Vermögensbesteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen (pdf)

Mitarbeiterbeteiligungen

STEUERPRAXIS NIDWALDEN

47

Richtlinie

des Kantonalen Steueramtes

Nidwalden vom

30.08.2007

Datum der letzten Änderung:

14.05.2019

Vermögensbesteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen

1. Gesetzliche Grundlagen

Art. 47 Abs. 3 des Steuergesetzes

1…

2…

3 Mitarbeiterbeteiligungen nach Art. 20b Abs. 1 sind zum Verkehrswert einzuset- zen. Allfällige Sperrfristen sind angemessen zu berücksichtigen. Mitarbeiterbeteili-

gungen nach Art. 20b Abs. 3 und Art. 20c

sind bei der Zuteilung ohne Steuerwert zu

deklarieren.

2. Allgemeines

Die Besteuerung von

Mitarbeiterbeteiligungen richtet sich grundsätzlich nach dem

Kreisschreiben Nr. 37 der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) vom 22. Juli

2013. Für die Vermögenssteuer gilt die nachfolgende Regelung.

3. Vermögenssteuer

3.1. Freie Mitarbeiteraktien

Freie Mitarbeiteraktien sind zum Verkehrswert einzusetzen.

3.2. Gesperrte Mitarbeiteraktien

Gesperrte Mitarbeiteraktien weisen gegenüber freien Aktien einen Minderwert auf.

Diesem Umstand ist mit einem Diskont von

sechs Prozent pro Sperrjahr Rechnung

zu tragen. Daraus resultiert folgende Diskontierungstabelle:

Sperrfrist

Einschlag

Reduzierter Verkehrswert

1 Jahr

5.660%

94.340%

2 Jahre

11.000%

89.000%

3 Jahre

16.038%

83.962%

4 Jahre

20.791%

79.209%

5 Jahre

25.274%

74.726%

6 Jahre

29.504%

70.496%

7 Jahre

33.494%

66.506%

8 Jahre

37.259%

62.741%

9 Jahre

40.810%

59.190%

10 Jahre

44.161%

55.839%

Mindestwert ist immer der Rückgabepreis.

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Mitarbeiterbeteiligungen STEUERPRAXIS NIDWALDEN 47

3.3. Anwartschaften auf Mitarbeiteraktien

Anwartschaften auf den Erwerb von Mitarbeiteraktien unterliegen nicht der Vermö- genssteuer, da sie keine definitiv erworbenen Vermögenswerte darstellen. Sie sind jedoch in der Steuererklärung "pro memoria" (p.m.) zu deklarieren.

3.4. Mitarbeiteroptionen

Freie börsenkotierte Mitarbeiteroptionen unterliegen ab ihrer Abgabe der Vermö- genssteuer. Massgebend ist der Verkehrswert am Ende der Steuerperiode (Börsen- schlusskurs). Alle übrigen Mitarbeiteroptionen, die im Zeitpunkt der Ausübung bzw. des Verkaufs besteuert werden, unterliegen während ihrer Haltedauer nicht der Vermögenssteu- er. Sie sind jedoch in der Steuererklärung "pro memoria" (p.m.) zu deklarieren. Altrechtliche Optionen, die vor dem 1. Januar 2013 bei Abgabe oder Vesting be- steuert wurden, unterliegen der Vermögenssteuer zum finanzmathematisch berech- neten Verkehrswert am Ende der Steuerperiode, mindestens jedoch zum inneren Wert (Differenz zwischen dem Kurswert des Basistitels und dem Ausübungspreis).

3.5. Unechte Mitarbeiterbeteiligungen

Unechte Mitarbeiterbeteiligungen unterliegen nicht der Vermögenssteuer, da sie analog den Anwartschaften keine definitiv erworbenen Vermögenswerte darstellen. Sie sind jedoch in der Steuererklärung "pro memoria" (p.m.) zu deklarieren.

4. Überblick

Besteuerungszeitpunkt Besteuerung/Deklaration Mitarbeiterbeteiligung (Einkommenssteuer) (Vermögenssteuer)

Freie Zuteilung Verkehrswert Mitarbeiteraktien Gesperrte Diskontierter Zuteilung Mitarbeiteraktien Verkehrswert Freie börsenkotierte Zuteilung Verkehrswert Mitarbeiteroptionen Gesperrte oder nicht börsenkotierte Ausübung p.m. Mitarbeiteroptionen Anwartschaften Ausübung/Umwandlung p.m. auf Mitarbeiteraktien Unechte Zufluss p.m. Mitarbeiterbeteiligungen

Kantonales Steueramt Nidwalden

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