Richtlinie Frist zur Einreichung der Steuererklärung (pdf)

Richtlinie Steuererklärung STEUERPRAXIS NIDWALDEN 171

Richtlinie des Kantonalen Steueramtes Nidwalden vom 01.12.2003 Datum der letzten Änderung: 12.12.2022

Frist zur Einreichung der Steuererklärung

1. Gesetzliche Grundlagen

Art. 171 Abs. 1 StG Kantonales Steueramt 1 Das Kantonale Steueramt sorgt in Zusammenarbeit mit den Gemeindesteueräm-

tern im ganzen Kantonsgebiet für einen gleichmässigen und beförderlichen Vollzug. 2 ...

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2. Unselbständigerwerbende und Nichterwerbstätige

Für Unselbständigerwerbende und Nichterwerbstätige gelten folgende Grundsätze:

Generelle Frist

31. März

Fristerstreckungen im Internet erfassen: Fristerstreckungen für Unselbständigerwerbende und Nichter- werbstätige können bereits nach Erhalt der Mitteilung zur Einrei- chung der Steuererklärung im Internet unter https://steuern-nw.ch erfasst werden. Schriftliche Fristerstreckungsgesuche, die vor dem Erinnerungs- schreiben (1. Mahnung) per E-Mail oder per Post eingereicht werden, gelten ohne Antwortschreiben als bis zum Ablauf längs- tens der maximalen Frist bewilligt. Fristerstreckungsgesuche über den 31. Dezember hinaus sind zu begründen (Krankheit, Todesfall in der Familie, Landesabwe- senheit, Militärdienst oder dergleichen).

max. 31. Dezember

Erinnerungsschreiben (1. Mahnung): Nach Ablauf der Frist erfolgt das Erinnerungsschreiben (1. Mah- nung), mit welchem die zusätzlich gewährte Einreichungsfrist mitgeteilt wird.

Gewährung einer zusätzlichen Einreichungsfrist von 30 Tagen (ab Erinnerungs- datum)

Mahnung (2. Mahnung): Nach Ablauf der mit dem Erinnerungsschreiben (1. Mahnung) zusätzlich gewährten Einreichungsfrist erfolgt die Mahnung.

Gewährung einer Nachfrist von 20 Tagen (ab Mahndatum)

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3. Selbständigerwerbende und Juristische Personen

sowie Steuerpflichtige mit professionellen Steuervertretungen

Für Selbständigerwerbende und Juristischen Personen sowie für Steuerpflichtige mit professionellen Steuervertretungen gelten folgende Grundsätze:

Generelle Frist

30. Juni

Fristerstreckungen im Internet erfassen: Fristerstreckungen für Selbständigerwerbende und Juristischen Personen sowie für Steuerpflichtige mit professionellen Steuer- vertretungen können bereits nach Erhalt der Mitteilung zur Ein- reichung der Steuererklärung im Internet unter https://steuern- nw.ch erfasst werden. Schriftliche Fristerstreckungsgesuche, die vor dem Erinnerungs- schreiben (1. Mahnung) per E-Mail oder per Post eingereicht werden, gelten ohne Antwortschreiben als bis zum Ablauf längs- tens der maximalen Frist bewilligt. Fristerstreckungsgesuche über den 31. Dezember hinaus sind zu begründen (Krankheit, Todesfall in der Familie, Landesabwe- senheit, Militärdienst oder dergleichen).

max. 31. Dezember

Erinnerungsschreiben (1. Mahnung): Nach Ablauf der Frist erfolgt das Erinnerungsschreiben (1. Mah- nung), mit welchem die zusätzlich gewährte Einreichungsfrist mitgeteilt wird.

Gewährung einer zusätzlichen Einreichungsfrist von 30 Tagen (ab Erinnerungs- datum)

Mahnung (2. Mahnung): Nach Ablauf der mit dem Erinnerungsschreiben (1. Mahnung) zusätzlich gewährten Einreichungsfrist erfolgt die Mahnung.

Gewährung einer Nachfrist von 20 Tagen (ab Mahndatum)

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4. Steuerpflichtige ohne Wohnsitz im Kanton Nidwalden

Für Steuerpflichtige ohne Wohnsitz im Kanton Nidwalden gelten folgende Grundsät- ze:

Generelle Frist

30. September

Fristerstreckungen im Internet erfassen: Fristerstreckungen für Steuerpflichtige ohne Wohnsitz im Kanton Nidwalden können bereits nach Erhalt der Mitteilung zur Einrei- chung der Steuererklärung im Internet unter https://steuern-nw.ch erfasst werden. Schriftliche Fristerstreckungsgesuche, die vor dem Erinnerungs- schreiben (1. Mahnung) per E-Mail oder per Post eingereicht werden, gelten ohne Antwortschreiben als bis zum Ablauf längs- tens der maximalen Frist bewilligt. Fristerstreckungsgesuche über den 31. Dezember hinaus sind zu begründen (Krankheit, Todesfall in der Familie, Landesabwe- senheit, Militärdienst oder dergleichen).

max. 31. Dezember

Erinnerungsschreiben (1. Mahnung): Nach Ablauf der Frist erfolgt das Erinnerungsschreiben (1. Mah- nung), mit welchem die zusätzlich gewährte Einreichungsfrist mitgeteilt wird.

Gewährung einer zusätzlichen Einreichungsfrist von 30 Tagen (ab Erinnerungs- datum)

Mahnung (2. Mahnung): Nach Ablauf der mit dem Erinnerungsschreiben (1. Mahnung) zusätzlich gewährten Einreichungsfrist erfolgt die Mahnung.

Kantonales Steueramt Nidwalden

Gewährung einer Nachfrist von 20 Tagen (ab Mahndatum)

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