419.21
Verordnung über Schulgeldbeiträge an Schüler von Bildungsinstitutionen der Sekundarstufe II
vom 15.09.1988 (Stand 01.08.2009)
Der Kantonsrat des Kantons Obwalden erlässt,
gestützt auf Artikel 26 und 72 Ziffer 2 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 sowie Artikel 5, 49 und 50 des Schulgesetzes vom 28. Mai 1978,
als Verordnung:
Art. 1 Grundsatz
Der Kanton leistet im Rahmen dieser Verordnung Schülern mit Wohnsitz im Kanton Obwalden, welche eine anerkannte Bildungsinstitution der Sekundarstufe II besuchen, Schulgeldbeiträge.
Der Kantonsbeitrag beträgt die Hälfte des Schulgeldes der anerkannten Bildungsinstitution.
Art. 2 Anerkannte Bildungsinstitutionen
Als Bildungsinstitutionen der Sekundarstufe II, deren Schüler schulgeldbeitragsberechtigt sind, können anerkannt werden:
auswärtige Maturitätsschulen;
Lehrerseminarien;
Handelsmittelschulen;
andere allgemeinbildende Schulen, insbesondere Diplommittelschulen.
Vorbehalten bleiben:
das Regionale Schulabkommen Innerschweiz;
besondere Konkordate und Vereinbarungen mit Bildungsinstitutionen gemäss Absatz 1 über Betriebs-, Kostgeld- und Schulgeldbeiträge;
die gesetzlichen Regelungen und Vereinbarungen bezüglich der gewerblich-kaufmännischen, landwirtschaftlichen und hauswirtschaftlichen Berufsschulen sowie Krankenpflegeberufe, welche nicht als Bildungsinstitutionen nach dieser Verordnung anerkannt werden können.
Art. 3 Zuständigkeit
Über die Anerkennung der Bildungsinstitutionen entscheidet das Bildungs- und Kulturdepartement.
Es prüft die Voraussetzungen der Anerkennung und führt eine Liste der anerkannten Bildungsinstitutionen.
Art. 4 Beitragszahlung
Schüler einer anerkannten Bildungsinstitution haben das Schulgeld direkt zu bezahlen und innert Jahresfrist die Schulgeldrechnung mit Zahlungsausweis dem Bildungs- und Kulturdepartement vorzulegen.
Der hälftige Kantonsbeitrag an das Schulgeld wird auf Anweisung durch das Bildungs- und Kulturdepartement von der Finanzverwaltung vergütet.
Art. 4a Rückerstattung
Schüler, die eine Schule gemäss Art. 2 Abs. 1 dieser Verordnung besuchen, für die der Kanton im Rahmen des Regionalen Schulabkommens Innerschweiz Beiträge leistet, haben dem Kanton an dessen Leistungen einen Beitrag zu entrichten, der dem jeweiligen Schulgeld an der Kantonsschule in Sarnen entspricht (Rückerstattungsbetrag).
Haben Schüler an ausserkantonalen Mittelschulen bzw. deren Erziehungsberechtigte ein Schulgeld zu leisten (persönliches Schulgeld), so wird auf die Erhebung des Rückerstattungsbetrags verzichtet, sofern das persönliche Schulgeld mindestens dem Betrag des Schulgeldes an der Kantonsschule Obwalden entspricht. Liegt das persönliche Schulgeld an ausserkantonalen Mittelschulen tiefer als das Schulgeld für Schüler an der Kantonsschule Obwalden, so wird der Differenzbetrag in Rechnung gestellt.
Art. 5 Aufhebung bisherigen Rechts
Der Kantonsratsbeschluss betreffend Ausrichtung von Schulgeldbeiträgen für Studierende an auswärtigen Bildungsinstitutionen der Mittelschulstufe vom 14. September 1972 wird aufgehoben.
Art. 6 Inkraftsetzung
Diese Verordnung tritt mit Beginn des Schuljahres 1988/89 in Kraft.
Art. 7 Vollzug
Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.
Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 1989, 82 geändert durch - Nachtrag vom 15. Oktober 1993, in Kraft seit 1. August 1993 (OGS 1993, 129), - das Gesetz über die Bereinigung der amtlichen Gesetzessammlung (Bereinigungsgesetz II) vom 15. März 2007, in Kraft seit 1. August 2007 (OGS 2007, 13), - Nachtrag vom 28. Januar 2010, in Kraft rückwirkend seit 1. August 2009 (OGS 2010, 4)
OGS 1989, 82