Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

VA 21 4

Vorsorgliche Massnahmen; Entzug Aufenthaltsbestimmungsrecht (VA 21 4)

Rubrum

GERICHTE VERWALTUNGSGERICHT Marktgasse 4, 6371 Stans, 041 618 79 70, www.nw.ch

Entscheid vom 10. Mai 2021 Verwaltungsabteilung

Besetzung Präsidentin Livia Zimmermann, Vorsitz, Verwaltungsrichter Sepp Schnyder, Verwaltungsrichterin Pascale Küchler, Verwaltungsrichter Hubert Rüttimann, Verwaltungsrichter Hansruedi Schleiss, Gerichtsschreiberin Mirdita Kelmendi.

Verfahrensbeteiligte A.__, vertreten durch Dr. iur. Josef Wicki, Rechtsanwalt, Purtschert Wicki Advokatur und Notariat, Hirschengraben 33, 6003 Luzern,

Beschwerdeführerin / Kindesmutter,

gegen

Beschwerdegegner 1 / Kindesvater,

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Nidwalden, Stansstaderstrasse 54, Postfach 1251, 6371 Stans,

Beschwerdegegnerin 2 / Vorinstanz, verbeiständet durch D.__, Berufsbeistandschaft Nidwalden, Engelbergstrasse 34, Postfach 1243, 6371 Stans,

vertreten durch lic. iur. Diana Künzler, Rechtsanwältin, Sidhaldenstrasse 6, 6010 Kriens,

Betroffener / Kind.

Gegenstand Vorsorgliche Massnahmen (Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts/Beistandschaft)

Beschwerde gegen den Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nidwalden vom 21. Januar 2021.

Sachverhalt

A. C.__ (Betroffener), geb. 2007, ist der Sohn von A.__ (Beschwerdeführerin) und B.__ (Beschwerdegegner 1) und steht unter deren gemeinsamen elterlichen Sorge. Er lebt mit seiner Mutter sowie seinen beiden Halbbrüdern E.__, geb. 1995, und F.__, geb. 1998, in Z.__. Zwischen dem Betroffenen und dessen Vater besteht seit längerer Zeit kein Kontakt mehr.

B. In der Zeit zwischen Mai 2014 bis Juni 2017 gingen bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Nidwalden mehrere Gefährdungsmeldungen betreffend C.__ ein. Nach Abklärung der Sachlage verzichtete die KESB jeweils auf die Anordnung von Kindesschutzmassnahmen (vgl. KESB-act. 7/13-59).

C. Mit Gefährdungsmeldung vom 9. Januar 2020 gelangte die Schule Z.__ an die KESB. Sie äusserte grosse Bedenken über die tiefen schulischen Leistungen des Betroffenen und berichtete über dessen erkennbar mangelnde persönliche Hygiene sowie den Verdacht auf fehlende soziale Kontakte ausserhalb der Familie (KESB-act. 2/1). Gestützt auf diese Gefährdungsmeldung leitete die KESB ein erneutes Abklärungsverfahren ein und setzte in der Folge eine sozialpädagogische Familienbegleitung ein (KESB-act. 2/2, 2/14).

D. Am 16. Dezember 2020 erstattete die Kantonspolizei Nidwalden eine weitere Gefährdungsmeldung betreffend C.__. Dem entsprechenden Informationsbericht ist zu entnehmen, dass die Kantonspolizei am 14. Dezember 2020 aufgrund eines laufenden Strafverfahrens gegen F.__ eine Hausdurchsuchung bei der Familie durchgeführt hat. Anlässlich dieses Einsatzes seien desolate Wohnverhältnisse und eine äusserst schwierige familiäre Situation angetroffen worden. Aufgrund der gemachten Feststellungen sei das Wohl des betroffenen Kindes in keiner Weise sichergestellt und dessen psychische und physische Unversehrtheit stark gefährdet (KESB-act. 2/53).

E. Mit superprovisorischem Entscheid vom 17. Dezember 2020 entzog die KESB den Eltern per sofort vorläufig das Aufenthaltsbestimmungsrecht über den Betroffenen und brachte diesen gleichentags in einer Pflegefamilie unter. Für den Betroffenen wurde zudem eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet und D.__, Berufsbeistand Nidwalden, als Beiständin ernannt (KESB-act. 1/1).

Mit Entscheid vom 12. Januar 2021 ordnete die KESB überdies gestützt auf Art. 314abis ZGB eine Kindesvertretung für den Betroffenen an und ernannte Rechtsanwältin Diana Künzler als Kindesvertreterin.

F. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs bestätigte die KESB mit Entscheid vom 21. Januar 2021 die superprovisorisch verfügten Massnahmen als vorsorgliche Massnahmen wie folgt:

« 1. Für die Dauer des Verfahrens betreffend den Erlass von Kindesschutzmassnahmen für C.__ werden im Sinne von vorsorglichen Massnahmen nach Art. 445 Abs. 1 ZGB folgende Massnahmen angeordnet: 1.1 Den Kindeseltern A.__ und B.__ wird das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihren Sohn C.__ gestützt auf Art. 310 Abs. 1 ZGB entzogen. 1.2 C.__ wird per sofort in einer vorderhand geheim gehaltenen Pflegefamilie untergebracht. Über den Zeitpunkt der Bekanntgabe seines Aufenthaltsorts entscheidet die KESB. 1.3 Die Mutter A.__ ist berechtigt, C.__ telefonisch zu kontaktieren. Einzelne persönliche Kontakt zwischen C.__ und der Mutter sind unter Vorbehalt der Begleitung und Organisation durch die Beistandsperson ebenfalls möglich. 1.4 Über die Art und den Umfang von weiteren, regelmässigen persönlichen Kontakten von C.__ zu seinen Eltern wird zu einem späteren Zeitpunkt entschieden. 1.5 Für C.__ wird eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet. Die Beistandsperson wird beauftragt: a. die Eltern in ihrer Sorge um C.__ mit Rat und Tat zu unterstützen, b. die Pflege, Erziehung und weitere Entwicklung von C.__ zu begleiten, zu fördern und zu überwachen, c. die Platzierung von C.__ zu begleiten, insbesondere für eine Pflegeplatzbewilligung, einen Pflegevertrag und eine allfällige Anschlusslösung besorgt zu sein. d. den persönlichen Kontakt zwischen C.__ und seinen Eltern zu fördern und zu überwachen sowie die Modalitäten, welche für eine kindergerechte Durchführung der Besuche erforderlich sind (z.B. Begleitperson, Ort) verbindlich festzulegen, e. in umfassender Weise diejenigen Massnahmen und Anordnungen zu treffen, die für das geistige, seelische und körperliche Wohl von C.__ notwendig sind; diesbeszüglich hat sie mit allen involvierten Institutionen und Fachpersonen eine aktive Zusammenarbeit zu pflegen und das Helfernetz zu koordinieren und wird ermächtigt, bei den involvierten Fachpersonen die notwendigen Informationen einzuholen und sich mit ihnen auszutauschen, f. für die Finanzierung jeglicher Massnahmen und Anordnungen besorgt zu sein.

1.6 Als Beiständin wird D.__, Berufsbeistand Nidwalden, Engelbergstrasse 34, Postfach 1243, 6371 Stans, ernannt und eingeladen: a. Antrag zu stellen, wenn sich aus Sicht des Kindeswohls eine Änderung der Kindesschutzmassnahmen aufdrängt, b. Per 30. November 2022 Bericht zu erstellen und der KESB bis am 31. Januar 2023 einzureichen. 2. Der Antrag, C.__ sei im Beisein seiner Mutter sowie deren anwaltlichen Vertretung anzuhören wird abgewiesen. 3. Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid wird die aufschiebende Wirkung entzogen. 4. Die Kosten für diesen Entscheid werden in der Hauptsache festgesetzt und verlegt. 5.-6. [Mitteilungen]. »

G. Gegen diesen Entscheid liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 1. Februar 2021 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben und folgende Anträge stellen:

« 1. Der Entscheid vom 21. Januar 2021 der KESB Nidwalden (Fall-Nr. 28 / sfe) sei aufzuheben. 2. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die KESB Nidwalden zurückzuweisen. 3. C.__ sei im Beisein der Beschwerdeführerin zu befragen. 4. [Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege: Verfahren P 21 2] 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer zu Lasten der Staatskasse. »

H. Mit Vernehmlassung vom 15. Februar 2021 beantragte die KESB die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde und Bestätigung des angefochtenen Entscheides, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin. Gleichzeitig überwies sie aufforderungsgemäss sämtliche vorinstanzlichen Fallakten.

I. Die Beiständin äusserte sich mit Schreiben vom 16. Februar 2021 zur Sache, ohne einen konkreten Antrag zu formulieren.

J. Mit Eingabe vom 24. Februar 2021 reichte die Kindesvertreterin ihre Vernehmlassung ein und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheides vom 21. Februar 2021, eventualiter Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. Überdies beantragte sie die Anhörung des Betroffenen.

K. Der Kindesvater liess sich in der Sache nicht vernehmen.

L. Die Beschwerdeführerin nahm mit Repliken vom 22. März 2021 je separat Stellung zu den Eingaben der anderen Verfahrensbeteiligten. Sie hielt an ihren bereits gestellten Anträgen fest und beantragte ergänzend, die Anträge der Kindesvertretung gutzuheissen.

M. Die KESB, die Beiständin und die Kindesvertretung verzichteten in der Folge auf die Erstattung einer Duplik.

N. Am 28. bzw. 29. April 2021 reichten die Kindesvertreterin und der beschwerdeführerische Rechtsvertreter aufforderungsgemäss ihre Kostennoten ein.

Am 28. und 29. April 2021 fanden zudem Telefongespräche sowie ein Kontakt per E-Mail zwischen der Verfahrensleitung, der Beiständin, der Kindesvertreterin und dem beschwerdeführerischen Rechtsvertreter statt. Letzterer verlangte am 30. April 2021 Einsicht in die entsprechenden Aktennotizen. Diese wurden ihm in der Folge in Kopie zugestellt.

Mit Eingabe vom 6. Mai 2021 liess die Beschwerdeführerin ferner eine freiwillige Stellungnahme erstatten und weitere Belege einreichen.

O. Die Verwaltungsabteilung des Verwaltungsgerichts Nidwalden hat die vorliegende Streitsache am 10. Mai 2021 in Abwesenheit der Parteien abschliessend beraten und beurteilt. Auf die Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

1. Angefochten ist der Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Nidwalden vom 21. Januar 2021. Gegen Entscheide der KESB kann Beschwerde beim Verwaltungsgericht Nidwalden erhoben werden (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450 Abs. 1 ZGB sowie Art. 37 Ziff. 2 EG ZGB [NG 211.1]). Zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist die Verwaltungsabteilung des Verwaltungsgerichts, welche in Fünferbesetzung entscheidet (Art. 31 und 33 Ziff. 3 GerG [NG 261.1]).

Gemäss Art. 450 Abs. 2 ZGB sind Personen zur Beschwerde befugt, die am Verfahren beteiligt sind (Ziff. 1), der betroffenen Person nahestehen (Ziff. 2) oder ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Ziff. 3). Die Beschwerdeführerin als Kindesmutter und direkte Verfahrensbeteiligte ist folglich zur Beschwerde legitimiert.

Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist demnach einzutreten.

2.

2.1 Das Beschwerdeverfahren richtet sich primär nach den bundesrechtlichen Verfahrensbestimmungen des ZGB (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450 ff. ZGB) und subsidiär nach den Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetzes (Art. 34 EG ZGB; NG 265.1). Sofern weder das ZGB noch das VRG eine Regelung enthalten, sind die Bestimmungen der ZPO sinngemäss anwendbar (Art. 450f ZGB). Im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz sind insbesondere die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB) zu beachten, soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält. Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Diese fundamentalen Verfahrensgrundsätze sind im gesamten Bereich des Kindes- und Erwachsenenschutzes in allen Instanzen zu berücksichtigen (ANNA MURPHY/DANIEL STECK, in: FHB Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, N. 18.84 ff.). Da die Behörde bzw. das Gericht das Recht von Amtes wegen anzuwenden hat (Art. 446 Abs. 4 ZGB), ist es folglich nicht an die materiell-rechtliche Begründung der Verfahrensbeteiligten gebunden (MURPHY/STECK, a.a.O., N. 18.100 m.w.H.).

2.2 Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Damit ist die Beschwerde ein vollkommenes ordentliches Rechtsmittel, das die umfassende Überprüfung des erstinstanzlichen Entscheids in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht ermöglicht. Allerdings muss sich die gerichtliche Beschwerdeinstanz aufgrund des in Art. 450a Abs. 1 ZGB festgehaltenen Rügeprinzips primär auf die geltend gemachten Rügen und Anträge konzentrieren (MURPHY/STECK, a.a.O., N. 19.34 f.).

3.

3.1 Vorab ist auf den formellen Antrag der Beschwerdeführerin und des Betroffenen einzugehen, mit welchem eine erneute Anhörung des Betroffenen vor dem Gericht verlangt wird.

3.2 Die Kindesanhörung wird für das Verfahren vor der Kindesschutzbehörde in Art. 314a ZGB und für Verfahren, in welchen die schweizerische Zivilprozessordnung anwendbar ist, in Art. 298 Abs. 1 ZPO geregelt. Art. 314a ZGB und Art. 298 Abs. 1 ZPO konkretisieren die Ansprüche aus Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 12 KRK (Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes, Kinderrechtskonvention; SR 0.107). Die Anhörung des Kindes ist zum einen Ausfluss seiner Persönlichkeit und dient zum anderen der Sachverhaltsfeststellung. Eine mehrmalige Anhörung des betroffenen Kindes kann nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung dort unterbleiben, wo sie einzig um der Anhörung willen stattfände, namentlich, wenn sie für das Kind eine unnötige Belastung bedeuten würde, wie etwa bei akuten Loyalitätskonflikten, und überdies keine neuen Erkenntnisse zu erwarten wären. Um eine solche Anhörung um der Anhörung willen zu vermeiden, besteht daher die Pflicht, ein Kind anzuhören, in der Regel nur einmal im Verfahren, und zwar grundsätzlich nicht nur auf die einzelne Instanz gesehen, sondern einschliesslich Instanzenzug. Der Verzicht auf eine erneute Anhörung setzt allerdings voraus, dass das Kind zu den entscheidrelevanten Punkten befragt worden und das Ergebnis noch aktuell ist (BGE 133 III 553 E. 4; Urteile des BGer 5A_92/2020 vom 25. August 2020 E. 3.3.1 und 3.3.2;5A_215/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 4.2).

3.3 Aus den vorliegenden Akten geht hervor, dass der Betroffene am 17. Dezember 2020 (KESBact. 65) und am 7. Januar 2021 (KESB-act. 82) persönlich durch die KESB angehört wurde. Im Rahmen dieser Anhörungen wurde der Betroffene zu allen für die Frage der Fremdplatzierung entscheidrelevanten Punkten befragt und er konnte sich ausführlich dazu äussern. Darüber hinaus wurde für den Betroffenen eine Kindesvertretung nach Art. 314abis ZGB eingesetzt, womit sichergestellt ist, dass dessen Anliegen und eine Beurteilung der Situation aus dessen Sicht Eingang in das vorliegende Verfahren finden. Gestützt auf die Aussagen des Betroffenen anlässlich der Anhörungen durch die KESB sowie die Vorbringen der Kindesvertreterin im Rahmen ihrer Eingabe vom 24. Februar 2021 geht das Gericht denn auch davon aus, dass der Betroffene nach wie vor den Wunsch äussert, wieder nach Hause zurückkehren zu wollen. Dies wird im Übrigen auch von den weiteren Verfahrensbeteiligten nicht in Abrede gestellt. Bei dieser Ausgangslage würde eine erneute Anhörung des Betroffenen offensichtlich einzig um der Anhörung willen stattfinden, ohne dass neue Erkenntnisse zu erwarten wären. Vor diesem Hintergrund ist daher auf eine erneute Befragung des Betroffenen im vorliegenden Verfahren zu verzichten und der entsprechende Antrag abzuweisen.

4. In der Sache strittig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz der Beschwerdeführerin zu Recht das Aufenthaltsbestimmungsrecht über den Betroffenen vorsorglich entzog und das Kind vorläufig in einer Pflegefamilie unterbrachte.

4.1 Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde gemäss Art. 307 Abs. 1 ZGB die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes. Massnahmen des Kindesschutzes können für die Dauer des Verfahrens vorsorglich angeordnet werden (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 445 Abs. 1 ZGB; zur Anwendbarkeit von Art. 445 im Kindesschutzverfahren vgl. BGE 140 III 529 E. 2.2.1). Die Anordnung einer vorsorglichen Massnahme setzt allerdings - im Kindesschutzverfahren wie auch sonst - Dringlichkeit voraus. Es muss sich daher als notwendig erweisen, die fraglichen Vorkehren sofort zu treffen (BGE 130 II 149 E. 2.2; 127 II 132 E. 3; Urteile des BGer 5A_993/2016 vom 19. Juni 2017 E. 4.2.1; AUER/MARTI, in: Basler Kommentar, ZGB I, 5. Aufl. 2014, N. 9 zu Art. 445 ZGB). Beim Entscheid, ob eine vorsorgliche Massnahme anzuordnen ist, kommt der zuständigen Behörde ein grosser Ermessensspielraum zu

(BGE 130 II 149 E. 2.2; 129 II 286 E. 3; Urteile des BGer 5A_339/2017 vom 8. August 2017 E. 4.4.1;2C_720/2016 vom 18. Januar 2017 E. 2.1). Die Anordnung vorsorglicher Massnahmen erfolgt gestützt auf eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, wobei für deren Anordnung das Beweismass der Glaubhaftmachung genügt. Es muss folglich ausreichen, wenn eine Gefährdung aufgrund summarischer Prüfung zwar als wahrscheinlich erscheint, die Möglichkeit einer Fehlannahme aber nicht ausgeschlossen werden kann. Erforderlich ist überdies, dass eine Abwägung der verschiedenen auf dem Spiel stehenden Interessen den Ausschlag für die vorsorgliche Massnahme gibt und diese verhältnismässig erscheint (MUR- PHY/STECK, a.a.O., N. 18.69 ff.; AUER/MARTI, a.a.O., N. 6 ff., 27 ff. zu Art. 445 ZGB).

Die materiellen Voraussetzungen für den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die Fremdplatzierung des Betroffenen richten sich nach Art. 310 Abs. 1 ZGB. Demnach hat die Kindesschutzbehörde, wenn einer Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden kann, dieses den Eltern wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen. Die Gefährdung muss darin liegen, dass das Kind in der elterlichen Obhut nicht so geschützt und gefördert wird, wie es für seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötig wäre. Unerheblich ist, auf welche Ursachen die Gefährdung zurückzuführen ist: Sie können in den Anlagen oder in einem Fehlverhalten des Kindes, der Eltern oder der weiteren Umgebung liegen. Desgleichen spielt es keine Rolle, ob die Eltern ein Verschulden an der Gefährdung trifft. Denn der Obhutsentzug bildet keine Strafe, sondern dient dem Schutz des Kindeswohls. Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entziehung. Alle Kindesschutzmassnahmen müssen erforderlich sein und es ist immer die mildeste, Erfolg versprechende Massnahme anzuordnen; diese soll elterliche Bemühungen nicht ersetzen, sondern ergänzen (Urteile des BGer 5A_379/2019 vom 26. September 2019 E. 3.4.1;5A_724/2015 vom 2. Juni 2016 E. 6.3,5A_70/2016 vom 25. April 2016 E. 3.1; LINUS CANTIENI/STEFAN BLUM, in: FHB Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, N. 15.20 ff.). Der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts ist daher nur zulässig, wenn andere Massnahmen ohne Erfolg geblieben sind oder von vornherein als ungenügend erscheinen. Es wird allerdings nicht vorausgesetzt, dass ambulante Massnahmen versucht wurden, aber erfolglos blieben. Erforderlich ist einzig, dass aufgrund der Umstände nicht damit gerechnet werden kann, die Gefährdung liesse sich mit solchen abwenden (Urteile des BGer 5A_379/2019 vom 26. September 2019 E. 3.4.1;5A_993/2016 vom 19. Juni 2017 E. 4.2;5A_401/2015 vom 7. September 2015 E. 5.2; BREITSCHMID, in: Basler Kommentar, ZGB I, 5. Aufl. 2014, N. 3 f. zu Art. 310 ZGB). Eine Kindeswohlgefährdung kann sich unter anderem - und im vorliegenden Zusammenhang interessierend - bei allgemeiner Über- forderung der Eltern, adäquat auf die Bedürfnisse des Kindes zu reagieren, bei unzureichenden Wohnverhältnissen sowie bei hygienischer Verwahrlosung ergeben (vgl. BREITSCHMID, a.a.O., N. 5 zu Art. 310 ZGB).

4.2 Die KESB stützt sich im angefochtenen Entscheid insbesondere auf die Gefährdungsmeldung der Kantonspolizei Nidwalden vom 16. Dezember 2020, die Gefährdungsmeldung der Schule vom 9. Januar 2020 sowie die Einschätzung des zugezogenen Familienbegleiters, G.__. Sie begründet die Anordnung der vorsorglichen Massnahmen zusammengefasst damit, dass unter Berücksichtigung der von den Beteiligten geschilderten Situation sowie aufgrund der eigenen Wahrnehmungen der KESB das Kindeswohl und die Entwicklung des Betroffenen erheblich gefährdet erscheine, solange dieser weiterhin im gemeinsamen Haushalt mit seiner Mutter und den beiden erwachsenen Halbbrüdern lebe. Die Kindesmutter habe diese wahrgenommene Gefährdung des Betroffenen nicht zu relativieren vermocht, obwohl sie sich bemüht habe, jegliche Gefährdungslage zu vermeiden. Es sei davon auszugehen, dass die Mutter weiterhin versuchen werde, das bestehende symbiotische System aufrecht zu erhalten und dass es ihr nicht gelingen werde, ein für die Entwicklung des Betroffenen angemessenes häusliches und soziales Umfeld zu schaffen. Dem Betroffenen bleibe damit eine seinen Bedürfnissen gerechte Unterstützung und Förderung sowie wertvolle Sozialkontakte verwehrt. Dadurch werde ihm eine gesunde Entwicklung verunmöglicht. Damit einhergehend zeige sich ausserdem eine akute Verwahrlosung des Betroffenen. Um dem Betroffenen den nötigen Schutz vor der soeben dargelegten, schwerwiegenden Gefährdung zu bieten und ihm die Möglichkeit zu geben, sich zu orientieren, soziale Kontakte aufzubauen, sowie seine schulische Ausbildung erfolgsversprechend weiterzuführen, müsse er aus dem Haushalt seiner Mutter herausgenommen werden. Durch eine angemessene Platzierung an einem geeigneten und geschützten Ort könnten ihm die nötigen, klaren Strukturen und Kontinuität gegeben werden, welche er für eine Entwicklung hin zur Selbständigkeit dringend benötige. Eine andere Möglichkeit der Gefährdung des Betroffenen zu begegnen, sei im Moment nicht ersichtlich.

4.3 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen im Wesentlichen ein, dass die Voraussetzungen für den vorsorglichen Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts über ihren Sohn sowie dessen Fremdplatzierung in einer Pflegefamilie nicht gegebenen seien. Sie bestreitet insbesondere das Vorliegen einer Kindeswohlgefährdung für den Betroffenen und die Verhältnismässigkeit der verfügten Kindesschutzmassnahme. Auf die entsprechenden Vorbringen der Beschwerdeführerin wird im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen näher einzugehen sein.

4.4 In Bezug auf das vorliegende Kindesschutzverfahren ist den Akten insbesondere Folgendes zu entnehmen:

Mit Bericht vom 9. Januar 2021 reichte die Gesamtschulleiterin von Z.__ bei der KESB eine Gefährdungsmeldung bezüglich des Betroffenen ein (KESB-act. 2/1). Darin wurde festgehalten, dass sich die Schule Sorgen um das Weiterkommen sowie die psychische und soziale Entwicklung des Betroffenen mache und die nicht idealen Vorbilder zu Hause. Als Anlass der Gefährdungsmeldung wird unter anderem der Haushalt der Familie genannt, der laut Äusserungen des Betroffenen eine Zumutung sei. Es bestehe der starke Verdacht, dass sich der Haushalt zu einem "Messie-Haushalt" entwickle und das Kind diesen Missständen ungeschützt ausgesetzt sei. In der Wohnung lebten nebst dem Kind, seiner Mutter und seinen zwei erwachsenen Halbbrüdern auch verschiedene Tiere (sieben Katzen, ein Hund, mehrere Nager). Der Hygienestand sei allgemein sehr niedrig und das Kind rieche regelmässig extrem stark nach Katzenurin. Die Schule äusserte des Weiteren den Verdacht, dass die Mutter dem Betroffenen soziale Kontakte wohl weitgehend verwehre, was sich insbesondere in einem grossen Redefluss gegenüber Lehrpersonen und anderen schulischen Fachpersonen zeige. Auch die schulischen Leistungen des Kindes seien weit ungenügend und es habe mit besonderen Herausforderungen zu kämpfen. Namentlich verfüge es über eine mindere Intelligenz, eine Sprachentwicklungsstörung, eine Dyskalkulie sowie eine grosse Schwäche im auditiven Speichern. Das Kind zeige sich insgesamt psychisch eher labil und mache einen ungesunden Eindruck, weshalb seine Entwicklung gefährdet scheine. Der Mutter gelinge es nicht, diese Schwierigkeiten einzusehen. Das Kind sei der Mutter gegenüber absolut loyal, fast hörig. Auch schienen gewisse Aussagen indoktriniert. Die Mutter gebe sich grosse Mühe die Familie zusammenzuhalten, wirke jedoch sehr erschöpft und überfordert. Auch wirke sie bei Gesprächen sehr befremdend und psychisch krank. Mit der Mutter seien insofern grosse Fortschritte erzielt worden, als sie zu gewünschten Gesprächen meistens erscheine. An Abmachungen halte sie sich aber nur teilweise. Sie pflege ausserdem einen eher harten Umgang mit dem Betroffenen und schaffe es nicht, sich angemessen auf dessen Bedürfnisse einzulassen.

Gestützt auf die Gefährdungsmeldung der Schule eröffnete die KESB ein Abklärungsverfahren und suchte das Gespräch mit der Beschwerdeführerin und dem Betroffenen. Im Rahmen der

Anhörungen führten die beiden an, dass das Hauptproblem des Betroffenen bei der Schule anzusiedeln sei. Der Betroffene stehe unter grossem Leistungsdruck, habe Lernschwierigkeiten und sei zudem Mobbing ausgesetzt; die Schule unternehme jedoch nichts dagegen (KESB-act. 2/7, 2/9f., 2/16). In der Folge ordnete die KESB im Februar 2020 eine sozialpädagogische Familienbegleitung an, welche damit beauftragt wurde, die Situation des Betroffenen unter Einbezug der Familie, der Schule sowie der involvierten Fachstellen abzuklären. Als Begleitperson wurde G.__, H.__ GmbH, eingesetzt (KESB-act. 2/13).

In seinem Situationsbericht vom 13. Juli 2020 hält der Familienbegleiter im Wesentlichen fest, dass sich die Zusammenarbeit mit der Kindesmutter von distanziert, abgrenzend hin zu kooperativ und zunehmend offen entwickelt habe (KESB-act. 2/34). Die Familie wohne in einer grosszügigen Erdgeschosswohnung, welche gut eingerichtet, wohnlich und gepflegt sei. Es sei ein geschlossenes, abgeschottetes Familiensystem, ohne nennenswerten Aussenkontakt ersichtlich. Die Familie lebe gemeinsam in dieser geschützten Wohnsituation und definiere sich durch Abgrenzung. „Aussen“ erlebe sie als bedrohlich und reagiere darauf mit innerem Zusammenhalt. Die Mutter wirke ausserhalb der Familie abweisend, vorwurfsvoll und kämpferisch, manchmal auch drohend. Zu Hause hingegen wirke sie besorgt, weicher, zwar in ihren Mustern und Konstrukten verstrickt, aber doch kooperativ. Der Betroffene zeige eine hohe Loyalität gegenüber der Familie und gehe eher in eine Überanpassung über. In Bezug auf die Schule führt der Familienbegleiter zusammenfassend aus, dass das Schulteam den Betroffenen als angenehm, gut integriert und in der letzten Zeit erfolgreicher erlebt habe. Der Betroffene sei sehr kommunikativ, kontaktfreudig, handwerklich begabt und sozial gut angepasst. Leistungsmässig bewege er sich aber im Feld einer starken Lernbehinderung. So besuche er zwar die 5. Klasse, sein Leistungsniveau entspreche aber jenem eines Zweitklässlers. Bezüglich des Betroffenen berichtet der Familienbegleiter im Wesentlichen, dass er ihn als zurückhaltenden, offenen Jugendlichen kennengelernt habe, der sich vorsichtig äussere. Der Betroffene erlebe sich aus seiner Sicht weder in der Schule noch in der Freizeit als gut integriert. Es komme oft zu Ausgrenzungen, z.B. in der Umkleide, auf dem Heimweg und auch sonst ausserhalb des Schulzimmers und der Familie. Auf Anraten der Mutter habe er keine Kontakte zu Gleichaltrigen, da er sonst wieder zum Sündenbock werde. Zu Hause übernehme der Betroffene diese Sichtweisen. Der Betroffene habe sich ihm gegenüber sehr vorsichtig geäussert. Er befinde sich in einem Loyalitätskonflikt zwischen zwei Erwachsenensystemen, welche sich gegenseitig die Schuld an der schwierigen Situation geben würden. Der Betroffene versuche daher diesen Loyalitätskonflikt auszubalancieren, indem er sowohl die Aussagen der Mutter als auch die Aussagen der Schule jeweils milde bestätige.

Am 16. Dezember 2020 erstattete die Kantonspolizei Nidwalden eine weitere Gefährdungsmeldung bezüglich des Betroffenen (KESB-act. 2/53). Dem entsprechenden Informationsbericht ist zu entnehmen, dass die Kantonspolizei am 14. Dezember 2020 aufgrund eines laufenden Strafverfahrens gegen F.__ eine Hausdurchsuchung bei der Familie durchgeführt hat. Anlässlich dieses Einsatzes seien desolate Wohnverhältnisse und eine äusserst schwierige familiäre Situation angetroffen worden. Die Polizei habe eine in unordentlichem und schmutzigem Zustand befindliche 4½-Zimmer-Wohnung festgestellt, in welcher sich nebst der Familie noch 14 Haustiere (Hund, Katzen und Nager) befunden hätten. Es habe stark nach Ammoniak und Fäkalien gerochen. Der Zustand der Wohnung wurde fotografisch festgehalten. Weiter sei davon auszugehen, dass der Betroffene durch seinen Halbbruder F.__ regelmässig massiv beleidigt, verbal erniedrigt und körperlich angegangen werde. Beim Halbbruder bestehe gemäss psychiatrischer Begutachtung der Verdacht auf das Vorliegen einer Störung der Persönlichkeitsentwicklung, namentlich einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung. Des Weiteren sei auch die Kommunikation zwischen der Kindesmutter und dem Betroffenen anlässlich des Polizeieinsatzes von Kraftausdrücken und einem rauen Ton seitens der Mutter geprägt gewesen. Sie habe sich gegenüber der Polizei dahingehend geäussert, dass sie zurzeit an einem Burnout leide und nicht arbeitsfähig sei. Sie habe einen äusserst überforderten Eindruck gemacht, was sicherlich auch der Situation mit der polizeilichen Intervention geschuldet gewesen sei. Allerdings schiene es so, als wäre sie auch abgesehen davon mit der momentanen Lebenssituation überfordert. Es sei offensichtlich gewesen, dass es in der Familie keinen strukturierten Tagesablauf gebe. Die Familie benötige zeitnah Unterstützung. Insbesondere sei aufgrund der Überforderung der Mutter und der psychischen Erkrankung von F.__ das Kindeswohl sowie die ungestörte Entwicklung des Betroffenen zurzeit in keiner Weise sichergestellt. Zudem erscheine die psychische und physische Unversehrtheit des Betroffenen stark gefährdet, sofern nicht geeignete Massnahmen eingeleitet würden.

Auf telefonische Nachfrage der KESB hin teilte der rapportierende Polizeibeamte am 16. Dezember 2020 mit, dass er die Befindlichkeit des Betroffenen als kritisch einschätze. Er denke, dass F.__, der Halbbruder des Betroffenen, massiv unter Druck stehe und halte es daher für durchaus realistisch, dass dieser zu Hause ein Ventil suche und der Betroffene darunter leiden müsse. Das habe ihm der Betroffene tags zuvor auch so geschrieben, dass sein Bruder richtig böse werde. Ob etwas passiere oder nicht, sei schwer vorauszusehen. Die Risikofaktoren, namentlich das laufende Strafverfahren gegen den Halbbruder und dessen psychische Erkrankung, das Burnout und die offensichtliche Überforderung der Mutter, alle während drei Wochen gemeinsam im selben verwahrlosten Haushalt anwesend, seien jedoch da. Es gelte primär das Kind zu schützen (KESB-act. 2/54). Der Polizeibeamte melde sich gleichentags erneut bei der KESB und berichtete über aufgebrachte E-Mails des Betroffenen. Darin gebe er ihm die Schuld, dass es seiner Mami noch schlechter gehe. Der Betroffene gab zudem an, die Dinge über seinen Halbbruder einfach so gesagt und gar nicht so gemeint zu haben. Er habe übertrieben; sein Halbbruder sei ganz normal. Der Polizeibeamte äusserte diesbezüglich die Vermutung, dass der Halbbruder diese Nachrichten geschrieben habe könnte, da sie viel besser formuliert seien, als die vorhergehenden Nachrichten des Betroffenen. Er werde deshalb nicht mehr zurückschreiben, da es sein könnte, dass das Handy des Betroffenen nun bei seinem Halbbruder sei. Er erachte eine Platzierung des Betroffenen als richtig, da dessen Sicherheit vorgehe (KESB-act. 2/57).

Am selben Tag wurde die Kindesmutter von der KESB telefonisch über die Gefährdungsmeldung der Kantonspolizei informiert (KESB-act. 2/55). Laut entsprechender Aktennotiz habe die Kindesmutter sehr aufgebracht reagiert und die Meldung für ausserordentlich unnötig befunden. Nachdem ihr die KESB erklärt habe, dass es bei der Meldung nicht nur um die Wohnung gehe, sondern man sich auch Sorgen mache, dass der Betroffene von Seiten seines Bruders Gewalt oder Bedrohungen ausgesetzt sein könne, habe die Kindesmutter gleich angefangen zu schreien und den Betroffenen zu sich geholt. Sie habe den Betroffenen daraufhin während des Telefongesprächs schreiend mit Fragen konfrontiert, ob er der Polizei etwas gesagt habe, ob er „Schissdräck“ erzählt habe und ob er Angst vor seinem Halbbruder F.__ habe. Der Betroffene habe im Hintergrund alles verneint.

Der zugezogene sozialpädagogische Familienbegleiter, G.__, wurde am 16. Dezember 2020 ebenfalls telefonisch über die Gefährdungsmeldung der Kantonspolizei informiert und um eine Einschätzung gebeten (KESB-act. 2/56). Er führte aus, dass sich damit sein Verdacht erhärte, wonach die Familie ein in sich geschlossenes System bilde und permanent versuche, nach aussen eine Fassade aufzubauen und zu wahren. Er habe sich bei seinem Besuch nur im Wohnzimmer aufgehalten und einen ordentlichen Haushalt vorgefunden. Er denke, dass der Betroffene in einem sehr ausgeprägten Loyalitätskonflikt lebe, in welchem er der Fassade der Mutter aufrechterhalten müsse und gleichzeitig leide. Im Rahmen eines Gesprächs mit der KESB am 17. Dezember 2020 äusserte er zudem, dass die Handlungen der Mutter von Angst geprägt seien, was dem Betroffenen keinen Platz zum Wachsen lasse. Gemäss seiner Einschätzung müsse für den Betroffenen ein Platz geschaffen werden, an welchem er zur Ruhe kommen könne. Dies sei aufgrund der aktuellen Umstände nur mit einer ausserfamiliären Unterbringung möglich (KESB-act. 2/59).

Nach Anhörung der Verfahrensbeteiligten traf die KESB die im vorliegenden Verfahren angefochtenen Massnahmen.

4.5

4.5.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet eine Gefährdung des Kindeswohls und insbesondere die im angefochtenen Entscheid geschilderte mangelhafte Hygiene des Betroffenen, den Verdacht auf fehlende Sozialkontakte sowie die Annahme, dass die Familiensituation für den Betroffenen belastend sei. Aus der polizeilichen Gefährdungsmeldung vom 16. Dezember 2020 könne keinesfalls geschlossen werden, dass es in der Wohnung immer so aussehe und aufgrund dessen das Wohl des Betroffenen gefährdet sei. Vielmehr sei sie aufgrund ihrer Erkrankung vorübergehend nicht in der Lage gewesen, den Haushalt ordentlich zu führen bzw. auf die Mitwirkung ihrer beiden erwachsenen Söhne zu pochen. Sie verweist in diesem Zusammenhang auf die Berichte des von der KESB eingesetzten sozialpädagogischen Familienbegleiters, denen unter anderem zu entnehmen ist, dass er die Wohnung der Familie bei seinen Besuchen in einem ordentlichen Zustand vorgefunden habe.

Dass die Polizei sodann anlässlich der Hausdurchsuchung einen rauen Umgangston zwischen ihr und dem Betroffenen festgestellt habe, liege daran, dass sie ob der massiven Polizeipräsenz nervös gewesen sei und sich nicht auf Diskussionen mit dem Betroffenen habe einlassen wollen. Sie pflege eine liebe- und vertrauensvolle Beziehung zu ihrem Sohn. Dies gehe sowohl aus dessen Anhörungsprotokoll vom 17. Dezember 2020 als auch aus dem beigelegten WhatsApp-Verlauf zwischen ihnen beiden hervor. Insgesamt sei eine familiäre, gut funktionierende Symbiose erkennbar, bei welcher es ihr und dem Betroffenen besser gehe, wenn sie zusammen seien. Im angefochtenen Entscheid werde ferner erwähnt, es bestehe der Verdacht, dass der Betroffene durch seinen Halbbruder regelmässig massiv beleidigt, verbal erniedrigt und körperlich angegangen werde. Auch werde der Verdacht geäussert, dass sie dem Betroffenen soziale Kontakte weitgehend verwehre, was sich in seinem grossen Redefluss gegenüber Lehrpersonen und anderen schulischen Fachpersonen zeige. Ein Verdacht sei jedoch kein Indiz, geschweige denn ein rechtsgenüglicher Beweis. Zudem liessen sich die angeblichen Verdachtsmomente durch keinerlei Tatsachen nachweisen. Eine akute Gefährdung, die nicht anders abgewendet werden könne, existiere nicht.

4.5.2 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin muss eine Gefährdung des Wohls und der Entwicklung des Betroffenen aus verschiedenen Gründen bejaht werden:

In Bezug auf die im angefochtenen Entscheid geschilderten Wohnverhältnisse der Familie ist zunächst festzuhalten, dass diese durch das in den Akten befindliche umfangreiche Bildmaterial der Kantonspolizei bestätigt werden (KESB-act. 2/53). Dabei kann entgegen der Argumentation der Beschwerdeführerin nicht von einer blossen Momentaufnahme ausgegangen werden. Aus den Aufnahmen sind vielmehr qualifiziert unordentliche und unhygienische Zustände ersichtlich, welche auf klar desolate Wohnverhältnisse sowie eine hygienische Verwahrlosung des Betroffenen schliessen lassen. Dies ergibt sich auch aus dem entsprechenden Bericht der Kantonspolizei, in welchem unordentliche und schmutzige Zustände sowie ein starker Geruch nach Ammoniak und Fäkalien beschrieben werden. Gegen die Argumentation der Beschwerdeführerin spricht weiter, dass der Betroffene bereits zuvor des Öfteren durch eine problematische Hygiene aufgefallen ist. So gingen in der Vergangenheit wiederholt und unabhängig voneinander Meldungen und Berichte von verschiedenen Personen und Institutionen bei der KESB ein, die unter anderem auf einen prekären Zustand des familiären Haushalts sowie auf eine mangelnde Hygiene des Betroffenen hinwiesen (u.a. KESB-act. 7/13, 7/50, 2/1, 2/82). Auch die Schule nannte diese Umstände als Anlass für die Gefährdungsmeldung vom 9. Januar 2020. So weist sie in ihrem Bericht unter anderem darauf hin, dass der Zustand des Haushaltes eine Zumutung für den Betroffenen darstelle und der starke Verdacht bestehe, dass sich der Haushalt der Familie zu einem „Messie“-Haushalt entwickle. Zudem sei der der Hygienestand allgemein sehr niedrig und das Kind rieche regelmässig stark nach Katzenurin (KESB-act. 2/1). Was die Berichte des sozialpädagogischen Familienbegleiters anbelangt, so trifft es zwar zu, dass sich dieser dahingehend geäussert hat, dass er die Wohnung bei seinen Besuchen in einem ordentlichen Zustand vorgefunden habe. Er präzisierte in diesem Zusammenhang allerdings auch, dass Besuche jeweils vorher angekündigt worden seien und er sich dabei nur im Wohnzimmer aufgehalten habe (KESB-act. 2/34, 2/56). Insgesamt ist folglich entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin von unzureichenden, nicht kindsgerechten Wohnverhältnissen sowie einer Verwahrlosung des Betroffenen auszugehen. Soweit sie in

diesem Zusammenhang vorbringt, dass sie aufgrund ihres Burnouts nur vorübergehend nicht in der Lage gewesen sei, den Haushalt ordentlich zu führen, so kann sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Bei der Beurteilung, ob eine Kindeswohlgefährdung vorliegt, spielt es nämlich keine Rolle, ob die Eltern ein Verschulden trifft (vgl. E. 4.1). Relevant ist einzig, dass mit

Blick auf die dargelegten Umstände eine Kindeswohlgefährdung glaubhaft erscheint, was hier offensichtlich der Fall ist.

Aktenkundig sind sodann die schulischen Schwierigkeiten des Betroffenen. Der Gefährdungsmeldung der Schule vom 9. Januar 2020 ist zu entnehmen, dass die schulischen Leistungen des Betroffenen weit ungenügend seien und er mit besonderen Herausforderung zu kämpfen habe. Namentlich verfüge er über eine mindere Intelligenz, eine Sprachentwicklungsstörung, eine Dyskalkulie sowie eine grosse Schwäche im auditiven Speichern. Die Kindesmutter könne diese Schwierigkeiten nicht einsehen. Im entsprechenden Bericht der Schule sind zudem verschiedene Massnahmen aufgeführt, welche über Jahre hinweg initiiert wurden, um den Betroffenen zu unterstützen und zu fördern. Diverse empfohlene Massnahmen, wie unter anderem die Sprachheilschule, die Heilpädagogische Schule, der kinderpsychiatrische Dienst oder eine ADHS-Medikation, sind jedoch am Verhalten der Beschwerdeführerin, insbesondere infolge mangelnder Kooperation, gescheitert (KESB-act. 2/1). Die mangelnde Unterstützung des Betroffenen durch die Beschwerdeführerin wird insbesondere durch den Bericht der Schulpsychologin sowie jenem der Kinderärztin bestätigt (KESB-act. 2/97, 2/99) und geht auch aus der übrigen Aktenlage deutlich hervor (u.a. KESB-act. 7/50, 7/53, 7/57, 7/59). So hat die Beschwerdeführerin diverse Termine nicht wahrgenommen, reagierte in Gesprächen oft sehr wütend und setzte die Empfehlungen zur Förderung des Betroffenen nicht um. Auch bezüglich des Umgangs der Kindesmutter mit dem Betroffenen zeigt sich aus den diversen Meldungen und Berichten ein bedenkliches Bild. Die Schule berichtete in ihrer Gefährdungsmeldung unter anderem, dass die Kindesmutter einen harten Umgang mit dem Betroffenen pflege und es ihr nicht gelinge, angemessen auf dessen Bedürfnisse einzugehen. Sie sei sehr absolut und pflege eine Erziehung durch Strafe. Sie scheine zudem sehr erschöpft und durcheinander und wirke bei Gesprächen sehr befremdend und psychisch krank. Das Kind sei der Mutter gegenüber absolut loyal, fast hörig. Der harte Umgang der Kindesmutter mit dem Betroffenen wurde unter anderem auch durch die Vorinstanz selbst sowie die Kantonspolizei festgestellt (KESBact. 2/53, 2/55). So hielt die Kantonspolizei in ihrem Bericht vom 16. Dezember 2020 fest, dass

die Kommunikation zwischen der Kindesmutter und dem Betroffenen anlässlich der Hausdurchsuchung von Kraftausdrücken und einem rauen Ton von Seiten der Mutter geprägt gewesen sei. Auch als die Kindesmutter telefonisch von der KESB über die Gefährdungsmeldung der Polizei informiert wurde, habe sie den Betroffenen noch während des Telefongesprächs schreiend mit Fragen konfrontiert, ob er der Polizei etwas gesagt habe und ob er „Schissdräck“ erzählt habe. Das impulsive und vorwurfsvolle Verhalten der Mutter geht auch aus der übrigen

Aktenlage hervor (u.a. KESB-act. 2/3, 2/34, 2/63, 2/97). Auch wird wiederholt darauf hingewiesen, dass sich die Familie weitgehend isoliere und der Verdacht bestehe, dass die Kindesmutter dem Betroffenen soziale Kontakte verwehre (u.a. KESB-act. 7/15, 7/41, 2/1, 2/28, 2/34, 2/97, 2/100). Ein solches Verhalten der Kindesmutter ist keineswegs förderlich für die Entwicklung des Betroffenen. Wenn die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang vorbringt, dass zwischen ihr und dem Betroffenen eine familiäre, gut funktionierende Symbiose bestehe, so scheint sie zu übersehen, dass der Begriff der Symbiose in der Psychologie weit negativer behaftet ist als der von ihr vorgebrachte Begriff der Symbiose in biologischem Sinne. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, führt die vorliegend bestehende symbiotische Mutter-Kind-Beziehung dazu, dass sich der Betroffene für seine Mutter verantwortlich fühlt und ihm derjenige Freiraum sowie die sozialen Kontakte verwehrt bleiben, welche er für seine optimale Entwicklung zwingend benötigt. Auch der sozialpädagogische Familienbegleiter hielt in diesem Sinne fest, dass sich die Zusammenarbeit mit der Kindesmutter zwar seit Beginn verbessert habe, er beim Betroffenen aber eine hohe Loyalität gegenüber der Familie sowie eine damit einhergehende Überanpassung wahrnehme. Auch definiere sich die Familie durch Abgrenzung, was zu einem abgeschotteten Familiensystem ohne nennenswerte Aussenkontakte führe. Der Betroffene habe sich ihm gegenüber sehr vorsichtig geäussert. Er befinde sich in einem Loyalitätskonflikt zwischen zwei Erwachsenensystemen, welche sich gegenseitig die Schuld an der schwierigen Situation geben würden. Der Betroffene versuche daher diesen Loyalitätskonflikt insofern auszubalancieren, als er sowohl die Aussagen der Mutter als auch die Aussagen der Schule jeweils milde bestätige. Diese Problematik bestätigte der Familienbegleiter auch in weiteren telefonischen Gesprächen mit der KESB (vgl. u.a. KESB-act. 2/37, 2/39, 2/41). Angesprochen auf die Gefährdungsmeldung der Kantonspolizei erklärte der sozialpädagogische Familienbegleiter gegenüber der KESB sodann, dass sich sein Verdacht eines völlig in sich geschlossenen Familiensystems sowie eines sehr ausgeprägten Loyalitätskonflikts auf Seiten des Betroffenen erhärte. Da nun die Fassade gelüftet worden sei, werde die Kindesmutter

dafür kämpfen, dieses System weiterhin aufrecht zu erhalten. Ihre Handlungen seien von Angst geprägt, was dem Betroffenen keinen Platz für eine angemessene Entwicklung lasse. Er vermute, dass wenn man heute nicht reagiere, die Kindesmutter sich noch mehr in ihrer Fassade einbetonieren werde, so dass es gar keine Möglichkeit mehr gebe, den Betroffenen zu schützen (KESB-act. 2/56, 2/59).

In der polizeilichen Gefährdungsmeldung vom 16. Dezember 2020 wird ferner der Verdacht geäussert, dass der Betroffene von seinem Halbbruder regelmässig, massiv beleidigt, verbal erniedrigt und körperlich angegangen werde. Bei diesem bestehe ausserdem der Verdacht auf eine Störung der Persönlichkeitsentwicklung, namentlich einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung. Aufgrund der psychischen Erkrankung des Halbbruders und der Überforderung der Kindesmutter sei das Kindeswohl, insbesondere die psychische und physische Unversehrtheit des Betroffenen, stark gefährdet, sofern nicht geeignete Massnahmen eingeleitet würden (KESB-act. 2/53). Auf telefonische Nachfrage hin bestätigte der rapportierende Polizeibeamte, dass er die Befindlichkeit des Betroffenen als kritisch einschätze. Der Halbbruder stehe massiv unter Druck und es sei durchaus realistisch, dass dieser zu Hause ein Ventil suche und der Betroffene darunter leiden müsse. Der Betroffene selbst habe ihm tags zuvor geschrieben, dass sein Bruder richtig böse werde. Ob etwas passiere oder nicht, sei schwer voraussehbar. Die Risikofaktoren, namentlich das laufende Strafverfahren gegen den Halbbruder und dessen psychische Erkrankung, das Burnout und die offensichtliche Überforderung der Mutter, alle während drei Wochen gemeinsam im selben verwahrlosten Haushalt anwesend, seien jedoch da. Es gelte primär das Kind zu schützen (KESB-act. 2/54).

4.5.3 Das Gesagte zeigt in eindrücklicher Weise auf, dass sowohl in Bezug auf die körperliche als auch die psychische und sittliche Entwicklung des Betroffenen eine Kindeswohlgefährdung gegeben war und dringender Handlungsbedarf bestand. Unter diesen Umständen waren sowohl das Einschreiten der Vorinstanz als auch der vorsorgliche Erlass von Kindesschutzmassnahmen für die Zeit der weiteren Abklärungen dringend geboten und notwendig. Daran vermögen auch die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern. Soweit sie insbesondere eine unvollständige Sachverhaltsabklärung rügt und vorbringt, dass sich die Vorinstanz lediglich auf unbewiesene Verdachtsmomente stütze, verkennt sie im Übrigen, dass es für die Anordnung einer vorsorglichen Massnahme ausreichen muss, wenn eine Gefährdung des Kindeswohls aufgrund summarischer Prüfung der Sachlage wahrscheinlich erscheint. Entsprechend ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz in diesem Verfahrensstadium auf weitere zeitraubende Abklärungen verzichtet hat (Urteil des BGer 5A_339/2017 vom 8. August 2017 E. 3).

4.6

4.6.1 Die Beschwerdeführerin rügt weiter, dass der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Eltern über den Betroffen nicht verhältnismässig sei. Gemäss ihrer Auffassung hätte die KESB mit milderen Mitteln, etwa mit zusätzlichen Auflagen im Rahmen der sozialpädagogischen Familienbegleitung reagieren müssen.

Wie bereits detailliert dargelegt, lässt sich der vorliegenden Aktenlage mit aller Deutlichkeit entnehmen, dass der Betroffene unter der Obhut der Beschwerdeführerin nicht in der für seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötigen Weise geschützt und gefördert wird. Die Chronologie der Ereignisse zeigt insbesondere, dass bereits seit Jahren verschiedentlich versucht wurde, die Beschwerdeführerin bei der Erziehung und Fürsorge des Betroffenen zu unterstützen und eine dem Kindeswohl gerechte Situation herbeizuführen. So wurden ihr, wie erwähnt, von verschiedenen (schulischen und ausserschulischen) Fachpersonen diverse Massnahmen, Abklärungen und Therapien zur Förderung des Betroffenen empfohlen. Die Beschwerdeführerin war jedoch nicht in der Lage, die angebotenen Hilfestellungen umzusetzen und damit für Stabilität im Leben des Betroffenen sowie für ein seinem Alter sowie seinen Erziehungs-, Pflege- und Ausbildungsbedürfnissen angemessenes Umfeld zu sorgen. Auch eine von der KESB errichtete Beistandschaft musste bereits früher aufgrund der mangelnden Kooperation der Beschwerdeführerin aufgehoben werden (KESB-act. 7/8 S. 4, 7/12 S. 3). Aus diesem Grund verzichtete die KESB nach der Gefährdungsmeldung der Schule vom 9. Januar 2020 auf die erneute Errichtung einer Beistandschaft und installierte stattdessen eine sozialpädagogische Familienbegleitung. Doch auch diese vermochte entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin eine Verschlechterung der Situation des Betroffenen offensichtlich nicht zu verhindern. Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang vorbringt, dass die angeordnete Familienbegleitung als mildere Massnahme erfolgreich gewesen sei und lediglich hätte ausgebaut werden müssen, so kann daraus nur auf ein fehlendes Problembewusstsein ihrerseits geschlossen werden. Auch der Umstand, dass die Kindsmutter in ihrer Beschwerde anfänglich sogar die Notwendigkeit der Ernennung einer Beistandschaft bestreiten liess und deren Aufhebung verlangte, lässt darauf schliessen, dass ihr jegliche Einsicht in die vorhandenen Gefährdungen des Betroffenen fehlt. Inwiefern eine andere, weniger einschneidende Massnahme das Kindeswohl des Betroffenen hinreichend schützen könnte, ist nach dem Gesagten entgegen ihren Vorbringen nicht ansatzweise ersichtlich.

4.6.2 Die Beschwerdeführerin rügt sodann eine ungenügende Berücksichtigung des Kindeswillens im angefochtenen Entscheid. Beim Betroffenen handle es sich um einen vernünftigen und reifen Jugendlichen, der sich ganz offensichtlich nach seinem Zuhause sehne und dieses als sicheren Wohlfühlort bezeichne. Sein Wunsch sei massgebend und darauf sei abzustellen. Zudem sei in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass sich ihre Anträge und Rechtsbegehren mit denjenigen der Kinderanwältin decken.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die KESB den Willen des Betroffenen sehr wohl in ihre Überlegungen miteinbezogen hat. Im angefochtenen Entscheid wird diesbezüglich ausgeführt, dass der Betroffene anlässlich der Anhörung vom 7. Januar 2021 berichtet habe, sich grundsätzlich gut zu fühlen, in der Schule gut gestartet sei und bereits erste Kontakte mit Klassenkameraden geknüpft zu haben. Dennoch wolle er so schnell wie möglich nach Hause zu seiner Mutter und erkundige sich immer wieder, wie lange er noch in der Pflegefamilie bleiben müsse. Aus dem Umstand, dass die KESB dem geäusserten Kindeswillen in der Folge nicht entsprochen hat, lässt sich entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer allerdings nicht per se dessen ungenügende Berücksichtigung ableiten. Zumal von keiner Seite in Frage gestellt wird, dass der Betroffene in der Lage ist, sich einen eigenen Willen zu bilden und diesen zu äussern. Schliesslich wurde ihm auch eine Kindesvertreterin zur Seite gestellt, die sicherstellen soll, dass seine Meinung und sein Wille im Rahmen des Verfahrens auch gehört werden. Es ist durchaus verständlich und nachvollziehbar, dass das Kind in sein gewohntes Umfeld zurückkehren möchte. Dass der Betroffene seine Mutter und auch seine Brüder vermisst, geht aus der Vernehmlassung seiner Kindesvertreterin denn auch klar hervor. Trotz alledem gilt es allerdings zu berücksichtigen, dass der Betroffene mit seinen dreizehn Jahren die vielschichtigen und komplizierten Familienverhältnisse und die bestehenden Formen seiner Gefährdung sicherlich noch nicht in ihrer Ganzheit erfassen kann. In diesem Sinne weist die KESB in ihrer Vernehmlassung vom 15. Februar 2021 zutreffend darauf hin, dass der Kindeswille nicht mit dem Kindeswohl gleichgesetzt werden darf. Vielmehr muss zwischen dem subjektiven Wunsch des Kindes und der objektiven Beurteilung des Kindeswohls unterschieden werden, wobei das Kindeswohl die oberste Maxime des gesamten Kindesrechts bildet (vgl. Urteil des BGer 5A_463/2017 vom 10. Juli 2018 E. 4.5.5). In vorliegendem Fall wird in den Akten mehrfach darauf hingewiesen, dass der Betroffene sich in einem starken Loyalitätskonflikt befindet und er sich für seine Mutter verantwortlich fühlt (KESB-act. 7/57, 2/1, 2/34, 2/56, 2/96, 2/100, 2/102f.). Dies bestätigt auch die Beiständin des Betroffenen in ihrer Vernehmlassung vom 16.

Februar 2021. Sie hält darin unter anderem fest, dass die Beziehung zwischen dem Betroffenen und seiner Mutter sehr eng zu sein scheine, dass jedoch Hinweise auf Empathie und das Eingehen können auf kindliche Bedürfnisse fehlten. Der Betroffene erscheine der Mutter gegenüber unterwürfig und versuche möglichst alles recht zu machen. Er scheine das ablehnende Verhalten der Mutter gegenüber allen ausserhalb des Familiensystems bereits übernommen zu haben, was ihm wichtige soziale Kontakte nach aussen erschwere. Aus diesem Blickwinkel betrachtet liege es nahe, dass sich der Betroffene seiner Mutter und seinen Brüdern gegenüber äusserst loyal verhalte. Es sei das Einzige, was er habe und kenne. Dass ihm mit einer Fremdplatzierung Chancen offen stünden, vermöge er daher noch nicht zu erkennen. Das Dargelegte zeigt deutlich, dass der subjektive Kindeswille des Betroffenen nicht dem objektiven Kindeswohl entspricht, weshalb vorliegend auch nicht unbesehen auf seine Meinungsäusserung abgestellt werden kann. Dies gilt auch für die Anträge und Ausführungen der Kindesvertreterin, da ihr schliesslich die Aufgabe zukommt, den subjektiven Willen des Betroffenen vor Behörden und Gerichten zu vertreten. Insgesamt erweist sich die Rüge der Beschwerdeführerin in Bezug auf die ungenügende Berücksichtigung des Kindeswillens daher als unbegründet.

4.6.3 Die Beschwerdeführerin bringt ferner vor, dass die verfügte Massnahme für eine gesunde Entwicklung des Betroffenen nicht förderlich sei. Das zeige sich insbesondere in der Tatsache, dass er sich geritzt habe. Dies habe er unter ihrer Sorge und Obhut nie gemacht. Das Ritzen sei ein eindeutiges Zeichen dafür, dass die Fremdplatzierung dem Betroffenen schade und er sich in seinem gewohnten familiären Umfeld am besten entfalten könne.

Die Tatsache, dass sich der Betroffene geritzt hat, zeigt zweifelsohne auf, wie belastet er durch die derzeitige Situation ist. Dies vermag jedoch angesichts der sich aus den Akten ergebenden, drohenden Kindeswohlgefährdung des Betroffenen unter der Obhut der Mutter sowie ihrer darin umschriebenen Verhaltensmuster zumindest aktuell eine Rückplatzierung des Betroffenen zu ihr keinesfalls zu rechtfertigen. Auch kann mit Blick auf die vorliegende Aktenlage keine Rede davon sein, dass sich der Betroffene in seinem gewohnten familiären Umfeld am besten entfalten könne. Dass der Betroffene unter der Obhut der Mutter keine Verhaltensauffälligkeiten gezeigt hätte, ist überdies unzutreffend. Wie aus der Gefährdungsmeldung der Schule vom 9. Januar 2020 hervorgeht, waren bereits im Jahr 2017 Massnahmen angezeigt, da der Betroffene Suizidgedanken geäussert habe (vgl. auch KESB-act. 7/53, 7/57). Das selbstverletzende Verhalten des Betroffenen ist darüber hinaus auch der Pflegefamilie und den involvierten Behörden bekannt. Aus dem Zwischenbericht der Fachstelle Kinderbetreuung vom 16. Februar 2021 geht diesbezüglich hervor (KESB-act. 2/106), dass der Umgang des Betroffenen mit Wut, Trauer und Aggressionen immer wieder ein Thema in der Pflegefamilie gewesen ist. Der Betroffene wolle zwar mit Nägelkauen, Selbstverletzungen und übermässigen Essen aufhören, jedoch fehlten ihm dafür die richtigen Strategien. Wie dem Zwischenbericht zu entnehmen ist, wird der Betroffene deshalb auch dabei unterstützt, geeignete Lösungsstrategien im Umgang mit inneren Anspannungen zu finden.

4.6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin weder einzeln noch gesamthaft geeignet sind, den angefochtenen Entscheid in Frage zu stellen. Mit milderen Massnahmen wie einer Familienbegleitung konnte, wie sich gezeigt hat, der klar ausgewiesenen Kindeswohlgefährdung nicht ausreichend begegnet werden. Der von der Vorinstanz angeordnete vorsorgliche Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts erweist sich somit unter den vorliegenden Umständen als erforderliche und mildeste Erfolg versprechende Massnahme, um der Kindeswohlgefährdung des Betroffenen zu begegnen und die notwendigen Sachverhaltsabklärungen für das Hauptverfahren durchführen zu können. Ergänzend ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts als vorsorgliche Massnahme erlassen wurde. Die KESB wird aufgrund der künftigen Entwicklung zu bestimmen haben, ob und wann die Fremdplatzierung aufzuheben ist und der Betroffene unter Anordnung der erforderlichen Massnahmen in den elterlichen Haushalt zurückkehren kann. Dass die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben inzwischen kooperiere und mitwirken wolle, ist vor diesem Hintergrund als positive Entwicklung zu werten. Die Kindesmutter kann mit ihrer Kooperation einiges erreichen. Dies ist unbedingt beizubehalten. Denn nur so kann das Kindesschutzverfahren effizient vorangetrieben werden und nur so ist dem Betroffenen auch geholfen.

4.7 Nach dem Gesagten erweisen sich der vorsorglich angeordnete Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die damit verbundene Fremdplatzierung des Betroffenen gestützt auf die gebotene summarische Würdigung der Sach- und Rechtslage als sachgerecht, verhältnismässig und angemessen. Die Geeignetheit der Unterbringung in einer Pflegefamilie wird von der Beschwerdeführerin zudem zu Recht nicht in Frage gestellt. Was die vorsorgliche Anordnung der Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 anbelangt, so erweist sich diese mit

Blick auf die der Beiständin übertragenen Aufgaben und Kompetenzen im Zusammenhang mit der Unterbringung des Kindes als erforderlich und sachgerecht und ist dementsprechend zu bestätigen (Dispositivziffer 1.5 und 1.6 des angefochtenen Entscheides). Die Beschwerde erweist sich nach dem Dargelegten als unbegründet und ist demnach vollumfänglich abzuweisen.

5. Die Vorinstanz behielt den Entscheid über die Verfahrenskosten des vorsorglichen Massnahmeverfahrens dem Hauptverfahren vor (vgl. Dispositivziffer 4). Somit ist lediglich über die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zu befinden.

5.1 Die Kosten des Verwaltungsverfahrens umfassen die amtlichen Kosten (Gebühren und Auslagen) sowie die Parteientschädigung (Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 115 VRG [Verwaltungsrechtspflegegesetz; NG 265.1]). Gemäss Art. 122 Abs. 1 VRG hat eine Partei die amtlichen Kosten im Rechtsmittelverfahren zu tragen, wenn sie unterliegt, auf ihr Rechtsmittel nicht eingetreten wurde oder wenn sie das Rechtsmittel zurückgezogen hat.

In vorliegendem Verfahren unterliegt die Beschwerdeführerin vollumfänglich, womit sie die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.

5.2

5.2.1 Der Gebührenrahmen für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren beträgt Fr. 100.– bis Fr. 7‘000.– (Art. 17 PKoG [Prozesskostengesetz; NG 261.2]). Die Entscheidgebühr des Verwaltungsgerichts wird vorliegend gestützt auf Art. 2 PKoG auf Fr. 800.– festgesetzt.

5.2.2 Die Kosten für die Kindesvertretung zählen ebenfalls zu den Gerichtskosten und sind grundsätzlich von den Hauptparteien zu tragen (Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 95 Abs. 2 lit. e und Art. 299f. ZPO; MARGOT MICHEL/DANIEL STECK, in Basler Kommentar, ZPO, 3. Auflage, N. 27 f. zu Art. 299). Der Tarif für die Kindesvertretung bestimmt sich nach kantonalem Recht. Die Nidwaldner Verfahrensordnungen enthalten dazu keine ausdrücklichen Regelungen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist im Interesse einer sachgerechten und wirksamen Vertretung des Kindeswohls nach Art. 299 f. ZPO (vgl. auch den direkt anwendbaren Art. 12 Abs.

2 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [KRK; SR 0.107]; BGE 124 III 90) der effektive Zeitaufwand Bemessungsgrundlage, soweit er den Umständen angemessen erscheint (BGE 142 III 153, E. 2.5). Gestützt auf Art. 34 Abs. 2 PKoG wird die Entschädigung auf Fr. 220.– je Stunde festgesetzt. Dies steht auch im Einklang mit dem durch die KESB festgesetzten Honoraransatz gemäss ihrer Verfügung vom 12. Januar 2021.

Die Kindesvertreterin Diana Künzler macht in ihrer Honorarnote vom 28. April 2021 für ihren Aufwand einen Stundenansatz von Fr. 230.– geltend. Dieser Ansatz ist nach dem Gesagten zu kürzen. Im Übrigen erscheint die Kostennote angemessen und wird im Umfang von Fr. 3‘009.65 (Honorar Fr. Fr. 2'769.80 [12.59 Stunden à Fr. 220.–], Auslagen Fr. 26.55, 7.7% Mehrwertsteuer Fr. 213.70) genehmigt.

5.2.3 Die Kosten für das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht in Höhe von insgesamt Fr. 3‘809.65 (Entscheidgebühr Fr. 800.–; Kosten Kindesvertretung Fr. 3‘009.65) werden dem Ausgang des Verfahrens entsprechend der Beschwerdeführerin auferlegt. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (P 21 2) werden die Gerichtskosten einstweilen auf die Staatskasse genommen (Art. 124e Abs. 1 Ziff. 2 VRG). Die Beschwerdeführerin ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens (Art. 124f Abs. 1 und 2 VRG).

Die Gerichtskasse Nidwalden wird angewiesen, Rechtsanwältin Diana Künzler für ihre Bemühungen und Auslagen im vorliegenden Verwaltungsgerichtsverfahren mit Fr. 3‘009.65 zu entschädigen.

5.3 Mit Entscheid vom 17. Februar 2021 (P 21 2) wurde der Beschwerdeführerin zudem die unentgeltliche Verbeiständung gewährt und Rechtsanwalt Josef Wicki als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Die Anwaltskosten der unentgeltlichen Rechtsbeistände werden von der urteilenden Instanz festgesetzt und vorerst vom Kanton bezahlt (Art. 38 Abs. 1 PKoG). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar (ordentliches Honorar und Zuschläge), die notwendigen Auslagen und die Mehrwertsteuer (Art. 31 Abs. 1 PKoG). Im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht als Kollegialgericht beträgt das ordentliche Honorar Fr. 400.– bis Fr. 6‘000.– (Art. 47 Abs. 2 PKoG). Das Honorar beträgt je Stunde Fr. 220.-- (Art. 38 Abs. 2 PKoG).

Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin legte mit Eingabe vom 29. April 2021 eine Honorarnote über insgesamt Fr. 10'701.60 (Honorar Fr. 9'911.–, Auslagen Fr. 25.50, 7.7% Mehrwertsteuer Fr. 765.10) ins Recht. Das geltend gemachte Honorar liegt deutlich über dem Maximum des gesetzlichen Honorarrahmens und auch weit über den in vergleichbaren Verfahren geltend gemachten Entschädigungsforderungen und ist daher übersetzt. Das Honorar entschädigt die Anwältin oder den Anwalt für die Verrichtungen, die unmittelbar mit der berufsmässigen Vertretung oder Verbeiständung der Parteien im gerichtlichen Verfahren zusammenhängen, namentlich für die Instruktion, das Studium der Akten, die Abklärung von Rechtsfragen, die Vergleichsverhandlungen, die ordentlichen Rechtsschriften und die Teilnahme an den Gerichtsverhandlungen (Art. 32 Abs. 1 PKoG). Massgebend für die Festsetzung des Honorars innerhalb der in diesem Gesetz vorgesehenen Mindest- und Höchstansätze sind die Bedeutung der Sache für die Partei in persönlicher und wirtschaftlicher Hinsicht, die Schwierigkeit der Sache, der Umfang und die Art der Arbeit sowie der Zeitaufwand (Art. 33 PKoG). Die vorliegende Streitsache ist unbestreitbar in persönlicher Hinsicht sehr wichtig für die Beschwerdeführerin und auch auf menschlicher Ebene äusserst schwierig. Sie bietet aber weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten. Die Beschwerdeschrift befasst sich denn auch nur über sieben Seiten mit der Begründung. In den drei Repliken wird im Wesentlichen nur der bereits in der Beschwerde vorgebrachte Standpunkt bekräftigt und Gegenteiliges bestritten. Zudem fand weder ein Beweisverfahren noch eine Parteiverhandlung statt. Bei dieser Ausgangslage wird das Honorar unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens auf Fr. 4'750.– festgesetzt. Dazu kommen Auslagen von Fr. 25.50 und die Mehrwertsteuer von 7.7% bzw. Fr. 367.70. Das Honorar wird zufolge gewährter unentgeltlicher Rechtspflege einstweilen vom Kanton bezahlt (Art. 124e Abs. 1 Ziff. 1 VRG), unter Vorbehalt der Rückforderung innert zehn Jahren (Art. 124f VRG).

Die Gerichtskasse wird demnach angewiesen, Rechtsanwalt Josef Wicki das richterlich genehmigte Honorar im Umfang von Fr. 5'143.20 auszubezahlen.

Dispositiv

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.00 gehen ausgangsgemäss zulasten der Beschwerdeführerin und werden zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Staatskasse genommen.

3. Die Gerichtskasse wird angewiesen, Rechtsanwalt Josef Wicki das richterlich genehmigte Honorar im Umfang von Fr. 5'143.20 auszubezahlen.

4. Ausgangsgemäss ist die Parteientschädigung der Betroffenen von der Beschwerdeführerin zu bezahlen. Da diese voraussichtlich nicht einbringlich ist, wird die Kindesvertreterin einstweilen vom Kanton entschädigt. Die Gerichtskasse wird daher angewiesen, Rechtsanwältin Diana Künzler für ihre Bemühungen und Auslagen im vorliegenden Verwaltungsgerichtsverfahren im Betrag von Fr. 3'009.65 zu entschädigen.

5. Die Beschwerdeführerin ist zur Nachzahlung der Gerichtskosten und der vom Staat entschädigten Parteikosten (eigene Anwaltskosten und Kosten der Kindesvertreterin) verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

6. Zustellung dieses Entscheids an:

Stans, 10. Mai 2021

VERWALTUNGSGERICHT NIDWALDEN Verwaltungsabteilung Die Präsidentin

lic. iur. Livia Zimmermann

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Mirdita Kelmendi

Versand:

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 i.V.m. Art. 90 ff. BGG; SR 173.110). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gelten Art. 44 ff. BGG.

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Swiss Civil Code, Art. 307, Art. 308, Art. 310, Art. 314, Art. 314a, Art. 314abis, Art. 443, Art. 445, Art. 446, Art. 450, Art. 450a, and Art. 450f — read in the version of January 1, 2021; the act was consolidated again on January 1, 2022, July 1, 2022, January 1, 2023, January 23, 2023, September 1, 2023, January 1, 2024, January 1, 2025, January 1, 2026, and July 1, 2026.
  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 44, Art. 72, and Art. 90 — read in the version of January 1, 2021; the act was consolidated again on January 1, 2022, July 1, 2022, January 1, 2024, February 1, 2024, July 1, 2024, January 1, 2025, April 1, 2026, and May 13, 2026.
  • Swiss Civil Procedure Code, Art. 95, Art. 298, Art. 299, and Art. 299f — read in the version of January 1, 2021; the act was consolidated again on January 1, 2022, July 1, 2022, January 1, 2023, September 1, 2023, January 1, 2025, and July 1, 2026.
  • Federal Constitution of the Swiss Confederation, Art. 29 — read in the version of March 7, 2021; the act was consolidated again on November 28, 2021, February 13, 2022, January 1, 2024, and March 3, 2024.
  • Übereinkommen über die Rechte des Kindes, Art. 12 — read in the version of October 25, 2016; the act was consolidated again on February 27, 2023, May 7, 2026, and June 12, 2026.
  • Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Art. 6 — read in the version of August 1, 2021; the act was consolidated again on February 1, 2022 and September 16, 2022.