Versicherungsvertreter (pdf)
Richtlinie Spesenabzüge Versicherungsvertreter STEUERPRAXIS NIDWALDEN 29
Richtlinie des Kantonalen Steueramtes Nidwalden vom 06.06.2007 Gültigkeit: Für alle offenen Veranlagungen (Ersetzt alle früheren Weisungen, Erklärungen oder Protokollierungen)
Spesenabzüge Versicherungsvertreter
1. Gesetzliche Grundlagen
Art. 29 StG Unselbstständige Erwerbstätigkeit ¹ Als Berufskosten werden abgezogen: 1. die notwendigen Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte; 2. die notwendigen Mehrkosten für Verpflegung ausserhalb der Wohnstätte und bei Schichtarbeit; 3. die notwendigen Mehrkosten für die Unterkunft bei Wochenaufenthalt; 4. die übrigen für die Ausübung des Berufes erforderlichen Kosten; 5. allgemeine Aufwendungen für nebenberufliche Behördentätigkeit; 6. die mit dem Beruf zusammenhängenden Weiterbildungs- und Umschulungskosten. ² Für die Berufskosten gemäss Abs. 1 Ziff. 1-5 legt der Regierungsrat Pauschalan- sätze fest. Im Falle von Abs. 1 Ziff. 1, 3 und 4 steht der steuerpflichtigen Person der Nachweis höherer Kosten offen.
Art. 38 StG Nicht abziehbare Kosten und Aufwendungen ¹Nicht abziehbar sind die übrigen Kosten und Aufwendungen, insbesondere: 1. die Aufwendungen für den Unterhalt der steuerpflichtigen Person und ihrer Familie sowie der durch die berufliche Stellung der steuerpflichtigen Person bedingte Pri- vataufwand; ...
§ 19 StV 4. übrige Berufskosten ¹ Der Pauschalabzug für die übrigen notwendigen Berufskosten richtet sich nach dem Anhang. ...
2. Sachverhalt
2.1 Versicherungsvertreter haben aufgrund ihrer Tätigkeit besondere Berufsauslagen, die
nur in seltenen Fällen mit den Gewinnungskosten von Angehörigen anderer Berufs- gattungen verglichen werden können. Deshalb erhalten Versicherungsvertreter von ihren Arbeitgebern Spesenvergütungen, die in der Regel pauschal ausgerichtet wer- den und deren Aufwendungen abgelten sollen.
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Richtlinie Spesenabzüge Versicherungsvertreter STEUERPRAXIS NIDWALDEN 29
2.2 Seit der Einführung des DBG und der Neuregelung des pauschalen Unkostenabzu- ges kann die steuerpflichtige Person bei der direkten Bundessteuer zwischen dem pauschalen Unkostenabzug und dem Nachweis höherer tatsächlichen Kosten wäh- len. Gemäss Kreisschreiben Nr. 26 vom 22. September 1995 lässt die neue gesetzli- che Ordnung „wenig Raum für anderweitige Lösungen und Pauschalierungen“.
2.3 Die per 1. Januar 2001 revidierte Steuergesetzgebung des Kantons Nidwalden sieht
auch für die kantonalen Steuern vor, dass die steuerpflichtige Person anstelle von Pauschalen den Nachweis höherer Berufskosten antreten kann.
2.4 Bei einem Teil der Auslagen eines Versicherungsvertreters handelt es sich tatsäch- lich um Kosten, die sowohl als privat wie als geschäftlich taxiert werden können; eine steuerrechtliche Abgrenzung ist oft sehr schwierig. Es liegt deshalb im Interesse der steuerpflichtigen Person wie auch des Veranlagungssachbearbeiters, für solche Aus- lagen weiterhin eine Pauschale vorzusehen.
3. Richtlinie
3.1 Versicherungsvertreter sind steuerlich grundsätzlich gleich zu behandeln wie andere
Arbeitnehmer.
3.2 Die Versicherungsvertreter haben ihre Auslagen betreffend Infrastruktur, Auto, Wer- bung und Vermittlungsprovisionen nach ihren tatsächlichen Aufwendungen geltend zu machen. Das Steueramt kann den Nachweis dieser Aufwendungen verlangen.
3.3 Für den privaten Anteil an den Infrastruktur- und Autokosten ist ein angemessener
Privatanteil von den geltend gemachten Unkosten abzuziehen. Der Privatanteil an den Autokosten ist nach folgender Regel zu berechnen: Pro Mo- nat 0.8 % des Kaufpreises des benutzten Fahrzeuges, mindestens CHF 150 (bis und mit Steuerperiode 2006: 1 % p.M). Der Privatanteil für Infrastrukturkosten beträgt in der Regel mindestens 50 %.
3.4 Für alle übrigen Unkosten wird weiterhin eine Pauschale akzeptiert. Diese beträgt
5 % bis Fr. 100'000
2 % auf weitere Beträge.
Der Abzug wird vom Total aller Leistungen, die ein Versicherungsvertreter von sei- nem Arbeitgeber erhält, berechnet (Lohn zusätzlich aller Spesenvergütungen und Provisionen). Die Pauschale ist nach oben auf CHF 7'000 im Jahr begrenzt.
3.5 Vom Total der Aufwendungen gemäss Ziffern 3.2 bis 3.4 oben sind die vom Arbeitge- ber erhaltenen Spesenvergütungen in Abzug zu bringen. Übersteigen die Spesenver- gütungen die Berufsauslagen, so wird der die Spesen übersteigende Teil als Lohnbe- standteil aufgerechnet.
3.6 Weitere Abzüge im Sinne von Art. 29 StG - insbesondere der Pauschalabzug gemäss
Ziffer 4 - können keine geltend gemacht werden.
Kantonales Steueramt Nidwalden
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