NW Praxis Step-Up (pdf)
Übergangsregelungen für Statusgesellschaften
Step-up bei Verwaltungsgesellschaften
Verwaltungsgesellschaften Step-up ja Step-up nein im Umfang auslandbezogene Aktivitäten der steuerfreien Quote inlandbezogene Aktivitäten Verwaltungsgesellschaften x und Immobilien
Beteiligungen (>10%) im Umfang der Differenz Gestehungskosten – für Differenz Verkehrswert > Gewinnsteuerwert Veräusserungserlös – Gestehungskosten Gestehungskosten: Herabsetzung der Beteiligungsabzug Gestehungskosten & Verkehrswert < Aufwertung bis Verkehrswert Gestehungskosten
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Übergangsregelungen für Statusgesellschaften
Step-up bei Holdinggesellschaften
Holdinggesellschaften | Step-up ja | Step-up nein |
Immobilien | x | |
Portfolioaktien (<10%) | x | |
Beteiligungen (>10%) | ||
Verkehrswert > | im Umfang der Differenz | |
Gestehungskosten | Gestehungskosten – Gewinnsteuerwert | für Differenz Veräusserungserlös – Gestehungskosten: |
Verkehrswert < | Herabsetzung der | Beteiligungsabzug |
Gestehungskosten | Gestehungskosten & | |
Aufwertung bis Verkehrswert | ||
übrige Aktiven | x | |
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Übergangsregelungen für Statusgesellschaften
Step-up bei Portfolioaktien (<10 %)
Stille Reserven auf Portfolioaktien können als Merkposten festgehalten (§54 StV NW) und mit den in den Folgejahren ausgewiesenen Kursgewinnen verrechnet werden.
keine Entlastungsbegrenzung
kein Verfall nach 5 Jahren
keine Abschreibung und/oder Verrechnung mit übrigen laufenden Erträgen
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Übergangsregelungen für Statusgesellschaften
Realisierung stiller Reserven
altrechtlicher Step-up | Sondersatzlösung | |
Gewinnsteuer | Abschreibung der aufgedeckten stillen Reserven über 5 Jahre Bei Veräusserung: Reduktion Gewinnsteuerbelastung durch höhere Gewinnsteuerwerte -> Entlastungsbegrenzung: mind. 30% des Reingewinnes ist steuerbar | Sondersteuer auf realisierten stillen Reserven innert 5 Jahren NW: 2020 1.0% 2021 1.2% 2022 1.4% 2023 1.6% 2024 1.8% |
Kapitalsteuer | aufgedeckte stille Reserven zählen zum steuerbaren Eigenkapital. Die Erfassung dieser Reserven entfällt mit | keine Erhöhung des Eigenkapitals |
Inkrafttreten der STAF (Zürcher Praxis) | ||
weiteres | keine Verlustvorträge aus Abschreibungen | |
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Übergangsregelungen für Statusgesellschaften
Vorjahresverlustverrechnung
Holdinggesellschaften Steuerunwirksame Aufdeckung der stillen Reserven > kein Vortrag nicht verrechneter Vorjahresverluste
Verwaltungsgesellschaften Beschränkung der Aufdeckung auf den steuerfreien Teil der auslandsbezogenen stillen Reserven > kein Vortrag der auslandsbezogenen Vorjahresverluste im Umfang der steuerfreien Quote
Beispiel: Steuerbare Quote auslandsbezogenes Ergebnis 15% > 15% der nicht verrechneten Verluste können vorgetragen werden > 85% verfallen steuerunwirksam
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