641.416
Ausführungsbestimmungen über die zeitliche Bemessung der Steuer bei natürlichen Personen
vom 20.03.2001 (Stand 01.01.2025)
Der Regierungsrat des Kantons Obwalden,
in Ausführung des Steuergesetzes (StG) vom 30. Oktober 19941,
gestützt auf Artikel 69 der Vollziehungsverordnung zum Steuergesetz (StV) vom 18. November 19942,
beschliesst:
1. Einjährige Veranlagung mit Gegenwartsbemessung
Art. 1 Bemessung des Einkommens
Massgeblich für die Bemessung des steuerbaren Einkommens sind die in der Steuerperiode (Kalenderjahr) tatsächlich erzielten Einkünfte, auch wenn die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode bestanden hat.
Die Abzüge nach Art. 35 Abs. 1 Bst. g und Abs. 2 StG sowie die Sozialabzüge nach Art. 37 StG werden entsprechend der Dauer der Steuerpflicht gewährt.
Für die Satzbestimmung werden bei unterjähriger Steuerpflicht die regelmässig fliessenden Einkünfte auf zwölf Monate umgerechnet; die Umrechnung erfolgt nach der Dauer der Steuerpflicht. Nicht regelmässig fliessende Einkünfte werden für die Satzbestimmung in ihrem tatsächlichen Umfang herangezogen und dem auf zwölf Monate umgerechneten Einkommen hinzugezählt. Art. 40 StG bleibt vorbehalten.
2. Wechsel des Wohnsitzes
Art.
2 Wohnsitzwechsel
a. innerhalb der Schweiz
Bei Wechsel des Wohnsitzes innerhalb der Schweiz gelten die Regelungen im interkantonalen Verhältnis gemäss Art. 4b des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden3.
Art. 3 b. innerhalb des Kantons
Wechseln die Steuerpflichtigen den Wohnsitz zwischen Gemeinden des Kantons, so bleibt die primäre Steuerpflicht bis Ende der Steuerperiode bei derjenigen Gemeinde bestehen, in der die Steuerpflichtigen am 1. Januar der Steuerperiode Wohnsitz hatten. Im Übrigen gelten die Bestimmungen gemäss Art. 4b des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden.
Kapitalleistungen nach Art. 40 StG sind jedoch in der Gemeinde steuerbar, in der die steuerpflichtige Person im Zeitpunkt der Fälligkeit der Leistung ihren Wohnsitz hat.
Art. 4 Zuzug aus dem Ausland
Der Zuzug aus dem Ausland gilt als Eintritt in die Steuerpflicht. Die Veranlagung erfolgt nach der Bestimmung von Art. 60 Abs. 3 StG.
Art. 5 Wegzug ins Ausland
Beim Wegzug ins Ausland gilt die Steuerpflicht als beendet.
3. Provisorische Rechnungsstellung
Art. 6 Provisorischer Bezug
Im Steuerjahr werden die Steuern provisorisch bezogen (Art. 246 Abs. 1 StG). Bei nicht periodischen Steuern (Art. 247 Abs. 3 StG) können die Steuerpflichtigen eine provisorische Rechnungsstellung verlangen. Diese erfolgt auf Grund ihrer Angaben. Nicht periodische Steuern unterliegen nicht der Ausgleichszinspflicht.
Art. 7 Einsprache
Die Einsprache gegen die provisorische Rechnung (Art. 246 Abs. 4 und 5 StG) ist an die kantonale Steuerverwaltung zu richten.
4. Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 8 Übergangsbestimmung für den Wechsel zur einjährigen Gegenwartsbemessung
Die ausserordentlichen Einkünfte und Aufwendungen nach Art. 306 StG werden mittels Steuererklärung 2001A, die im Januar 2001 versandt wird, ermittelt. Darin sind Einkünfte und Ausgaben der Kalenderjahre 1999 und 2000 vollständig zu deklarieren.
Ausserordentliche Einkünfte der Jahre 1999 und 2000 werden, sofern im Zeitpunkt der Fälligkeit Wohnsitz im Kanton bestand, gesondert mit einer Jahressteuer besteuert.
Ausserordentliche Aufwendungen werden, sofern per 1. Januar 2001 eine Steuerpflicht im Kanton bestand, mittels Revision der Veranlagung 1999/2000 geltend gemacht.
Für die Einreichung der Steuererklärung 2001A (Art. 307 StG) gelten die Verfahrensvorschriften von Art. 190 ff. StG.
Art. 9 Inkrafttreten
Diese Ausführungsbestimmungen treten rückwirkend auf den 1. Januar 2001 in Kraft.
Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2001, 29 geändert durch - Mantelerlass über die Anpassung von Ausführungsbestimmungen im Steuerbereich vom 26. November 2024, in Kraft seit 1. Januar 2025 (OGS 2024, 38)
OGS 2001, 29