15 Wegleitung zum Fragebogen 15 und 15a 2025 (pdf)
DIREKTE BUNDESSTEUER | W E G L E I T U N G zum Fragebogen 15 und 15a | |
(mit kaufmännischer und vereinfachter Buchführung) | ||
VORBEMERKUNGEN | 3. Fragebogen für Selbständigerwerben- de mit kaufmännischer Buchführung | 5. Einzelunternehmen und Personenge- sellschaften mit kaufmännischer Buch- |
1. Grundlagen | Ziffer 2 | führung |
Steuerpflichtige, die eine selbständige Erwerbs- | Geschäftsmässig unbegründete Aufwen- | Zusätzlich zur Steuererklärung und zum Frage- |
tätigkeit ausüben bzw. ein Einzelunternehmen | dungen | bogen 15 für Selbständigerwerbende mit kauf- |
führen oder an einer Personengesellschaft betei- | Der Erfolgsrechnung belastete, steuerlich nicht | männischer Buchführung ist die unterzeichnete |
ligt sind, haben in jedem Kalenderjahr sowie | abzugsfähige Aufwendungen wie private Versi- | Jahresrechnung gemäss Art. 958 OR, enthaltend |
am Ende der Steuerpflicht einen Geschäftsab- | cherungsprämien und Steuern, Privatanteile an | die Bilanz, Erfolgsrechnung und Anhang, ein- |
schluss zu erstellen. Der Steuererklärung beizu- | den Unkosten sind unter Ziffern a–k zu dekla- | zureichen. Einzelunternehmen und Personen- |
legen sind die unterzeichneten Jahresrechnun- | rieren. | gesellschaften können auf die Erstellung eines |
gen (Erfolgsrechnungen, Bilanzen und Anhang) | Anhangs verzichten, wenn sie nicht zur Rech- | |
oder, wenn nach dem Obligationenrecht keine | Ziffer 4 | nungslegung nach den Vorschriften für grösse- |
umfassende Pflicht zur Führung von Geschäfts- | Nichtverbuchte Naturalbezüge | re Unternehmen verpflichtet sind. |
büchern besteht, Aufstellungen über Aktiven | ||
und Passiven, Einnahmen und Ausgaben sowie | Für die Bewertung von Naturalleistungen sind | |
Privatentnahmen und Privateinlagen (Art. 125 | die Ansätze gemäss Merkblatt N1/2007 der Eid- | 6. Einzelunternehmen und Personenge- |
Abs. 2 DBG). Darüber hinaus ist mit der Steu- | genössischen Steuerverwaltung zu berücksich- | sellschaften mit vereinfachter Buchfüh- |
ererklärung der Fragebogen einzureichen, der | tigen. | rung |
einen Bestandteil der Steuererklärung bildet. Für | ||
Selbständigerwerbende der Land- und Forstwirt- | Ziffer 12/13 | Zusätzlich zur Steuererklärung und zum Frage- |
schaft besteht ein separater Fragebogen. | Angaben über das Warenlager Für Wertberichtigungen auf dem Warenlager und Abschreibungen für den nutzungs- und | bogen 15a für Selbständigerwerbende mit ver- einfachter Buchführung sind die unterzeichne- ten Aufstellungen über Aktiven und Passiven, |
2. Neues Rechnungslegungsrecht | altersbedingten Wertverlust auf Geschäftsakti- | Einnahmen und Ausgaben sowie Privatentnah- |
Am 1. Januar 2013 ist das neue Rechnungsle- ven gemäss Art. 960a Abs. 3 OR sind die ent- gungsrecht in Kraft getreten. Dieses findet erst- sprechenden Rubriken in den Ziffern 12 und 13 mals Anwendung auf das Geschäftsjahr, wel- auszufüllen. ches zwei Jahre nach Inkrafttreten des neuen Rechnungslegungsrechts, das heisst ab dem 1. Januar 2015, beginnt. 4. Fragebogen für Selbständigerwerben- Nach dem neuen Rechnungslegungsrecht ist zu de mit vereinfachter Buchführung unterscheiden zwischen Ziffer 1
– Einzelunternehmen und Personengesellschaf- tigen. ten mit einem Umsatzerlös von weniger als 500 000 Franken; diese müssen gemäss Art. Ziffer 8 957 Abs. 2 OR lediglich über die Einnahmen Privatanteile und Ausgaben sowie über die Vermögensan- Privatanteile an den als Geschäftsaufwendun- | men und -einlagen einzureichen. RECHTSGRUNDLAGEN 1. Aufbewahrungs- und Aufzeichnungs- pflicht Steuerpflichtige Personen mit Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit müssen der Steuererklärung die unterzeichneten Jahres- rechnungen (Bilanzen, Erfolgsrechnungen) oder, wenn eine kaufmännische Buchhaltung fehlt, Aufstellungen über Aktiven und Passiven, Einnahmen und Ausgaben sowie Privatentnah- men und Privateinlagen beilegen. Urkunden und sonstige Belege, die mit der selbstständigen Erwerbstätigkeit in Zusammenhang stehen, sind |
lage Buch führen (vereinfachte Buchführung). | gen deklarierten Auto- und weiteren Geschäfts- | während 10 Jahren aufzubewahren. Wird kei- |
Die Grundsätze ordnungsmässiger Buchfüh- | aufwendungen sind in Ziffer 8 zu deklarieren. | ne Buchhaltung geführt, so sind folgende Min- |
rung gelten sinngemäss (Art. 957 Abs. 3 OR). | destanforderungen zu erfüllen: | |
Einzelunternehmen und Personengesellschaf- | Ziffer 9 | – Einnahmen und Ausgaben sind lücken- |
ten mit einem Umsatzerlös von weniger als | Abschreibungen, Wertberichtigungen und | los, fortlaufend (täglich) und wahrheitsge- |
500 000 Franken können sich aber freiwillig | Rückstellungen | treu aufzuzeichnen. Diese Aufzeichnungen |
der kaufmännischen Buchführung unterzie- | Für Abschreibungen auf Geschäftsaktiven sowie | sind zwecks Kontrolle regelmässig, mindes- |
hen. | für den nutzungs- und altersbedingten Wertver- lust auf Geschäftsaktiven sind die entsprechen- den Rubriken unter Ziffer 9 auszufüllen. | tens aber einmal monatlich (im Kassabuch wöchentlich), zu saldieren. Die Aufzeich- nungen über die Ausgaben müssen ausser dem Datum und dem/der Empfänger/in auch Angaben über die Natur jeder Ausgabe (Kos- tenart) enthalten. |
605.040.34.1d | Formular 15b |
2. Auskunftspflicht
Das gesetzlich geschützte Berufsgeheimnis bleibt in beiden Fällen vorbehalten. 3. BerufsgeheimnisDas Berufsgeheimnis gilt nicht in eigener Sache. Die steuerpflichtige Person kann deshalb nicht unter Hinweis auf ihre Schweigepflicht gegen- über Dritten die Vorlage ihrer Buchhaltung (die- se kann so eingerichtet werden, dass sie die Geheimhaltung gewährleistet und dennoch beweiskräftig bleibt), die Beschaffung von Post- oder Bankauszügen usw. verweigern. Verzichtet sie mit Rücksicht auf ihre Kunden/Kundinnen auf | 4. Straffolgen bei WiderhandlungenSteuerpflichtige Personen, die der Aufforderung zur Einreichung der Steuererklärung oder der dazu verlangten Beilagen vorsätzlich oder fahr- lässig nicht nachkommen, können mit einer Bus- se bis zu 10 000 Fr. belegt werden. Steuerpflichtige Personen, die vorsätzlich oder fahrlässig bewirken, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterbleibt oder dass eine rechts- kräftige Veranlagung unvollständig ist, haben die hinterzogene Steuer samt Zins nach- zuentrichten. Sie werden ausserdem mit einer Busse bis zum Dreifachen der hinterzogenen Steuer bestraft. Bei versuchter Steuerhinter- ziehung beträgt die Busse zwei Drittel der Bus- se für vorsätzliche und vollendete Steuerhinter- ziehung. Wer vorsätzlich zu einer Steuerhinterziehung anstiftet, Hilfe leistet oder als Vertreter/in der steuerpflichtigen Person eine Steuer- hinterziehung bewirkt, wird ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit der steuerpflichtigen Per- son mit einer Busse bis zu 50 000 Fr. bestraft und haftet überdies solidarisch für die hin- terzogene Steuer. Wer zum Zwecke einer vollendeten oder ver- suchten Steuerhinterziehung gefälschte, ver- fälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden wie Geschäftsbücher, Bilanzen, Erfolgsrechnungen oder Bescheinigungen Dritter zur Täuschung gebraucht, wird überdies mit Gefängnis oder mit einer Busse bis zu 30 000 Fr. bestraft. |
die Vorlage von Beweismitteln, so hat sie die sich hieraus für ihre Einkommenseinschätzung erge- benden Folgen zu tragen.
Formular 15b – 2025