Pflegegelder (pdf)
Richtlinie Besteuerung von Pflegegeldern STEUERPRAXIS NIDWALDEN 21
Richtlinie des Kantonalen Steueramtes Nidwalden vom 09.01.2009 Gültigkeit: Für alle offenen Veranlagungen
Besteuerung von Pflegegeldern
1. Gesetzliche Grundlagen
Art. 21 StG Selbstständige Erwerbstätigkeit
1. Grundsatz
1 Steuerbar sind alle Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbstständigen Erwerbstätigkeit. ...
Art. 28 StG Ermittlung des Reineinkommens - Grundsatz 1 Zur Ermittlung des Reineinkommens werden von den gesamten steuerbaren Einkünften die zu ihrer Erzielung notwendigen Aufwendungen und die allgemeinen Abzüge nach den Art. 29-37 abgezogen. ...
Art. 193 StG 2. Beilagen zur Steuererklärung ... 2 Natürliche Personen mit Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit und juristische Personen müssen der Steuererklärung die unterzeichneten Jahresrechnungen der Steuerperiode oder, wenn sie nach dem Obligationenrecht nicht zur Führung von Geschäftsbüchern verpflichtet sind, Aufstellungen über Aktiven und Passiven, Einnahmen und Ausgaben sowie Privatentnahmen und Privateinlagen beilegen.
2. Richtlinien
2.1 Alle Vergütungen für die Betreuung von Pflegekindern an Tages-, Wochen- und
Dauerplätzen gehören zu den steuerbaren Einkünften. Darunter sind sowohl die Beiträge der Eltern wie auch Entschädigungen von Kanton oder Gemeinde zu verstehen.
2.2 Bei der Betreuung von Pflegekindern handelt es sich grundsätzlich um eine
selbständige Erwerbstätigkeit. Steuerpflichtig ist deshalb der nach Abzug der Gewinnungskosten verbleibende Anteil der Betreuungsvergütungen. Der Veranlagungsbehörde sind deshalb, gestützt auf Art. 193 Abs. 2 StG, genaue Aufzeichnungen betreffend der betreuten Kinder, enthaltend Anzahl Betreuungstage Seite 1 von 2
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je Kind und Monat sowie die dafür erhaltenen Entschädigungen, einzureichen. Bei Wochen- und Dauerplätzen ist anstelle der Anzahl Betreuungstage der Betreuungszeitraum (Wochen bzw. Monate) anzugeben.
2.3 Als Gewinnungskosten können die Aufwendungen der betreuenden Person wie
Auslagen für Ernährung der Pflegekinder und dafür benutzter Wohnungsanteil abgezogen werden. Für die Berechnung der Gewinnungskosten wird die Empfehlung zur Berechnung der Pflegekosten für Jugendliche bis 16 Jahre in Dauer- und/oder Wochenpflege herangezogen, welche am 24. März 2004 bzw. vom 22. Oktober 20091 von der Kantonalen Sozialkommission genehmigt wurde:
Der durchschnittliche Unterhaltsbedarf eines Kindes, bzw. Jugendlichen, berechnet auf 30 Tage beträgt:
Alter Unterhaltskosten 0 – 6 Jahre CHF 710 7 – 12 Jahre CHF 900 13 – 16 Jahre CHF 1’010
Wollen höhere Abzüge geltend gemacht werden, so ist dies zulässig, wenn sämtliche Aufwendungen einzeln nachgewiesen werden.
2.4 Die Abzüge dürfen nicht höher sein als die Einkünfte.
2.5 Nebenkosten für Kleidung, Versicherung, Freizeit, Arzt, Taschengeld usw., die
separat bezahlt werden, gelten als Kostenersatz und sind einkommenssteuerlich unbeachtlich.
2.6 Der nach Abzug der Gewinnungskosten verbleibende Nettoertrag ist in Ziffer 110
oder 111 der Steuererklärung einzusetzen.
Kantonales Steueramt Nidwalden
1) Ergänzt am 05. Februar 2010
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