Vereinfachtes Nachsteuerverfahren (pdf)

Vereinfachtes Nachsteuerverfahren STEUERPRAXIS NIDWALDEN 225

Richtlinie des Kantonalen Steueramtes Nidwalden vom 01.01.2010 Datum der letzten Änderung: 01.01.2020

Vereinfachtes Nachsteuerverfahren

1. Gesetzliche Grundlagen

Art. 225 des Steuergesetzes 1 Ergibt sich aufgrund von Tatsachen oder Beweismitteln, die der Steuerbehörde nicht bekannt waren, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder eine rechts- kräftige Veranlagung unvollständig ist, oder ist eine unterbliebene oder unvollständige Veranlagung auf ein Verbrechen oder Vergehen zurückzuführen, wird die nicht erho- bene Steuer samt Zins als Nachsteuer eingefordert. 2 …

Art. 227 des Steuergesetzes 1 Die Einleitung des Nachsteuerverfahrens wird der steuerpflichtigen Person unter Angabe des Grundes schriftlich mitgeteilt. Wenn bei Einleitung eines Nachsteuerver- fahrens ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung weder eröffnet wird, noch hän- gig ist, noch von vornherein ausgeschlossen werden kann, wird die steuerpflichtige Person auf die Möglichkeit der späteren Eröffnung eines solchen Strafverfahrens auf- merksam gemacht. 2 Das Nachsteuerverfahren, das beim Tod der steuerpflichtigen Person noch nicht eingeleitet oder noch nicht abgeschlossen ist, wird gegenüber den Erben eingeleitet oder weitergeführt. 3 Die Bestimmungen über das Veranlagungs-, Einsprache- und Beschwerdeverfah- ren gelten sinngemäss.

2. Vorbemerkungen

2.1. Das vereinfachte Nachsteuerverfahren wurde aus verfahrensökonomischen Gründen

für die Erledigung von Bagatellfällen geschaffen und berücksichtigt die objektive Schwere eines Falles.

2.2. Für die vereinfachte Nachbesteuerung in Erbfällen wird auf das Merkblatt zur straflo- sen Selbstanzeige verwiesen.

Seite 1 von 3

Vereinfachtes Nachsteuerverfahren STEUERPRAXIS NIDWALDEN 225

3. Anwendung des vereinfachten Nachsteuerverfahrens

3.1. Das vereinfachte Verfahren kann angewendet werden, wenn in der massgebenden

Nachsteuerperiode gesamthaft ein Einkommen von nicht mehr als Fr. 30'000.-- und ein Vermögen von nicht mehr als Fr. 2 Mio. (gültig ab 1. Januar 2020) hinterzogen worden ist oder das hinterzogene Einkommen nicht mehr als 5 Prozent des steuerba- ren Einkommens und das hinterzogene Vermögen nicht mehr als 5 Prozent des steu- erbaren Vermögens beträgt.

3.2. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Durchführung eines vereinfachten Verfahrens. Ob

ein solches bei Erfüllung der Voraussetzungen durchgeführt wird, entscheidet die zu- ständige Veranlagungsbehörde.

4. Ablauf des vereinfachten Nachsteuerverfahrens

4.1. Kommt ein vereinfachtes Verfahren in Betracht, werden das hinterzogene steuerbare

Einkommen und das hinterzogene steuerbare Vermögen zunächst wie in einem or- dentlichen Verfahren ermittelt.

4.2. Sind in der gesamten massgebenden Nachsteuerperiode die Limiten von Fr. 30'000.- und Fr. 2 Mio. (gültig ab 1. Januar 2020) oder 5 Prozent des steuerbaren Einkommens bzw. Vermögens nicht überschritten, werden das hinterzogene steuerbare Einkommen und das hinterzogene steuerbare Vermögen um einen Zuschlag von jeweils einem Drittel erhöht.

4.3. Die auf diese Weise ermittelten steuerbaren Einkommen und Vermögen werden in der

nächsten noch nicht rechtskräftig veranlagten Steuerperiode aufgerechnet und ent- sprechend nachbesteuert. Mit dem Zuschlag von einem Drittel sind Kosten, Zinsen und allfällige Bussen abgegolten.

5. Sonderfälle

5.1. Meldungen der Abteilung Juristische Personen über Spesenaufrechnungen, Privatan- teile an Fahrzeugkosten, Darlehenszinsen und andere geldwerte Leistungen von Ka- pitalgesellschaften und Genossenschaften an ihre Beteiligten gelangen in der Regel erst nach Rechtskraft der Veranlagung der natürlichen Personen an die zuständige Veranlagungsbehörde. Ohne ein ordentliches Nachsteuer- und Steuerstrafverfahren einzuleiten, können die steuerbaren Einkünfte/Vermögen bis zu den oben erwähnten Limiten in der nächsten noch nicht rechtskräftig veranlagten Steuerperiode (ohne Zu- schlag) aufgerechnet werden.

5.2. In einem allfälligen Einspracheverfahren soll auf die Möglichkeit eines ordentlichen

Nachsteuer- und Steuerstrafverfahrens hingewiesen werden. Wird an der Einsprache festgehalten, ist je nach Situation ein Nachsteuer- und allenfalls auch ein Steuerstraf- verfahren einzuleiten (Art. 225 ff. bzw. 255 ff. des Steuergesetzes).

Seite 2 von 3

Vereinfachtes Nachsteuerverfahren STEUERPRAXIS NIDWALDEN 225

6. Verschulden

Das Verschulden der steuerpflichtigen Person ist im vereinfachten Verfahren nicht Ge- genstand der Untersuchung. Mit dem Zuschlag von einem Drittel ist eine allfällige Busse pauschal abgegolten. Weitere strafrechtliche Untersuchungen werden auf diese Weise vermieden.

7. Zustimmung der steuerpflichtigen Person

Das vereinfachte Verfahren ist von der Zustimmung der steuerpflichtigen Person ab- hängig. Kommt die steuerpflichtige Person in irgendeinem Verfahrensstadium zum Schluss, dass das vereinfachte Verfahren den besonderen Verhältnissen ihres Falles nicht gerecht wird, kann sie die Durchführung eines ordentlichen Nachsteuer- und Steuerstrafverfahrens verlangen.

8. Inkrafttreten

8.1. Diese Richtlinie tritt am 1. Januar 2010 in Kraft mit Wirkung für alle zu diesem Zeit- punkt noch offenen Verfahren. Sie gilt auch für die direkte Bundessteuer.

8.2. Im Übrigen gilt die Richtlinie sinngemäss auch für juristische Personen.

Kantonales Steueramt Nidwalden

Seite 3 von 3