Lebenshaltungskosten bei Heimaufenthalt (pdf)

Richtlinie Lebenshaltungskosten bei Heimauf- enthalt STEUERPRAXIS NIDWALDEN 37 (Zeilenhöhe genau 0,9 cm)

Richtlinie des Kantonalen Steueramtes Nidwalden vom 11.02.2011 Aktualisiert 21.03.2017 Gültigkeit: Ab Steuerperiode 2016

Lebenshaltungskosten bei Heimaufenthalt

1. Gesetzliche Grundlagen

Art. 37 von der Höhe des Einkommens abhängige Abzüge 1 Von den um die Aufwendungen und die Abzüge gemäss Art. 29-36 verminderten steuerbaren Einkünften (Nettoeinkommen) werden ausserdem abgezogen: 1. die Krankheits- und Unfallkosten der steuerpflichtigen Person und der von ihr un- terhaltenen Personen, soweit die steuerpflichtige Person die Kosten selber trägt und diese fünf Prozent des Nettoeinkommens übersteigen, sowie die behinderungsbe- dingten Kosten der steuerpflichtigen Person oder der von ihr unterhaltenen Personen mit Behinderungen im Sinne des Behindertengleichstellungsgesetzes, soweit die steuerpflichtige Person die Kosten selber trägt; der Regierungsrat kann für die anre- chenbaren Kosten Pauschalansätze festlegen; ...

2. Begriff Heimaufenthalt

Die Richtlinie kommt zur Anwendung für Bewohner in einem Behindertenheim oder in einem Alters- und Pflegeheim. In der Regel sind dies Bewohner, welche mit der Pfle- gestufe (BESA- oder RAI-Stufe) 4 oder höher eingestuft werden. Dies entspricht zur Zeit mehr als 60 Pflegeminuten pro Tag.

Die Richtlinie ist in Ergänzung zum Kreisschreiben Nr. 11 vom 31.08.2005 der Eidg. Steuerverwaltung zu verstehen, insbesondere zu

  • Ziff. 3.2.7 Pflegekosten in Alters- und Pflegeheimen „Altersgebrechen gelten erst ab einem bestimmten Grad als Behinderung (vgl. Ziff. 4.1 d). Da davon ausgegangen wird, dass Bewohner von Altersheimen, für welche ein Pflege- und Betreuungsaufwand von weniger als 60 Minuten pro Tag anfällt, oh- ne medizinische Indikation im Heim wohnen, stellen in diesem Fall die Heimkosten grundsätzlich Lebenshaltungskosten dar und sind nicht abzugsfähig. Separat in Rechnung gestellte Pflegekosten sind jedoch als Krankheitskosten abziehbar. .....“

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  • Ziff. 4.3.4 Kosten für Heim- und Entlastungsaufenthalte „Die Kosten, Taxen und Gebühren für den Aufenthalt in einem Wohnheim für Behin- derte oder in einem Alters- und Pflegeheim sind abzugsfähig. Gleiches gilt für Kos- ten von Entlastungsaufenthalten in solchen Heimen oder in speziellen Ferienheimen für Behinderte. Diese Kosten sind aber um denjenigen Betrag zu kürzen, der für Le- benshaltungskosten im eigenen Haushalt hätte aufgewendet werden müssen. Die Lebenshaltungskosten berechnen sich dabei entweder nach den Richtlinien über die Berechnung des Existenzminimums gemäss Art. 93 SchKG oder nach entsprechen- den kantonalen Richtlinien (vgl. BGer LU vom 3. Januar 2005). Nicht abgezogen werden können die Kosten des Aufenthalts in einem Altersheim, wenn der Heimauf- enthalt nicht aufgrund einer Behinderung erfolgt (vgl. Ziffer 3.2.7).

3. Berechnungsvorgabe der Lebenshaltungskosten bei Heimaufenthalt

Von den gesamten selbstgetragenen* Kosten für Pension (Unterkunft und Verpfle- gung) und Pflege sind monatlich Fr. 1‘000.- pro Person als Lebenshaltungskosten abzuziehen.

*Von den Kosten sind sämtliche Beiträge aus öffentlichen oder privaten Institutionen in Abzug zu bringen. Es sind dies beispielsweise die Beiträge der Krankenversiche- rungen, des Kantons, der Gemeinden, die Hilflosenentschädigungen, die Ergän- zungsleistungen usw..

Kantonales Steueramt Nidwalden