540.311

Ausführungsbestimmungen über die Sicherstellung der Trinkwasserversorgung in Notlagen

vom 08.05.2006 (Stand 01.05.2006)

Der Regierungsrat des Kantons Obwalden,

in Ausführung von Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung über die Sicherstellung der Trinkwasserversorgung in Notlagen (VTN) vom 20. November 19911,

gestützt auf Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe m der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (kantonale Gewässerschutzverordnung) vom 16. März 20062,

beschliesst:

Art. 1 Einwohnergemeinden

Die Einwohnergemeinden sind für die Koordination der Aufgaben der Inhaber oder Inhaberinnen der Wasserversorgungsanlagen auf ihrem Gemeindegebiet zuständig.

Art. 2 Volkswirtschaftsdepartement

Das Volkswirtschaftsdepartement:

  1. genehmigt die Pläne für die Massnahmen zur Sicherstellung der Trinkwasserversorgung in Notlagen (Art. 11 Abs. 3 VTN);

  2. legt die Fristen für den Vollzug der Massnahmen fest (Art. 18 Abs. 2 VTN).

Art. 3 Laboratorium der Urkantone

In Notfällen legt das Laboratorium der Urkantone den Umfang der durchzuführenden Kontrollen fest, erhebt oder organisiert die erforderlichen Wasserproben und entscheidet über die Nutzbarkeit von Wasser als Trinkwasser.

Art. 4 Kantonspolizei

Die Kantonspolizei koordiniert die Abgabe der vom Bund gelieferten ABC-Schutzausrüstung an das Personal, das Aufgaben nach der Verordnung über die Sicherstellung der Trinkwasserversorgung in Notlagen wahrnimmt (Art. 6 VTN).

Art. 5 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Ausführungsbestimmungen über die Sicherstellung der Trinkwasserversorgung in Notlagen vom 6. April 19933 werden aufgehoben.

Art. 6 Inkrafttreten

Diese Ausführungsbestimmungen treten rückwirkend auf den 1. Mai 2006 in Kraft.

OGS 2006, 44