931.2

Einführungsverordnung zur Bundesgesetzgebung über explosionsgefährliche Stoffe

vom 03.07.1982 (Stand 01.07.2018)

Der Landrat von Nidwalden,

gestützt auf Art. 60 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art. 42 Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes vom 25. März 1977 über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz)1,

beschliesst:

1 Zuständigkeit

Art. 1 Regierungsrat

Der Regierungsrat übt die Aufsicht über den Vollzug der eidgenössischen und kantonalen Sprengstoffgesetzgebung aus.

Art. 2 Zuständiges Departement

Dem zuständigen Departement obliegen beim Vollzug der eidgenössischen und kantonalen Sprengstoffgesetzgebung alle Massnahmen und Entscheide, die nicht ausdrücklich einer anderen Instanz zugewiesen werden.

Dem zuständigen Departement obliegt insbesondere:

  1. die Erteilung von Bewilligungen für den Handel mit Sprengmitteln und pyrotechnischen Gegenständen;

  2. die Erteilung von Bewilligungen zum Verkauf von losem Schiesspulver durch Private unter Vorbehalt der Zustimmung der Eidgenössischen Kriegsmaterialverwaltung;

  3. die Erteilung von Ausnahmebewilligungen für die Verwendung von Schiesspulver für die Feier historischer Anlässe oder für ähnliche Gebräuche;

  4. die Durchführung von Prüfungen für den Erwerb von Sprengausweisen, soweit nicht geeignete Organisationen der Wirtschaft zur Verfügung stehen;

  5. die Abgabe von Erwerbsscheinen für Sprengmittel und pyrotechnische Gegenstände;

  6. die Überwachung des Verkehrs mit Sprengmitteln, Schiesspulver und pyrotechnischen Gegenständen;

  7. der Entzug von Sprengausweisen;

  8. die Anordnung administrativer Massnahmen.

Art. 3 Kantonspolizei

Die Kantonspolizei ist zuständig für die Bescheinigung der Zuverlässigkeit, welche der Bewerber für einen Sprengausweis beizubringen hat.

Art. 4 Arbeitsamt

Dem Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit obliegt:

  1. die Überwachung der Fabrikationsbetriebe einschliesslich der Herstellerlager, die sich auf dem Betriebsareal befinden;

  2. der Schutz der Arbeitnehmer in Zusammenarbeit mit der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt.

Art. 5 Feuerpolizei

Die Zuständigkeit der Feuerpolizeiorgane richtet sich nach der Brandschutz- und Feuerwehrgesetzgebung2.

Art. 6 Zusammenarbeit mit anderen Stellen

Die für den Vollzug der Sprengstoffgesetzgebung zuständigen Stellen sowie die Baupolizeibehörden sind zur gegenseitigen Zusammenarbeit verpflichtet.

2 Verfahren

Art. 7 Verkaufsbewilligung

Gesuche um Bewilligungen für den Verkauf von Sprengmitteln und pyrotechnischen Gegenständen sind beim zuständigen Departement einzureichen. Dieses holt vor der Erteilung der Bewilligung beim kantonalen Amt für Feuerschutz die feuerpolizeiliche Genehmigung ein.

Vor Erteilung der Verkaufsbewilligung für loses Schiesspulver holt das zuständige Departement die Zustimmung der Eidgenössischen Kriegsmaterialverwaltung ein.

Art. 8 Ausnahmebewilligungen

Gesuche um Ausnahmebewilligungen für die Verwendung von Schiesspulver für die Feier historischer Anlässe oder ähnlicher Bräuche sind mindestens 20 Tage vor dem Anlass beim zuständigen Departement einzureichen.

Der Gesuchsteller hat Gewähr für eine fachgemässe Verwendung des Schiesspulvers zu bieten sowie den Nachweis einer genügenden Unfall- und Haftpflichtversicherung zu erbringen.

Nicht verwendetes Schiesspulver ist dem Verkäufer unverzüglich zurückzugeben.

Art. 9 Formulare für die Buchführung

Für die Buchführung im Sinne von Art. 34 der eidgenössischen Sprengstoffverordnung sind amtliche Formulare zu verwenden.

Sie sind gegen Erstattung der Selbstkosten beim zuständigen Departement zu beziehen.

Art. 10 Rechtsmittel

Das Rechtsmittelverfahren gemäss Art. 36 des eidgenössischen Sprengstoffgesetzes3 bleibt vorbehalten.

Im Übrigen richten sich die Rechtsmittel nach dem Verwaltungspflegegesetz4.

3 Gebühren

Art. 11 Tarif

Die Gebühren für Bewilligungen, Prüfungen und besondere Kontrollen werden im Rahmen von Art. 35 der eidgenössischen Sprengstoffverordnung erhoben.

Die Ausstellung von Ausnahmebewilligungen gemäss § 2 Absatz 2 Ziffer 3 ist gebührenfrei.

4 Schlussbestimmungen

Art. 12 Ergänzung der Regierungsratsverordnung

Der Anhang der Regierungsratsverordnung vom 21. April 19785 wird wie folgt ergänzt: …

Art. 13 Rechtskraft

Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum; sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen.

Sie tritt unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Bundesrat gemäss Art. 46 des Organisationsgesetzes6 in Kraft und ist in die Gesetzessammlung aufzunehmen.

Alle mit ihr in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgehoben, insbesondere der Regierungsratsbeschluss vom 14. Juni 1954 über das Verbot des Böllerschiessens.

A 1982, 1293, 1553