Steuererlass und Kopfsteuer (pdf)
Richtlinie Steuererlass STEUERPRAXIS NIDWALDEN 241
Richtlinie des Kantonalen Steueramtes Nidwalden vom 22.12.2008 Gültigkeit: 01.01.2009 aktualisiert per: 01.01.2011
Steuererlass und Kopfsteuer
1. Gesetzliche Grundlagen
Art. 241 StG Voraussetzungen 1 Steuerpflichtigen, für die infolge einer Notlage die Bezahlung der Steuer, eines Zinses oder einer Busse wegen Übertretung eine grosse Härte bedeuten würde, kön- nen die geschuldeten Beträge ganz oder teilweise erlassen werden. 2 Eine Notlage liegt vor, wenn der ganze geschuldete Betrag in einem Missverhält- nis zur finanziellen Leistungsfähigkeit der steuerpflichtigen Person steht. Bei natürli- chen Personen ist ein Missverhältnis insbesondere dann gegeben, wenn die Steuer- schuld trotz Einschränkung der Lebenshaltungskosten auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum in absehbarer Zeit nicht vollumfänglich beglichen werden kann. 3 Ein Erlass ist ausgeschlossen, wenn: 1. die Steuer, der Zins oder die Busse noch nicht rechtskräftig veranlagt ist; 2. die steuerpflichtige Person überschuldet ist; 3. die Steuer, der Zins oder die Busse vorbehaltlos bezahlt wurde; 4. für die ausstehenden Steuerbeträge die Zwangsvollstreckung eingeleitet wurde. 4 Liegt eine Überschuldung im Sinne von Abs. 3 Ziff. 2 vor, so kann im Rahmen einer Gesamtschuldensanierung in dem Umfang ein Steuererlass gewährt werden, in dem die übrigen Gläubiger auf ihre Ansprüche verzichten.
Art. 242 StG Verfahren 1 Das Erlassgesuch ist mit schriftlicher Begründung und unter Beilage der nötigen Beweismittel der zuständigen kantonalen Behörde einzureichen. 2 Bezügerinnen und Bezüger von Einkünften aufgrund der Bundesgesetzgebung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, die über kein steuerbares Vermögen verfügen, können das Erlassgesuch gleichzeitig mit der Steuererklärung einreichen. 3 Für die gesuchstellende Person gelten die Verfahrensrechte und Verfahrens- pflichten des Veranlagungsverfahrens. Erfüllt die gesuchstellende Person ihre Verfah- renspflichten trotz Aufforderung nicht, wird auf das Gesuch nicht eingetreten. 4 Gegen die Abweisung eines Erlassgesuches sind die gleichen Rechtsmittel ge- geben wie gegen eine Veranlagungsverfügung.
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Art. 57 StG Steuerpflicht
Natürliche Personen, die zufolge persönlicher Zugehörigkeit im Kanton steuerpflichtig sind, haben jährlich eine Kopfsteuer zu entrichten.
Art. 58 StG Steuerbefreiung 1 Von der Kopfsteuer sind befreit: ...... 3. die Personen, die dauernd öffentliche Hilfe für den Lebensunterhalt empfangen; ......
Art. 167 DBG 1 Dem Steuerpflichtigen, für den infolge einer Notlage die Bezahlung der Steuer, eines Zinses oder einer Busse wegen Übertretung eine grosse Härte bedeuten würde, können die geschuldeten Beträge ganz oder teilweise erlassen werden. 2 Das Erlassgesuch muss schriftlich begründet und mit den nötigen Beweismitteln der zuständigen kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer eingereicht werden. In Quellensteuerfällen ist das Gesuch in Verbindung mit dem Begehren um Erlass von Staats- und Gemeindesteuern der in diesem Verfahren zuständigen Behörde einzureichen. Diese ermittelt den Bundessteueranteil und leitet ein Doppel des Gesu- ches an die für den Erlass der direkten Bundessteuer zuständige Behörde weiter, wenn sie nicht selber auf das Gesuch eintreten darf. 3
.....1
4 Das Erlassverfahren ist kostenfrei. Dem Gesuchsteller können indessen die Kosten- ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn er ein offensichtlich unbegründetes Ge- such eingereicht hat.
Steuerpflichtige Personen, die am Ende der Steuerperiode beziehungsweise am En- de der Steuerpflicht in einem Heim wohnen und Ergänzungsleistungen zur AHV/IV beziehen oder die dauernd wirtschaftliche Sozialhilfe beziehen und ein Reinvermögen von weniger als Fr. 37‘500.— (Alleinstehende) beziehungsweise Fr. 60'000.— (Verheiratete) besitzen, haben Anspruch auf vollständigen Erlass der laufenden Steuern. Das steuerbare Einkommen wird mit Null veranlagt.
1 aufgehoben mit Wirkung seit 1.1.2007 Seite 2 von 9
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2. Vorbemerkung
Ziel und Zweck des Erlasses bestehen darin, die wirtschaftliche Lage des Steuer- pflichtigen durch ausnahmsweisen Verzicht auf geschuldete Steuerbeträge langfristig und dauernd zu sanieren. Dementsprechend soll der Erlass einmalig sein und kein Mittel zur Steuerbefreiung über Jahre darstellen. Der Erlass soll bestimmungsgemäss dem Steuerschuldner selbst und nicht etwaigen Gläubigern zu Gute kommen (keine Gläubigerbevorzugung, d.h. bei vorhandenen Schuldnern entweder anteiliger Verzicht oder Ablehnung des Steuererlasses).
Das Erlassverfahren ersetzt weder das Rechtsmittelverfahren, noch soll damit die Revision rechtskräftiger Veranlagungen bezweckt werden.
Gegenstand des Erlassgesuchs können nur definitiv veranlagte rechtskräftige Steu- erbeträge, die noch geschuldet sind, sein. Auf Erlassgesuche provisorischer Steuern wird daher nicht eingetreten, sondern der Gesuchssteller wird darauf verwiesen, nach Erhalt der definitiven Steuerveranlagung erneut ein Erlassgesuch zu stellen.
Gesuche um Zahlungserleichterung und Stundung sind dagegen auch für provisori- sche Steuern möglich. Diesbezüglich haben sich die Gesuchsteller an die Abteilung Steuerbezug zu wenden.
3. Verfahren
a) Einreichung
Erlassgesuche sind schriftlich und begründet in der Regel vor Ablauf der Zahlungs- frist an das Kantonale Steueramt Nidwalden einzureichen. Im Gesuch ist die Notlage darzulegen, derzufolge die Bezahlung der Steuer, des Zin- ses oder der Busse eine grosse Härte bedeuten würde.
b) Zuständigkeit
Das Kantonale Steueramt Nidwalden entscheidet über Eingaben, mit denen um Er- lass der Kantons- und Gemeindesteuern und/oder um Erlass von direkten Bundes- steuern im Betrage von weniger als Fr. 25'000.— pro Jahr ersucht wird.
Die Eidgenössische Erlasskommission (EEK) entscheidet über die Eingaben, mit de- nen um Erlass der direkten Bundessteuer im Umfang von mindestens Fr.25'000.— pro Jahr ersucht wird.
Der Regierungsrat Nidwalden bezeichnet die für den Erlassentscheid zuständigen Personen.
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4. Auskunftspflicht
Der Gesuchsteller beziehungsweise die Gesuchstellerin hat der Erlassbehörde um- fassend Auskunft über seine/ihre wirtschaftlichen Verhältnisse zu erteilen (§ 50 Ver- waltungsrechtspflegeverordnung). Insbesondere haben sie Unterlagen (z.B. Lohnab- rechnungen, Kontoauszüge, Mietverträge, Versicherungsausweise, Abzahlungsver- einbarungen, Unterhaltsverträge, Schuldenverzeichnisse, Jahresrechnungen, Bilan- zen etc.) vorzulegen. Sofern der Gesuchsteller beziehungsweise die Gesuchstellerin wirtschaftliche Sozialhilfe der öffentlichen Hand bezieht, ist eine Kopie des aktuellen Unterstützungs-Entscheides inkl. der Berechnung des sozialen Existenzminimums vorzulegen. Bei Fehlen von Beweismitteln ist eine angemessene Nachfrist zu deren Einreichung anzusetzen, verbunden mit der Androhung, dass im Unterlassungsfall auf das Er- lassgesuch nicht eingetreten wird bzw. auf der Grundlage der vorhandenen Akten entschieden werde.
5. Steuerbezug
Das Einreichen eines Steuererlassgesuches hemmt den Bezug oder die Fortsetzung von Bezugshandlungen grundsätzlich nicht. Ist aber ein Gesuch nicht offensichtlich unbegründet, wird bis zum Entscheid mit weiteren Bezugshandlungen zugewartet (Mahnstopp).
6. Entscheid
Das Kantonale Steueramt Nidwalden stützt seinen Entscheid auf die Beurteilung der gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Gesuchstellers beziehungsweise der Ge- suchstellerin. Massgebend ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheides, wobei auch die Entwicklung seit der Veranlagung und ebenso die Aussichten für die Zukunft be- rücksichtigt werden.
Die Behörde prüft überdies, ob für die steuerpflichtige Person Einschränkungen in der Lebenshaltung geboten und zumutbar sind oder gewesen wären.
Die Erlassbehörde heisst Erlassgesuche ganz oder teilweise gut, weist sie als unbe- gründet ab oder tritt darauf nicht ein. Anstelle eines Erlasses können Zahlungserleich- terungen oder Stundungen gewährt werden (Zahlungserleichterungen: Art 240 StG NW; Zuständigkeit: Abtl. Steuerbezug). Der Entscheid ist zu begründen und dem Ge- suchsteller beziehungsweise der Gesuchstellerin schriftlich zuzustellen.
Auf Erlassgesuche, die nach Zustellung des Zahlungsbefehles (Art. 38 Abs. 2 SchKG) eingereicht werden, tritt die Erlassbehörde nicht ein.
Auch der Verzicht auf den Bezug von Verzugszinsen stellt eine Erlassmassnahme dar. Sie ist im Entscheid zu erwähnen. Seite 4 von 9
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7. Rechtsmittel
a) Kantons- und Gemeindesteuern Mit der Steuergesetzrevision zum 1.1.2009 steht dem Steuerkunden gegen den Er- lassentscheid das gleiche Rechtsmittel (Einsprache innert 30 Tagen) wie gegen jede andere Steuerveranlagung zu (Art. 242 Abs. 4 StG).
b) Direkte Bundessteuern Auch die diesbezüglichen Erlassentscheide sind gerichtlich überprüfbar (Wegfall des Art. 167 Abs. 3 DBG).
8. Revision
Die Revision eines Entscheides ist zulässig, wenn aktenkundige wesentliche Tatsa- chen nicht berücksichtigt wurden. Das Gesuch um Revision ist schriftlich einzurei- chen und zu begründen. Werden im Erlassentscheid nicht berücksichtigte Tatsachen geltend gemacht, sind sie mit den nötigen Beweismitteln zu belegen. Bei Fehlen von Beweismitteln ist eine angemessene Nachfrist zu deren Einreichung anzusetzen, verbunden mit der Androhung, dass im Unterlassungsfall auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten wird.
Auf ein Revisionsbegehren wird nicht eingetreten, wenn die antragsstellende Person als Revisionsgrund vorbringt, was sie bei der ihr zumutbaren Sorgfalt schon im or- dentlichen Verfahren hätte geltend machen können. Grundsätzlich richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen der Verwaltungs- rechtspflegegesetzgebung.
9. Erlassgründe
a) Allgemeine Grundsätze
Ein Erlass ist zu gewähren, wenn eine eigentliche Notlage vorliegt oder die Bezah- lung der Steuer für die Steuerpflichtigen eine grosse Härte darstellen würde, die ih- nen nicht zugemutet werden kann.
Zur Beurteilung, ob beim Steuerkunden eine Notlage im Sinne der Erlassvorausset- zungen gegeben ist, findet eine Gegenüberstellung des betreibungsrechtlichen Grundbedarfs sowie Wohn-, Krankheits- und Berufsunkosten einerseits und des tat- sächlichen Einkommens andererseits statt. Für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums wird auf die aktu- ellen Richtsätze des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes (Art. 93 SchKG) ver- wiesen. Wenn die Steuerschuld bei gebotener und zumutbarer Einschränkung der Lebenshal- tungskosten auf das Existenzminimum mit Zahlungserleichterungen und Stundung nicht in absehbarer Zeit (ca 2 Jahre) getilgt werden kann, kann Erlass gewährt wer- den. Seite 5 von 9
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b) Einkommens -und Vermögenslosigkeit
Ein Erlass ist in der Regel dann zu gewähren, wenn das Einkommen des Steuerkun- den das Existenzminimum längerfristig nicht zu decken vermag (insbesondere verur- sacht durch Krankheit oder ausserordentliche Familienlasten) und auch kein Vermö- gen vorhanden ist. Einkommenseinbussen infolge Arbeitslosigkeit, Stellenwechsel oder Berufsaufgabe begründen dagegen keinen Steuererlass. Zahlungsschwierigkeiten aus diesen Grün- den ist in erster Linie mit Zahlungserleichterungen und Stundungen zu begegnen (Ab- teilung Steuerbezug).
Erst dann, wenn das Ersatzeinkommen die Lebenshaltungskosten nach obigen Richtsätzen nicht zu decken vermag, kann ein Steuererlass in Betracht kommen. Einkommensschwankungen, die in der Steuerveranlagung erfasst werden, bilden keinen Erlassgrund.
c) Erlass bei Steuerpflichtigen mit Vermögen
Das Vermögen ist stets zum Verkehrswert einzusetzen. Kapitalabfindungs-, Kapita- lauszahlungs-, Liquidations- und Kapitalgewinnsteuern sind stets aus der Vermö- genssubstanz zu entrichten.
Bei vorübergehenden Zahlungsschwierigkeiten der Steuerkunden mit Vermögen wird zunächst geprüft, ob eine Belastung oder Verwertung dieses Vermögens zumutbar ist. Das Vermögen ist dabei mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen. Sind keine leicht realisierbaren Vermögenswerte vorhanden, ist zu verlangen, dass Vermögenswerte in Form von Schulden für die Bezahlung mobilisiert werden oder eine Verwertung vorhandenen Vermögens erfolgt.
Bei nicht zumutbarer Verwertung der Vermögenswerte bildet nicht die Bezahlung der Steuern aus dem laufenden Einkommen das Kriterium für einen Steuererlass, son- dern die zusätzliche Belastung aus Schuldenamortisation und Schuldzinsen. Es ist in diesen Fällen, in denen keine leicht realisierbaren Vermögenswerte (mehr) vorhan- den sind, zu verlangen, dass nicht leicht realisierbare Vermögenswerte in Form von (zusätzlichen) Schulden für die Bezahlung der Steuern mobilisiert werden.
Hat sich die steuerpflichtige Person freiwillig ihrer Einkommensquellen oder Vermö- genswerte entäussert, so wird ein solcher Einkommen- oder Vermögensrückgang bei der Beurteilung des Erlassgesuches nicht berücksichtigt.
d) Konkubinatspartner mit Kindern
Das Steuererlassgesuch eines Konkubinatspartners, der Unterstützungs- und Unter- haltsbeiträge an gemeinsame und/oder nicht gemeinsame Kinder und/oder an den Partner oder die Partnerin leistet, ist analog des eines Ehepartners zu beurteilen: Bei der Berechnung des betreibungsrechtlichen Notbedarfs sind Einnahmen und Ausga- ben des gesamten Haushaltes zu berücksichtigen. Die Erlassbehörde vergewissert sich in solchen Fällen beim Sozialamt, ob die unter Seite 6 von 9
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stützten Personen nicht Leistungen beziehen, für die der Gesuchsteller beziehungs- weise die Gesuchstellerin angibt aufzukommen.
e) Überschuldung
Liegt eine Überschuldung aus Gründen wie z.B. geschäftliche Misserfolge, Bürg- schaftsverpflichtungen, hohe Grundpfandschulden, Kleinkreditschulden als Folge überhöhten Lebensstandards usw. vor, können Bund, Kanton und Gemeinde nicht zugunsten anderer Gläubiger auf ihre gesetzlichen Ansprüche verzichten. Vielmehr muss ein Erlass vom Entgegenkommen der anderen Gläubiger abhängen.
Nach Art 241 Abs. 4 StG besteht die Möglichkeit eines teilweisen Steuererlasses un- ter der Voraussetzung, dass weitere Gläubiger nachgewiesenermassen (Kopie einer Verzichtserklärung ist erforderlich) auf bestimmte Forderungsanteile verzichten. Die Steuerbehörde kann dann in gleicher Höhe (Anteile/Quote) die Steuerforderung er- lassen.
Die Steuerpflichtigen sind zu veranlassen, einen gerichtlichen oder aussergerichtli- chen Nachlass anzustreben. Steht die steuerpflichtige Person vor dem Abschluss eines Nachlassvertrages oder droht ihr der Konkurs, so wird ihr Erlassgesuch abgewiesen. Die Erlassbehörde stun- det der steuerpflichtigen Person die Steuerforderungen solange, bis Klarheit über die wirtschaftliche Lage herrscht, längstens sechs Monate.
Schliesst die steuerpflichtige Person einen gerichtlichen Nachlassvertrag ab, so gilt der nicht gedeckte Teil des Steuerbetrages als erlassen. Fällt sie in Konkurs, so ist ein Erlass ausgeschlossen. Befindet sich die gesuchstellende Person in Liquidation, so wird ihr Gesuch abgewie- sen. Einem aussergerichtlichen Nachlassvertrag kann die zuständige Bezugsbehör- de (Abtl. Steuerbezug) zustimmen, wenn die Mehrheit der übrigen gleichrangigen Gläubiger ebenfalls zustimmen, und die von ihnen vertretenen Forderungen mindes- tens die Hälfte der gesamten Forderungen der 5. Klasse (Art. 219 SchKG) ausma- chen. Der nicht gedeckte Teil des Steuerbetrages gilt als erlassen.
f) Bezug von Renten und Ergänzungsleistungen/Wirtschaftlicher Sozialhilfe
Zu den diesbezüglichen Voraussetzungen und Regelungen im Einzelnen wird auf das zugrundeliegende separate Merkblatt (Merkblatt Steuererlass bei Bezug von Renten und Ergänzungsleistungen oder bei Bezug von wirtschaftlicher Sozialhilfe) verwiesen.
10. Erlass von Nach- und Strafsteuern
Für den Erlass von Nach- und Strafsteuern gelten die gleichen Voraussetzungen wie für ordentliche Steuern. Immerhin ist zu berücksichtigen, dass es sich bei Nachsteu Seite 7 von 9
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ern um Forderungen handelt, die auf Jahre zurückgehen und bei ordnungsgemässer Versteuerung in einem früheren Zeitpunkt hätten bezahlt werden müssen. Es dürfen deshalb auch während mehrerer Jahre ausserordentliche Anstrengungen zur Tilgung der Schuld verlangt werden.
Die Strafsteuern sind die gesetzlichen Folgen schuldhafter Steuerhinterziehung frühe- rer Jahre. Bei der Strafzumessung sind die besonderen Verhältnisse der Steuerpflich- tigen bereits berücksichtigt. Nur bei einer Verschlechterung der finanziellen Situation nach dem Nach- und Strafsteuerentscheid kann ein Erlass in Erwägung gezogen werden.
11. Erlass von Sondersteuern
Bei Gesuchen um Erlass von Kapitalabfindungs-, Kapitalauszahlungs-, Liquidations- und Kapitalgewinnsteuern gelten die gleichen Voraussetzungen wie für die ordentli- chen Steuern (vgl. insbesondere Abschnitte 9 a und 9 e). Es ist aber folgende Besonderheit zu beachten: Die finanzielle Situation nach der Re- alisierung stiller Reserven und anschliessender Reinvestition in nicht leicht realisier- barer Vermögenswerte verschlechtert sich gesamthaft nicht. In der Regel ist daher kein Härtefall gegeben.
Sofern eine der Quellensteuer unterstellte Person vorübergehend zufolge ausseror- dentlicher Umstände in eine Notlage geraten ist, kann rückwirkend, nach Ablauf einer Steuerperiode bis zum 31.03. des Folgejahres, die Quellensteuer rückerstattet wer- den.
In Quellensteuerfällen kann nur das Steuersubjekt oder die von ihm bestimmte ver- tragliche Vertretung ein Erlassgesuch einreichen, nicht der Steuerschuldner. Quellensteuerpflichtige, die über längere Zeit Sozialhilfe beziehen und durch den Ab- zug der Quellensteuer in eine Notlage geraten (Existenzminimum), können rückwir- kend für das vergangene Steuerjahr im darauffolgenden Kalenderjahr ein Steuerer- lassgesuch stellen.
Das Gesuch muss von einer Amtsstelle (Gemeindesozialamt) oder einer kantonalen Dienststelle, die mit der Ausrichtung wirtschaftlicher Sozialhilfe beauftragt ist, einge- reicht werden. Aus dem Gesuch muss ersichtlich sein, dass über längere Zeit wirt- schaftliche Sozialhilfe bezogen wurde. Beizulegen sind dem Gesuch ein aktuelles Budget sowie eine Bestätigung über Höhe und Dauer der wirtschaftlichen Sozialhilfe.
12. Erlass bei juristischen Personen
Bei juristischen Personen können erhebliche Geschäfts- oder Kapitalverluste, wenn dadurch die wirtschaftliche Existenz der Unternehmung sowie Arbeitsplätze gefährdet sind, einen Erlass bewirken. Dieser soll jedoch nur dann gewährt werden, wenn auch die anderen Gläubiger auf einen Teil ihrer Forderung verzichten.
Ein Erlass ist ausgeschlossen, wenn der Unternehmung der Konkurs droht. Das Ge Seite 8 von 9
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such ist in solchen Fällen abzuweisen. Bessert sich die finanzielle Lage der Unter- nehmung und wird der Konkurs abgewendet, so kann mit einem neuen Gesuch die Wiedererwägung des Entscheides verlangt werden.
13. Erlass im Todesfall
Das Gesuch einer steuerpflichtigen Person fällt mit ihrem Tode dahin. Für die Steuerschuld verstorbener Steuerkunden haften ihre Erbinnen und Erben so- lidarisch bis zur Höhe ihrer Erbteile (Art. 167 Abs. 1 StG bzw. Art. 12 Abs. 1 DBG).
Ausstehende Steuern gehören zu den Nachlass-Schulden und sind vor der Erbteilung zu begleichen. Reicht das Nachlassvermögen zur Zahlung der Steuern aus, so ist ein allenfalls zu Lebzeiten gestelltes Erlassgesuch gegenstandslos. Ist kein Vermögen vorhanden oder reicht es nicht zur Zahlung der Steuern, sind die ungedeckten Steuerforderungen von der Bezugsbehörde als uneinbringlich abzu- schreiben.
Die Erben können nach den Voraussetzungen von Art. 241 StG NW und Art. 167 DBG ihrerseits ein Erlassgesuch stellen. Ein Erlass kann gewährt werden, soweit die Erben den Nachlassüberschuss zur Deckung ihres betreibungsrechtlichen Notbedarfs benötigen.
14. Verfahren nach § 86 a Steuerverordnung
Dazu wird verwiesen auf das nachfolgende separate Merkblatt Steuererlass bei Be- zug von Renten und Ergänzungsleistungen oder bei Bezug wirtschaftlicher Sozialhil- fe.
15. Kopfsteuer
Insbesondere kann eine Steuerbefreiung von der Kopfsteuer bei andauernder wirtschaftlicher Sozialhilfe (mindestens 9 Monate pro Steuerjahr) in Betracht kommen, siehe Merkblatt Steuererlass bei Rentenbezug / Sozialhilfe. Sofern diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, ist eine Einzelfallprüfung ge- mäss Ziffer 3. vorzunehmen.
Kantonales Steueramt Nidwalden
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