Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung (STAF) vom 29. Oktober 2019 (pdf)

4 Für Steuerpflichtige, die eine ordnungsgemässe Buchhaltung führen, gilt Art. 77 sinnge- Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über die Steuerreform

und die AHV-Finanzierung (STAF)

vom 29. Oktober 20191

Der R e g ier u ngs r a t v on N i d wa ld e n, gestützt auf Art. 72z Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezem- ber 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG)2,

bes c h l ies s t:

I.

Das Gesetz vom 22. März 2000 über die Steuern des Kantons und der Gemeinden (Steuergesetz, StG)3 wird wie folgt geändert:

II. EINKOMMENS- UND VERMÖGENSSTEUERN

B. Einkommenssteuer

1. Steuerbare Einkünfte

Art. 21 Abs. 3 Selbstständige Erwerbstätigkeit

1. Grundsatz

1 Steuerbar sind alle Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und

Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbstständigen

Erwerbstätigkeit.

2 Zu den Einkünften aus selbstständiger Erwerbstätigkeit zählen auch alle Kapitalgewinne aus Veräusserung, Verwertung oder buchmässiger Aufwertung von Geschäftsvermögen. Der Veräusserung gleichgestellt ist die Überführung von Geschäftsvermögen in das Privat- vermögen oder in ausländische Betriebe beziehungsweise Betriebsstätten. Als Geschäfts- vermögen gelten alle Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der selbstständigen Er- werbstätigkeit dienen; gleiches gilt für Beteiligungen von mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, sofern die Eigentümerin oder der Eigentümer sie im Zeitpunkt des Erwerbs zum Geschäftsvermögen erklärt.

Für das Einkommen aus Patenten und vergleichbaren Rechten bei 3

selbstständiger Erwerbstätigkeit ist Art. 77a sinngemäss anwendbar.

1

mäss. 5 Gewinne aus der Veräusserung von Grundstücken des Geschäftsvermögens werden in dem Umfang den steuerbaren Einkünften zugerechnet, in dem Erwerbspreis und wertver- mehrende Aufwendungen, einschliesslich der Baukreditzinsen, den Einkommenssteuer- wert übersteigen. Der restliche Gewinn unterliegt der Grundstückgewinnsteuer.

Art. 21b 2a. Teilbesteuerung der Einkünfte aus Beteiligungen des Geschäftsvermögens 1 Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteilen, Partizipationsscheinen, Beteiligungen an Kör- perschaften gemäss Art. 65 Abs. 1 Ziff. 2 sowie Gewinn aus der Ver- äusserung solcher Beteiligungsrechte sind nach Abzug des zurechenba- ren Aufwandes im Umfang von 50 Prozent steuerbar, wenn diese Betei- ligungsrechte mindestens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals ei- ner Kapitalgesellschaft, Genossenschaft oder Körperschaft gemäss Art. 65 Abs. 1 Ziff. 2 darstellen.

2 Die Teilbesteuerung auf Veräusserungsgewinnen wird nur gewährt, wenn die veräusserten Beteiligungsrechte mindestens ein Jahr im Eigen- tum der steuerpflichtigen Person oder des Personenunternehmens wa- ren.

Art. 23 Abs. 2-7 Bewegliches Vermögen

1. Grundsatz

1 Steuerbar sind die Erträge aus beweglichem Vermögen, insbesondere:

1. Zinsen aus Guthaben, einschliesslich ausbezahlten Erträgen aus rückkaufsfähigen

Kapitalversicherungen mit Einmalprämie im Erlebensfall oder bei Rückkauf, ausser wenn diese Kapitalversicherungen der Vorsorge dienen. Als der Vorsorge dienend gilt die Auszahlung der Versicherungsleistung ab dem vollendeten 60. Altersjahr der versicherten Person aufgrund eines mindestens fünfjährigen Vertragsverhältnisses,

das vor Vollendung des 66. Altersjahres begründet wurde. In diesem Fall ist die Leis-

tung steuerfrei;

2. Einkünfte aus der Veräusserung oder Rückzahlung von Obligationen mit überwiegen- der Einmalverzinsung, die der Inhaberin oder dem Inhaber anfallen; 3. Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Be- teiligungen aller Art, einschliesslich Gratisaktien, Gratisnennwerterhöhungen und der- gleichen. Ein bei der Rückgabe von Beteiligungsrechten im Sinne von Art. 4a des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer an die Kapitalgesellschaft oder Ge- nossenschaft erzielter Vermögensertrag gilt in dem Jahre als realisiert, in welchem gemäss Art. 12 Abs. 1 und 1bis des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer die Verrechnungssteuerforderung entsteht; 4. Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung, Nutzniessung oder sonstiger Nutzung be-

weglicher Sachen oder nutzbarer Rechte;

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5. Einkünfte aus Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen, soweit die Gesamterträge die

Erträge aus direktem Grundbesitz übersteigen;

6. Einkünfte aus immateriellen Gütern.

2 Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte

Vorteile aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteilen und Partizipationsscheinen (einschliesslich Gratisaktien, Gratisnennwerterhöhungen und dergleichen) sowie Beteili- gungen an Körperschaften gemäss Art. 65 Abs. 1 Ziff. 2 sind im Umfang von 50 Prozent steuerbar, wenn diese Beteiligungsrechte mindestens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals einer Kapitalgesellschaft, Genossenschaft oder Körperschaft gemäss Art. 65 Abs. 1 Ziff. 2 darstel- len.

3 Die Rückzahlung von Einlagen, Aufgeldern und Zuschüssen (Reser-

ven aus Kapitaleinlagen), die von den Inhaberinnen und Inhabern der Be-

teiligungsrechte nach dem 31. Dezember 1996 geleistet worden sind, wird gleich behandelt wie die Rückzahlung von Grund- oder Stammkapi- tal. Abs. 4 bleibt vorbehalten.

4 Schüttet eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, die an einer schweizerischen Börse kotiert ist, bei der Rückzahlung von Reserven aus Kapitaleinlagen gemäss Abs. 3 nicht mindestens im gleichen Umfang üb-

rige Reserven aus, so ist die Rückzahlung im Umfang der halben Diffe- renz zwischen der Rückzahlung und der Ausschüttung der übrigen Re- serven steuerbar, höchstens aber im Umfang der in der Gesellschaft vor- handenen, handelsrechtlich ausschüttungsfähigen übrigen Reserven.

Abs. 4 ist nicht anwendbar auf Reserven aus Kapitaleinlagen: 5

1. die bei fusionsähnlichen Zusammenschlüssen durch Einbringung

von Beteiligungs- und Mitgliedschaftsrechten an einer ausländi-

schen Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft gemäss Art. 80

Abs. 1 Ziff. 3 oder durch eine grenzüberschreitende Übertragung auf

eine inländische Tochtergesellschaft gemäss Art. 80 Abs. 1 Ziff. 4

nach dem 24. Februar 2008 entstanden sind;

2. die im Zeitpunkt einer grenzüberschreitenden Fusion oder Umstruk-

turierung gemäss Art. 80 Abs. 1 Ziff. 2 und Abs. 4 oder der Verle-

gung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung nach dem

24. Februar 2008 bereits in einer ausländischen Kapitalgesellschaft

oder Genossenschaft vorhanden waren; 3. im Falle der Liquidation der Kapitalgesellschaft oder Genossen- schaft.

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6 Die Abs. 4 und 5 gelten sinngemäss auch für Reserven aus Kapital-

einlagen, die für die Ausgabe von Gratisaktien oder für Gratisnennwert- erhöhungen verwendet werden.

7 Entspricht bei der Rückgabe von Beteiligungsrechten an einer Kapital-

gesellschaft oder Genossenschaft, die an einer schweizerischen Börse kotiert ist, die Rückzahlung der Reserven aus Kapitaleinlagen nicht min- destens der Hälfte des erhaltenen Liquidationsüberschusses, so vermin- dert sich der steuerbare Anteil dieses Liquidationsüberschusses um die halbe Differenz zwischen diesem Anteil und der Rückzahlung, höchstens aber im Umfang der in der Gesellschaft vorhandenen Reserven aus Ka- pitaleinlagen, die auf diese Beteiligungsrechte entfallen.

Art. 23a Abs. 1 Ziff. 2 2. besondere Fälle

1 Als Ertrag aus beweglichem Vermögen im Sinne von Art. 23 Abs. 1 Ziff. 3 gilt auch: 1. der Erlös aus dem Verkauf einer Beteiligung von mindestens 20 Prozent am Aktien-, Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aus dem Privatvermögen in das Geschäftsvermögen einer anderen natürlichen oder einer ju- ristischen Person, soweit innert fünf Jahren nach dem Verkauf, unter Mitwirkung der Verkäuferin oder des Verkäufers, nicht betriebsnotwendige Substanz ausgeschüttet wird, die im Zeitpunkt des Verkaufs bereits vorhanden und handelsrechtlich ausschüt- tungsfähig war; dies gilt sinngemäss auch, wenn innert fünf Jahren mehrere Beteiligte eine solche Beteiligung gemeinsam verkaufen oder Beteiligungen von insgesamt min- destens 20 Prozent verkauft werden; ausgeschüttete Substanz wird bei der Verkäu- ferin oder beim Verkäufer gegebenenfalls im Verfahren nach den Art. 225-228 nach- träglich besteuert; 2. der Erlös aus der Übertragung einer Beteiligung am Aktien-, Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft

aus dem Privatvermögen in das Geschäftsvermögen einer Perso-

nenunternehmung oder einer juristischen Person, an welcher die

Veräusserin beziehungsweise der Veräusserer oder die Einbringerin

beziehungsweise der Einbringer nach der Übertragung zu mindes-

tens 50 Prozent am Kapital beteiligt ist, soweit die gesamthaft erhal-

tene Gegenleistung die Summe aus dem Nennwert der übertrage-

nen Beteiligung und den Reserven aus Kapitaleinlagen gemäss

Art. 23 Abs. 3-7 übersteigt; dies gilt sinngemäss auch, wenn meh-

rere Beteiligte die Übertragung gemeinsam vornehmen.

2 Mitwirkung im Sinne von Abs. 1 Ziff. 1 liegt vor, wenn die Verkäuferin oder der Verkäufer

weiss oder wissen muss, dass der Gesellschaft zwecks Finanzierung des Kaufpreises Mittel entnommen und nicht wieder zugeführt werden.

4

5. Steuerberechnung

Art. 40 Abs. 3 Steuersätze

1 Die einfache Steuer vom steuerbaren

Einkommen beträgt:

0,00 Prozent für die ersten

Fr.

10 900.-

0,50 Prozent für die nächsten

Fr.

2 200.-

1,00 Prozent für die nächsten

Fr.

1 100.-

1,20 Prozent für die nächsten

Fr.

1 100.-

1,40 Prozent für die nächsten

Fr.

1 100.-

1,60 Prozent für die nächsten

Fr.

1 100.-

1,80 Prozent für die nächsten

Fr.

1 100.-

2,00 Prozent für die nächsten

Fr.

1 100.-

2,20 Prozent für die nächsten

Fr.

1 100.-

2,40 Prozent für die nächsten

Fr.

1 100.-

2,60 Prozent für die nächsten

Fr.

1 100.-

2,80 Prozent für die nächsten

Fr.

7 600.-

2,90 Prozent für die nächsten

Fr.

16 300.-

3,00 Prozent für die nächsten

Fr.

29 300.-

3,10 Prozent für die nächsten

Fr.

32 600.-

3,20 Prozent für die nächsten

Fr.

30 800.-

3,30 Prozent für die nächsten

Fr.

16 200.-

2,75 Prozent für Einkommen ab

Fr.

155 800.-

2 Für die Ermittlung des Steuersatzes

von gemeinsam steuerpflichtigen Ehegatten wird

das steuerbare Einkommen durch den Divisor 1,85 geteilt. Der gleiche Steuersatz gilt auch für verwitwete, getrennt lebende, geschiedene und ledige Steuerpflichtige, die mit Kindern zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten.

3 Aufgehoben

4 Für die übrigen Erträge aus beweglichem Vermögen ermässigt sich die Steuer gemäss Abs. 1 beziehungsweise Abs. 2 auf der Grundlage des Steuersatzes, der dem gesamten

steuerbaren Einkommen entspricht, um 20

Prozent; von der Ermässigung ausgeschlossen

sind Einkünfte gemäss Art. 23 Ziff. 4 und 6.

5 Die Steuersätze gemäss Abs. 1 oder 2 werden nach den Verhältnissen am Ende der

Steuerperiode oder der Steuerpflicht festgelegt.

6 Die Steuersätze gemäss Abs. 1 befinden sich im Anhang.

III. GEWINN- UND KAPITALSTEUERN

B. Gewinnsteuer

2. Berechnung des Reingewinns

Art. 77 Abs. 1 Ziff. 3 Allgemeines

1 Der steuerbare Reingewinn setzt sich zusammen aus:

1. dem Saldo der Erfolgsrechnung;

5

2. allen vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teilen des Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründetem Aufwand verwendet werden, wie insbesondere:

  1. a) Kosten für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung des Anlagever- mögens;

  2. b) geschäftsmässig nicht begründete Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen;

  3. c) Einlagen in die Reserven;

  4. d) Einzahlungen auf das Eigenkapital aus Mitteln der juristischen Person;

  5. e) offene und verdeckte Gewinnausschüttungen sowie Gewinnvorwegnahmen;

3. den der Erfolgsrechnung nicht gutgeschriebenen Erträgen, mit Ein-

schluss der Kapital-, Aufwertungs- und Liquidationsgewinne, vorbe- hältlich Art. 82; 4. den Zinsen auf verdecktem Eigenkapital gemäss Art. 96. 2 Der steuerbare Reingewinn juristischer Personen, die keine Erfolgsrechnung erstellen, bestimmt sich sinngemäss nach Abs. 1.

3 Der steuerbare Reingewinn internationaler Konzernkoordinationszentralen wird mittels

Kostenaufschlagsmethode ermittelt. Der steuerbare Reingewinn vor Steuern beträgt in der Regel fünf Prozent der massgeblichen Kosten. 4 Leistungen, welche gemischtwirtschaftliche, im öffentlichen Interesse tätige Unterneh- men überwiegend an nahestehende Personen erbringen, sind zum jeweiligen Marktpreis,

zu den jeweiligen Gestehungskosten zuzüglich eines angemessenen Aufschlages oder zum jeweiligen Endverkaufspreis abzüglich einer angemessenen Gewinnmarge zu bewer- ten. Das Ergebnis eines jeden Unternehmens ist entsprechend zu berichtigen.

Art. 77a Erfolg aus Patenten und vergleichbaren Rechten 1 Der Reingewinn aus Patenten und vergleichbaren Rechten wird auf Antrag der steuerpflichtigen Person im Verhältnis des qualifizierenden Forschungs- und Entwicklungsaufwands zum gesamten Forschungs-

und Entwicklungsaufwand pro Patent oder vergleichbares Recht (Nexus- quotient) mit einer Ermässigung von 90 Prozent in die Berechnung des

steuerbaren Reingewinns einbezogen. Art. 78b bleibt vorbehalten.

2 Der Reingewinn aus Patenten und vergleichbaren Rechten, die in Pro- dukten enthalten sind, ermittelt sich, indem der Reingewinn aus diesen Produkten jeweils um 6 Prozent der diesen Produkten zugewiesenen Kosten sowie um das Markenentgelt vermindert wird.

3 Die ermässigte Besteuerung des Reingewinns aus Patenten und ver-

gleichbaren Rechten erfolgt nach Einbringung dieser Rechte in die Pa- tentbox erst, soweit der Reingewinn den gesamten bis zur Einbringung entstandenen und steuerwirksam abgezogenen Forschungs- und Ent-

wicklungsaufwand für diese Rechte übersteigt. Die steuerpflichtige Per- son hat das Recht, den noch nicht verrechneten Forschungs- und Ent-

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wicklungsaufwand jederzeit zum steuerbaren Reingewinn hinzuzurech- nen. Im fünften Jahr nach Eintritt in die Patentbox ist über den noch nicht verrechneten Forschungs- und Entwicklungsaufwand abzurechnen. Im Umfang des hinzugerechneten Betrags ist eine versteuerte stille Reserve zu bilden. Abs. 4 bleibt vorbehalten. 4 Verlegt eine gemäss Abs. 1 oder 2 besteuerte steuerpflichtige Person

innert fünf Jahren nach Eintritt in die Patentbox ihren Sitz oder die tat- sächliche Verwaltung in einen anderen Kanton, der eine von Abs. 3 ab- weichende Besteuerung vorsieht, werden der noch nicht abgerechnete Forschungs- und Entwicklungsaufwand im Wegzugsjahr zum steuerba- ren Gewinn hinzugerechnet. 5 Für die Definition der Patente und vergleichbaren Rechte, die Berech- nung des ermässigt steuerbaren Reingewinns aus Patenten und ver- gleichbaren Rechten, die Anwendung auf Produkte mit nur geringen Ab- weichungen voneinander, die Dokumentationspflichten, Beginn und En- de der ermässigten Besteuerung sowie die Behandlung der Verluste aus Patenten und vergleichbaren Rechten gelten Art. 24a und Art. 24b Abs. 4

des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG)2 sowie die bundesrechtlichen Ausführungsbestimmungen dazu sinngemäss.

Art. 77b Aufdeckung stiller Reserven bei Beginn der Steuer-

pflicht

1 Deckt die steuerpflichtige Person bei Beginn der Steuerpflicht stille Re- serven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts auf, so unter-

liegen diese nicht der Gewinnsteuer. Nicht aufgedeckt werden dürfen stille Reserven einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aus Betei- ligungen von mindestens 10 Prozent am Grund- oder Stammkapital oder am Gewinn und an den Reserven einer anderen Gesellschaft.

2 Als Beginn der Steuerpflicht gelten die Verlegung von Vermögenswer- ten, Betrieben, Teilbetrieben oder Funktionen aus dem Ausland in einen

inländischen Geschäftsbetrieb oder in eine inländische Betriebsstätte, das Ende der Steuerbefreiung nach Art. 74 sowie die Verlegung des Sit- zes oder der tatsächlichen Verwaltung in die Schweiz.

3 Die aufgedeckten stillen Reserven sind jährlich zum Satz abzuschrei- ben, der für Abschreibungen auf den betreffenden Vermögenswerten steuerlich angewendet wird. 4 Der aufgedeckte selbst geschaffene Mehrwert ist binnen zehn Jahren abzuschreiben.

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Art. 77c Besteuerung stiller Reserven am Ende der Steuer- pflicht 1 Endet die Steuerpflicht, so werden die in diesem Zeitpunkt vorhande- nen, nicht versteuerten stillen Reserven einschliesslich des selbst ge- schaffenen Mehrwerts besteuert.

2 Als Ende der Steuerpflicht gelten die Verlegung von Vermögenswer- ten, Betrieben, Teilbetrieben oder Funktionen aus dem Inland in einen ausländischen Geschäftsbetrieb oder in eine ausländische Betriebs- stätte, der Übergang zu einer Steuerbefreiung nach Art. 74 sowie die Ver- legung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung ins Ausland.

Art. 78b Entlastungsbegrenzung 1 Die gesamte steuerliche Ermässigung gemäss Art. 77a und Art. 280a Abs. 1 beträgt höchstens 70 Prozent des steuerbaren Gewinns vor Ver- lustverrechnung, wobei der Nettobeteiligungsertrag gemäss Art. 87 aus- geklammert wird, und vor Abzug der vorgenommenen Ermässigungen.

2 Es dürfen weder aus den einzelnen Ermässigungen noch aus der ge-

samten steuerlichen Ermässigung Verlustvorträge resultieren.

Art. 80 Abs. 2 und 4 Umstrukturierungen 1 Stille Reserven einer juristischen Person werden bei Umstrukturierungen, insbesondere

im Fall der Fusion, Spaltung oder Umwandlung, nicht besteuert, soweit die Steuerpflicht in der Schweiz fortbesteht und die bisher für die Gewinnsteuer massgeblichen Werte über- nommen werden: 1. bei der Umwandlung in eine Personenunternehmung oder in eine andere juristische Person; 2. bei der Auf- oder Abspaltung einer juristischen Person, sofern ein oder mehrere Be- triebe oder Teilbetriebe übertragen werden und soweit die nach der Spaltung beste- henden juristischen Personen einen Betrieb oder Teilbetrieb weiterführen; 3. beim Austausch von Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechten anlässlich von Um- strukturierungen oder von fusionsähnlichen Zusammenschlüssen; 4. bei der Übertragung von Betrieben oder Teilbetrieben sowie von Gegenständen des betrieblichen Anlagevermögens auf eine inländische Tochtergesellschaft. Als Toch- tergesellschaft gilt eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, an der die übertra- gende Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft zu mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital beteiligt ist.

2 Überträgt eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft eine Beteili- gung auf eine ausländische Konzerngesellschaft, wird für die Differenz zwischen dem Gewinnsteuerwert und dem Verkehrswert der Beteiligung die Besteuerung aufgeschoben. Der Steueraufschub entfällt, wenn die übertragene Beteiligung an einen konzernfremden Dritten veräussert

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wird, wenn die Gesellschaft, deren Beteiligungsrechte übertragen wur- den, ihre Aktiven und Passiven in wesentlichem Umfang veräussert oder wenn sie liquidiert wird. 3 Bei einer Übertragung auf eine Tochtergesellschaft im Sinne von Abs. 1 Ziff. 4 werden die übertragenen stillen Reserven gemäss Art. 225-228 nachträglich besteuert, soweit wäh- rend den der Umstrukturierung nachfolgenden fünf Jahren die übertragenen Vermögens- werte oder Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechte an der Tochtergesellschaft veräussert werden; die Tochtergesellschaft kann in diesem Fall entsprechende, als Gewinn versteuerte stille Reserven geltend machen. 4 Zwischen inländischen Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, welche nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse durch Stim- menmehrheit oder auf andere Weise unter einheitlicher Leitung einer Ka- pitalgesellschaft oder Genossenschaft zusammengefasst sind, können direkt oder indirekt gehaltene Beteiligungen von mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer anderen Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, Betriebe oder Teilbetriebe sowie Gegenstände des be- trieblichen Anlagevermögens zu den bisher für die Gewinnsteuer mass- geblichen Werten übertragen werden. Die Übertragung auf eine Tochter- gesellschaft gemäss Abs. 1 Ziff. 4 bleibt vorbehalten. 5 Werden im Fall einer Übertragung nach Abs. 4 während den nachfolgenden fünf Jahren die übertragenen Vermögenswerte veräussert oder wird während dieser Zeit die einheitliche Leitung aufgegeben, werden die übertragenen stillen Reserven gemäss Art. 225-228 nach- träglich besteuert. Die begünstigte juristische Person kann in diesem Fall entsprechende, als Gewinn versteuerte stille Reserven geltend machen. Die im Zeitpunkt der Sperrfristver- letzung unter einheitlicher Leitung zusammengefassten inländischen Kapitalgesellschaften und Genossenschaften haften für die Nachsteuer solidarisch.

6 Entsteht durch die Übernahme der Aktiven und Passiven einer Kapitalgesellschaft oder einer Genossenschaft, deren Beteiligungsrechte der übernehmenden Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft gehören, ein Buchverlust auf der Beteiligung, kann dieser steuerlich nicht abgezogen werden. Ein allfälliger Buchgewinn auf der Beteiligung wird besteuert.

3. Steuerberechnung

Art. 85 Abs. 3 Kapitalgesellschaften und Genossenschaften sowie Körper- schaften gemäss Art. 65 Abs. 1 Ziff. 2 1 Kapitalgesellschaften und Genossenschaften sowie Körperschaften gemäss Art. 65

Abs. 1 Ziff. 2 entrichten eine feste Gewinnsteuer von 6 Prozent des Reingewinns. 2 Im massgebenden Reingewinn enthaltene Kapitalgewinne aus Veräusserung, Verwer-

tung oder buchmässiger Aufwertung von Grundstücken, unterliegen der Grundstückgewinn- steuer gemäss Art. 141-152, soweit der Erlös den Erwerbspreis und die wertvermehrenden Aufwendungen übersteigt. 3 Aufgehoben

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Art. 88 Aufgehoben

Art. 89 Aufgehoben

C. Kapitalsteuer

2. Berechnung des Eigenkapitals

Art. 94 Aufgehoben

Art. 95 Aufgehoben

3. Steuerberechnung

Art. 99 Aufgehoben

Art. 100 Aufgehoben

X. ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art. 280a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 29. Oktober 2019

1 Gesellschaften, welche nach dem 31. Dezember 2016, aber vor dem

1. Januar 2020 den Status als Holding- oder Verwaltungsgesellschaft ge- mäss Art. 88 und 89 des bisherigen Rechts verloren oder aufgegeben und dabei bestehende stille Reserven einschliesslich des selbst geschaf-

fenen Mehrwerts aufgedeckt haben, können auf Antrag die am 1. Januar 2020 noch bestehenden aufgedeckten stillen Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts bis spätestens am 31. Dezember 2024 abschreiben. Art. 78b bleibt vorbehalten. Soweit die aufgedeckten stillen Reserven am 31. Dezember 2024 noch bestehen, sind sie auf die- sen Zeitpunkt steuerneutral aufzulösen.

2 Gesellschaften, welche gemäss Art. 88 und 89 des bisherigen Rechts

besteuert wurden und die keinen Antrag gemäss Abs. 1 gestellt haben, können beantragen, dass die im Zeitpunkt des Statuswechsels bestehen- den stillen Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts, soweit sie bisher nicht steuerbar gewesen wären, mit einer Verfügung festgestellt und im Falle ihrer Realisation bis am 31. Dezember 2024 ge- sondert besteuert werden. Die feste Sondersteuer beträgt 1 Prozent für

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das Steuerjahr 2020, 1,2 Prozent für das Steuerjahr 2021, 1,4 Prozent für das Steuerjahr 2022, 1,6 Prozent für das Steuerjahr 2023 und 1,8 Pro- zent für das Steuerjahr 2024. Der Antrag muss mit der Steuererklärung für die erste Periode nach Wegfall des Steuerstatus schriftlich eingereicht werden und hat die nötigen Angaben für die Bewertung der stillen Reser- ven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts zu enthalten.

II. Die Vollzugsverordnung vom 19. Dezember 2000 zum Gesetz über die Steuern des Kantons und der Gemeinden (Steuerverordnung, StV)4 wird wie folgt geändert:

I. EINKOMMENS- UND VERMÖGENSSTEUERN

B. Einkommenssteuer

§ 11 Aufgehoben

II. GEWINN- UND KAPITALSTEUERN

§ 53a Entlastungsbegrenzung

Allfällige Abzugsüberschüsse gemäss Art. 78b Abs. 1 des Steuergeset- zes3 sind in folgender Reihenfolge zu kürzen:

1. Abschreibungen auf aufgedeckten stillen Reserven (Art. 280a

Abs. 1 des Steuergesetzes);

2. Ermässigung für Patentboxerträge (Art. 77a des Steuergesetzes).

§ 54 Aufgehoben

§ 57a Aufgehoben

VIII. ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 93a Aufgehoben

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§ 93b Übergangsbestimmung zur Änderung vom 29. Oktober 2019 1 Für juristische Personen, denen für die Steuerperiode 2015 eine Er- mässigung des Gewinnsteuersatzes für Nettolizenzerträge aus der Nut- zung von immateriellen Gütern gewährt wurde und auf die bis 31. De- zember 2019 weiterhin § 57a in der Fassung gemäss Regierungsratsbe- schluss vom 16. November 2010 angewendet wurde, und für juristische Personen, auf die bis 31. Dezember 2019 § 57a in der Fassung gemäss Regierungsratsbeschluss vom 1. Dezember 2015 angewendet wurde, gilt ab 1. Januar 2020 Art. 77a des Steuergesetzes3. Art. 77a Abs. 3 und 4 des Steuergesetzes gelten auch für die Überführung von Patenten und vergleichbaren Rechten aus der bis 31. Dezember 2019 anwendbaren Lizenz- beziehungsweise Patentbox in die neue Patentbox. 2 Die Erfassung der gemäss Art. 280a Abs. 1 des Steuergesetzes auf- gedeckten stillen Reserven im steuerbaren Eigenkapital entfällt ab dem

1. Januar 2020.

III. Diese Einführungsverordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.

Stans, 29. Oktober 2019 REGIERUNGSRAT NIDWALDEN

Landammann Alfred Bossard

Landschreiber Hugo Murer

_____________________ 1 A 2019, 2 SR 642.14 3 NG 521.1 4 NG 521.11

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