NW Praxis Step-Up (pdf)

Übergangsregelungen für Statusgesellschaften

Step-up bei Verwaltungsgesellschaften

Verwaltungsgesellschaften Step-up ja Step-up nein im Umfang auslandbezogene Aktivitäten der steuerfreien Quote inlandbezogene Aktivitäten Verwaltungsgesellschaften x und Immobilien

Beteiligungen (>10%) im Umfang der Differenz Gestehungskosten – für Differenz Verkehrswert > Gewinnsteuerwert Veräusserungserlös – Gestehungskosten Gestehungskosten: Herabsetzung der Beteiligungsabzug Gestehungskosten & Verkehrswert < Aufwertung bis Verkehrswert Gestehungskosten

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Übergangsregelungen für Statusgesellschaften

Step-up bei Holdinggesellschaften

Holdinggesellschaften

Step-up ja

Step-up nein

Immobilien

x

Portfolioaktien (<10%)

x

Beteiligungen (>10%)

Verkehrswert >

im Umfang der Differenz

Gestehungskosten

Gestehungskosten –

Gewinnsteuerwert

für Differenz

Veräusserungserlös –

Gestehungskosten:

Verkehrswert <

Herabsetzung der

Beteiligungsabzug

Gestehungskosten

Gestehungskosten &

Aufwertung bis Verkehrswert

übrige Aktiven

x

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Übergangsregelungen für Statusgesellschaften

Step-up bei Portfolioaktien (<10 %)

Stille Reserven auf Portfolioaktien können als Merkposten festgehalten (§54 StV NW) und mit den in den Folgejahren ausgewiesenen Kursgewinnen verrechnet werden.

  • keine Entlastungsbegrenzung

  • kein Verfall nach 5 Jahren

  • keine Abschreibung und/oder Verrechnung mit übrigen laufenden Erträgen

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Übergangsregelungen für Statusgesellschaften

Realisierung stiller Reserven

altrechtlicher Step-up

Sondersatzlösung

Gewinnsteuer

Abschreibung der aufgedeckten

stillen Reserven über 5 Jahre

Bei Veräusserung: Reduktion

Gewinnsteuerbelastung durch höhere

Gewinnsteuerwerte

-> Entlastungsbegrenzung: mind. 30%

des Reingewinnes ist steuerbar

Sondersteuer auf realisierten

stillen Reserven innert 5 Jahren

NW: 2020 1.0%

2021 1.2%

2022 1.4%

2023 1.6%

2024 1.8%

Kapitalsteuer

aufgedeckte stille Reserven zählen

zum steuerbaren Eigenkapital. Die

Erfassung dieser Reserven entfällt mit

keine Erhöhung des Eigenkapitals

Inkrafttreten der STAF (Zürcher Praxis)

weiteres

keine Verlustvorträge aus

Abschreibungen

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Übergangsregelungen für Statusgesellschaften

Vorjahresverlustverrechnung

  • Holdinggesellschaften Steuerunwirksame Aufdeckung der stillen Reserven > kein Vortrag nicht verrechneter Vorjahresverluste

  • Verwaltungsgesellschaften Beschränkung der Aufdeckung auf den steuerfreien Teil der auslandsbezogenen stillen Reserven > kein Vortrag der auslandsbezogenen Vorjahresverluste im Umfang der steuerfreien Quote

Beispiel: Steuerbare Quote auslandsbezogenes Ergebnis 15% > 15% der nicht verrechneten Verluste können vorgetragen werden > 85% verfallen steuerunwirksam

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