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Ausführungsbestimmungen über die Stützpunktaufgaben der Feuerwehr der Gemeinde Engelberg
Ausführungsbestimmungen über die Stützpunktaufgaben der Feuerwehr der Gemeinde Engelberg vom 17. Mai 2004 1
Der Regierungsrat des Kantons Obwalden,
gestützt auf Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe a des Feuerwehrgesetzes vom 23. Oktober 2008 2, 3
beschliesst:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Grundsatz
Der Feuerwehr Engelberg werden im Rahmen dieser Ausführungs- bestimmungen kantonale Stützpunktaufgaben übertragen.
Sie untersteht dabei der Aufsicht des kantonalen Feuerwehrinspektorates.
II. Aufgaben, Ausbildung und Ausrüstung
Art. 2 Aufgaben
Die Feuerwehr Engelberg übernimmt im ganzen Gemeindegebiet die Personenrettung und -bergung aus verunfallten Fahrzeugen. 4
Art. 3 Ausbildung
Das Feuerwehrkommando Engelberg regelt und organisiert in Absprache mit dem kantonalen Feuerwehrinspektorat die entsprechende Ausbildung.
OGS 2004, 40
Art. 4 Ausrüstung
Die Gemeinde Engelberg verfügt über Strassenrettungsgerätschaften wie hydraulische Schere und Spreitzer, die überwiegend vom Kanton finanziert wurden.
III. Alarmierung und Pikettdienst
Art. 5 Alarmierung
Die Alarmierung erfolgt über die Einsatzzentrale der Kantonspolizei Obwalden.
Art. 6 Pikettdienst
Ein Pikettdienst wird nur in Ausnahmefällen auf Antrag des Feuerwehr- kommandos oder des kantonalen Feuerwehrinspektorates angeordnet.
Die Erreichbarkeit der Angehörigen der Feuerwehr Engelberg wird über Telefon und Rufempfänger sichergestellt.
IV. Kosten
Art. 7 Betriebskosten
Die Gemeinde Engelberg erfasst die Betriebskosten für Stützpunkt- aufgaben in einer gesonderten Rechnung, schliesst diese jeweils per 31. Dezember ab und übergibt sie bis spätestens 15. Januar dem kanto- nalen Feuerwehrinspektorat.
Als Betriebskosten gelten die Ausbildungskosten und die Materialkosten für die Ausbildung sowie die Entschädigung für Wartung und Unterhalt der entsprechenden Gerätschaften.
Die Betriebskosten werden wie folgt entschädigt:
die Ausbildungskosten mit den gleichen Stunden-/Tagesentschädi- gungen wie bei der Feuerwehr Engelberg;
die Materialkosten für die Ausbildung sowie die Kosten für Wartung und Unterhalt des Stützpunktmaterials (hydraulische Schere und Spreitzer) nach Aufwand.
Art. 8 Einsatzkosten
Die Einsatzkosten werden durch die Gemeinde Engelberg pro Einsatz erfasst und dem kantonalen Feuerwehrinspektorat jeweils gesondert in Rechnung gestellt. Die Rechnungsstellung an am Schadenereignis betroffene Drittpersonen bzw. an weitere Kostenträger ist Sache des Feuerwehrinspektorates.
Art. 9 5 Investitionen
Die Kostenbeteiligung des Kantons an den Gerätschaften wird vom Regierungsrat im Einzelfall festgelegt.
Für weitere Anschaffungen gelten die Ansätze gemäss Art. 20 der Ausführungsbestimmungen zum Feuerwehrgesetz 6.
V. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 10 7
Art. 11 Inkrafttreten
Diese Ausführungsbestimmungen treten rückwirkend auf den 1. Januar 2004 in Kraft.
Fassung gemäss AB zum Feuerwehrgesetz (Anhang, Ziff. 3.)
Aufgehoben durch AB zum Feuerwehrgesetz (Anhang, Ziff. 3.) 3