SV 22 22
Invalidenversicherung; Begutachtung (SV 22 22)
Rubrum
GERICHTE VERWALTUNGSGERICHT Marktgasse 4, 6371 Stans, 041 618 79 70, www.nw.ch
P 22 5
Entscheid vom 5. Dezember 2022 Sozialversicherungsabteilung
Besetzung Vizepräsidentin Barbara Brodmann, Vorsitz, Verwaltungsrichterin Dr. med. Carole Bodenmüller, Verwaltungsrichter Stephan Zimmerli, Gerichtsschreiber Reto Rickenbacher.
Verfahrensbeteiligte A.__, Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle Nidwalden, Stansstaderstrasse 88, Postfach, 6371 Stans,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand Medizinische Abklärung
Beschwerde gegen die Zwischenverfügung der IV-Stelle Nidwalden vom 17. Juni 2022.
Sachverhalt
A. A.__ (Beschwerdeführerin) meldete sich am 22. Dezember 2020 wegen Schwindelanfällen, Osteoporose, Immunkrankheit, Hashimoto und Panikattacken bei der IV-Stelle Nidwalden zur beruflichen Integration und zum Rentenbezug an (IV-act. 1). Die IV-Stelle holte berufliche und medizinische Unterlagen ein und lud zum Assessmentgespräch vom 21. Januar 2021. Aufgrund der subjektiven Arbeits- und Eingliederungsfähigkeit wurde die Rentenprüfung veranlasst (IV-act. 17). Nach Ablauf der einjährigen Wartezeit aktualisierte die IV-Stelle das medizinische Dossier. In der Folge kam der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) zum Schluss, zur Klärung des Sachverhaltes sei eine neurologisch/psychiatrische Abklärung einschliesslich Indikatorenprüfung erforderlich und daher ein bidisziplinäres Gutachten anzuordnen (IV-act. 40).
Am 19. Mai 2022 (IV-act. 42) wurde der Beschwerdeführerin die Notwendigkeit einer Begutachtung in den Fachdisziplinen Neurologie/Psychiatrie mitgeteilt. Die Gutachterstelle werde nach dem Zufallsprinzip bestimmt und zu einem späteren Zeitpunkt bekannt gegeben. Gleichzeitig wurden ihr die Gutachterfragen unterbreitet. Daraufhin teilte der Ehemann am 23. Mai 2022 telefonisch mit, seiner Frau gehe es schlecht, eine Begutachtung ausserhalb der Zentralschweiz sei nicht möglich (IV-act. 44). Zur Bestätigung übermittelte die Beschwerdeführerin am 28. Mai 2022 je ein ärztliches Attest des Hausarztes und der behandelnden Psychiaterin (IV-act. 45 f.). Der beigezogene RAD-Arzt erachtete die beklagten Symptome für behandelbar; bei leitliniengerechter Behandlung sei mit einer Verbesserung bis zur Durchführung des Gutachtens zu rechnen (IV-act. 49).
Mit Zwischenverfügung vom 17. Juni 2022 hielt die IV-Stelle an der bidisziplinären medizinischen Abklärung fest (IV-act. 51). Am 24. Juni 2022 wurde die Gutachterstelle «B.__» zugelost (IV-act. 54). Davon erhielt der Ehemann der Beschwerdeführerin auf Nachfrage vom 28. Juni 2022 betreffend weiterem Vorgehen Kenntnis (IV-act.56).
B. Gegen die Zwischenverfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 28. Juni 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht Nidwalden. Sie beantragte sinngemäss eine andere bzw. näher gelegene Begutachtungsstelle.
C. Die IV-Stelle schloss mit Vernehmlassung vom 25. August 2022 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde und übermittelte das Versichertendossier (IV-act. 1 ff.). Damit war der Rechtsschriftenwechsel abgeschlossen.
D. Mit Verfügung vom 29. August 2022 (P 22 5) wies die Verfahrensleitung das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. Der daraufhin eingeforderte Gerichtskostenvorschuss wurde innert einer Nachfrist überwiesen.
E. Die Sozialversicherungsabteilung des Verwaltungsgerichts Nidwalden hat die vorliegende Beschwerdesache anlässlich der Sitzung vom 5. Dezember 2022 in Abwesenheit der Parteien abschliessend beraten und beurteilt. Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
1.
1.1 Bei der Anordnung eines Gutachtens handelt es sich um eine anfechtbare Zwischenverfügung (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7). Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG (SR 831.20) können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsgegenstand bildet eine Zwischenverfügung der IV-Stelle Nidwalden, womit die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Nidwalden gegeben ist. Die sachliche Zuständigkeit obliegt der Sozialversicherungsabteilung (Art. 57 ATSG [SR 830.1] i.V.m. Art. 39 Abs. 1 GerG [NG 261.1]), die in Dreierbesetzung entscheidet (Art. 33 Abs. 1 Ziff. 2 GerG). Die Beschwerdeführerin hat als Adressatin der angefochtenen Verfügung ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59
ATSG). Nachdem auch Frist und Form (Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 9 Abs. 2 und Art. 12 SRG).
2. Die medizinische Abklärung der objektiven Gesundheitsschäden ist eine unabdingbare gesetzlich verankerte Voraussetzung für die Zusprache einer Leistung der Invalidenversicherung (Art. 7 Abs. 2, Art. 16, Art. 43 Abs. 1 ATSG). Der Versicherer befindet darüber, mit welchen Mitteln er den rechtserheblichen Sachverhalt abklärt. Im Rahmen der Verfahrensleitung hat er einen grossen Ermessensspielraum hinsichtlich Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz hat der Versicherer den Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass er über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entscheiden kann. Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG).
Notwendig sind Untersuchungen, die dazu dienen, den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und richtig zu ermitteln (CRISTINA SCHIAVI, in: Basler Kommentar zum ATSG, 2019, N 21 zu Art. 43 ATSG; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, Rz 92 zu Art. 43 ATSG).
Zumutbar ist die Mitwirkung, wenn der verfolgte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zur Beeinträchtigung des Pflichtigen steht. Für diese Beurteilung sind sowohl die objektiven als auch die subjektiven Umstände zu berücksichtigen. Dabei ist die Frage der subjektiven Zumutbarkeit ebenfalls objektiv zu klären. D.h. massgebend ist nicht, ob die betroffene Person aus ihrer eigenen, subjektiven Wahrnehmung heraus die Untersuchung als zumutbar erachtet, sondern ob die subjektiven Umstände (Alter, Gesundheitszustand, bisherige Erfahrungen mit Abklärungen) objektiv betrachtet eine Untersuchung zulassen oder nicht. Die objektive Zumutbarkeit hängt damit zusammen, dass eine medizinische Untersuchung oder gar eine Begutachtung die persönliche Freiheit eines Versicherten tangieren kann, wobei leichte Eingriffe in die persönliche Freiheit in Kauf genommen werden müssen. Die üblichen Untersuchungen in einer Gutachtensstelle sind ohne konkret entgegenstehende Umstände generell als zumutbar zu betrachten (Urteil BGer 8C_283/2020 vom 4. August 2020 E. 4.2.1 mit weiteren Hinweisen). Eine versicherte Person verhält sich rechtsmissbräuchlich, wenn sie selbst eingeholte
Arztberichte zu den Akten gibt und den Versicherer daran hindert, deren Ergebnisse durch eigene Abklärungen zu überprüfen (Urteil BGer 8C_481/2013 vom 7. November 2013 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen).
3. Die Beschwerdeführerin stellt weder die Notwendigkeit der vorgesehenen bidisziplinären Begutachtung noch die zugeloste Gutachterstelle in Frage. Sie macht einzig geltend, es sei ihr aufgrund ihrer Angst- und Panikattacken nicht zumutbar, zur Begutachtung nach Z.__ zu reisen. Streitig und zu prüfen ist somit einzig, ob die behauptete Reiseunfähigkeit einer Begutachtung in Z.__ entgegensteht.
4.
4.1 Nach telefonischer Bekanntgabe der zugelosten Gutachterstelle (IV-act. 44) übermittelte die Beschwerdeführerin am 28. Mai 2022 elektronisch das gleichentags ausgestellte ärztliche Attest der behandelnden Psychiaterin Dr. med. C.__ (IV-act. 46). Diese attestierte ihr eine Angst- und Panikstörung, eine mittelgradige depressive Episode sowie eine Persönlichkeitsakzentuierung/-störung. Die Patientin habe angegeben, im Dezember 2020 während einer Autofahrt ein Gefühl der Steife im ganzen Körper gespürt zu haben. Sie habe kaum noch schlucken oder atmen können und habe anhalten müssen. Jetzt könne sie keinen Tunnel durchfahren, sei sehr lautstärke-empfindlich, leide häufig unter Schwindel, verspüre einen massiven Kraftverlust, vertrage kaum noch Menschen um sich, müsse häufig weinen. Jahre zuvor habe sie eine Angst vor Flugzeugen entwickelt, so dass sie Termine nur noch mit dem Zug habe wahrnehmen können. Zuletzt habe auch das nicht mehr geklappt. Nach Wiedergabe der subjektiven Angaben ihrer Patientin hält die Psychiaterin fest, diese sei einer mehrtägigen, in der Regel jeweils den ganzen Tag dauernden Begutachtung inklusive An- und Rückreise nicht gewachsen. Beim vorliegenden Krankheitsbild berge sich das Risiko einer permanenten Verschlechterung erheblichen Ausmasses. Ihres Erachtens sei eine mehrtägige Begutachtung aktuell nicht zumutbar. Stattdessen solle eine persönliche Besprechung am Wohnort mit dem zuständigen RAD der IV zur Prüfung der Notwendigkeit und Zumutbarkeit einer polydisziplinären Begutachtung erfolgen.
4.2 Der Hausarzt der Versicherten, Dr. med. D.__, bestätigte mit ärztlichem Zeugnis vom 31. Mai 2022 (IV-act. 47) schwere Angst- und Panikattacken. Aufgrund der Situation sei sie nicht reisefähig, was mit Hinblick auf vorgesehene Untersuchungen berücksichtigt werden solle.
4.3 Nach Einsicht in die beiden Arztzeugnisse kam der RAD-Arzt E.__ am 2. Juni 2022 zum Schluss (IV-act. 49), die seitens der behandelnden Ärzte eingebrachten Einwände seien nicht nachvollziehbar bzw. würden mit blossem Verweis auf die Diagnosen nicht überzeugen. Erfahrungsgemäss sei die beklagte Symptomatik behandelbar. Hinzu komme, dass vom Zeitpunkt der Auftragserteilung bis zur Durchführung des Gutachtens häufig mehrere Monate verstreichen würden, mithin sich der Gesundheitszustand in diesem Zeitraum verändern könne. Vorbehältlich einer leitliniengerechten Behandlung sei mit einer Verbesserung des Gesundheitszustandes zu rechnen, während sich andererseits auch neue Aspekte im Sinne einer Verschlechterung ergeben könnten. Zudem könne sich die versicherte Person von einer Vertrauensperson begleiten lassen. Insgesamt erschliesse sich nicht, weshalb die versicherte Person nicht zum geplanten Gutachten anreisen könne.
5.
5.1 Der RAD hält überzeugend fest, dass die kurz und allgemein gehaltenen Arztzeugnisse nicht überzeugend darzulegen vermöchten, aufgrund welcher Befunde die Reisefähigkeit unzumutbar sein soll. So attestiert die Psychiaterin die Reiseunfähigkeit einzig basierend auf den subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin (vgl. auch deren IV-Bericht vom 19. Februar 2022, «Anamnese/Symptomatik»; IV-act. 30, S.7), der Hausarzt wiederum begründete die Reiseunfähigkeit einzig unter Verweis auf die psychiatrische Diagnose «schwere Angst- und Panikattacken». Auch aus der restlichen Aktenlage lässt sich nicht erstellen, dass es der Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar wäre, für die Begutachtung nach Z.__ zu reisen. Augenfällig ist vielmehr, dass sowohl der IV-Arztbericht des Hausarztes vom 4. Januar 2021 (IV-act. 23) als auch die übrigen fachärztlichen Berichte (vgl. IV-act. 23, S. 16 ff.) als vorrangige Beschwerde «bloss» einen intermittierenden Schwankschwindel festhielten. Einzig gegenüber der Neurologin F.__ hatte die Beschwerdeführerin von Panik in Menschenansammlungen und Höhenangst, jedoch nicht beim Fliegen, berichtet. Ein solche vermöchte
die Reisefähigkeit nicht unzumutbar machen, zumal es der Beschwerdeführerin offenkundig möglich ist, diverse Fachärzte ausserhalb ihres Wohnortes aufzusuchen.
Zu beachten ist sodann, dass Begutachtungen für alle Versicherten, namentlich solche mit psychischen Beschwerden wie Angststörungen, Traumafolgen, Hirnverletzungen oder Erschöpfungssyndromen eine grosse Belastung sind. Sie sind stets mit einer grossen Anstrengung verbunden und wecken Ängste und Widerstände. Zudem muss eine gewisse Belastung durch die erforderlichen Abklärungen in Kauf nehmen, wer eine Versicherungsleistung beansprucht (Urteil 9C_28/2010 vom 12. März 2010 E. 4.4). Angesichts dessen und mit Blick auf die gute Behandelbarkeit der geklagten Symptomatik (Verhaltenstherapie, allenfalls kombiniert mit medikamentöser Behandlung [vgl. u.a. www.usz.ch/fachbereich/konsiliarpsychiatriepsychosomatik/angebot/angststoerungen; besucht am 5. Dezember 2022], vgl. auch vorstehende E. 4.3), sowie des Zeitraumes zwischen der Ankündigung der Begutachtung (im Mai 2022) und der Begutachtung selbst (Datum nach Aktenlage noch ausstehend), erscheint eine Unzumutbarkeit der geplanten Begutachtung bzw. einer Anreise nach Z.__ nicht überwiegend wahrscheinlich.
5.2 Eine Begutachtung stellt einen relativ geringfügigen Eingriff in die persönliche Freiheit der Beschwerdeführerin dar. Dieser Eingriff ist überdies gesetzlich vorgesehen (Art. 44 ATSG). Sodann besteht ein öffentliches Interesse daran, Sachverhalte, welche zu einer Leistung einer Sozialversicherung führen, neutral abzuklären. Im Weiteren erscheint die Begutachtung, auch ausserhalb der Zentralschweiz, insbesondere mit Blick auf Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin, als verhältnismässig.
5.3 Vor diesem Hintergrund ergibt sich weder eine objektive noch eine subjektive Unzumutbarkeit.
5.4 Aufgrund der vorgenannten Ausführungen ergibt sich, dass eine Begutachtung auch ausserhalb ihres Wohnorts und der Zentralschweiz für die Beschwerdeführerin zumutbar ist und sich die Beschwerdeführerin der fachärztlichen Untersuchung in Z.__ zu unterziehen hat. Das Prozedere obliegt der IV-Stelle. Für eine allfällig benötigte Reiseunterstützung (Begleitung durch Vertrauensperson) hat sich die Beschwerdeführerin an die IV-Stelle zu wenden.
6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
7.
7.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.– bis Fr. 1‘000.– festgelegt. Die angefochtene Zwischenverfügung hat zwar nicht direkt eine IV-Leistung zum Gegenstand, betrifft jedoch die Abklärung des Leistungsanspruchs und hängt daher mit der Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen eng zusammen. Dies führt zur Kostenpflicht des Verfahrens, wenn Fragen im Zusammenhang mit einer Gutachtensanordnung strittig sind.
Die Gerichtskosten werden auf Fr. 400.– festgesetzt und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem von ihr geleisteten Gerichtskostenvorschuss von Fr. 400.– verrechnet und sind bezahlt.
7.2 Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dispositiv
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.‒ werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt, mit dem von ihr geleisteten Vorschuss verrechnet und sind bezahlt.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. [Zustellung].
Stans, 5. Dezember 2022 VERWALTUNGSGERICHT NIDWALDEN Sozialversicherungsabteilung Die Vizepräsidentin
lic. iur. Barbara Brodmann Der Gerichtsschreiber
MLaw Reto Rickenbacher Versand:
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Art. 82 ff. i.V.m. Art. 90 ff. BGG). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gilt Art. 44 ff. BGG.