Weisung Steuerbezug (pdf)
Weisung des Regierungsrates über den Bezug der Kantons- und Gemeindesteuern
vom 17. Juni 2003 (Stand am 1. Januar 2022)
Der R e g ier u ngs r a t v on N i d wa ld e n, gestützt auf Art. 169 Abs. 2 Ziff. 6 und Art. 237 Abs. 2 des Gesetzes vom 22. März 2000 über die Steuern des Kantons und der Gemeinden (Steuergesetz)1 sowie auf § 1 der Vollzugsverordnung vom 10. Juli 2001 zum Einführungsgesetz zur direkten Bundessteuer2, bes c h l ies s t:
A. REGELUNGSBEREICH
1 Diese Weisung regelt die Durchführung des Bezuges der Kantons- und Gemeindesteuern.3 2 Soweit keine anderweitigen Vorschriften bestehen, gilt diese Wei- sung analog auch für die Durchführung des Bezuges der Direkten Bun- dessteuer. 3 Der Bezug der Feuerwehrpflichtersatzabgabe durch die Finanzver- waltung (Art. 39 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2017 über den Brandschutz und die Feuerwehr [Brandschutz- und Feuerwehrgesetz, BFG]4) wird durch besondere Vorschriften geregelt.5
1 NG 521.1 2 NG 531.11 3 Fassung gemäss Regierungsratsbeschluss vom 25. September 2012; in Kraft seit 1. Oktober 2012 4 NG 613.1 5 Fassung gemäss Regierungsratsbeschluss vom 17. Dezember 2019; in Kraft seit 1. Januar 2020
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B. ZUSTÄNDIGKEITEN
Die Kantons- und Gemeindesteuern werden durch die Finanzverwaltung mit gemeinsamer Steuerrechnung bezogen. Ausgenommen ist der Be- zug der Handänderungssteuer, welcher durch das Grundbuchamt er- folgt. Die nachfolgenden Zuständigkeiten gelten sinngemäss auch für das Grundbuchamt.6
C. ABRECHNUNG
Die Finanzverwaltung rechnet periodisch über die Gemeindeanteile nach den entsprechenden Vorschriften ab.7
D. STEUERRECHNUNGEN
Für die Ausgestaltung der für den Steuerbezug erforderlichen Formulare (Steuerrechnungen etc.) sowie für deren Zustellung wird auf die ent- sprechenden Vorschriften verwiesen.
E. MITTEILUNGEN
Mitteilungen an steuerpflichtige Personen oder deren Vertreter sind ver- schlossen zu versenden. Mit Ausnahme des Namens und der Adresse dürfen aus dem Umschlag grundsätzlich keine weiteren persönlichen Angaben ersichtlich sein.
F. EIDGENÖSSISCHE VERRECHNUNGSSTEUER
1 Für die Rückerstattung der Verrechnungssteuer an natürliche Perso- nen wird grundsätzlich auf die entsprechenden Vorschriften verwiesen. 2 Steuerpflichtige Personen können die Rückerstattung der Verrech- nungssteuer beantragen, wenn sie am Ende des Kalenderjahres, in welchem die steuerbare Leistung fällig geworden ist, im Kanton Nidwal- den Wohnsitz haben. Bei Wegzug in einen andern Kanton ist der neue Wohnsitzkanton für die Rückerstattung der Verrechnungssteuer für Fäl- ligkeiten des Wegzugsjahres zuständig.
6 Fassung gemäss Regierungsratsbeschluss vom 1. Dezember 2015; in Kraft seit 1. Januar 2016 7 Fassung gemäss Regierungsratsbeschluss vom 1. Dezember 2015; in Kraft seit 1. Januar 2016
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3 Die Rückerstattung hat grundsätzlich durch Verrechnung mit den Kantons- und Gemeindesteuern zu erfolgen. Im Rahmen des Bezuges für eine Steuerperiode sind die Verrechnungssteuern auf den Erträgen, welche bis zum Ende des vorangehenden Kalenderjahres fällig gewor- den sind, in der Regel zu berücksichtigen. Als verrechenbare Kantons- und Gemeindesteuern gelten alle provisorisch in Rechnung gestellten sowie alle bereits definitiv veranlagten Steuern. Der Rückerstattungsan- spruch wird mit den Kantons- und Gemeindesteuern der mit dem Fällig- keitsjahr übereinstimmenden Steuerperiode verrechnet.8 4 In begründeten Fällen, insbesondere bei ausserordentlichen Erträ- gen, kann eine vorzeitige Rückerstattung der Verrechnungssteuer erfol- gen. 5 Wenn der Verrechnungsantrag zusammen mit der Steuererklärung für die mit dem Fälligkeitsjahr übereinstimmende Steuerperiode bis En- de März des folgenden Jahres eingereicht wird, ist der Rückerstat- tungsanspruch per 31. März des auf das Fälligkeitsjahr folgenden Jah- res gutzuschreiben.9
G. FÄLLIGKEITEN UND ZAHLUNGSTERMINE
1 Jede Zahlung ist mit dem Datum des Eingangs (Datum des Post- stempels oder Aufgabe- bzw. Valutadatum) gutzuschreiben. 2 Der provisorische Bezug der jährlich wiederkehrenden Steuern er- folgt für natürliche wie auch für juristische Personen per 31. Dezember des Kalenderjahres, in dem die Steuerperiode endet (Art. 237 Abs. 1 StG).10 3 Für Mehr- und Minderbeträge gegenüber dem provisorischen Bezug aufgrund weiterer Steuerrechnungen (in oder nach Ablauf der Steuerpe- riode) bestimmt sich die Verzinsung nach dem Verfalltag der Steuer- schuld und dem Zeitpunkt der Zahlungen.11
8 Fassung gemäss Regierungsratsbeschluss vom 17. Dezember 2019; in Kraft seit 1. Januar 2020 9 Fassung gemäss Regierungsratsbeschluss vom 17. Dezember 2019; in Kraft seit 1. Januar 2020 10 Fassung gemäss Regierungsratsbeschluss vom 14. Dezember 2021; in Kraft seit 1. Januar 2022 11 Fassung gemäss Regierungsratsbeschluss vom 17. Dezember 2019; in Kraft seit 1. Januar 2020
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4 Im Übrigen werden Steuern mit der Zustellung der Rechnung fällig (Art. 237 Abs. 2 StG) und sind grundsätzlich innert 30 Tagen ab Fällig- keit zu bezahlen (Art. 237a Abs. 2 StG).12
H. STEUERRÜCKERSTATTUNGEN
I. Allgemeines
Steuerrückerstattungen sind bis zum Datum der Steuerabrechnung zu verzinsen und innert 30 Tagen auszuführen. Sie können per Post oder Bank erfolgen.13
II. An ungetrennt lebende Ehegatten 1 Steuerrückerstattungen an Ehegatten, die in tatsächlich und rechtlich ungetrennter Ehe leben, können mit befreiender Wirkung an den einen oder den andern erfolgen. 2 Steuerrückerstattungen können auch mit provisorischen Rechnungen oder Schlussrechnungen verrechnet werden (Art. 236a StG).14
III. An geschiedene oder getrenntlebende Ehegatten 1 Wurden die Ehegatten geschieden oder haben sie sich tatsächlich oder rechtlich getrennt und sind in der Folge Steuerbeträge zurückzuer- statten, die noch aufgrund von provisorischen Rechnungen oder Schlussrechnungen zuhanden beider Ehegatten geleistet wurden, hat die Rückerstattung in der Regel auf das von den Ehegatten bezeichnete Konto zu erfolgen.15 2 Solche Steuerrückerstattungen können auch verrechnet werden ent- weder mit provisorischen Rechnungen oder mit Schlussrechnungen zu- handen beider Ehegatten.16
12 Fassung gemäss Regierungsratsbeschluss vom 14. Dezember 2021; in Kraft seit 1. Januar 2022 13 Fassung gemäss Regierungsratsbeschluss vom 17. Dezember 2019; in Kraft seit 1. Januar 2020 14 Fassung gemäss Regierungsratsbeschluss vom 14. Dezember 2021; in Kraft seit 1. Januar 2022 15 Fassung gemäss Regierungsratsbeschluss vom 17. Dezember 2019; in Kraft seit 1. Januar 2020 16 Fassung gemäss Regierungsratsbeschluss vom 17. Dezember 2019; in Kraft seit 1. Januar 2020
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3 Die Ehegatten können der Finanzverwaltung anderweitige schriftliche Vereinbarungen bekanntgeben. Diese müssen jedoch von beiden Ehe- gatten unterzeichnet sein.17
IV. Wegzug von natürlichen Personen in einen andern Kanton Bei Wegzug in einen andern Kanton sind natürliche Personen für die Steuerperiode des Wegzugsjahres grundsätzlich nicht mehr steuer- pflichtig. Der neue Wohnsitzkanton ist auch für die Rückerstattung aller Verrechnungssteuern für Fälligkeiten des Wegzugsjahres zuständig. Die allenfalls für diese Steuerperiode bereits entrichteten Steuern sind der steuerpflichtigen Person in der Regel zurückzuerstatten. Eine Vergütung kann aber gekürzt oder verweigert werden, wenn Veranlagungen aus Vorperioden noch nicht rechtskräftig erledigt sind oder Steuerausstände bestehen.
I. SKONTO
Ein Anspruch auf einen Skonto besteht nicht.
K. ZINSEN
I. Allgemeines
Die Zinsen sind als Marchzinsen, das Jahr zu 360 und der Monat zu 1 30 Tagen, zu berechnen. 2 Der Zinsenlauf endigt mit der Zahlung. Im Postverkehr ist bei Barein- zahlungen sowie beim automatisierten Zahlungsverkehr, selbst wenn der Einzahlungsschein einem Dritten zur Zahlung überlassen wird, das von der Post gemeldete Aufgabe- bzw. Valutadatum massgebend. Bei Bankzahlungen ist das Valutadatum der Gutschrift auf dem Konto der Finanzverwaltung für die Zinsberechnung massgebend.18
II. Periodische Steuern
17 Fassung gemäss Regierungsratsbeschluss vom 17. Dezember 2019; in Kraft seit 1. Januar 2020 18 Fassung gemäss Regierungsratsbeschluss vom 17. Dezember 2019; in Kraft seit 1. Januar 2020
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1 Mit der Schlussrechnung ist auch über die Zinsen abzurechnen. Bei periodischen Steuern sind die Zinsen auf dem in der Schlussrechnung festgelegten Steuerbetrag per Verfalltag zu berechnen.19 2 Wird die Veranlagung in einem Rechtsmittelverfahren geändert, hat eine neue Schlussrechnung zu erfolgen, wobei auch die Zinsen neu zu berechnen sind. Ein gemäss dieser Schlussrechnung verbleibender Restbetrag ist innert 30 Tagen seit Zustellung der Rechnung zu beglei- chen. 3 Bei Nichteinhaltung der Zahlungsfrist sind Zinsen nachzuberechnen. Der Zins kann separat belastet werden. Es dürfen keine Zinsen auf Zin- sen erhoben werden. 4 Eine Zinspflicht besteht auch dann, wenn die Steuern gestundet sind, Ratenzahlungen bewilligt oder Rechtsmittel erhoben werden.
III. Nicht periodische Steuern 1 Nicht periodische Steuern werden in der Regel mit der Zustellung der definitiven, auf der Veranlagung beruhenden Steuerrechnung fällig. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage nach Eintritt der Fälligkeit. Allfällige Rechtsmittelverfahren hemmen die Zahlungsfrist nicht. 2 Für verspätete Zahlungen sind Verzugszinsen zu erheben.
IV. Verzicht auf Zinsen20 Aus Billigkeits-, Opportunitäts- oder Praktikabilitätsgründen oder in an- derweitig begründeten Ausnahmefällen kann auf die Erhebung von Zin- sen zugunsten wie auch zulasten der steuerpflichtigen Person ganz o- der teilweise verzichtet werden (Art. 238 Abs. 2 StG). Für Beträge ab Fr. 1‘000.-- ist die Zustimmung der Finanzdirektion erforderlich.21
L. ZAHLUNGSERLEICHTERUNGEN
19 Fassung gemäss Regierungsratsbeschluss vom 17. Dezember 2019; in Kraft seit 1. Januar 2020 20 Fassung gemäss Regierungsratsbeschluss vom 25. September 2012; in Kraft seit 1. Oktober 2012 21 Fassung gemäss Regierungsratsbeschluss vom 14. Dezember 2021; in Kraft seit 1. Januar 2022
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1 Die Finanzverwaltung kann bei Vorliegen besonderer Verhältnisse und auf Gesuch hin Stundungen oder Ratenzahlungen bewilligen (Art. 240 Abs. 1 StG).22 2 Gesuche um Zahlungserleichterungen sind in der Regel schriftlich und begründet einzureichen und von der Finanzverwaltung unter Hin- weis auf die Zinspflicht grundsätzlich auch schriftlich zu beantworten. Eine mündliche Beantwortung ist zu protokollieren.23 3 Stundungen und Ratenzahlungen sind so festzusetzen, dass Rück- stände in absehbarer Zeit aufgeholt werden und nicht noch mehr Steu- erschulden auflaufen. Können steuerpflichtigen Personen solche Zah- lungen nicht zugemutet werden oder weigern sie sich, diese zu leisten, sind andere Bezugsmassnahmen einzuleiten.24
M. MAHNUNG
Die Finanzverwaltung hat rückständigen Steuern alle Aufmerksamkeit zu widmen. In der Regel innert eines Monates nach Ablauf der in der Schlussrechnung eingeräumten Zahlungsfrist von 30 Tagen sind steu- erpflichtige Personen, deren Steuern nicht ausdrücklich gestundet wor- den sind, ein erstes Mal und innert eines weiteren Monates ein zweites Mal zu mahnen, die rückständigen Beträge innert 10 Tagen zu entrich- ten. Solche Mahnungen haben einer Betreibung vorauszugehen.25
N. STEUERSICHERUNG
I. Sicherstellungsverfügung
1 Haben steuerpflichtige Personen in der Schweiz keinen festen Wohnsitz (Hotelaufenthalter, Zirkusleute, ausländische Personen mit nidwaldnerischen Liegenschaften oder Betriebsstätten etc.) oder er- scheint die Bezahlung der von ihnen geschuldeten Steuern durch ihr
22 Fassung gemäss Regierungsratsbeschluss vom 17. Dezember 2019; in Kraft seit 1. Januar 2020 23 Fassung gemäss Regierungsratsbeschluss vom 17. Dezember 2019; in Kraft seit 1. Januar 2020 24 Fassung gemäss Regierungsratsbeschluss vom 17. Dezember 2019; in Kraft seit 1. Januar 2020 25 Fassung gemäss Regierungsratsbeschluss vom 17. Dezember 2019; in Kraft seit 1. Januar 2020
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Verhalten als gefährdet (Vorbereitungen zur Abreise, Fluchtgefahr, Bei- seiteschaffen oder Veräussern von Vermögenswerten, verschwenderi- sche Lebensführung, umfassende Schenkungen an Familienmitglieder etc.), kann die Finanzverwaltung auch vor der rechtskräftigen Veranla- gung unter Angabe des Grundes die Sicherstellung des mutmasslich geschuldeten Betrages verlangen (Art. 245 Abs. 1 StG).26 2 In die Sicherstellungsverfügung sind insbesondere aufzunehmen:
Name/Adresse der steuerpflichtigen Personen;
provisorischer/definitiver Steuerbetrag;
Angabe des Grundes für die Sicherstellung;
Anordnung der Sicherstellung innert 24 Stunden;
Hinweis auf die mögliche Sicherstellung (in Geld, durch Hinterlegung sicherer und marktgängiger Wertpapiere, durch Bankgarantie etc.);
Rechtsmittelbelehrung. 3 Die Sicherstellungsverfügung ist den steuerpflichtigen Personen, so-
fern sie in der Schweiz wohnen, oder den von ihnen bezeichneten Ver- tretern in der Schweiz durch eingeschriebenen Brief (gegen Rück- schein) zuzustellen. Ist die sofortige Zustellung nicht möglich, ist sie durch öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt zu ersetzen.
II. Arrest 1 In denjenigen Fällen, in welchen steuerpflichtige Personen der Si- cherstellungsverfügung nicht freiwillig Folge leisten, bzw. gleichzeitig mit der Zustellung der Sicherstellungsverfügung an die steuerpflichtigen Personen stellt die Finanzverwaltung dem für den Vollzug des Arrestes zuständigen Betreibungsamt einen Arrestbefehl zu mit der Aufforde- rung, die in der Verfügung bezeichneten sowie allenfalls weitere Ver- mögenswerte der Schuldnerin bzw. des Schuldners bis zur vollen De- ckung des sicherzustellenden Betrages mit Arrest zu belegen. Der Schuldnerin bzw. dem Schuldner ist keine Kopie des Arrestbefehls zu senden.27 2 Liegt beim Ausfüllen des Arrestbefehls bereits eine rechtskräftige Veranlagung oder Sicherstellungsverfügung vor, ist mit dem Versand der Arrestformulare an das Betreibungsamt gleichzeitig die Betreibung gegen die Schuldnerin bzw. den Schuldner einzuleiten.
26 Fassung gemäss Regierungsratsbeschluss vom 17. Dezember 2019; in Kraft seit 1. Januar 2020 27 Fassung gemäss Regierungsratsbeschluss vom 17. Dezember 2019; in Kraft seit 1. Januar 2020
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3 In den Arrestbefehl sind insbesondere aufzunehmen:
Name/Adresse der Schuldnerin bzw. des Schuldners;
Name/Adresse der Gläubigerin bzw. des Gläubigers;
Arrestforderung (Sicherstellungssumme);
Arrestgrund (Gefährdung der Steuerforderung etc.);
Forderungsurkunde (Sicherstellungsverfügung);
die mit Arrest belegten Gegenstände.
O. VOLLSTRECKUNG
I. Arrestprosequierung
1 Ist nicht bereits vor Arrestlegung durch die Finanzverwaltung Betrei- bung (auf Geldzahlung oder Sicherheitsleistung) gegen die Schuldnerin bzw. den Schuldner eingeleitet worden, so ist die Betreibung innert 10 Tagen nach Zustellung der Arresturkunde vorzunehmen (Art. 279 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG] 28).29 2 Sofern eine rechtskräftige Sicherstellungsverfügung vorliegt, ist gleichzeitig mit dem Versand der Arrestformulare, spätestens aber in- nert 10 Tagen nach Erhalt der Arresturkunde, die Betreibung auf Si- cherheitsleistung anzuheben. 3 Sofern eine rechtskräftige Veranlagung vorliegt, ist gleichzeitig mit dem Versand der Arrestformulare, spätestens aber innert 10 Tagen nach Erhalt der Arresturkunde, die Betreibung auf Geldzahlung anzuhe- ben. 4 Liegen bei Vornahme des Arrestes weder eine rechtskräftige Sicher- stellungsverfügung noch eine rechtskräftige Veranlagung vor, ist mit der Einleitung der Betreibung zuzuwarten. Wird die Sicherstellungsverfü- gung zuerst rechtskräftig, ist innerhalb von 10 Tagen nach deren Rechtskraft die Betreibung auf Sicherheitsleistung einzuleiten. Wird da- gegen die Veranlagung zuerst rechtskräftig, ist innert 10 Tagen nach deren Rechtskraft die Betreibung auf Geldzahlung anzuheben.
II. Betreibung auf Geldzahlung
28 SR 281.1 29 Fassung gemäss Regierungsratsbeschluss vom 17. Dezember 2019; in Kraft seit 1. Januar 2020
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1 Spätestens vier Monate nach Ablauf der Zahlungsfrist ist für rückstän- dige definitive Steuerbeträge, die nicht ausdrücklich auf einen längeren Zeitpunkt gestundet sind, Betreibung auf Geldzahlung einzuleiten. Von der Betreibung ist abzusehen, wenn sie nach den wirtschaftlichen Ver- hältnissen der steuerpflichtigen Person offensichtlich ergebnislos verlau- fen würde. Ein Rückzug der Betreibung ist in der Regel nur zulässig, wenn die Betreibung irrtümlicherweise erfolgte.30 2 Das Einsichtsrecht Dritter in die Protokolle und Register der Betrei- bungs- und Konkursämter richtet sich nach Art. 8a SchKG.31
III. Rechtsöffnung 1 Erhebt eine betriebene Person Rechtsvorschlag, hat die Finanzver- waltung beim Richter Rechtsöffnung zu verlangen (Art. 80 SchKG).32 2 Dem Rechtsöffnungsgesuch sind insbesondere die Verfügung bzw. der Entscheid sowie eine Rechtskraftbescheinigung, die entsprechen- den Rechnungen und Mahnungen sowie der Zahlungsbefehl beizule- gen. Das Gesuch ist im Kanton Nidwalden an die Einzelrichterin bzw. den Einzelrichter in Schuldbetreibung und Konkurs zu richten.
IV. Konkurs und Nachlassvertrag 1 Im Konkurs sind die rückständigen Steuern samt Zinsen, Verzugszin- sen und Bezugskosten anzumelden. Die Konkursverwaltung benötigt spezifizierte Angaben für jede Steuerperiode. Für rechtskräftige Forde- rungen ist der Entscheid mit Datum anzugeben. Bei offenen Veranla- gungen ist anzumerken, von welcher Behörde der Entscheid ausgehen wird und welches Rechtsmittel zu gegebener Zeit zur Verfügung stehen wird. Auf eine laufende Rechtsmittelfrist ist besonders hinzuweisen. 2 Ein Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung umfasst die bis zur Be- stätigung des Nachlassvertrages aufgelaufenen fälligen Steuerbeträge. Da zwischen Eröffnung und Abschluss des Nachlassverfahrens häufig weitere Steuerbeträge fällig werden, sind vor Abschluss des Nachlass-
30 Fassung gemäss Regierungsratsbeschluss vom 17. Dezember 2019; in Kraft seit 1. Januar 2020 31 Fassung gemäss Regierungsratsbeschluss vom 17. Dezember 2019; in Kraft seit 1. Januar 2020 32 Fassung gemäss Regierungsratsbeschluss vom 17. Dezember 2019; in Kraft seit 1. Januar 2020
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vertrages diese Forderungen noch anzumelden. Nicht angemeldete Steuerforderungen verfallen.
V. Verlustscheine
1 Verlustscheine sind durch die Finanzverwaltung zu bewirtschaften. Sie dürfen nicht an Dritte veräussert werden.33 2 Es ist laufend zu prüfen, ob eine Verlustscheinschuldnerin bzw. ein Verlustscheinschuldner in der Lage ist, die Schulden abzulösen. Bei Pfändungsverlustscheinen ist dies grundsätzlich dann der Fall, wenn die Schuldnerin bzw. der Schuldner wieder über ein das betreibungsrechtli- che Existenzminimum übersteigendes Einkommen oder ein Reinvermö- gen (aus Erbschaft, Schenkung, Lotteriegewinn, Wertsteigerung etc.) verfügt. Bei Konkursverlustscheinen muss die Schuldnerin bzw. der Schuldner in der Regel zu neuem Vermögen gelangt sein (Art. 265 Abs. 2 SchKG). Die periodisch getätigten Abklärungen sind zu dokumentie- ren.34 3 Die Verlustscheinschuldnerin bzw. der Verlustscheinschuldner kann auf die Möglichkeit des Rückkaufs von Verlustscheinen hingewiesen werden. Bei einem Rückkauf kann ein Einschlag bis zu 30 Prozent ge- währt werden.35
P. ERLASS UND ABSCHREIBUNG
I. Erlass von Steuerschulden36
Der Erlass von Steuerschulden wird durch besondere Vorschriften ge- regelt.
II. Abschreibung von Steuerforderungen37
33 Fassung gemäss Regierungsratsbeschluss vom 17. Dezember 2019; in Kraft seit 1. Januar 2020 34 Fassung gemäss Regierungsratsbeschluss vom 17. Dezember 2019; in Kraft seit 1. Januar 2020 35 Fassung gemäss Regierungsratsbeschluss vom 17. Dezember 2019; in Kraft seit 1. Januar 2020 36 Fassung gemäss Regierungsratsbeschluss vom 25. September 2012; in Kraft seit 1. Oktober 2012 37 Fassung gemäss Regierungsratsbeschluss vom 25. September 2012; in Kraft seit 1. Oktober 2012
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1 Steuerforderungen sind insbesondere dann abzuschreiben, wenn ei- ne Betreibung mit einem Verlustschein endet oder im Konkursverfahren ein Verlustschein ausgestellt wird, wenn wegen Wegzuges ins Ausland oder unbekannten Aufenthaltes eine Betreibung nicht durchgeführt wer- den kann, wenn eine Betreibung offensichtlich ergebnislos verlaufen würde, wenn eine Forderung gegenüber einer verstorbenen steuer- pflichtigen Person mangels Haftung der Erben uneinbringlich ist sowie wenn eine Forderung durch gerichtlichen oder aussergerichtlichen Nachlassvertrag erlassen wird. 2 Die Höhe der Abschreibung ist unter Angabe des Abschreibungs- grundes im Bezugsregister vorzumerken. Eine Abschreibung ist an- teilsmässig auf alle steuerberechtigten Gemeinwesen aufzuteilen. 3 Abgeschriebene Forderungen sind auf ihre nachträgliche Wiederein- bringlichkeit hin zu überwachen. Gehen aufgrund neuer Bezugsmass- nahmen abgeschriebene Steuerbeträge ein, sind diese anteilsmässig den steuerberechtigten Gemeinwesen gutzuschreiben. 4 Zuständig für den Entscheid über die Abschreibung von Steuerforde- rungen wegen Uneinbringlichkeit für Beträge bis Fr. 1‘000.-- (ohne Ver- lustscheine) bzw. bis Fr. 10'000.-- (mit Verlustscheinen) ist die Finanz- verwaltung, für Beträge ab Fr. 1‘000.-- (ohne Verlustscheine) bzw. ab Fr. 10'000.-- (mit Verlustscheinen) die Finanzdirektion (Art. 170 Abs. 3 Ziff. 2 StG).38
Q. HAFTUNG FÜR STEUERSCHULDEN
I. Haftung der Ehegatten
Die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten 1 haften solidarisch für die Gesamtsteuer (Art. 15 Abs. 1 StG). 2 Auch bei in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten fällt jedoch die solidarische Haftung dahin, wenn einer von beiden zahlungsunfähig ist. Der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit eines Ehegatten hat zur Folge, dass bezüglich aller noch nicht bezahlten Steuern jeder Ehegatte nur noch für seinen Anteil an der Gesamtsteuer haftet (Art. 15 Abs. 1 StG). Bei rechtskräftigen Veranlagungen wird der
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Anteil an der Gesamtsteuer aufgrund einer besonderen, mit den or- dentlichen Rechtsmitteln selbständig anfechtbaren Haftungsverfügung festgestellt. Die Rechtskraft der zugrunde liegenden Veranlagung der Gesamtfaktoren bleibt davon unberührt.39 3 Zahlungsunfähigkeit kann insbesondere vorliegen, wenn der Konkurs eröffnet oder ein Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung abgeschlos- sen worden ist oder wenn andere schlüssige Merkmale nachgewiesen werden, die das dauernde Unvermögen, finanziellen Verpflichtungen nachzukommen, belegen (Verlustscheine etc.). 4 Der Zahlungsunfähigkeit eines Ehegatten und dem damit verbunde- nen Wegfall der Solidarhaftung ist grundsätzlich nur auf entsprechendes Gesuch hin Rechnung zu tragen. Die Zahlungsunfähigkeit kann erst im Bezugsverfahren geltend gemacht werden. 5 Bei Scheidung, gerichtlicher oder dauernder tatsächlicher Trennung der Ehegatten tritt deren getrennte Besteuerung ein. Diese setzt rück- wirkend bereits ab Beginn der Steuerperiode ein, in deren Verlauf die Scheidung oder Trennung stattfindet (Art. 64 Abs. 3 StG). Bei getrennter Besteuerung haftet jeder Ehegatte nur noch für seine Steuer. 6 Der Tod eines Ehegatten hat zur Folge, dass die separate Besteue- rung des überlebenden Ehegatten unmittelbar am folgenden Tag ein- setzt. Für noch offene Steuerschulden bis zum Tod eines Ehegatten haften für den Anteil des verstorbenen Ehegatten dessen Erben solida- risch, und zwar der überlebende Ehegatte mit seinem Erbteil, ein- schliesslich der Vorempfänge, und dem Beitrag, den er aufgrund eheli- chen Güterrechts vom Vorschlag oder Gesamtgut über den gesetzli- chen Anteil nach schweizerischem Recht hinaus erhält (Art. 14 Abs. 2 StG), die übrigen Erben bis zur Höhe ihrer Erbteile, einschliesslich der Vorempfänge (Art. 14 Abs. 1 StG). Für den Anteil des überlebenden Ehegatten haftet dieser allein.
II. Haftung für die Steuer auf dem Kindereinkommen und -vermögen 1 Ehegatten haften solidarisch für denjenigen Teil an der Gesamtsteu- er, der auf das Kindereinkommen und -vermögen entfällt (Art. 15 Abs. 1 StG). Diese Solidarhaftung fällt nicht dahin, wenn einer der beiden Ehe- gatten zahlungsunfähig wird.
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2 Die unter elterlicher Sorge stehenden Kinder haften solidarisch mit den Eltern, dem Elternteil, dem die elterliche Sorge zukommt, und des- sen Ehegatten bzw. dem unverheirateten Inhaber der elterlichen Sorge bis zum Betrag des auf das Kindereinkommen und -vermögen entfal- lenden Anteils an der Gesamtsteuer (Art. 15 Abs. 2 Ziff. 1 StG).
III. Haftung für die Steuern der im Ausland wohnenden Teilhaberinnen und Teilhaber an einer schweizerischen Personengesellschaft Im Ausland wohnende Teilhaberinnen und Teilhaber an einer einfachen Gesellschaft, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft, die in der Schweiz einen Geschäftsbetrieb führt, werden für ihren Anteil an dem daraus er- zielten Gewinn aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig. Für diese Steuer haften die in der Schweiz wohnenden Teilhaberinnen und Teilhaber an der betreffenden Personengesellschaft solidarisch, und zwar bis zum Betrag ihrer Gesellschaftsanteile (Art. 15 Abs. 2 Ziff. 2 StG).
IV. Haftung für die Steuer der im Ausland wohnenden Liegenschaftenhändlerin oder -vermittlerin bzw. des im Ausland wohnenden Liegenschaftenhändlers oder -vermittlers 1 Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufent- halt in der Schweiz werden, vorbehältlich der Einschränkungen, die sich aus Doppelbesteuerungsabkommen ergeben, aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie im Kanton Nidwalden gelegene Grundstücke vermitteln oder damit handeln. 2 Für die Steuer aus einem solchen Liegenschaftenhandel oder einer solchen Vermittlung haften die Käuferin bzw. der Käufer sowie die Ver- käuferin bzw. der Verkäufer solidarisch, wobei die Haftung auf drei Pro- zent der Kaufsumme beschränkt ist. Die Käuferin bzw. der Käufer sowie die Verkäuferin bzw. der Verkäufer haften jedoch nur, soweit sie einer Händlerin bzw. einem Händler oder einer Vermittlerin bzw. einem Ver- mittler mit steuerrechtlichem Wohnsitz im Ausland einen entsprechen- den Auftrag erteilt haben (Art. 15 Abs. 2 Ziff. 3 StG).
V. Haftung der Liquidatorinnen und Liquidatoren von
Geschäftsbetrieben, Betriebsstätten oder Grundstücken, die im Ausland wohnenden Personen gehören
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Liquidatorinnen und Liquidatoren, d.h. Personen, die im Auftrag von im Ausland wohnenden steuerpflichtigen Personen einen Geschäftsbetrieb oder eine Betriebsstätte im Kanton Nidwalden auflösen oder ein Grund- stück im Kanton Nidwalden oder eine durch ein solches gesicherte For- derung veräussern oder verwerten, haften – für alle noch ausstehenden Steuern – solidarisch bis zum Betrag des Reinerlöses (Art. 15 Abs. 2 Ziff. 4 StG).
VI. Haftung der Erbschaftsverwalterin bzw. des Erbschafts- verwalters sowie der Willensvollstreckerin bzw. des Willens- vollstreckers Für Steuern verstorbener steuerpflichtiger Personen haften vorab die Erbinnen und Erben solidarisch (Art. 14 StG). Mit diesen haften aber auch die Erbschaftsverwalterin bzw. der Erbschaftsverwalter und die Willensvollstreckerin bzw. der Willensvollstrecker solidarisch (Art. 15 Abs. 3 Satz 1 StG). Die Haftung geht bis zum Betrag der Steuer, der nach dem Stand des Nachlassvermögens im Zeitpunkt des Todes der Erblasserin bzw. des Erblassers geschuldet ist (Art. 15 Abs. 3 Satz 1 StG). Eine Haftung entfällt jedoch, wenn die Erbschaftsverwalterin bzw. der Erbschaftsverwalter oder die Willensvollstreckerin bzw. der Willens- vollstrecker nachweisen, dass sie alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet haben (Art. 15 Abs. 3 Satz 2 StG).
VII. Haftung der mit der Verwaltung oder Liquidation von juristischen Personen betrauten Personen 1 Bei Beendigung der Steuerpflicht einer juristischen Person haften die mit ihrer Verwaltung und die mit ihrer Liquidation betrauten Personen solidarisch für die von ihr geschuldeten Steuern bis zum Betrag des Li- quidationsergebnisses oder, falls die juristische Person ihren Sitz oder die tatsächliche Verwaltung ins Ausland verlegt, bis zum Betrag des Reinvermögens der juristischen Person. Eine Haftung entfällt, wenn die in Anspruch genommenen Personen nachweisen, dass sie alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet haben (Art. 73 Abs. 1 StG). 2 Weiter haften Personen solidarisch für die Steuern einer aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtigen juristischen Person bis zum Betrag des Reinerlöses, die Geschäftsbetriebe oder Betriebsstät- ten im Kanton Nidwalden auflösen oder die Grundstücke im Kanton
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Nidwalden oder durch solche Grundstücke gesicherte Forderungen ver- äussern oder verwerten (Art. 73 Abs. 2 StG). 3 Käuferinnen bzw. Käufer sowie Verkäuferinnen bzw. Verkäufer einer im Kanton Nidwalden gelegenen Liegenschaft haften für die aus der Vermittlungstätigkeit geschuldeten Steuern solidarisch bis zu drei Pro- zent der Kaufsumme, wenn die die Liegenschaft vermittelnde juristische Person in der Schweiz weder ihren Sitz noch ihre tatsächliche Verwal- tung hat und soweit sie einer juristischen Person mit Sitz im Ausland ei- nen entsprechenden Auftrag erteilt haben (Art. 73 Abs. 3 StG). 4 Für Steuern ausländischer Handelsgesellschaften und anderer aus- ländischer Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit haften die Teilhaber solidarisch (Art. 73 Abs. 4 StG).
VIII. Haftung der Vermögensverwalterin bzw. des Vermögensverwalters Personen, die im Kanton Nidwalden Vermögen und Einkommen verwal- ten, die keiner bestimmten Person oder einer Person mit unbekanntem Aufenthalt gehören, haften solidarisch bis zum Betrag der jeweiligen Steuerleistung (Art. 15 Abs. 2 Ziff. 5 StG).
IX. Haftung für die Handänderungssteuer sowie für die Grundstückgewinnsteuer 1 Erwerberinnen und Erwerber sowie Veräusserinnen und Veräusserer von Grundstücken haften unabhängig anderslautender Parteivereinba- rungen für die Handänderungssteuer solidarisch (Art. 137 Abs. 3 und 4 StG). 2 Veräusserinnen und Veräusserer sowie Erwerberinnen und Erwerber von Grundstücken haften unabhängig anderslautender Parteivereinba- rungen für die Grundstückgewinnsteuer solidarisch (Art. 144 Abs. 3 und 4 StG).
X. Haftung für die Erbschafts- und Schenkungssteuer
1 Für die Erbschaftssteuer haften die Erbinnen und Erben sowie die Vermächtnisnehmerinnen und Vermächtnisnehmer unabhängig anders- lautender Parteivereinbarungen solidarisch bis zum Betrag, der dem Wert des auf sie übergegangenen Vermögens entspricht, und mit ihrem ganzen Vermögen alle mit der Teilung des Nachlasses betrauten Per- sonen, die Erbanteile oder Vermächtnisse ausrichten, bevor die hierfür
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geschuldeten Erbschaftssteuern entrichtet wurden (Art. 167 Abs. 1 und 3 StG). 2 Für die Schenkungssteuer haften die Schenkerin bzw. der Schenker und die Beschenkte bzw. der Beschenkte unabhängig anderslautender Parteivereinbarungen solidarisch (Art. 167 Abs. 2 und 3 StG).
R. VERJÄHRUNG
I. Allgemeines
Es wird zwischen der Verjährung des Rechtes, eine Steuer zu veranla- gen (Veranlagungsverjährung; Art. 189 StG), und der Verjährung der Steuerforderung (Bezugsverjährung; Art. 190 StG) unterschieden. Die Verjährung bewirkt, dass die Steuer gegen den Willen der steuerpflichti- gen Person nicht mehr veranlagt werden kann, bzw. dass die Steuerfor- derung gegen den Willen der Steuerschuldnerin bzw. des Steuer- schuldners nicht mehr durchgesetzt werden kann. Die Verjährung ist grundsätzlich erst auf Einrede hin zu beachten.
II. Veranlagungsverjährung Das Recht, eine Steuer zu veranlagen, verjährt 5 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode (relative Veranlagungsverjährung; Art. 189 Abs. 1 StG). Vorbehalten bleibt die Erhebung von Nachsteuern und Steuerbussen (Art. 189 Abs. 2 StG). Das Recht, eine Steuer zu veranlagen, ist 15 Jah- re nach Ablauf der Steuerperiode auf jeden Fall verjährt (absolute Ver- anlagungsverjährung; Art. 189 Abs. 5 StG). Steuerpflichtige Personen können die Verjährung im Veranlagungs- oder im Rechtsmittelverfahren geltend machen.
III. Bezugsverjährung Steuerforderungen verjähren 5 Jahre, nachdem die Veranlagung 1 rechtskräftig geworden ist (relative Bezugsverjährung; Art. 190 Abs. 1 StG). Die Bezugsverjährung tritt in jedem Fall 10 Jahre nach Ablauf des Jahres ein, in dem die Steuern rechtskräftig festgesetzt worden sind (absolute Bezugsverjährung; Art. 190 Abs. 3 StG). 2 In den Fällen, in denen die Betreibung mit einem Pfändungs- oder Konkursverlustschein geendigt hat, verjähren Steuerforderungen 20 Jahre nach Ausstellung des Verlustscheines (Art. 149a Abs. 1 und Art. 265 Abs. 2 SchKG).
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3 Für Zinsen zu Lasten steuerpflichtiger Personen ist zu beachten, dass sie auf jeden Fall mit dem Hauptanspruch verjähren.
IV. Stillstand und Unterbrechung der Verjährung 1 Veranlagungs- und Bezugsverjährung kennen dieselben Stillstands- und Unterbrechungsgründe (Art. 190 Abs. 2 StG). Der Stillstand unter- scheidet sich von der Unterbrechung dadurch, dass nach Ablauf des Tages, an dem der Stillstandsgrund wegfällt, die Verjährung, sofern sie schon begonnen hat, ihren Fortgang nimmt. Die Wirkung jeder Unter- brechungshandlung besteht darin, dass die Verjährung von neuem zu laufen beginnt. 2 Die Verjährung beginnt nicht oder steht still (Art. 189 Abs. 3 StG):
während eines Einsprache-, Beschwerde- oder Revisionsverfahrens;
solange die Steuerforderung sichergestellt oder gestundet ist;
solange weder steuerpflichtige Personen noch Mithaftende in der Schweiz steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben. 3 Die Verjährung beginnt neu mit (Art. 189 Abs. 4 StG):
jeder auf Feststellung oder Geltendmachung der Steuerforderung ge- richteten Amtshandlung, die steuerpflichtigen Personen oder Mithaf- tenden zur Kenntnisgebracht wird;
jeder Anerkennung der Steuerforderung durch steuerpflichtige Perso- nen oder Mithaftende;
der Einreichung eines Erlassgesuches;
der Einleitung einer Strafverfolgung wegen vollendeter Steuerhinter- ziehung oder wegen Steuervergehens. 4 Keine Unterbrechungshandlungen sind Amtshandlungen der Steuer-
behörden, welche den steuerpflichtigen Personen nicht zur Kenntnis gebracht werden (Auskunftsbegehren gegenüber Dritten etc.) oder kei- ne auf Feststellung oder Geltendmachung der Steuerforderung gerichte- te Massnahme der Steuerbehörden darstellen.
S. AUSFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN
Die Finanzverwaltung erlässt die zum Vollzug dieser Weisung erforder- lichen Richtlinien.40
40 Fassung gemäss Regierungsratsbeschluss vom 17. Dezember 2019; in Kraft seit 1. Januar 2020
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T. INKRAFTTRETEN
Diese Weisung tritt auf den 1. Juli 2003 in Kraft und gilt für Bezugshand- lungen, welche aufgrund des Gesetzes vom 22. März 2000 über die Steuern des Kantons und der Gemeinden (Steuergesetz, StG)41 erfol- gen.
41 NG 521.1
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