Vermögensbesteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen (pdf)
Mitarbeiterbeteiligungen | STEUERPRAXIS NIDWALDEN | 47 | |
Richtlinie | |||
des Kantonalen Steueramtes | Nidwalden vom | 30.08.2007 | |
Datum der letzten Änderung: | 14.05.2019 | ||
Vermögensbesteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen
1. Gesetzliche Grundlagen
Art. 47 Abs. 3 des Steuergesetzes | |||
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3 Mitarbeiterbeteiligungen nach Art. 20b Abs. 1 sind zum Verkehrswert einzuset- zen. Allfällige Sperrfristen sind angemessen zu berücksichtigen. Mitarbeiterbeteili-
gungen nach Art. 20b Abs. 3 und Art. 20c | sind bei der Zuteilung ohne Steuerwert zu | ||
deklarieren. | |||
2. Allgemeines
Die Besteuerung von | Mitarbeiterbeteiligungen richtet sich grundsätzlich nach dem | ||
Kreisschreiben Nr. 37 der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) vom 22. Juli
2013. Für die Vermögenssteuer gilt die nachfolgende Regelung.
3. Vermögenssteuer
3.1. Freie Mitarbeiteraktien | |||
Freie Mitarbeiteraktien sind zum Verkehrswert einzusetzen. | |||
3.2. Gesperrte Mitarbeiteraktien
Gesperrte Mitarbeiteraktien weisen gegenüber freien Aktien einen Minderwert auf.
Diesem Umstand ist mit einem Diskont von | sechs Prozent pro Sperrjahr Rechnung | ||
zu tragen. Daraus resultiert folgende Diskontierungstabelle: | |||
Sperrfrist | Einschlag | Reduzierter Verkehrswert | |
1 Jahr | 5.660% | 94.340% | |
2 Jahre | 11.000% | 89.000% | |
3 Jahre | 16.038% | 83.962% | |
4 Jahre | 20.791% | 79.209% | |
5 Jahre | 25.274% | 74.726% | |
6 Jahre | 29.504% | 70.496% | |
7 Jahre | 33.494% | 66.506% | |
8 Jahre | 37.259% | 62.741% | |
9 Jahre | 40.810% | 59.190% | |
10 Jahre | 44.161% | 55.839% | |
Mindestwert ist immer der Rückgabepreis. | |||
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Mitarbeiterbeteiligungen STEUERPRAXIS NIDWALDEN 47
3.3. Anwartschaften auf Mitarbeiteraktien
Anwartschaften auf den Erwerb von Mitarbeiteraktien unterliegen nicht der Vermö- genssteuer, da sie keine definitiv erworbenen Vermögenswerte darstellen. Sie sind jedoch in der Steuererklärung "pro memoria" (p.m.) zu deklarieren.
3.4. Mitarbeiteroptionen
Freie börsenkotierte Mitarbeiteroptionen unterliegen ab ihrer Abgabe der Vermö- genssteuer. Massgebend ist der Verkehrswert am Ende der Steuerperiode (Börsen- schlusskurs). Alle übrigen Mitarbeiteroptionen, die im Zeitpunkt der Ausübung bzw. des Verkaufs besteuert werden, unterliegen während ihrer Haltedauer nicht der Vermögenssteu- er. Sie sind jedoch in der Steuererklärung "pro memoria" (p.m.) zu deklarieren. Altrechtliche Optionen, die vor dem 1. Januar 2013 bei Abgabe oder Vesting be- steuert wurden, unterliegen der Vermögenssteuer zum finanzmathematisch berech- neten Verkehrswert am Ende der Steuerperiode, mindestens jedoch zum inneren Wert (Differenz zwischen dem Kurswert des Basistitels und dem Ausübungspreis).
3.5. Unechte Mitarbeiterbeteiligungen
Unechte Mitarbeiterbeteiligungen unterliegen nicht der Vermögenssteuer, da sie analog den Anwartschaften keine definitiv erworbenen Vermögenswerte darstellen. Sie sind jedoch in der Steuererklärung "pro memoria" (p.m.) zu deklarieren.
4. Überblick
Besteuerungszeitpunkt Besteuerung/Deklaration Mitarbeiterbeteiligung (Einkommenssteuer) (Vermögenssteuer)
Freie Zuteilung Verkehrswert Mitarbeiteraktien Gesperrte Diskontierter Zuteilung Mitarbeiteraktien Verkehrswert Freie börsenkotierte Zuteilung Verkehrswert Mitarbeiteroptionen Gesperrte oder nicht börsenkotierte Ausübung p.m. Mitarbeiteroptionen Anwartschaften Ausübung/Umwandlung p.m. auf Mitarbeiteraktien Unechte Zufluss p.m. Mitarbeiterbeteiligungen
Kantonales Steueramt Nidwalden
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