vereinbarungspartner kann Verhandlungen über die Änderung 1

der Vereinbarung beantragen. Die Änderung der Vereinbarung bedarf der Zustimmung aller Verein-

barungspartner.

Art. 16 Inkrafttreten

Diese Vereinbarung tritt nach der Unterzeichnung durch alle Vereinbarungspartner am 1. April 2014 in Kraft.4

A 2014, 1037

Auf den 24. März 2014 sind sämtliche Zentralschweizer Kantone dieser Vereinbarung beigetreten.

Stand: 1. Juli 2014 5 912.111 Anhang Tarifordnung über die Gebühren zur Interkantonalen Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereiche der polizeilichen Begleitung von Ausnahmetransporten 1. Pauschale Koordinations- und Administrationsgebühr Fr. 160.- 2. Pauschale Begleitgebühr für die erste Stunde (betrifft nur Begleitkilometer) Fr. 160.- Begleitgebühr für weitere, angebrochene Stunden bis 30 Minuten die Hälfte; darüber hinaus die volle Gebühr 3. Pauschale Gebühr für Zusatzpatrouille (inkl. Fahrzeugeinsatz) Fr. 100.- 4. Fahrzeugeinsatz pro Personenwagen und Begleitkilometer Fr. 7.- 6