213.111
Ausführungsbestimmungen über die Festlegung von Gebieten mit dauernden Bodenverschiebungen
vom 09.12.2014 (Stand 01.01.2015)
Der Regierungsrat des Kantons Obwalden,
in Ausführung von Artikel 660, 660a, 660b und 668 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 19071 sowie von Artikel 9 der Vollziehungsverordnung über die amtliche Vermessung vom 27. April 19952,
gestützt auf Artikel 75 Ziffer 1 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 19683,
beschliesst:
Art. 1 Festlegung von Gebieten mit dauernden Bodenverschiebungen
Der Kanton legt im ganzen Kantonsgebiet unter Anhörung der betroffenen Gemeinden die Gebiete mit dauernden Bodenverschiebungen fest.
Art. 2 Zuständigkeit
Zuständig ist das Volkswirtschaftsdepartement.
Art. 3 Auflage- und Einspracheverfahren
Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach Art. 19 bis 22 Vollziehungsverordnung der amtlichen Vermessung4.
Einsprachen gegen die Gebietsfestsetzung sind während der Auflagefrist an das Volkswirtschaftsdepartement zu richten.
Gegen den Einspracheentscheid kann innert 20 Tagen beim Regierungsrat Beschwerde eingereicht werden.
Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2014, 59 Ursprüngliches Inkrafttreten: 1. Januar 2015 Vom Bundesamt für Justiz am 23. Januar 2015 zur Kenntnis genommen (Art. 52 Abs. 4 SchlT ZGB)
OGS 2014, 59