210.1
Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
vom 30.04.1911 (Stand 01.03.2015)
Die Landsgemeinde des Kantons Unterwalden ob dem Wald,
in Vollziehung von Art. 52 des Schlusstitels des Schweizerischen Zivilgesetzbuches1,
erlässt folgendes Gesetz:
1. Allgemeiner Teil
1.1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1–4 …
Art. 5 Einwohnergemeinderat
Behörde im Sinne dieses Gesetzes und des Zivilgesetzbuches ist der Einwohnergemeinderat, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.
Art. 6 Weiterzug an den Regierungsrat
Die Entscheidungen des Einwohnergemeinderates können innert 20 Tagen seit Zustellung an den Regierungsrat weitergezogen werden. Vorsorgliche Massnahmen bleiben bis zur Entscheidung durch den Regierungsrat in Kraft.
Für die Fristberechnung gelten die betreffenden Vorschriften der Zivilprozessordnung.
Art. 7–15 …
Art. 16 Veröffentlichungen
Die Veröffentlichungen im Sinne dieses Gesetzes erfolgen durch das Amtsblatt des Kantons Unterwalden ob dem Wald und im schweizerischen Handelsamtsblatt, wenn das Zivilgesetzbuch dieses vorschreibt.
Die Behörde, welche die Veröffentlichung erlässt, bestimmt zugleich, ob dieselbe auch noch in andern Blättern zu erfolgen hat.
Art. 17 Gebühren
Die Gebühren und Besoldungen, welche das Zivilgesetzbuch oder das vorliegende Einführungsgesetz vorsieht, werden durch eine kantonsrätliche Verordnung festgesetzt.
2. Besonderer Teil
2.1. Personenrecht
2.1.1. Natürliche Personen
Art. 18 Verschollenheitserklärung
Gesuche um Verschollenheitserklärungen (36) sowie um Feststellung des Lebens oder des Todes einer Person sind unter Beilage allfälliger Akten an das Kantonsgerichtspräsidium zu richten. Es findet das summarische Verfahren Anwendung2.
Art. 19 Veröffentlichung und Entscheid
Das Kantonsgerichtspräsidium erlässt die notwendigen Veröffentlichungen und fällt den Entscheid. Dem Gesuchsteller ist hievon schriftlich Mitteilung zu machen. Wird die Verschollenheitserklärung oder die Feststellung des Todes ausgesprochen, so wird gleichzeitig der Beginn ihrer Wirksamkeit festgesetzt. Es erfolgt alsdann die Veröffentlichung des Entscheides und die Mitteilung an das Zivilstandsamt.
Art. 20 Verschollenheit und Eheauflösung
Wird mit der Verschollenheitserklärung gleichzeitig auch Auflösung der Ehe verlangt, so werden beide Begehren gemeinsam behandelt und vom ordentlichen Richter beurteilt.
Art. 21 Zivilstandswesen
Das Zivilstandswesen, die Anstellung und Besoldung der Angestellten und deren Beaufsichtigung wird durch eine kantonsrätliche Verordnung geregelt.
Art. 22 Haftbarkeit
Für denjenigen Schaden, welcher durch den Zivilstandsbeamten verursacht und von ihm nicht gedeckt wird, steht dem Kanton für die Hälfte das Rückgriffsrecht auf die betreffende Einwohnergemeinde zu (42).
Art. 23 Bereinigung
Die Klage auf Bereinigung von Eintragungen im Zivilstandsregister (42) wird vom Kantonsgerichtspräsidium beurteilt.
Art. 24 Findelkind
Wer ein Kind von unbekannter Abkunft findet (46), hat den Einwohnergemeindepräsidenten des Fundortes sofort zu benachrichtigen.
2.1.2. Juristische Personen
Art. 25 Juristische Personen
Juristische Persönlichkeit erlangen gemäss Art. 59 des Zivilgesetzbuches:
die Einwohner-, Bürger- und Kirchgemeinden;
die Klöster und die kirchlichen Anstalten;
die Korporationen und Teilsamen, soweit sie ein Statutarrecht besitzen;
die Wuhrgenossenschaften und Genossenschaften gemäss Art. 114 des vorliegenden Gesetzes. Diese erlangen die Eigenschaft der juristischen Persönlichkeit durch den Erlass eines Reglementes abseite des Kantonsrates, beziehungsweise durch die regierungsrätliche Genehmigung eines von der Genossenschaft erlassenen Reglementes.
Schon bestehende Genossenschaften letzterer Art können sich den Bestimmungen dieses Gesetzes unterstellen, wenn sie die Genehmigung ihrer Statuten durch den Regierungsrat einholen.
Art. 26 Vereine
Zur Klage auf Auflösung eines Vereines (78) ist der Regierungsrat zuständig.
Art. 27 Stiftungen, Aufsichtsbehörde3
Aufsichtsbehörde über die Stiftungen ist, je nach deren Bestimmung, der Einwohner-, Bürger-, Kirchgemeinde- oder der Regierungsrat. Hinsichtlich der kirchlichen Stiftungen bleibt das kantonale öffentliche Recht vorbehalten (87). Bei Kompetenzstreitigkeiten über Zuständigkeit der Aufsicht entscheidet der Regierungsrat oder, falls er selbst auf die Aufsicht Anspruch erhebt, das Obergericht.
Art. 28 Verwaltung
Auf die Verwaltung von Stiftungen finden die Vorschriften über die Verwaltung des Gemeinde- oder Staatsvermögens entsprechende Anwendung. Bei kirchlichen Stiftungen bleibt das kantonale öffentliche Recht vorbehalten (87).
Art. 29 Abänderung von Zweck und Organisation
Abänderungen im Zwecke (86) oder in der Organisation (85) einer Stiftung, welche unter der Aufsicht einer Gemeinde steht, erfolgen durch Beschluss des Regierungsrates. Unterliegt die Stiftung der Aufsicht des Regierungsrates, so entscheidet über diese Abänderungen der Kantonsrat.
Handelt es sich um kirchliche Stiftungen, so ist die Zustimmung der zuständigen kirchlichen Behörde erforderlich.
2.2. Familienrecht
2.2.1. Eherecht und eheliches Güterrecht
Art. 30 …
Art. 31 Ungültigkeitsklage
Zuständig für die Erhebung der Ungültigkeitsklage (106) ist der Einwohnergemeinderat am Wohnsitz der Ehegatten.
Art. 32–38 …
Art. 39 Güterrechtsregisterführer
Das Güterrechtsregister wird vom Handelsregisterführer oder im Falle von Verhinderung oder Ausstand von seinem Stellvertreter verwaltet.
2.2.2. Verwandtschaft
Art. 40–44 …
Art. 45 Anfechtung der Kindesanerkennung
Zuständige Behörde, um die Anerkennung eines ausserehelichen Kindes anzufechten (Art. 259 Abs. 2 und 260a), ist der Bürgergemeinderat der Heimatgemeinde des Vaters. Demselben ist vom Zivilstandsbeamten von der erfolgten Anerkennung Mitteilung zu machen.
Art. 46–55 …
2.2.3. Kindes- und Erwachsenenschutz
Art. 56 Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ist die Fachbehörde im Sinne des Bundesrechts (440). Sie ist für den ganzen Kanton zuständig.
Art. 57 …
Art. 58 Mandatsführung
Die Mandatsführung ist Sache der Einwohnergemeinden.
Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ernennt für die Mandatsführung private oder berufsmässige Beistände (400); sie beaufsichtigt die Beistände.
Der Kanton kann auf Gesuch einzelner Einwohnergemeinden die Mandatsführung entgeltlich übernehmen.
Übertragen alle Einwohnergemeinden die Mandatsführung an den Kanton, muss dieser sie entgeltlich übernehmen.
Art. 59 Aufsichtsbehörde
Der Regierungsrat ist die Aufsichtsbehörde (441).
Art. 60 Beschwerdebehörde
Das Verwaltungsgericht ist die gerichtliche Beschwerdeinstanz (450).
Das zuständige Gericht im Bereich der fürsorgerischen Unterbringung (439) wird durch das Gerichtsorganisationsgesetz4 bestimmt.
Art. 61 Ambulante Massnahmen
Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann ambulante Massnahmen anordnen (437).
Art. 62 Fürsorgerische Unterbringung
Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ist für die Anordnung der Unterbringung und die Entlassung zuständig, soweit diese nicht der Einrichtung übertragen wurde (428). Durch Verordnung kann die Zuständigkeit zur Anordnung der Unterbringung auf bestimmte Ärzte erweitert werden (429).
Art. 63 Nachbetreuung
Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ist für die Nachbetreuung (437) zuständig. Durch Verordnung oder im Einzelfall kann die Zuständigkeit der Einrichtung übertragen werden.
Art. 64 Überprüfung
Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann die Einhaltung von Anweisungen bei ambulanten Massnahmen oder bei Nachbetreuungen überprüfen. Sie kann Beistände oder Dritte mit der Überprüfung beauftragen.
Art. 65 Kosten der Massnahmen
Die betroffene Person trägt grundsätzlich die Kosten der Massnahmen.
Art. 66 Verantwortlichkeit
Haftet der Kanton (454) für eine Schadenverursachung durch eine Behörde, eine Kommission oder einen Angestellten eines anderen Gemeinwesens, ersetzt ihm dieses alle hierfür geleisteten Zahlungen. Im Übrigen gilt für den Rückgriff des Kantons und des Gemeinwesens das Haftungsgesetz5.
Art. 67 Verordnung des Kantonsrats
Der Kantonsrat regelt das Nähere durch Verordnung, insbesondere die Organisation, die Zuständigkeiten, die ambulanten Massnahmen, die fürsorgerische Unterbringung, die Nachbetreuung, das Verfahren, die Abgeltung der Behördenorganisation sowie die Kosten im Kindes- und Erwachsenenschutz.
Art. 68–70 …
2.2.4. Jugendschutz
Art. 71 …
2.3. Erbrecht
2.3.1. Erben
Art. 72 Rente6
Die Rente, welche der überlebende Ehegatte statt der Nutzniessung jederzeit verlangen kann (463), wird vom Kantonsgerichtspräsidenten festgesetzt.
Art. 73 Sicherung der Miterben7
Die Sicherheitsleistung durch den überlebenden Ehegatten gegenüber den Miterben (464) wird im Streitfall durch den Kantonsgerichtspräsidenten festgesetzt.
Art. 74 …
Art. 75 Inventar
Die Anordnung einer Inventaraufnahme im Falle der Einsetzung eines Nacherben, sowie die allfällige Erbschaftsverwaltung (490) wird durch den Einwohnergemeinderat am Wohnsitz des Erblassers verfügt.
Art. 76 Letztwillige Verfügungen, Aufbewahrung
Die letztwilligen Verfügungen können im Archiv der Wohnsitzgemeinde des Erblassers zur Aufbewahrung übergeben werden (505). Über die Aufbewahrung weiterer Dokumente, insbesondere des Vorsorgeauftrags (361) und der Patientenverfügung (371) sowie über die Art der Aufbewahrung kann der Regierungsrat Ausführungsbestimmungen erlassen.
Art. 77 Niederlegung
Die Niederlegung einer mündlichen letztwilligen Verfügung (507) oder die entsprechende Erklärung zu Protokoll, erfolgt vor dem Kantonsgerichtspräsidium.
Art. 78 Willensvollstrecker
Die Einsetzung von Willensvollstreckern durch einen Erblasser (517) wird den Betreffenden durch den Einwohnergemeinderat des Wohnortes des Erblassers mitgeteilt.
2.3.2. Erbgang
Art. 79 Verschollenheitserklärung bei Erbfällen
Die zuständige Behörde für das Begehren auf Erlass einer Verschollenheitserklärung (550) ist der Bürgergemeinderat der Heimatgemeinde des Verschollenen oder diejenige Behörde, welche die Erbschaft verwaltet.
Art. 80 Sicherung der Erbschaft
Die zur Sicherung der Erbschaft notwendigen Massnahmen (551) werden vom Einwohnergemeinderat oder in dringenden Fällen vom Einwohnergemeindepräsidenten getroffen.
Art. 81 Siegelung
Die Erbschaft ist ohne Verzug unter Siegel zu legen (552), wenn:
einer der Erben die Siegelung ausdrücklich verlangt;
ein Inventar aufzunehmen ist.
Art. 82 Beamte für die Siegelung
Die Siegelung erfolgt durch den Einwohnergemeindepräsidenten oder dessen Stellvertreter unter Mitwirkung des Gemeindeschreibers. Bei Todesfällen, bei welchen eine Siegelung stattzufinden hat, haben die Erben, die Familie und die Hausgenossen des Erblassers dem Einwohnergemeindepräsidenten unverzüglich Mitteilung zu machen.
Art. 83 Erbschaftsinventar
Das Erbschaftsinventar (553) wird durch den Einwohnergemeindepräsidenten oder dessen Stellvertreter unter Mitwirkung des Gemeindeschreibers aufgenommen. Es enthält ein Verzeichnis der Erbschaftsgegenstände und der Schulden des Erblassers.
Art. 84 Aufforderung an die Erben
Die Aufforderung an die Erben, sich zum Erbgang zu melden (555), erfolgt durch den Einwohnergemeinderat am Wohnsitz des Erblassers.
Art. 85 Abgabe letztwilliger Verfügungen, Erbschaft, Zuweisung und Verwaltung
Findet sich beim Tode eines Erblassers eine letztwillige Verfügung, ein Erbvertrag oder ein Ehevertrag vor, so sind diese Urkunden unverweilt dem Einwohnergemeindepräsidenten zuhanden des Gemeinderates einzuhändigen.
Letzterer entscheidet über die Zuweisung der Erbschaft an die Erben oder die Einsetzung einer Erbschaftsverwaltung, nachdem die Urkunden (558) von ihm eröffnet worden sind.
Art. 86 Bescheinigung über Erbberechtigung
Die Bescheinigung über Erbberechtigung (559) wird vom Gemeindeschreiber oder dem Einwohnergemeindepräsidenten auf Anordnung des Gemeinderates ausgestellt.
Art. 87 Ausschlagung einer Erbschaft
Die Ausschlagung (570) einer Erbschaft ist dem Einwohnergemeindepräsidenten am Wohnort des Erblassers zuhanden des Gemeinderates zu erklären.
Art. 88 Kenntnisgabe
Der Einwohnergemeinderat hat von der Ausschlagung der Erbschaft dem überlebenden Ehegatten (574), sowie allfällig den nachfolgenden Erben (575) Kenntnis zu geben.
Er entscheidet auch über allfällige Gesuche der Erben um Fristverlängerung oder erneute Fristansetzung (576).
Art. 89 Öffentliches Inventar
Das Gesuch um Errichtung eines öffentlichen Inventars (580) ist an das Kantonsgerichtspräsidium zu richten. Dieses entscheidet im summarischen Verfahren über das Gesuch (581) und betraut im Falle der Genehmigung das Konkursamt mit der Durchführung.
Innert der Auskündungsfrist (582) sind die Besitzer von Vermögensgegenständen und die Schuldner des Ausgekündeten verpflichtet, ihre Verbindlichkeiten beim Konkursamt anzumelden. Eine Verletzung der Meldepflicht kann nach den allgemeinen Bestimmungen des kantonalen Strafrechts geahndet werden.
Beschwerden betreffend die Errichtung des öffentlichen Inventars sind innert zehn Tagen seit Kenntnis desselben (584) beim Kantonsgerichtspräsidium anzubringen.
Ist die Auflagefrist (584) abgelaufen, stellt das Konkursamt das öffentliche Inventar dem Einwohnergemeindepräsidenten zu, der die Erben auffordert, sich über den Erwerb der Erbschaft zu erklären (587).
Über das Begehren um Fristverlängerung entscheidet das Kantonsgerichtspräsidium (587).
Gegen Entscheide des Kantonsgerichtspräsidiums kann innert zehn Tagen seit Zustellung Beschwerde beim Obergericht erhoben werden.
Art. 90 Liquidation einer Erbschaft
Die amtliche Liquidation (595) einer Erbschaft wird durch das Kantonsgerichtspräsidium angeordnet.
Art. 91 Erbengemeinschaft
Die Bestellung eines Vertreters auf Begehren eines Erben bei einer Erbengemeinschaft (602) erfolgt durch den Einwohnergemeinderat.
Art. 92 Verschiebung der Teilung, vorsorgliche Massnahmen
Über das Begehren um Verschiebung einer Erbschaftsteilung (604 Abs. 2) entscheidet der Kantonsgerichtspräsident.
Die vorsorglichen Massnahmen auf Begehren der Miterben (604 Abs. 3) zur Sicherung der Erbschaft werden vom Einwohnergemeinderate angeordnet.
Art. 93 Behördliche Mitwirkung
Ist eine behördliche Mitwirkung bei einer Erbschaftsteilung (609) erforderlich, so bezeichnet der Einwohnergemeinderat zu dem Zwecke entweder eines seiner Mitglieder oder den Gemeindeschreiber oder den Gemeindeweibel.
Art. 94 Losbildung
Können sich die Erben über die Bildung der Lose nicht einigen, so wird vom Einwohnergemeinderat ein Mitglied bestimmt, das die Losbildung vornimmt (611). Gegen diese Losbildung kann an den Einwohnergemeinderat rekurriert werden, der eine neue Losbildung anordnet, wenn ihm der Rekurs begründet erscheint.
Gegen diesen neuen Entscheid ist der Rekurs an den Regierungsrat zulässig.
Art. 95 Versteigerung
Der Einwohnergemeinderat entscheidet darüber, ob eine Erbschaftssache öffentlich oder nur unter den Erben versteigert werden soll (612 Abs. 3). Er entscheidet auch über Veräusserung oder Zuweisung bestimmter Erbschaftssachen (613) an einen Erben.
Art. 96 Grundstücke
Können sich die Erben über den Anrechnungswert eines Grundstückes nicht einigen, so wird er durch die kantonale Steuerverwaltung8 festgestellt (618).
Art. 97 Gewerbe
Über die Zuweisung, Veräusserung oder Teilung eines Gewerbes (621, 625) entscheidet das Kantonsgericht. Der Entscheid kann an das Obergericht weitergezogen werden. Der Richter ist an die Anbringen der Parteien nicht gebunden, sondern kann von sich aus diejenigen Beweisaufnahmen anordnen, die ihm notwendig erscheinen.
Art. 98 Erbrecht des Gemeinwesens
Erbschaften, welche mangels gesetzlicher Erben oder letztwilliger Verfügung an den Staat fallen würden, werden zur einen Hälfte dem kantonalen Irrenfonds und dem Baufonds der kantonalen Krankenheilanstalt und zur andern Hälfte dem Schulfonds der Gemeinde, in welcher die Erbschaft gefallen ist, zugewiesen.
Art. 99 Kündigung einer Gemeinderschaft
Als landesüblicher Termin (338 und 622) bei Kündigung einer Gemeinderschaft gilt der 1. März und der 1. Wintermonat.
2.4. Sachenrecht
2.4.1. Eigentum
Art. 100 …
Art. 101 Marchbereinigung
Sämtliche Eigentumsgrenzen sind innert einer Frist von 10 Jahren zu vermarchen. Der Regierungsrat ist ermächtigt, diese Frist, wenn nötig, zu verlängern. Der Kantonsrat erlässt eine bezügliche Vermarchungsinstruktion.
Verweigert ein Grundeigentümer seine Mitwirkung bei der Bereinigung von Grenzzeichen, so werden vom Kantonsgerichtspräsidenten auf Gesuch des oder der Beteiligten die notwendigen Massnahmen getroffen (669).
Art. 102 Bäume in oder an Hägen
Wenn ein Baum in einem Hag steht oder wenn er den Hag berührt oder aus ihm hervorgewachsen ist, so gehört er demjenigen, welcher die Hagpflicht hat. Diese Bestimmung hat auch Anwendung bei Grenzmauern. Für Grenzmauern und Steinwürfe gilt als grösste Breite ein Meter.
Art. 103 Fundanzeigen
Fundanzeigen (720) sind an den Einwohnergemeindepräsidenten zu richten. Derselbe ordnet dann nötigenfalls auch die Versteigerung an (721).
2.4.2. Nachbarrecht
Art. 104 Betreten des nachbarlichen Grundstückes
Ein Eigentümer ist berechtigt (695), zum Zwecke der Bewirtschaftung seiner Liegenschaft oder zur Vornahme von Ausbesserungen und Bauten das nachbarliche Grundstück vorübergehend und nach vorheriger Mitteilung an den Nachbarn zu betreten. Er hat den verursachten Schaden zu ersetzen.
Art. 105 …
Art. 106 Hagpflicht der Anstösser
Zwischen zwei Privatgrundstücken ist jeder der beiden Anstösser je zur Hälfte, bei Anstoss an öffentliche Rechtsame aber ist der Private allein hagpflichtig, sofern eine Einfriedung überhaupt notwendig ist und Vertrag und Herkommen nicht etwas anderes bestimmen.
2.4.3. Pflanzungen
Art. 107 Bäume und Sträucher
Das Kappen von Obstbäumen ist dem Eigentümer des anstossenden Grundstückes untersagt. Er hat Anspruch auf den Anries (688).
Nussbäume und nicht fruchttragende Hochstämme dürfen nur in einer Entfernung von 6 Meter, andere hochstämmige Obstbäume nur in einer Entfernung von 4 Meter, Zwergobstbäume und Sträucher nur in einer solchen von 50 Zentimeter von der Grenze gepflanzt werden. Besteht das angrenzende Land aus Waldboden, so dürfen Bäume und Sträucher jeder Art nicht näher als 50 Zentimeter an der Grenze stehen.
Gegen das Pflanzen von Bäumen an oder auf Strassen und auf öffentlichen Plätzen kann keine privatrechtliche Einsprache erhoben werden, wenn eine Entfernung der Stämme von mindestens 3 Meter von der Baulinie beobachtet wird. An schon bestehenden Strassen und in Anlagen dürfen abgehende Bäume auch bei geringerem Abstande durch neue ersetzt werden.
Art. 108 Klageverjährung, Aufastung
Die Klage auf Beseitigung von Bäumen verjährt nach zwei Jahren seit der Pflanzung des zu nahe stehenden Baumes.
Bäume, welche von Alters her oder infolge Zulassung des Nachbars näher an der Grenze stehen, werden zwar in ihrem Bestand geschützt; wenn dieselben aber abgehen, so tritt, abgesehen von besonderen Vereinbarungen und mit Ausnahme des bestehenden Waldbodens, für die Neupflanzung wieder die Regel ein.
Überragende Äste und Wurzeln von anstossendem Wald oder Waldbäumen dürfen, wenn sie das Eigentum schädigen und auf Beschwerde hin binnen angemessener Frist nicht beseitigt werden, nur unter Aufsicht und Leitung des bezüglichen Revierförsters gekappt und das Material beeignet werden.
Ohne Vorwissen des Forstpersonals erfolgte Aufastungen ziehen Bestrafung des anstossenden Grundeigentümers nach sich.
Art. 109 Wälder
Auf künstlichem oder natürlichem Wege neu entstehende Wälder sollen, wenn sie an Wies- oder Ackerland eines dritten Eigentümers angrenzen, 6 Meter und bei weniger ertragsfähigem Kulturland wenigstens 3 Meter vom nachbarlichen Grundstück entfernt bleiben.
Von dieser Bestimmung kann der Regierungsrat Ausnahmen gestatten.
2.4.4. Grunddienstbarkeiten
Art. 110 Wegrechtsamen
Winterwege stehen, Sonderrechte vorbehalten, während der Monate Dezember, Januar und Februar offen.
Im übrigen wird der Inhalt der Wegrechte, soweit sie im Einzelfalle nicht speziell geordnet sind, durch den Ortsgebrauch bestimmt.
Die über den Notweg (694) geltenden Bestimmungen finden auf die notwendigen Holztransportwege, Tränkwege, Winterwege und Fahrwege für Vieh und Räderfuhrwerke entsprechende Anwendung.
Neue Wege dieser Art sollen übrigens nur dann bewilligt werden, wenn der Gesuchsteller auf andere Weise sich nicht oder nur allzuschwierig behelfen kann.
Wenn solche früher wegen Nichtgebrauch eingegangene Wege wieder notwendig werden, so hat der Inhaber des dienenden Grundstückes nur insoweit eine Entschädigung zu beanspruchen, als er für die Löschung einen Ersatz geleistet hat.
2.4.5. Recht des Nutzniessers
Art. 111 Sicherstellung
Der Kantonsgerichtspräsident entscheidet über die Gesuche um Sicherstellung durch den Nutzniesser (760, 775), ordnet nötigenfalls die Beistandschaft an (762) und trifft die nötigen Vorkehrungen, wenn sich Eigentümer und Nutzniesser über die sofort zu ergreifenden Massnahmen nicht einigen können (773).
Art. 112 Inventar
Das Inventar, welches vom Nutzniesser oder Eigentümer verlangt wird (763), wird vom Notar aufgenommen, welcher auch die Urkunde hierüber ausstellt.
Art. 113 Feuerversicherung
Der Nutzniesser hat auf Verlangen des Eigentümers Gebäude gegen Feuerschaden angemessen zu versichern und ebenso die Fahrhabe, sofern nicht besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen (767). Der Nutzniesser kann im einzelnen Fall den Entscheid des Kantonsgerichtspräsidenten darüber anrufen, ob eine solche Ausnahme vorliege oder nicht.
2.4.6. Bodenverbesserungen
Art. 114 Flurgenossenschaft
Zum Zwecke von Bodenverbesserungen, wie Entwässerungen, Aufforstungen, Weganlagen, Zusammenlegungen von Wald und landwirtschaftlichen Gütern können sich die beteiligten Grundeigentümer zu einer Flurgenossenschaft vereinigen.
Wenn die Mehrheit der beteiligten Grundeigentümer, denen zugleich mehr als die Hälfte des beteiligten Bodens gehört, der Bildung einer solchen Flurgenossenschaft zustimmt, so sind die übrigen Beteiligten zum Beitritt verpflichtet.
Gebäude, Gärten, sowie Grundstücke, in denen Steinbrüche, Kies- oder Lehmgruben betrieben werden, können, soweit solche Betriebe gestört würden, nicht zwangsweise zu einem solchen Unternehmen herbeigezogen werden, es sei denn, dass das Unternehmen sonst nicht ausführbar ist.
Art. 115 Flurkommission
Die beteiligten Grundeigentümer wählen eine Flurkommission, welche den vorläufigen Perimeterkreis, die Statuten, den Plan und den Kostenvoranschlag aufstellt.
Der Regierungsrat kann diese Aufgabe auf Ersuchen der beteiligten Grundeigentümer gegen entsprechende Entschädigung der kantonalen Verwaltung übertragen.
Art. 116 Statuten
Die Statuten müssen enthalten:
Bestimmungen über Leitung und Ausführung des Unternehmens;
Bezeichnung und Umschreibung der beteiligten Grundstücke;
Bestimmungen über Deckung der Erstellungs- und Unterhaltungskosten.
Art. 117 Plan und Kostenvoranschlag
Plan und Kostenvoranschlag müssen die Umschreibung der auszuführenden Arbeiten und des beteiligten Gebietes, sowie die neue Einteilung der Felder enthalten.
Art. 118 Auflage von Statuten, Plan und Kostenvoranschlag, Einsprachen
Die Statuten, sowie Plan und Kostenvoranschlag sind während wenigstens 14 Tagen zur Einsicht der Beteiligten auf der Gemeindekanzlei derjenigen Gemeinden aufzulegen, in deren Gebiet die beteiligten Grundstücke liegen.
Die Auflage ist öffentlich bekannt zu machen mit der Aufforderung, allfällige Einsprachen während der Auflagefrist der Gemeindekanzlei schriftlich einzureichen. Wer nicht Einspruch erhebt, hat den Statuten und der vorgeschlagenen Ausführung des Unternehmens zugestimmt.
Art. 119 Genehmigung von Statuten, Plan und Kostenvoranschlag, Erledigung der Einsprachen
Statuten, Plan und Kostenvoranschlag unterliegen der Genehmigung des Regierungsrates.
Dem Regierungsrat sind mit diesen Akten auch die sämtlichen eingelangten Einsprachen zu übermitteln.
Die Genehmigung wird erteilt, wenn die Vorlagen den gesetzlichen Vorschriften entsprechen, die nötigen Bedingungen zu einer zweckmässigen und gesicherten Ausführung vorliegen und die Kosten des Unternehmens mit dessen Nutzen im Einklange stehen.
Der Regierungsrat erledigt die eingelangten Einsprachen. Sofern dieselben zivilrechtlicher Natur sind, verweist er die Einsprecher auf den Zivilrechtsweg.
Art. 120 Festlegung der Beitragshöhe
Die Festlegung der Grundlagen für die Berechnung der Beiträge, welche die Eigentümer der Grundstücke an das Unternehmen zu leisten haben, sowie die Feststellung des ihnen aus dem Unternehmen erwachsenden Nutzens obliegen der Flurkommission. Für das Festlegen des Perimetergebiets gemäss Wasserbaugesetz kann sie Fachleute beiziehen. Die Bestimmungen des Schätzungs- und Grundpfandgesetzes sind sinngemäss anwendbar.
Art. 121 Konstituierung, Zwangsenteignung
Durch die Genehmigung der Statuten, des Planes und Kostenvoranschlages ist die Flurgenossenschaft gesetzlich konstituiert.
Die Genehmigung berechtigt die Flurgenossenschaft, die zur Ausführung des Unternehmens erforderlichen Grundstücke und Rechtsamen auf dem Wege der Zwangsenteignung zu erwerben und die beteiligten Grundeigentümer zur Leistung eines verhältnismässigen Beitrages anzuhalten.
Art. 122 Beginn der Arbeiten, Veränderungen und Ergänzungen
Die Ausführung der Arbeiten darf erst nach Genehmigung der Vorlagen durch den Regierungsrat in Angriff genommen werden. Der Beginn ist durch die Flurkommission rechtzeitig öffentlich bekannt zu machen.
Wenn sich im Verlaufe der Ausführung des Unternehmens Veränderungen oder Ergänzungen als notwendig herausstellen, so wird sie der Regierungsrat nach Anhörung der Beteiligten anordnen.
Art. 123 Neueinteilung der Grundstücke
Bei der neuen Einteilung der Grundstücke soll jeder Eigentümer, soweit tunlich, für den Wert der abgetretenen Grundstücke den Ersatz in Grundstücken in möglichst gleicher Lage und von annähernd gleicher Bodengüte und Ertragsfähigkeit erhalten. Auf eine zweckmässige Güterzusammenlegung soll in jedem Falle Rücksicht genommen werden.
Art. 124 Entschädigung in Geld
Eine Entschädigung in Geld darf nur stattfinden:
zur Ausgleichung kleiner Wertunterschiede zwischen den ausgetauschten Grundstücken;
wenn kleine Bodenstücke abzutreten sind und es an geeignetem Boden zum Ersatz mangelt.
In diesem Falle ist voller Schadenersatz zu leisten.
Art. 125 Streitigkeiten unter den Beteiligten
Alle Streitigkeiten, die sich aus dem Unternehmen unter den Beteiligten ergeben, werden im Rekurswege durch den Regierungsrat entschieden. Diejenigen Mitglieder, welche bei der Ausführung des Unternehmens mitgewirkt haben, befinden sich im Ausstand und es ergänzt sich der Regierungsrat aus den Mitgliedern des Kantonsrates.
Entschädigungen an Dritte haben gemäss der kantonalen Gesetzgebung über Zwangsenteignung zu erfolgen.
Art. 126 Neue Flureinteilung, Öffentliche Beurkundung
Nach Vollendung des Unternehmens hat die Flurkommission die neue Flureinteilung öffentlich beurkunden und in das Grundbuch aufnehmen zu lassen. Für die damit verbundenen Eintragungen im Grundbuch dürfen keine Gebühren erhoben werden (954).
Art. 127 Kanalisation
Bei der Durchführung einer Kanalisation durch eine Gruppe von Häusern oder Liegenschaften9 finden Art. 114 bis 126 des vorliegenden Gesetzes entsprechende Anwendung.
Bei der Lastenverteilung ist sowohl auf den Wert des Grundbesitzes, als auch auf gewerbliche Einrichtungen, welche aus der Kanalisation in besonderem Masse Vorteil ziehen, Rücksicht zu nehmen und überhaupt sind hiebei alle in Betracht fallenden Verhältnisse zu würdigen.
2.4.7. Quellen, Bäche, Flüsse, Wasserrechte
Art. 128 Fortleitung von Quellen
Die Fortleitung von Quellen ausserhalb des Kantons (705) bedarf der Bewilligung des Regierungsrates.
Art. 128bis …
Art. 129 Abwasser
Wer einen Brunnen zuleitet, ist verpflichtet, für unschädliche Fortleitung des Abwassers zu sorgen. Der Nachbar, durch dessen Grundstück das Wasser am nächsten und unschädlichsten abgeleitet werden kann, ist verpflichtet, die Ableitung gegen vollen Ersatz des dadurch entstehenden Schadens zu gestatten.
Es ist verboten, Wasser zu versenken, wenn die Vermutung berechtigt ist, dass dasselbe unterirdisch fortfliessend früher oder später Schaden zufügen könnte.
Art. 130 Ableitung in öffentliche Gewässer
Der Regierungsrat kann das Einführen von privaten oder öffentlichen Abwasserleitungen und Kanalisationen in die öffentlichen Gewässer gestatten. Sofern jedoch dadurch Wasserbezugs- und Tränkrechte benachteiligt werden sollten, sind diese Nachteile zu vergüten und die daherigen Entschädigungen im Nichteinigungsfalle auf dem Enteignungswege festzustellen.
2.4.8. Jagd und Fischerei
Art. 131 Betreten von Wald, Weide- und Wiesland
Das Betreten von Wald, Weide- und Wiesland zum Zwecke der Ausübung von Jagd und Fischerei ist gestattet (699). Der verursachte Schaden ist zu ersetzen.
Wiesland an Privatgewässern darf zur Ausübung der Fischerei nur mit Bewilligung des Grundeigentümers betreten werden.
2.4.9. Heimatschutz
Art. 132 Reklametafeln, Landschaftsschutz, Zwangsenteignung
Der Regierungsrat wird eine Verordnung erlassen über das Verbot oder die Besteuerung von Reklametafeln, Affichen und andere der Reklame dienenden Aufschriften.
Er ist berechtigt, zum Schutze und zur Erhaltung von Altertümern, Naturdenkmälern, Bäumen und seltenen Pflanzen, zur Sicherung der Landschafts- und Ortschaftsbilder und Aussichtspunkte vor Verunstaltung im Verordnungswege die nötigen Verfügungen zu treffen und Strafbestimmungen aufzustellen.
Diese Befugnis kann vom Regierungsrate auch auf die Gemeinden übertragen werden.
Staat und Gemeinden sind berechtigt, Gegenstände der in Absatz 2 dieses Artikels aufgezählten Arten auf dem Wege der Zwangsenteignung, und besonders auch durch Errichtung einer öffentlich-rechtlichen Dienstbarkeit zu schützen und zugänglich zu machen.
2.4.10. Baurecht und Enteignung
Art. 133 …
Art. 134 Enteignung und Entschädigung
Wenn bei Enteignungen dem Expropriaten selbst ein Vorteil erwächst, so soll der Wert desselben bei Zumessung der Entschädigungssumme in Berücksichtigung gezogen werden.
Bei Enteignung von Wasserkräften kann, wo die besondern Umstände dies als angezeigt erscheinen lassen, die Entschädigung ganz oder teilweise durch Zuweisung von elektrischer Kraft geleistet werden.
Art. 135 …
Art. 136 Anbringen von Bezeichnungstafeln
Die Gemeinde- und Ortsgemeindebehörden sind berechtigt, auf Privatgrundstücken oder an Privatbauten Tafeln mit Strassennamen, Höhenbezeichnungen, Vermessungs-Versicherungspunkte, Angaben betreffend Wasser- und Lichtleitungen, sowie öffentliche Beleuchtungsvorrichtungen und dgl. anzubringen, ohne dass dafür Entschädigung verlangt werden kann. Billige Wünsche der betreffenden Eigentümer über die Art und Weise der Anbringung derartiger Einrichtungen sind tunlichst zu berücksichtigen. In Streitfällen entscheidet der Regierungsrat.
Art. 137 Befugnisse der Gemeinden betreffend Bauten, Strassen, Anlagen, Bäume, Zierpflanzen und dgl.
Die Gemeinden und Ortsgemeinden sind berechtigt, Bestimmungen aufzustellen:
…
über die Bedingungen, unter welchen Privatstrassen errichtet werden dürfen und unter welchen dieselben von der Gemeinde oder Ortsgemeinde übernommen werden;
über die Anlage von Strassen und Trottoirs, Abzugskanälen, Kanalisationen, Beleuchtungs- und Wasserleitungsanlagen und Ähnliches, sowie über die Beiträge der Gebäude- und Grundeigentümer an die Erstellung und den Unterhalt derselben;
über die Erstellung von Güterstrassen und Güterwegen, sowie über die Beitragsleistung der Gebäude- und Grundeigentümer an die Kosten und den Unterhalt, soweit denselben aus der Anlage Vorteile erwachsen;
über die Anlage und den Schutz von Bäumen und Zierpflanzen an Strassen und auf öffentlichen Plätzen.
Über die Verteilung der in Ziff. 3 und 4 vorgesehenen Beiträge entscheidet im Rekursfalle der Regierungsrat, unter Berücksichtigung der in Art. 127 dieses Gesetzes enthaltenen Grundsätze.
Die auf Grundlage dieses Artikels erlassenen Vorschriften unterliegen der Genehmigung des Regierungsrates.
Art. 138–139 …
Art. 140 Entschädigung bei veränderten Abstandsgrenzen
Wird bei der Wiederherstellung abgetragener oder abgebrannter Gebäude in Dörfern der Baugrundeigentümer zu einer veränderten Abstandsgrenze verhalten, so dass dadurch die bisherige Baufläche eine wesentliche Wertverminderung erleidet, so hat er ein Anrecht auf Entschädigung. Die Entschädigung kann auch durch Überlassung von hinter dem Grundstück gelegenem Land geleistet werden.
2.5. Grundpfandrecht: Zinsfuss, Schatzung, Belastungsgrenze und Kündigung
Art. 141–161 …
2.6. Fahrnispfand
Art. 162 Viehverpfändung10
Die Verschreibungsprotokolle über Viehverpfändung (885) werden durch die Betreibungsbeamten in den Gemeinden geführt.
Die Ermächtigung an Geldinstitute und Genossenschaften zur Abschliessung solcher Geschäfte wird durch den Regierungsrat erteilt.
Wird verpfändetes Vieh aus der Gemeinde, in deren Protokoll es verschrieben ist, in eine andere Gemeinde gebracht, so ist dem Betreibungsbeamten der letzteren Gemeinde durch denjenigen der erstern hievon Kenntnis zu geben.
2.7. Grundbuchrecht
2.7.1. Grundbuch
Art. 163 Kreiseinteilung, untersagte Geschäfte
Zur Führung und Verwaltung des Grundbuches werden Kreise gebildet. Die Kreise werden vom Kantonsrat nach Anhören der Gemeinden festgelegt.
…
Den Beamten und Angestellten der Grundbuchverwaltung ist es untersagt, Grundstücke zum Kauf oder Verkauf zu vermitteln oder selber gewerbsmässig Liegenschaftsgeschäfte zu tätigen.
Art. 164 Verantwortlichkeit, Kaution
Die Beamten und Angestellten der Grundbuchverwaltung sind gegenüber dem Kanton für allen Schaden verantwortlich, der durch ihr Verschulden in der Grundbuchverwaltung entsteht.
Sie haben für allseitig treue Pflichterfüllung der Amtspflichten eine Kaution zu leisten. Die Art und Höhe der Kaution bestimmt der Regierungsrat.
Art. 165 Verordnung betreffend Grundbuchwesen
Über die Führung des Grundbuches, über die Beaufsichtigung des Grundbuchwesens durch den Regierungsrat und die Gebühren wird vom Kantonsrat eine Verordnung erlassen.
Art. 166 Vorläufige Eintragungen
Über vorläufige Eintragungen ins Grundbuch (961) entscheidet der Kantonsgerichtspräsident (966).
Art. 167 Nicht eingetragene Grundstücke
Das Gesuch um Eintragung des Eigentums an einem nicht im Grundbuch aufgenommenen Grundstücke (662) wird durch den Kantonsgerichtspräsidenten beurteilt.
Derselbe ordnet auch die erforderlichen Veröffentlichungen an.
Art. 168 Löschung eines dinglichen Rechtes
Über die Anfechtungsklage einer Löschung oder den Untergang eines dinglichen Rechtes (976) entscheidet der Kantonsgerichtspräsident.
2.7.2. Grundbuchbereinigung11
Art. 169 Liegenschaftsverzeichnis, Bereinigung der Grundlasten, Grundpfänder und Grunddienstbarkeiten
Bis zum Inkrafttreten des eidgenössischen Zivilgesetzbuches hat in jeder Gemeinde die Aufnahme eines Liegenschaftsverzeichnisses zu erfolgen. Ebenso ist im Laufe der ersten zehn Jahre im ganzen Kanton die Bereinigung der Grundlasten, Grundpfänder und Grunddienstbarkeiten durchzuführen, so dass diese Bereinigung bis zum Jahre 1922 zum Abschlusse gelangt.
Bei Liegenschaftskäufen, welche vor der allgemeinen Dienstbarkeitenbereinigung in der betreffenden Gemeinde stattfinden, hat die Feststellung der auf dem bezüglichen Kaufsobjekt ruhenden Grundlasten nach dem vorgeschriebenen Verfahren von Fall zu Fall zu geschehen.
Art. 170 Verfahren bei der Grundbuchbereinigung
Die Anlage der Grundbücher und die Feststellung der auf den Liegenschaften ruhenden Lasten erfolgt von Gemeinde zu Gemeinde und zwar nach Anordnung und unter Aufsicht des Regierungsrates. Derselbe wählt zu diesem Zweck für eine jede Gemeinde eine Kommission von drei Mitgliedern. Wenigstens zwei Mitglieder müssen der betreffenden Gemeinde entnommen werden und zwar auf unverbindlichen Doppelvorschlag des Einwohnergemeinderates. Für die Kommission werden zwei Ersatzmänner bestimmt, von denen wenigstens einer der betreffenden Gemeinde angehören muss. Für diese Wahl hat der Einwohnergemeinderat ebenfalls einen unverbindlichen Doppelvorschlag einzureichen.
Art. 171 Grunddienstbarkeitenbereinigung
Liegenschaftsverzeichnis und Dienstbarkeitenbereinigung werden hergestellt auf Grundlage der Grundbücher, Gültenprotokolle und der vorhandenen Vermessungen, sowie von Kauf- und Marchbriefen, Urteilen und Schiedssprüchen, Abkommen und den bestehenden Grenzmarchen.
Art. 172 Aufnahme ins Grundbuch
Grundlasten, Grundpfänder und Grunddienstbarkeiten, welche sich aus den öffentlichen Büchern als zu Recht bestehend ergeben, werden ohne weiteres in das neue Grundbuch aufgenommen, wenn dagegen nicht von beteiligter Seite binnen nützlicher Frist Einsprache erhoben wird.
Art. 173 Anmeldungspflicht
Derjenige, welcher an oder auf der Liegenschaft eines Dritten Rechte beansprucht, welche sich weder aus dem Grundbuch, noch aus dem Gültenprotokoll ergeben, hat dieselben binnen nützlicher Frist zuständigen Ortes anzumelden. Erfolgt eine solche Anmeldung nicht, so können diese Rechte später nur dann noch geltend gemacht werden, wenn der Berechtigte nachweist, dass diese Anmeldung ohne sein Verschulden unterlassen wurde.
Art. 174 Fristen
Die fatalen Fristen für alle für die Grundbuchbereinigung notwendigen Eingaben an das Grundbuchamt werden vom Grundbuchverwalter angesetzt. Derselbe bestimmt auch die Art und Weise der Veröffentlichung dieser Fristen.
Art. 175 Verständigungsversuch, Weisungsschein
Wenn der Eigentümer eines angeblich belasteten Grundstückes ein von einem Dritten behauptetes Recht bestreitet, so soll die Bereinigungskommission der betreffenden Gemeinde zwischen den Beteiligten eine Verständigung herbeizuführen suchen. Wird eine solche nicht erzielt, so steht dem Ansprecher der Zivilprozessweg offen.
Art. 176 Planauflage
Pläne und die übrigen Bestandteile eines Vermessungswerkes bedürfen, um die Eigenschaften von öffentlichen Urkunden mit amtlicher Glaubwürdigkeit zu erhalten, der öffentlichen Auflage. Das bezügliche Verfahren wird auf dem Verordnungswege geregelt.
Art. 177 Ausführungsverordnung
Alles weitere über das bei der Aufnahme des Liegenschaftsverzeichnisses und bei Bereinigung der Grunddienstbarkeiten zu beobachtende Verfahren, sowie über die Gebühren wird durch eine vom Kantonsrate auf Vorlage des Regierungsrates zu erlassende Verordnung festgesetzt.
3. Ausführungs- und Übergangsbestimmungen
Art. 178–180 …
Art. 181 Vollziehung einer Auflage
Die Klage auf Vollziehung einer Auflage (59, 273h der Anwendungs- und Einführungsbestimmungen) wird von derjenigen Behörde erhoben, welche das in Frage kommende öffentliche Interesse zu vertreten hat.
Art. 182 …
Art. 183 Inkrafttreten, Aufhebung widersprechender Erlasse, Bekanntmachung und Vollziehung
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1912 in Kraft.
Alle entgegenstehenden Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen sind dadurch aufgehoben.
Der Regierungsrat ist mit der Bekanntmachung und Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt.
Es liegt ihm ob, dafür zu sorgen, dass die schon vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu treffenden Wahlen und Anordnungen rechtzeitig erfolgen.
Informationen zum Erlass Durch Schlussnahme vom 28. April 1911 hat der Schweizerische Bundesrat vorstehendem Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch die Genehmigung erteilt. Ursprüngliche Fundstelle: OGS 1922, 6 geändert durch: - Gesetz betreffend Ergänzung des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuchvom 26. April 1914, in Kraft seit 26. April 1914 (OGS 1922, 36), - die Ergänzung vom 27. April 1919, in Kraft seit 27. April 1919 (OGS 1922, 78), - die Abänderung vom 24. Mai 1964, in Kraft seit 24. Mai 1964 (OGS 1966, 46), - das Gesetz über die Gerichtsorganisation vom 4. März 1973, in Kraft seit 1. Januar 1974 (OGS 1973, 5), - das Baugesetz vom 4. Juni 1972, in Kraft seit 4. Juni 1972 (OGS 1973, 14), - das Gesetz über die Jugendhilfe vom 2. Dezember 1973, in Kraft seit 2. Dezember 1973 (OGS 1974, 87), - die Ausführungsbestimmungen zum Kindes- und Adoptionsrecht vom 6. Dezember 1977, in Kraft seit 1. Januar 1978 (OGS 1978, 26); es wird zudem festgestellt, dass die Art. 40 bis 43 und 46 bis 54 durch die Änderung des ZGB materiell aufgehoben sind, - das Gesetz über die öffentliche Beurkundung (Beurkundungsgesetz) vom 30. November 1980, in Kraft seit 1. März 1981 (OGS 1980, 59), - das Sozialhilfegesetz vom 23. Oktober 1983, in Kraft seit 1. Januar 1985 (OGS 1983, 110), - das Gesetz über die amtliche Schätzung der Grundstücke und das Grundpfandrecht (Schätzungs- und Grundpfandgesetz) vom 8. Juni 1986, in Kraft seit 1. Januar 1989 (OGS 1986, 117), - die Ausführungsbestimmungen zum Eherecht vom 25. August 1987, in Kraft seit 1. Januar 1988 (OGS 1989, 27), - den Nachtrag vom 5. März 1989, in Kraft seit 5. März 1989 (OGS 1989, 112), - das Gesetz über die Gerichtsorganisation vom 22. September 1996, in Kraft seit 15. Februar 1997 (OGS 1997, 30), - das Staatsverwaltungsgesetz vom 8. Juni 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (OGS 1997, 83), - Nachtrag vom 15. Oktober 1999, in Kraft seit 1. Januar 2000 (OGS 1999, 103), - das Wasserbaugesetz vom 31. Mai 2001, in Kraft seit 1. Januar 2002 (OGS 2001, 82), - das Gesetz über die amtliche Schätzung der Grundstücke und das Grundpfandrecht (Schätzungs- und Grundpfandgesetz) vom 26. Oktober 2006, in Kraft seit 1. Januar 2007 (OGS 2006, 69), - das Gesetz über die Bereinigung der amtlichen Gesetzessammlung (Bereinigungsgesetz II) vom 15. März 2007, in Kraft seit 1. August 2007 (OGS 2007, 13), - die Ausführungsbestimmungen über die Umsetzung der Rechtsweggarantie sowie der Bundesrechtspflege (Übergangsrechtliche Anpassung von Erlassen) vom 25. November 2008, in Kraft seit 1. Januar 2009 (OGS 2008, 98), - das Gesetz über die Justizreform vom 21. Mai 2010, in Kraft seit 1. Januar 2011 (OGS 2010, 33 Ziff. I. 7. und OGS 2010, 41), - Nachtrag vom 3. Mai 2012, in Kraft seit 1. August 2012 (OGS 2012, 29 und 43), - die Ausführungsbestimmungen zur Ergänzung des Gesetzes über die Justizreform (Übergangsrechtliche Anpassung von Erlassen) vom 4. Dezember 2012, in Kraft seit 1. Januar 2013 (OGS 2012, 75) - das Gesetz über die Anpassungen aufgrund der Evaluation der Justizreform vom 4. Dezember 2014, Botschaft und Vorlage des Regierungsrats und des Obergerichts vom 17. Juni 2014, Kantonsratssitzungen vom 23. Oktober und 4. Dezember 2014 (22.14.03), in Kraft seit 1. März 2015 (OGS 2014, 52 und 2015, 3)
OGS 1922, 6