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Vereinbarung über die Zusammenarbeit und Finanzierung der Hebammen-Grundausbildungen
Kantonsratsbeschluss über den Beitritt zur Vereinbarung über die Zusammenarbeit und Finanzierung der Hebammen-Grundausbildungen vom 27. Mai 1999 1
Der Kantonsrat des Kantons Obwalden,
gestützt auf Artikel 4 Absatz 1 und 5 des Gesundheitsgesetzes vom 20. Oktober 1991 2,
beschliesst:
Art. 1
Der Kanton Obwalden tritt der Vereinbarung über die Zusammenarbeit und Finanzierung der Hebammen-Grundausbildungen vom 3. November 1998 bei.
Art. 2
Die Einwohnergemeinden am massgebenden Wohnsitz haben sich an den Kosten zur Hälfte, entsprechend der Anzahl Lernenden aus ihrer Gemeinde, zu beteiligen.
Art. 3
Der Regierungsrat wird ermächtigt, den Beitritt rückwirkend ab dem 1. Januar 1999 zu erklären, die Vereinbarung veränderten Verhältnissen anzupassen, einer Beitragserhöhung zuzustimmen oder gegebenenfalls die Vereinbarung zu kündigen.
3. Praktikumsplätze
Die bisherigen Praktikumsplätze der Hebammenschule Luzern, die aufgrund der Schliessung frei werden, werden entsprechend den abnehmenden Lernendenzahlen der Hebammenschule Luzern und ab Frühling 2001 vollumfänglich den Schulen gemäss Ziffer 4.1 zur Verfügung gestellt.
Die Innerschweizer Kantone verpflichten sich, ab Beginn des Schuljahres 2001/2002 Praktikumsplätze für 16 Ausbildungsplätze (Theorie) pro Jahr den Schulen der Vereinbarungskantone zur Verfügung zu stellen.
Die Praktikumsplätze entsprechen den Anforderungen des Schweizeri- schen Roten Kreuzes (SRK).
4. Schulstandortkantone Die Schulstandortkantone verpflichten sich, die folgenden Punkte an ihren Schulen sicherzustellen: 4.1 Anbieter der Grundausbildung Folgende Schulen bieten eine Grundausbildung an: – Hebammenschule Bern, – Hebammenausbildung Chur, – Hebammenschule am Kantonsspital St. Gallen. 4.2 Aufnahme von Lernenden
Die Aufnahme an die Schulen erfolgt gemäss den Aufnahme- bedingungen der jeweiligen Schule.
Die den Schulen gemäss Ziffer 4.4 zusätzlich zugewiesenen Ausbildungsplätze werden den Kandidatinnen aus den Innerschweizer Kantonen vorbehalten. Falls diese Ausbildungsplätze nicht belegt werden, können die Schulen darüber frei verfügen. 4.3 Löhne der Lernenden Die Löhne der Lernenden entsprechen den Ansätzen der Schulstand- ortkantone. 4.4 Zuteilung der Ausbildungsplätze Um die ausfallenden Plätze der Hebammenschule Luzern sicher- zustellen, erhöhen die Schulen in Bern, in Chur und in St. Gallen ihre Schulkapazität pro Kurs wie folgt: – Hebammenschule Bern 6 Plätze (2 x 3) – Hebammenausbildung Chur 6 Plätze – Hebammenschule am Kantonsspital St. Gallen 4 Plätze 4.5 Praktikumsentschädigung
Für die von Innerschweizer Kantonen zur Verfügung gestellten Plätze gelten bei Inkrafttreten dieser Vereinbarung folgende Praktikums- entschädigungen pro Monat (sie entspricht den gemittelten Werten der drei Schulen): – für das erste Schuljahr Fr. 1600.–, – für das zweite Schuljahr Fr. 2400.–, – für das dritte Schuljahr Fr. 2900.–.
Die Ansätze der Praktikumsentschädigungen entsprechen dem Landesindex der Konsumentenpreise per 1. Januar 1998 von 144,0 Punkten. Sie werden an die Teuerung angepasst, wenn diese mindestens fünf Prozent beträgt. 4.6 Praktikumsverträge Die Hebammenschulen schliessen mit dem Praktikumsort einen Praktikumsvertrag entsprechend ihren Usanzen ab. Die Schulen, die einen Praktikumsort gemeinsam nutzen, einigen sich in Absprache mit dem Praktikumsort auf ein Qualifikationssystem. 4.7 Weitere Reduktion der Schulstandortkantone Wird eine Schule aufgehoben, bleiben die Pflichten der Verein- barungskantone aus dieser Vereinbarung bestehen, bis die aufge- nommenen und in Ausbildung stehenden Lernenden ihre Ausbildung abgeschlossen haben.
5. Kantonsbeitrag Die Vereinbarungskantone verpflichten sich, die folgenden Punkte sicherzustellen: 5.1 Grundsatz Für jede Lernende, die an einer Schule der Vereinbarungskantone die Ausbildung absolviert, leistet der Wohnsitzkanton einen Kantons- beitrag je Ausbildungsjahr. Die Eintrittskandidatin ist rechtzeitig zu informieren, falls ihr der Kanton den Kantonsbeitrag voll oder teilweise weiterbelasten wird. 5.2 Lernende aus Vereinbarungskantonen Der Kantonsbeitrag beträgt Fr. 10 000.– pro Lernende/Jahr. Er wird von den Vereinbarungskantonen alle drei Jahre überprüft und gegebenenfalls angepasst.
6. Kostenvergütung
Der Schulkanton stellt dem Wohnsitzkanton jeweils bis 15. Februar den Kantonsbeitrag in Rechnung. Stichdatum für die Ermittlung der Zahlen der Lernenden ist jeweils der 31. Dezember des Vorjahres.
Die Kostenbeiträge werden für ein Ausbildungsjahr geschuldet.
Der Wohnsitzkanton zahlt den Kantonsbeitrag bis spätestens Ende Juni des laufenden Jahres.
7. Schulgeld Lernende aus den Vereinbarungskantonen entrichten für den Besuch von Schulen nach Ziffer 4 kein Schulgeld.
8. Gebühren und Kosten
Den Lernenden können gemäss den Ansätzen der Schulen belastet werden:
Anmelde- oder Einschreibegebühren,
Prüfungs- und Diplomgebühren,
Materialkosten,
Kosten für Studienreisen u. ä.
Lernenden der Schulstandortkantone und Lernenden der andern Wohnsitz- bzw. Praktikumskantone werden die gleichen Gebühren und Kosten auferlegt.
9. Verhältnis zwischen Vereinbarungskantonen und Schulen
Die Vereinbarungskantone verkehren im Vollzug dieser Vereinbarung miteinander, nicht aber direkt mit den Schulen.
Die Schulen verkehren im Vollzug dieser Vereinbarung mit der überge- ordneten kantonalen Behörde, nicht aber direkt mit andern Vereinbarungskantonen.
10. Koordinationsgruppe
Die Vereinbarungskantone schaffen eine Koordinationsgruppe.
Die Schulstandortkantone sowie der Kanton Luzern bestellen je einen Vertreter, die Wohnsitzkantone insgesamt einen Vertreter in die Koordi- nationsgruppe.
Die Koordinationsgruppe ist verantwortlich für den Vollzug. Sie:
beurteilt die durch die Anwendung dieser Vereinbarung entstehenden Probleme;
koordiniert die Information;
erstattet den zuständigen Departementen/Gesundheitsdirektionen der Vereinbarungskantone Bericht nach Bedarf.
Die Koordinationsgruppe beantwortet Fragen aus der Anwendung dieser Vereinbarung und stellt gegebenenfalls Anträge an die Kantonsregierungen.
11. Kündigung
Ein Vereinbarungskanton kann diese Vereinbarung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahr auf Ende eines Kalenderjahres kündigen.
Er schuldet den Kantonsbeitrag für die bereits aufgenommenen oder in Ausbildung stehenden Lernenden bis zum Abschluss ihrer Ausbildungszeit.
Die Praktikumskantone stellen die Praktikumsplätze für die bereits auf- genommenen oder in Ausbildung stehenden Lernenden bis zum Abschluss ihrer Ausbildungszeit zur Verfügung.
12. Vorbehalte Die zwischen den Kantonen Bern und Luzern getroffene Vereinbarung betreffend Finanzierung der Aus- und Weiterbildung für nichtmedizinische Berufe des Gesundheitswesens vom 2. Februar 1996 bleibt vorbehalten.
13. Inkrafttreten
Die Vereinbarung tritt mit der Unterzeichnung durch die Vereinbarungs- kantone in Kraft.
Depositarstelle ist die Staatskanzlei des Kantons Luzern.
Anhang zu Ziffer 2 zur Vereinbarung über die Zusammenarbeit und Finanzierung der Hebammengrundausbildung vom 3. November 1998 Massgebender Wohnsitz Auszug aus der Interkantonalen Fachhochschulvereinbarung (FHV):
Art. 5 Wohnsitzkanton
Als Wohnsitzkanton von Studierenden gilt:
der Heimatkanton für Schweizer und Schweizerinnen, deren Eltern im Ausland wohnen oder die elternlos im Ausland wohnen; bei mehreren Heimatkantonen gilt das zuletzt erworbene Bürgerrecht;
der zugewiesene Kanton für mündige Flüchtlinge und Staatenlose, die elternlos sind oder deren Eltern im Ausland wohnen; vorbehalten bleibt Buchstabe d;
der Kanton des zivilrechtlichen Wohnsitzes für mündige Ausländer und Ausländerinnen, die elternlos sind oder deren Eltern im Ausland wohnen; vorbehalten bleibt Buchstabe d;
der Kanton, in dem mündige Studierende mindestens zwei Jahre ununterbrochen gewohnt haben und, ohne gleichzeitig in Ausbildung zu sein, finanziell unabhängig gewesen sind; als Erwerbstätigkeit gelten auch die Führung eines Familienhaushalts und das Leisten von Militärdienst;
in allen übrigen Fällen der Kanton, in dem sich bei Studienbeginn der zivilrechtliche Wohnsitz der Eltern befindet, bzw. der Sitz der zuletzt zuständigen Vormundschaftsbehörde.
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