Auskünfte aus Steuerakten (pdf)

Weisung des Regierungsrates betreffend Auskünfte aus Steuerakten an Verwaltungs- und Gerichtsbehörden

vom 2. Juni 2020

Der R e g ier u ngsr a t von N i d wa ld e n, gestützt auf Art. 169 Abs. 2 Ziff. 6 des Gesetzes vom 22. März 2000 über die Steuern des Kantons und der Gemeinden (Steuergesetz, StG)1 und auf § 1 der Vollzugsverordnung vom 10. Juli 2001 zum Einfüh- rungsgesetz zur direkten Bundessteuer2, besc h l iess t:

1. Grundsatz der Geheimhaltungspflicht

Personen, die mit dem Vollzug der Steuergesetzgebung betraut sind (insbesondere alle Mitarbeiter des Kantonalen Steueramtes, des Steu- erbezugs und der Gemeindesteuerämter), und Personen, die zum Voll- zug der Steuergesetzgebung beigezogen werden (insbesondere die amtlich bestellten Sachverständigen), müssen über Tatsachen, die ihnen in Ausübung ihres Amtes bekannt werden, sowie über Verhand- lungen in den Behörden Stillschweigen bewahren und auch Verwal- tungs- und Gerichtsbehörden den Einblick in amtliche Akten verweigern (Geheimhaltungspflicht).

2. Ausnahmen von der Geheimhaltungspflicht

2.1. Im Allgemeinen

Auskünfte aus Steuerakten an Verwaltungs- und Gerichtsbehörden sind nur zulässig, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

  • Einwilligung des Steuerpflichtigen zur Auskunftserteilung;

  • Gesetzliche Verpflichtung zur Auskunftserteilung;

1 NG 521.1 2 NG 531.11

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  • Generelle Ermächtigung des Regierungsrates oder der Finanzdirek- tion zur Auskunftserteilung, sofern eine solche im öffentlichen Inte- resse geboten ist;

  • Ermächtigung der Finanzdirektion oder des kantonalen Steuerver- walters zur Auskunftserteilung im Einzelfall.

2.2. Einwilligung des Steuerpflichtigen

Verwaltungs- und Gerichtsbehörden können durch Vorlage einer schrift- lichen Einwilligung des Steuerpflichtigen bei den Steuerbehörden Aus- künfte verlangen, oder der Steuerpflichtige kann die Steuerbehörden schriftlich beauftragen, einer Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde Aus- künfte zu erteilen. Die Einwilligung des Steuerpflichtigen gilt nur im Rahmen seines Akteneinsichtsrechts.

2.3. Gesetzliche Verpflichtung oder generelle Ermächtigung

Aufgrund gesetzlicher Verpflichtung oder genereller Ermächtigung ertei- len die Steuerbehörden insbesondere folgenden Verwaltungs- und Ge- richtsbehörden bzw. Organisationen mit öffentlichem Auftrag die zur Er- füllung ihrer Aufgaben notwendigen Auskünfte:

  • den Steuerbehörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden;

  • dem Grundbuchamt für die Veranlagung der Handänderungssteuer;

  • den für die Aufnahme von Inventaren zuständigen Behörden;

  • den mit der Veranlagung des Militärpflichtersatzes betrauten Behörden;

  • den Organen der Sozialversicherungen (Alters- und Hinterlassenen- versicherung, Invalidenversicherung, Ergänzungsleistungen, Er- werbsersatzordnung, Arbeitslosenversicherung, Krankenversiche- rung, Unfallversicherung, Militärversicherung, Familienzulagen und Prämienverbilligung) und der beruflichen Vorsorge (Pensionskassen) für die Festsetzung, Änderung oder Rückforderung von Leistungen, die Verhinderung ungerechtfertigter Bezüge, die Festsetzung und den Bezug der Beiträge sowie für den Rückgriff auf haftpflichtige Dritte;

  • den für die Erteilung von Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligun- gen und Bewilligungen für den Erwerb von Grundstücken durch Per- sonen im Ausland zuständigen Behörden;

  • dem Landwirtschaftsamt für die Durchführung des Bundesgesetzes über Bewirtschaftungsbeiträge an die Landwirtschaft mit erschwerten Produktionsbedingungen;

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  • den für das Verfahren zur Erteilung des Gemeinde-, Kantons- bzw. Schweizer Bürgerrechts zuständigen Behörden;

  • dem Handelsregisteramt;

  • den Betreibungs- und Konkursbehörden für den Pfändungsvollzug bzw. für die Abwicklung des Betreibungs- und Konkursverfahrens;

  • den Polizei- und Strafuntersuchungsbehörden sowie den Strafgerichten;

  • den Justizvollzugsorganen;

  • den für das Stipendienwesen zuständigen Behörden;

  • den Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (KESB) sowie den Gerichten in entsprechenden Verfahren;

  • den Sozialbehörden zur Abklärung der Voraussetzungen für Sozial- hilfen und deren Rückerstattung bzw. der Unterstützungspflicht von Verwandten;

  • den Gerichts- und Verwaltungsbehörden zur Beurteilung von Gesu- chen um unentgeltliche Rechtspflege;

  • dem Hilfsfonds für die Durchführung des Hilfsfondsgesetzes;

  • den Spitex-Organisationen für die Berechnung der Tarife.

Den mit der Rechnungskontrolle der Steuerämter und dem Steuerinkas- so betrauten Organen darf über die Verhältnisse einzelner Steuerpflich- tiger nur insoweit Aufschluss gegeben werden, als es für die Kontrolle bzw. den Steuerbezug notwendig ist. Den politisch für die Gemeindesteuerämter Verantwortlichen (Finanz- vorstände) darf auf Anfrage Auskunft erteilt werden, soweit die Auskunft für deren amtliche Aufgabenerfüllung im Steuerbereich erforderlich ist. Die politisch Verantwortlichen sind darauf hinzuweisen, dass die erteil- ten Auskünfte dem Amtsgeheimnis unterliegen und nicht an Dritte oder andere Behördenmitglieder oder Angestellte der Gemeinde weitergege- ben werden dürfen.

2.4. Ermächtigung im Einzelfall

In allen übrigen Fällen, in welchen eine Verwaltungs- oder Gerichtsbe- hörde Auskunft aus den Steuerakten begehrt oder die Herausgabe der Steuerakten verlangt, sind Gesuch und Steuerakten an den kantonalen Steuerverwalter weiterzuleiten. Einem Gesuch wird in der Regel nur stattgegeben, wenn ein erhebliches öffentliches Interesse an der Be- kanntgabe von Einzelheiten aus den Steuerakten nachgewiesen werden kann.

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3. Weitere Bestimmungen

Die mit dem Auskunftsgesuch befassten Steuerbehörden entscheiden, ob einem Gesuch um Auskunft durch Vorlage (bzw. Herausgabe) der Steuerakten entsprochen werden kann oder ob dem Gesuchsteller schriftliche (oder mündliche) Auskünfte erteilt werden sollen. Die Ein- sicht in Informationen, die ihrer Natur nach vertraulich sind (beispiels- weise verwaltungsinterne Notizen), ist in jedem Fall ausgeschlossen. Werden Mitarbeiter einer Steuerbehörde oder Sachverständige in einem Zivil-, Straf- oder Verwaltungsverfahren als Zeugen oder Auskunftsper- sonen vorgeladen, so bedarf es in allen Fällen einer ausdrücklichen Er- mächtigung der Finanzdirektion zur Aussage. War die vorgeladene Per- son in der Sache, die Gegenstand der Befragung ist, in amtlicher Funk- tion tätig, ist sie in rechtlich schwierigen Fällen befugt, einen Rechtsbei- stand beizuziehen. Hierfür ist eine Bewilligung der Finanzdirektion er- forderlich. Die Weisung gilt für alle kantonalen und kommunalen Steuerbehörden und für Steuerakten jeder Art. Verletzungen des Steuergeheimnisses werden nach den Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) bestraft.

4. Schlussbestimmungen

Die vorliegende Weisung ersetzt die Weisung vom 24. Juni 2008. Sie tritt auf den 1. Juli 2020 in Kraft.

Stans, 2. Juni 2020 REGIERUNGSRAT NIDWALDEN

Landammann

Alfred Bossard

Landschreiber-Stv.

Hugo Murer

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