15 Wegleitung zum Fragebogen 15 und 15a 2024 (pdf)

DIREKTE BUNDESSTEUER

W E G L E I T U N G zum Fragebogen 15

und 15a

(mit kaufmännischer und vereinfachter Buchführung)

VORBEMERKUNGEN

3. Fragebogen für Selbständigerwerben-

de mit kaufmännischer Buchführung

5. Einzelunternehmen und Personenge-

sellschaften mit kaufmännischer Buch-

1. Grundlagen

Ziffer 2

führung

Steuerpflichtige, die eine selbständige Erwerbs-

Geschäftsmässig unbegründete Aufwen-

Zusätzlich zur Steuererklärung und zum Frage-

tätigkeit ausüben bzw. ein Einzelunternehmen

dungen

bogen 15 für Selbständigerwerbende mit kauf-

führen oder an einer Personengesellschaft betei-

Der Erfolgsrechnung belastete, steuerlich nicht

männischer Buchführung ist die unterzeichnete

ligt sind, haben in jedem Kalenderjahr sowie

abzugsfähige Aufwendungen wie private Versi-

Jahresrechnung gemäss Art. 958 OR, enthaltend

am Ende der Steuerpflicht einen Geschäftsab-

cherungsprämien und Steuern, Privatanteile an

die Bilanz, Erfolgsrechnung und Anhang, ein-

schluss zu erstellen. Der Steuererklärung beizu-

den Unkosten sind unter Ziffern a–k zu dekla-

zureichen. Einzelunternehmen und Personen-

legen sind die unterzeichneten Jahresrechnun-

rieren.

gesellschaften können auf die Erstellung eines

gen (Erfolgsrechnungen, Bilanzen und Anhang)

Anhangs verzichten, wenn sie nicht zur Rech-

oder, wenn nach dem Obligationenrecht keine

Ziffer 4

nungslegung nach den Vorschriften für grösse-

umfassende Pflicht zur Führung von Geschäfts-

Nichtverbuchte Naturalbezüge

re Unternehmen verpflichtet sind.

büchern besteht, Aufstellungen über Aktiven

und Passiven, Einnahmen und Ausgaben sowie

Für die Bewertung von Naturalleistungen sind

Privatentnahmen und Privateinlagen (Art. 125

die Ansätze gemäss Merkblatt N1/2007 der Eid-

6. Einzelunternehmen und Personenge-

Abs. 2 DBG). Darüber hinaus ist mit der Steu-

genössischen Steuerverwaltung zu berücksich-

sellschaften mit vereinfachter Buchfüh-

ererklärung der Fragebogen einzureichen, der

tigen.

rung

einen Bestandteil der Steuererklärung bildet. Für

Selbständigerwerbende der Land- und Forstwirt-

Ziffer 12/13

Zusätzlich zur Steuererklärung und zum Frage-

schaft besteht ein separater Fragebogen.

Angaben über das Warenlager

Für Wertberichtigungen auf dem Warenlager

und Abschreibungen für den nutzungs- und

bogen 15a für Selbständigerwerbende mit ver-

einfachter Buchführung sind die unterzeichne-

ten Aufstellungen über Aktiven und Passiven,

2. Neues Rechnungslegungsrecht

altersbedingten Wertverlust auf Geschäftsakti-

Einnahmen und Ausgaben sowie Privatentnah-

Am 1. Januar 2013 ist das neue Rechnungsle- ven gemäss Art. 960a Abs. 3 OR sind die ent- gungsrecht in Kraft getreten. Dieses findet erst- sprechenden Rubriken in den Ziffern 12 und 13 mals Anwendung auf das Geschäftsjahr, wel- auszufüllen. ches zwei Jahre nach Inkrafttreten des neuen Rechnungslegungsrechts, das heisst ab dem 1. Januar 2015, beginnt. 4. Fragebogen für Selbständigerwerben- Nach dem neuen Rechnungslegungsrecht ist zu de mit vereinfachter Buchführung unterscheiden zwischen Ziffer 1

  • Einzelunternehmen und Personengesellschaf- Naturalbezüge ten mit einem Umsatzerlös von mindestens 500 000 Franken; diese unterliegen gemäss Für die Bewertung von Naturalleistungen sind Art. 957 Abs. 1 OR der Pflicht zur kaufmän- die Ansätze gemäss Merkblatt N1/2007 der Eid- nischen Buchführung (Art. 957a ff. OR); genössischen Steuerverwaltung zu berücksich-

– Einzelunternehmen und Personengesellschaf- tigen. ten mit einem Umsatzerlös von weniger als 500 000 Franken; diese müssen gemäss Art. Ziffer 8 957 Abs. 2 OR lediglich über die Einnahmen Privatanteile und Ausgaben sowie über die Vermögensan- Privatanteile an den als Geschäftsaufwendun-

men und -einlagen einzureichen.

RECHTSGRUNDLAGEN

1. Aufbewahrungs- und Aufzeichnungs- pflicht

Steuerpflichtige Personen mit Einkommen aus

selbstständiger Erwerbstätigkeit müssen der Steuer­erklärung die unterzeichneten Jahres- rechnungen (Bilanzen, Erfolgsrechnungen) oder, wenn eine kaufmännische Buchhaltung fehlt, Aufstellungen über Aktiven und Passiven, Einnahmen und Ausgaben sowie Privatentnah- men und Privateinlagen beilegen. Urkunden und sonstige Belege, die mit der selbst­ständigen Erwerbstätigkeit in Zusammenhang stehen, sind

lage Buch führen (vereinfachte Buchführung).

gen deklarierten Auto- und weiteren Geschäfts-

während 10 Jahren aufzubewahren. Wird kei-

Die Grundsätze ordnungsmässiger Buchfüh-

aufwendungen sind in Ziffer 8 zu deklarieren.

ne Buchhaltung geführt, so sind folgende Min-

rung gelten sinngemäss (Art. 957 Abs. 3 OR).

destanforderungen zu erfüllen:

Einzelunternehmen und Personengesellschaf-

Ziffer 9

– Einnahmen und Ausgaben sind lücken-

ten mit einem Umsatzerlös von weniger als

Abschreibungen, Wertberichtigungen und

los, fortlaufend (täglich) und wahrheitsge-

500 000 Franken können sich aber freiwillig

Rückstellungen

treu aufzuzeichnen. Diese Aufzeichnungen

der kaufmännischen Buchführung unterzie-

Für Abschreibungen auf Geschäftsaktiven sowie

sind zwecks Kontrolle regelmässig, mindes-

hen.

für den nutzungs- und altersbedingten Wertver-

lust auf Geschäftsaktiven sind die entsprechen-

den Rubriken unter Ziffer 9 auszufüllen.

tens aber einmal monatlich (im Kassabuch

wöchentlich), zu saldieren. Die Aufzeich-

nungen über die Ausgaben müssen ­ausser

dem Datum und dem/der Empfänger/in auch

Angaben über die Natur jeder Ausgabe (Kos-

tenart) enthalten.

605.040.34.1d

Formular 15b

  • Auf Jahresende (Kalender- oder Geschäfts- jahr) sind vollständige Aufstellungen über Warenvorräte und Geschäftseinrichtun- gen (Inventare), über ausstehende Kunden- guthaben (Debitoren) sowie über sonstige Guthaben (Bank, Post usw.) und über sämt- liche Schulden zu erstellen.

2. Auskunftspflicht

  • der/des Steuerpflichtigen: Die Veranla- gungsbehörde kann von der steuerpflichti- gen Person die Vorlage der in ihrem Besitz befindlichen Bücher, Urkunden und sons- tigen Belege sowie die Einreichung von Bescheinigungen und Aufstellungen ver- langen, die von ihr zu beschaffen oder zu erstellen sind und die für die Veranlagung von Bedeutung sein können. Insbesonde- re hat die steuerpflichtige Person der Ver- anlagungsbehörde auf deren Verlangen die Namen der Personen zu nennen, mit denen sie Rechtsgeschäfte getätigt oder denen sie geld- werte Leistungen erbracht hat; sie hat über ihre vertraglichen Beziehungen zu diesen Per- sonen und die gegenseitigen Leistungen und Ansprüche Auskunft zu geben.

  • Dritter: Personen, die mit der steuerpflichti- gen Person in einem Vertragsverhältnis ste- hen oder standen, haben ihr auf Verlangen eine Bescheinigung über das gemeinsame Ver- tragsverhältnis und die beidseitigen Ansprü- che und Leistungen auszustellen. Unterlässt es der/die Steuerpflichtige, trotz Mahnung, eine derartige Bescheinigung beizubringen, so ist die Veranlagungsbehörde befugt, die Beschei- nigung vom Dritten einzufordern.

Das gesetzlich geschützte Berufsgeheimnis bleibt in beiden Fällen vorbehalten.

3. Berufsgeheimnis

Das Berufsgeheimnis gilt nicht in eigener Sache. Die steuerpflichtige Person kann deshalb nicht unter Hinweis auf ihre Schweigepflicht gegen- über Dritten die Vorlage ihrer Buchhaltung (die- se kann so eingerichtet werden, dass sie die Geheimhaltung gewährleistet und dennoch beweiskräftig bleibt), die Beschaffung von Post- oder Bankauszügen usw. verweigern. Verzichtet sie mit Rücksicht auf ihre Kunden/Kundinnen auf

4. Straffolgen bei Widerhandlungen

Steuerpflichtige Personen, die der Aufforderung zur Einreichung der Steuererklärung oder der dazu ­verlangten Beilagen vorsätzlich oder fahr- lässig nicht nachkommen, können mit einer Bus- se bis zu 10 000 Fr. belegt werden.

Steuerpflichtige Personen, die vorsätzlich oder fahrlässig bewirken, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterbleibt oder dass eine rechts-

kräftige Veranlagung unvollständig ist, haben die hinter­zogene Steuer samt Zins nach- zuentrichten. Sie werden ausserdem mit einer Busse bis zum Dreifachen der hinterzogenen Steuer bestraft. Bei versuchter Steuerhinter- ziehung beträgt die Busse zwei Drittel der Bus- se für vorsätzliche und vollendete Steuerhinter- ziehung. Wer vorsätzlich zu einer Steuerhinterziehung anstiftet, Hilfe leistet oder als Vertreter/in der steuerpflichtigen Person eine Steuer- hinterziehung bewirkt, wird ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit der steuerpflichtigen Per- son mit einer Busse bis zu 50 000 Fr. bestraft und haftet überdies solidarisch für die hin- terzogene Steuer.

Wer zum Zwecke einer vollendeten oder ver- suchten Steuerhinterziehung gefälschte, ver- fälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden wie Geschäftsbücher, Bilanzen, Erfolgsrechnungen oder Bescheinigungen Dritter zur Täuschung gebraucht, wird überdies mit Gefängnis oder mit einer Busse bis zu 30 000 Fr. bestraft.

die Vorlage von Beweismitteln, so hat sie die sich hieraus für ihre Einkommenseinschätzung erge- benden Folgen zu tragen.

Formular 15b – 2024