Pauschale Steueranrechnung (DA-M) (pdf)

Schweizerische Eidgenossenschaft Confédération suisse Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV DA-M Confederazione Svizzera Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Doppelbesteuerung Confederaziun svizra Verrechnungssteuer, Stempelabgaben

Merkblatt über die Anrechnung ausländischer Quellensteuern

1. Was bezweckt die Anrechnung ausländischer

Quellensteuern? Zahlreiche Staaten erheben Quellensteuern auf Kapitalerträ- gen. Unterliegen diese zudem im Wohnsitzstaat des Empfän- gers einer Steuerpflicht, was üblicherweise der Fall ist, kann es zu einer internationalen Doppelbesteuerung kommen. Die

von der Schweiz abgeschlossenen Doppelbesteuerungsab-

kommen beseitigen die Doppelbesteuerung von Dividenden,

Zinsen, Lizenzgebühren (und in einzelnen Fällen auch von

Dienstleistungserträgen und Renten) dadurch, dass die in

der Schweiz wohnhaften Empfänger, zum Ausgleich der von

diesen Staaten erhobenen und nicht zu erstattenden Steuern,

eine Entlastung von den schweizerischen Steuern verlangen

können.1

Die Entlastung erfolgt durch Anrechnung der ausländischen

Quellensteuern gemäss der Verordnung des Bundesrates vom

22. August 1967 über die Anrechnung ausländischer Quel-

lensteuern (VStA).2 Eine Teilrevision dieser Verordnung trat

am 1. Januar 2020 in Kraft. Die in den in der dazugehörigen

Verordnung 1 des EFD vom 4. Dezember 2019 (Inkrafttreten am 1. Februar 2020) über die Anrechnung ausländischer Quel-

lensteuern3 aufgelisteten Vertragsstaaten im Laufe eines

Jahres tatsächlich erhobenen Steuern, die diese Staaten nach dem Abkommen nicht zurückerstatten müssen, werden unter gewissen Voraussetzungen von der Schweiz dem inländischen Einkommensempfänger ganz oder teilweise angerechnet.

(Im Anhang zu diesem Merkblatt befindet sich ein Berech-

nungsbeispiel zur Anrechnung der ausländischen Quellensteu- er. Dabei wird auch die Verteilung des Anrechnungsbetrags zwischen Bund und Kantonen gemäss Art. 20 VStA aufge- zeigt.)

2. Für welche Erträge kann die Anrechnung der auslän-

dischen Quellensteuern verlangt werden?

Die Anrechnung der ausländischen Quellensteuern kann für diejenigen Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren, Dienst- leistungserträge und Renten verlangt werden, die in den Vertragsstaaten, aus denen sie stammen, tatsächlich einer Steuer zu den im anwendbaren Doppelbesteuerungsabkom- men festgesetzten Sätzen (siehe Verordnung 1) unterliegen und im Doppelbesteuerungsabkommen für diese Erträge eine Entlastung von den schweizerischen Steuern durch Anrech-

nung der ausländischen Steuer vorgesehen ist.

3. Wer hat Anspruch auf die Anrechnung ausländischer

Quellensteuern?

Anspruch auf die Anrechnung ausländischer Quellensteuern

haben alle natürlichen und juristischen Personen, die im

Sinne der Doppelbesteuerungsabkommen mit den in der Ver-

ordnung 1 erwähnten Vertragsstaaten in der Schweiz ansässig

1 Eine andere Regelung enthält einzig noch das Abkommen vom 30. September 1954 zwischen der Schweizerischen Eidgenos- senschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem

sind und hier für die ausländischen Erträge den schweizeri- schen Einkommens- und Gewinnsteuern unterliegen. Fliessen die Erträge an eine Kollektiv- oder Kommanditge- sellschaft, so steht der Anspruch auf Anrechnung ausländi- scher Quellensteuern der Gesellschaft zu.

Auch eine schweizerische Betriebsstätte eines ausländi-

schen Unternehmens kann für Erträge aus einem Drittstaat,

die mit nicht rückforderbaren Quellensteuern belastet sind,

die Anrechnung dieser Steuern beanspruchen, wenn Doppel-

besteuerungsabkommen einerseits zwischen der Schweiz und

dem Ansässigkeitsstaat des Unternehmens und andererseits

zwischen jedem der beiden Staaten und dem Drittstaat, aus

dem die Erträge stammen, bestehen.

Wer die Anrechnung ausländischer Quellensteuern verlangt,

hat die im Antrag aufgeführten ausländischen Erträge mit dem

Bruttobetrag (also ohne Abzug der im Quellenstaat erhobenen

Steuer) zu versteuern. Besondere Vorschriften (Art. 3 Abs.

2 VStA) gelten für die zur Führung kaufmännischer Bücher

verpflichteten Unternehmen.

4. In welchen Fällen ist die Anrechnung ausländischer

Quellensteuern ausgeschlossen?

Ist eine der in den vorstehenden Ziffern 2 und 3 erwähn- ten Voraussetzungen nicht erfüllt, so kann die Anrechnung ausländischer Quellensteuern nicht beansprucht werden. Die Anrechnung ausländischer Quellensteuern ist insbesondere

ausgeschlossen:

a. für Erträge, die im Quellenstaat keiner Steuer unter- liegen oder für welche eine allfällige Quellensteuer voll zurückgefordert werden kann; b. für Erträge, die in der Schweiz keiner Einkommens-

oder Gewinnsteuer unterliegen, sei es,

  • dass der Empfänger generell von der Entrichtung schweizerischer Einkommenssteuern befreit ist,

  • dass der Empfänger tatsächlich keine schweizerischen Einkommenssteuern entrichtet, weil sein Einkommen die steuerbaren Mindestbeträge nicht erreicht, oder

  • dass die Erträge nach internem Recht nicht besteuert werden (z.B. Dividenden aus Tochtergesellschaften, für die ein Beteiligungsabzug gewährt wird).

c. für natürliche Personen, die in der Schweiz nach dem Auf-

wand besteuert werden und die Steuer nicht alle Einkünfte aus dem Quellenstaat zum Satze für das Gesamteinkom-

men umfasst (vgl. Art. 14 Abs. 5 DBG bzw. Art. 6 Abs. 7

StHG);

d. für Steuerpflichtige, die das Doppelbesteuerungsab-

kommen missbräuchlich in Anspruch nehmen oder die

Voraussetzungen für die Beanspruchung eines Vorteils

des Doppelbesteuerungsabkommens nicht erfüllen. Eine Ausnahme besteht gemäss schweizerisch-deutschem Doppelbesteuerungsabkommen für Fälle, wo die Entlas-

tung der deutschen Quellensteuer von gewissen Personen und Gesellschaften nicht beansprucht werden kann und trotzdem eine Anrechnung ausländischer Quellensteuern gewährt wird.4

Gebiete der Steuern vom Einkommen, welches noch für 10 Staaten e. für Bagatellfälle, in denen die nicht rückforderbaren (Antigua and Barbuda, Barbados, Belize, Dominica, Gambia, Grena- ausländischen Steuern den Betrag von 100 Franken nicht da, Malawi, St. Kitts and Nevis, Saint Lucia, Saint Vincent and the übersteigen. Grenadines) und 3 Territorien (Anguil-la, BVI, Montserrat) anwend- bar ist, nicht jedoch für Grossbritannien. 2 SR 672.201 4 vgl. Verordnung 2 des EFD vom 12. Februar 1973 über die pauscha- 3 SR 672.201.1 le Steueranrechnung (SR 672.201.3)

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Steuerpflichtige, die die Anrechnung ausländischer Quellen- steuern aus einem der vorgenannten Gründe nicht beanspru- chen können oder sie nicht beantragen, können verlangen, dass die in den Vertragsstaaten in Übereinstimmung mit dem

anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommen erhobenen

Steuern vom Bruttobetrag der Erträge abgezogen werden

(Nettobesteuerung).

5. Anrechenbare ausländische Quellensteuern

  • Grundsatz

Sofern die ausländischen Quellensteuern nicht höher als der Maximalbetrag oder die insgesamt geschuldete Ein- kommens- oder Gewinnsteuer sind, werden sie vollständig angerechnet.

Die Aufgabe des Maximalbetrages ist es, sicherzustellen,

dass eine in der Schweiz ansässige steuerpflichtige Person, die quellensteuerbelastete Einkünfte aus dem Ausland bezieht, nicht einen höheren Betrag an die in der Schweiz geschulde- ten Einkommens- oder Gewinnsteuern anrechnen kann, als schweizerische Steuern auf den entsprechenden Einkünften geschuldet sind. Die vom Bund, den Kantonen, den Gemein- den und den Kirchgemeinden (nur für juristische Personen) erhobenen Steuern gelten gemeinsam als die «schweizeri-

sche Steuer». Es kommt demnach zu keinen Kürzungen der

Steueranrechnung bei in der Schweiz ansässigen Person, die

nicht bei allen sie betreffenden Steuerhoheiten innerhalb der

Schweiz der vollen Besteuerung unterliegen. In diesen Fällen

begrenzt aber allenfalls der herabgesetzte Maximalbetrag

(siehe Ziffer 7 hienach) die Möglichkeit der Anrechnung.

6. Wie wird der Betrag der Anrechnung ausländischer

Quellensteuern ermittelt?

Der Betrag der Anrechnung ausländischer Quellensteuern

entspricht, mit der nachstehenden Einschränkung, der Summe

der ausländischen Quellensteuern, die in den Vertragsstaaten

im Laufe eines Kalenderjahres (Fälligkeitsjahr) von den Divi-

denden, Zinsen, Lizenzgebühren, Dienstleistungserträgen und

Renten in Übereinstimmung mit dem anwendbaren Doppel-

besteuerungsabkommen erhoben worden sind und gemäss Doppelbesteuerungsabkommen nicht zurückgefordert werden können. Sind die schweizerischen Steuern, die auf die in den Vertragsstaaten besteuerten Erträge entfallen, jedoch niedri- ger, so wird nur der niedrigere Betrag (Maximalbetrag, siehe Ziffer 7 hienach) vergütet.

7. Wie wird der Maximalbetrag berechnet?

Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich auf Erträge,

die nach dem 31. Dezember 2019 fällig werden.

  1. a) Berechnung für natürliche Personen

Der Berechnung des Maximalbetrages werden die Steuer-

sätze zugrunde gelegt, die bei der Berechnung der für das

Fälligkeitsjahr geschuldeten Einkommenssteuern angewendet

werden. Dabei wird der Maximalbetrag für die Steuern des

Bundes einerseits sowie der Kantone und Gemeinden ande-

rerseits gesondert berechnet. Er darf jedoch nicht höher sein

als die Summe der schweizerischen Einkommensteuern im

Fälligkeitsjahr. Zuschläge für Kirchensteuern werden nicht berücksichtigt. Die Kantone können für die Berechnung des Maximalbetrages eigene Tarife vorsehen.

Die im gleichen Jahr angefallenen Schuldzinsen, die anderen

Aufwendungen und die steuerwirksamen Abzüge, die mit der

Erzielung der Erträge direkt oder indirekt zusammenhängen,

sind anteilsmässig von den deklarierten Bruttoerträgen in Ab-

zug zu bringen (siehe nachfolgende Erläuterungen in Bst. c).

Bei Erträgen im Geschäftsvermögen wird der Maximalbetrag berechnet wie für juristische Personen, jedoch ohne Berück- sichtigung der Kirchensteuern.

  1. b) Berechnung für juristische Personen

Für die Berechnung des Maximalbetrages sind die einzelnen Steuern des Bundes, der Kantone, der Gemeinden und der Kirchgemeinden massgebend, die auf dem Gewinn des Fällig- keitsjahres berechnet werden. Dabei wird der Maximal­betrag

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für die Steuern des Bundes einerseits sowie der Kantone, Gemeinden und Kirchgemeinden andererseits gesondert berechnet.

Der auf die ausländischen Erträge entfallende Teilbetrag der

Gewinnsteuer wird nach dem Verhältnis der verbuchten

Erträge zum gesamten Reingewinn derselben Steuerperiode

ermittelt, nach Abzug der darauf entfallenden Schuldzinsen, der anderen Aufwendungen und der steuerwirksamen Abzüge

(siehe nachfolgende Erläuterungen in Bst. c). Der Maximalbe-

trag entspricht der Summe der auf diese Weise errechneten Teilbeträge der Gewinnsteuern für Bund, Kanton, Gemeinde und Kirchgemeinde. Die Summe der Teilbeträge kann jedoch nicht höher sein als die tatsächlich geschuldeten Steuern.

  1. c) Berücksichtigung von Schuldzinsen, anderen Auf-

wendungen und steuerwirksamen Abzügen

Da die schweizerischen Steuern auf dem Nettoeinkommen (natürliche Personen) resp. dem Nettogewinn (juristische Per- sonen) erhoben werden, werden die ausländischen Erträge für die Berechnung des Maximalbetrages um die auf diese Erträge entfallenden Schuldzinsen, anderen Aufwendungen und steu- erwirksamen Abzüge gekürzt.

Es wird angenommen, dass die Schuldzinsen und anderen

Aufwendungen bei Lizenzgebühren, die nicht nach Art. 8a

und 24b StHG besteuert werden, und bei Dienstleistungserträ-

gen 50 Prozent und die anderen Aufwendungen bei Dividen-

den und Zinsen 5 Prozent der Bruttoeinnahmen ausmachen;

der Nachweis, dass die tatsächlichen Aufwendungen wesent-

lich höher oder niedriger sind, bleibt vorbehalten.

8. Wie gelangt man in den Genuss der Anrechnung

ausländischer Quellensteuern?

Der Antrag ist gemäss den Vorgaben der Steuerbehörde des

Kantons, in dem die antragstellende Person am Ende der

Steuerperiode, in der die Erträge fällig wurden, ansässig war,

einzureichen. Die Erträge, die einer ermässigten Besteuerung

unterliegen, sind dabei besonders zu bezeichnen. Für jedes

Jahr ist ein separater Antrag zu stellen.

a. Die Anrechnung ausländischer Quellensteuern wird nur auf Antrag gewährt.

  • für Dividenden und Zinsen: mit dem Ergänzungs- blatt Anrechnung ausländischer Quellensteuern zum Wertschriftenverzeichnis: Formular DA-1 für natürliche Personen; Formular DA-2 für Aktiengesellschaften, Kommandit-AG, GmbH, Genossenschaften, Kollek- tiv- und Kommanditgesellschaften, schweizerische

Betriebsstätten ausländischer Gesellschaften sowie

Vereine und Stiftungen;

  • für Lizenzgebühren: mit dem Formular DA-3 für alle

Antragsteller.

Anträge auf Anrechnung ausländischer Quellensteuern

können frühestens nach Ablauf der Steuerperiode, in der die

ausländischen Erträge fällig geworden sind, gestellt werden.

Der Anspruch auf Anrechnung ausländischer Quellensteuer

erlischt, wenn der Antrag nicht innert drei Jahren nach Ab-

lauf der Steuerperiode, in der die Erträge fällig gewor-

den sind, gestellt wird.

b. Im Antrag sind die Kapitalanlagen und die in einer Steu- erperiode fällig gewordenen Erträge, auf denen in den Vertragsstaaten tatsächlich eine begrenzte Steuer er-

hoben worden ist, die nicht zurückgefordert werden

kann, vollständig und genau anzugeben. Die Erträge sind

nach Quellenstaaten zu ordnen; ferner sind der Bruttoer-

trag und der Betrag der nicht rückforderbaren ausländi-

schen Steuer einzusetzen. Erträge, für die keine Anrech- nung ausländischer Quellensteuer beansprucht werden kann (siehe Ziffer 4 hievor), sind nicht im Ergänzungsblatt, sondern im ordentlichen Wertschriftenverzeichnis aufzu- führen.

c. Die Erträge des Geschäftsvermögens, die im selben Ge- schäftsjahr fällig wurden, sind in einem Antrag zusammen- zufassen.

Merkblatt-DA-M_de / V 10.2020

d. Nachdem die zuständige Amtsstelle den Antrag nach den gleichen Regeln, die bei Anträgen auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer anwendbar sind, geprüft hat, fällt sie einen Entscheid, den sie begründet, sofern dem Antrag nicht voll entsprochen wird. Der festgesetzte Betrag der Anrechnung der ausländischen Quellensteuern steht unter dem Vorbehalt einer nachträglichen Prüfung und Korrektur durch die Eidgenössische Steuerverwaltung. Dem Antragsteller stehen die gleichen Rechtsmittel zur Ver- fügung wie gegen Entscheide über die Rückerstattung der Verrechnungssteuer.

9. Wie wird der Betrag der angerechneten ausländi- schen Quellensteuer vergütet? Der Betrag der angerechneten ausländischen Quellensteu- er wird, je nach der kantonalen Regelung, entweder an die schweizerischen Steuern angerechnet oder in bar vergütet.

10. Auskünfte, Formulare, Gesetzestexte

Weitere Auskünfte über die Anrechnung ausländischer Quel- lensteuer erteilen die kantonalen Steuerverwaltungen und die Eidgenössische Steuerverwaltung, 3003 Bern. Die Antrags- formulare für die Anrechnung ausländischer Quellensteuern (siehe Ziffer 8a hievor) können bei den kantonalen Steuerver- waltungen bezogen werden. Die Doppelbesteuerungsabkommen mit den in der Verord- nung 1 genannten Staaten, eine Übersicht über die Auswir- kungen des Abkommens sowie die Formulare zur Entlastung von oder Rückforderung der ausländischen Quellensteuern können via Internet: www.estv.admin.ch → Internationales Steuerrecht → Länder eingesehen oder bezogen werden. Folgende Unterlagen können direkt im Internet eingesehen werden:

  • Verordnung über die Anrechnung ausländischer Quellen- steuer vom 22. August 1967, Stand 1. Januar 2020 www.admin.ch/ch/d/sr/c672_201.html

  • Verordnung 1 des EFD über die Anrechnung ausländischer Quellensteuer vom 4. Dezember 2019, mit Anhang (Liste der Vertragsstaaten) www.admin.ch/ch/d/sr/c672_201_1.html

  • Verordnung 2 des EFD über die Anrechnung ausländischer Quellensteuer vom 12. Februar 1973 www.admin.ch/ch/d/sr/c672_201_3.html

  • Doppelbesteuerungsabkommen www.admin.ch/ch/d/sr/0.67.html

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Anhang – Anwendungsbeispiel natürliche Personen (inkl. Aufteilung

zwischen Bund und Kanton)

Sachverhalt

K (natürliche Person) ist in der Schweiz unbeschränkt steuerpflichtig und besitzt 1000 Stammaktien einer niederländischen Kapi-

talgesellschaft. Im Jahr X erhält er eine Bruttodividende von CHF

2410.00. Die Aktien haben per 31.12.X einen Steuerwert von

CHF 79 300.00. Gemäss DBA mit den Niederlanden beträgt die nicht rückforderbare niederländische Steuer auf Dividenden 15 %. Die Schweizer Einkommenssteuersätze für das Jahr X betragen 5 % (Bund), 5 % (Kanton) und 8 % (Gemeinde). K bezahlt im Jahr

X Schuldzinsen in der Höhe von CHF 15 000.00 und hat per

31.12.X Gesamtaktiven von CHF 860 000.00. Ausserdem bezahlt K im

Jahr X Vermögensverwaltungskosten in Höhe von CHF 1600 und der Gesamtertrag der Wertschriften

beläuft sich auf CHF 15 500.

Lösung

Berechnung der Residualsteuer

Die nicht rückforderbare niederländische Quellensteuer beträgt 15

% von CHF 2410.00. Die Residualsteuer ist demnach CHF 361.50.

Berechnung des Maximalbetrags

Bruttoertrag der Dividende

CHF 2410.00

./. Schuldzinsenanteil*

CHF 1383.15

./. Vermögensverwaltungskostenanteil**

CHF 248.75

= Nettoertrag

CHF 778.10

Steuerbelastung in der Schweiz (18 % von CHF 778.10)

CHF

140.10

Der Maximalbetrag gemäss Art. 9 und Art. 11 VStA beträgt

somit CHF 140.10.

* Abzug der Schuldzinsen vom Bruttoertrag, da in der Schweiz das Nettoeinkommen besteuert wird. Die Schuldzinsen werden

entsprechend dem Verhältnis Steuerwert der Aktien der

niederländischen Kapitalgesellschaft

zu den Gesamtaktiven aufgeteilt.

(15 000 × 79 300 ÷ 860 000 = 1383.15)

** Abzug der Vermögensverwaltungskosten vom Bruttoertrag, da in der Schweiz das Nettoeinkommen besteuert wird. Die Vermö- gensverwaltungskosten werden entsprechend dem Verhältnis Ertrag der ausländischen Wertpapiere zum gesamten Wertschrif-

tenertrag aufgeteilt

(1600 × 2410 ÷ 15 500 = 248.75)

Anrechnungsbetrag und Verteilung des Anrechnungsbetrags zwischen Bund und Kanton (inkl. Gemeinde) effektiv ge-

mäss Steuersätzen

  • Beim Nettoertrag von K von CHF 778.10 ergibt sich gemäss den anwendbaren Steuersätzen von Bund (5 %) und Kanton (inkl. Gemeinde) (13 %) ein Steuerbetrag von CHF 140.10. Davon erhebt der Bund vor der Steueranrechnung CHF 39.00, der Kanton (inkl. Gemeinde) CHF 101.10.

  • Der Anteil des Bundessteuersatzes am gesamten Steuersatz beträgt 27,8 %, derjenige vom Kanton (inkl. Gemeinde) 72,2 %. Die- ses Verhältnis ist jedoch noch um den Kantonsanteil an der direkten Bundessteuer (21,2 %) zu korrigieren. In diesem Verhältnis ist danach die anrechenbare Residualsteuer zwischen Bund und Kanton (inkl. Gemeinde) aufzuteilen.

  • Die Residualsteuer von CHF 361.50 wird somit zu 21,88 % bei der Bundessteuer und zu 78,12 % bei der Steuer vom Kanton (inkl. Gemeinde) angerechnet.

  • Da der Maximalbetrag sowohl beim Bund wie auch beim Kanton (inkl. Gemeinde) kleiner ist als die Residualsteuer beträgt der Anrechnungsbetrag CHF 140.10 Der Kanton kann vom Anrechnungsbetrag CHF 30.75 dem Bund belasten.

(Nachfolgend ist diese Aufteilung noch in tabellarischer

Form dargestellt.)

Total

778.10 × 5 %

Bund

Kanton

Ausgangslage Maximalbetrag

+ 778.10 × 13 %

(≈ 27,8 %)

(≈ 72,2 %)

(effektive Verteilung nach Steuersatz)

= CHF 140.10

CHF 39.00

CHF 101.10

  1. a) Maximalbetrag abzgl. Kantonsanteil 8.25 (39.00 × 21,2 %) = CHF 140.10 CHF 30.75 CHF 109.35

b) Sockelsteuer (prozentuale Aufteilung

2410 × 15 %

(≈ 21,88 %)

(≈ 78,12 %)

entsprechend Maximalbetrag unter a))

= CHF 361.50

CHF 79.13

CHF 282.37

Anrechnungsbetrag = kleinerer Betrag aus a) und b)

CHF 140.10

CHF 30.75

CHF 109.35

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