410.511
Ausführungsbestimmungen über die Tarife und Taxen gemäss Schulgesundheitsverordnung
vom 09.10.2001 (Stand 01.09.2012)
Der Regierungsrat des Kantons Obwalden,
gestützt auf Artikel 4 der Schulgesundheitsverordnung vom 29. Juni 2001,
beschliesst:
Art. 1 Geltungsbereich
Dieser Beschluss regelt die Tarife und Taxen für die Gesundheitskontrollen und die Gesundheitsberatung sowie die Individualgespräche ab 1. September 2001.
Art. 2 Tarife und Taxen
Die Gesundheitskontrollen, die Gesundheitsberatung sowie die Individualgespräche werden wie folgt entschädigt (Beträge in Fr.):
Ärztliche Untersuchung im Kindergarten oder bei Schuleintritt, eingeschlossen Gehörtest (freie Arztwahl mit Gutschein), pauschal pro Kind 90.–
Haltungskontrolle in der Primarschule (Reihenuntersuch), pauschal pro Kind 30.–
Gesundheitsberatung im neunten Schuljahr (zwei Lektionen), pauschal pro Klasse 555.–
Individualgespräch im neunten Schuljahr (mit Gutschein), pauschal pro Jugendliche 75.–
Visuskontrolle im Kindergarten oder bei Schuleintritt (Reihenuntersuch), pauschal pro Kind 17.85
Zahnärztlicher Untersuch (freie Zahnarztwahl), 9,5 Taxpunkte, Taxpunktwert Fr. 3.10; Wert des Gutscheins pro Kind 29.45
Art. 3 Aufhebung bisherigen Rechts
Der Schulzahnpflegetarif vom 20. September 1994 wird aufgehoben.
Art. 4 Inkrafttreten
Diese Ausführungsbestimmungen treten rückwirkend auf den 1. September 2001 in Kraft.
Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2001, 63 geändert durch - Nachtrag vom 7. Dezember 2004, in Kraft rückwirkend seit 1. September 2004 (OGS 2004, 87), - Nachtrag vom 1. Mai 2007, in Kraft seit 1. September 2007 (OGS 2007, 22), - Nachtrag vom 29. Mai 2012, in Kraft seit 1. September 2012 (OGS 2012, 37)
OGS 2001, 63