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Richtlinie Akteneinsicht STEUERPRAXIS NIDWALDEN 181

Richtlinie des Kantonalen Steueramtes Nidwalden vom 16.05.2013 Gültigkeit: 01.06.2013

Akteneinsicht

1. Gesetzliche Grundlagen

Art. 14 StG Steuernachfolge 1 Stirbt die steuerpflichtige Person, treten ihre Erben in ihre Rechte und Pflichten ein und … … Art. 177 StG Amtsgeheimnis 1 Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragten Personen sind zur Geheimhal- tung verpflichtet. 2 Eine Auskunft, einschliesslich der Öffnung von Akten ist zulässig, soweit hierfür ei- ne gesetzliche Grundlage im Bundesrecht oder im kantonalen Recht besteht. Fehlt eine solche Grundlage, erhalten Verwaltungsbehörden und Gerichte eine Auskunft, soweit ein öffentliches Interesse nachgewiesen wird. Über entsprechende Begehren entscheidet die kantonale Steuerverwalterin oder der kantonale Steuerverwalter.

Art. 179 StG Amtshilfe 1 Die Steuerbehörden erteilen den Steuerbehörden des Gundes und der anderen Kantone kostenlos die benötigten Auskünfte und gewähren ihnen auf Verlangen Einsicht in amtliche Akten…. … Art. 180 StG Grundsätze (Stellung von Ehegatten) …. 6 Gemeinsam zu veranlagenden Ehegatten steht ein gegenseitiges Akteneinsichts- recht zu.

Art. 181 StG Akteneinsicht 1 Die steuerpflichtige Person ist berechtigt, in die von ihr eingereichten oder von ihr unterzeichneten Akten Einsicht zu nehmen. 2 Die übrigen Akten stehen der steuerpflichtigen Person zur Einsicht offen, sofern die Ermittlung des Sachverhaltes abgeschlossen ist und soweit nicht öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. 3 Wird einer steuerpflichtigen Person die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, darf darauf zum Nachteil der steuerpflichtigen Person nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von dem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbe- weismittel zu bezeichnen. 4 Auf Begehren der steuerpflichtigen Person bestätigt die Behörde die Verweigerung der Akteneinsicht durch eine Verfügung, die durch Beschwerde angefochten werden kann. Seite 1 von 3

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2. Akteneinsicht der steuerpflichtigen Person

2.1 Im Veranlagungsverfahren

Im laufenden Veranlagungsverfahren ist die steuerpflichtige Person zu jedem Zeit- punkt berechtigt, in die von ihr eingereichten oder unterzeichneten Akten Einsicht zu nehmen (Art. 181 Abs. 1 StG). Einsicht in die übrigen Akten ist gemäss Art. 181 Abs. 2 StG dann gestattet, wenn die Sachverhaltsermittlung abgeschlossen ist (spätestens also mit Eröffnung des Einspracheentscheides), so dass nicht durch eine vorzeitige Akteneinsicht die gehö- rige Veranlagung gefährdet werden kann. Es dürfen der Akteneinsicht zudem weder öffentliche noch private Interessen entge- genstehen. Solche Interessen könnten betroffen sein, wenn die steuerpflichtige Per- son Einblick in Aktenstücke Dritter erhält, welche von der Behörde für die Veranla- gung beigezogen werden (z.B. steueramtliche Meldungen, Vergleichswerte aus an- deren Betrieben).

Ein Anspruch auf Einsicht in verwaltungsinterne Akten, denen für die Behandlung eines Falles kein Beweischarakter zukommt, besteht grundsätzlich nicht.

2.2 Nach rechtskräftiger Veranlagung

Ausserhalb eines laufenden Verfahrens bzw. nach rechtskräftigem Abschluss der Steuerveranlagung steht der steuerpflichtigen Person das Recht zu, Einsicht in die Akten zu nehmen, sofern ein schutzwürdiges Interesse nachgewiesen wird. Das Akteneinsichtsrecht umfasst nicht das Recht auf förmliche Aktenedition (vgl. Ziffer 4. der Richtlinie).

3. Akteneinsicht Dritter

3.1 Getrennt lebende Ehegatten

Getrennt lebenden und damit getrennt veranlagten Ehegatten steht Akteneinsicht nur noch in die Steuerakten aus den gemeinsam veranlagten Steuerperioden zu. Betreffend die getrennt veranlagten Steuerperioden nehmen die getrennten oder geschiedenen Ehegatten die Stellung eines Dritten ohne Akteneinsichtsrecht ein.

3.2 Erben

Nach dem Tod einer steuerpflichtigen Person steht das Akteneinsichtsrecht jedem einzelnen gesetzlichen oder eingesetzten Erben zu. Das gilt auch dann, wenn der Erblasser verheiratet war und die Einsicht in die Steuerakten Aufschluss über Ein- kommen und Vermögen des überlebenden Ehegatten erlaubt. Das Akteneinsichtsrecht kann von jedem Erben einzeln verlangt werden, ein ge- meinsames Handeln aller Erben ist nicht erforderlich.

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3.3 Willensvollstrecker, amtlicher Erbschaftsverwalter

Bei Willensvollstreckern, amtlichen Erbschaftsverwaltern und amtlich bestellten Er- benvertretern, die kraft letztwilliger Verfügung respektive behördlicher Anordnung bestellt sind, besteht die Vermutung, sie seien zur Akteneinsicht bevollmächtigt.

3.4 Beistandschaft

Den mit einer (im Sinne des ab 1.1.2013 geltenden neuen Erwachsenen- und Kin- desschutzrechtes) umfassenden Beistandschaft betrauten Personen (als gesetzliche Vertreter) steht das Akteneinsichtsrecht in gleichem Umfang wie den verbeistände- ten Personen (steuerpflichtigen Personen) zu. Demgegenüber ist bei einer Mitwirkungs-, Vertretungs- oder Begleit-Beistandschaft im Einzelfall zu prüfen, ob Akteneinsicht gewährt werden kann. Sofern eine solche Beistandschaft speziell in Steuerangelegenheiten errichtet worden ist, steht dem hierfür bestellten Beistand ein Akteneinsichtsrecht zu.

3.5 Weitere Dritte

Hinsichtlich Auskünften an übrige Drittpersonen gilt nach Art. 177 StG der Grundsatz der Geheimhaltungspflicht, d.h. nur mit ausdrücklicher Einwilligung der steuerpflich- tigen Person können Auskünfte aus Steuerakten an Dritte gegeben werden (vgl. Weisung des Regierungsrates betreffend Auskünfte aus Steuerakten vom 24. Juni 2008).

An Verwaltungs- und Gerichtsbehörden können entsprechend der Weisung des Re- gierungsrates betreffend Auskünfte aus Steuerakten vom 24. Juni 2008 nur bei ge- setzlicher Verpflichtung, genereller Ermächtigung des Regierungsrates sowie der Finanzdirektion oder bei spezieller Ermächtigung des Regierungsrates, der Finanzdi- rektion oder des Leiters des Kantonalen Steueramtes Auskünfte erteilt werden.

4. Herausgabe von Steuerakten

Art. 181 StG beinhaltet lediglich ein Akteneinsichtsrecht, keine Herausgabepflicht von Originalsteuerakten. Es können Kopien der von der steuerpflichtigen Person selbst eingereichten Aktenstücke herausgegeben werden. Die Kopierkosten können der steuerpflichtigen Person, die Akteneinsicht verlangt, berechnet werden.

5. Verweigerung der Akteneinsicht

Über strittige Einsichtsbegehren wird in Form einer rechtsmittelfähigen Verfügung entschieden (Art. 181 Abs. 4 StG). Auf geheim gehaltene Aktenstücke darf zum Nachteil der steuerpflichtigen Person nur abgestellt werden, wenn ihr vom wesentli- chen Inhalt Kenntnis und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde (Art. 181 Abs. 3 StG).

Kantonales Steueramt Nidwalden

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