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Ausführungsbestimmungen über die Besteuerung nach dem Aufwand

vom 30.05.1995 (Stand 01.03.2005)

Der Regierungsrat des Kantons Obwalden,

gestützt auf Artikel 5 der Vollziehungsverordnung zum Steuergesetz vom 18. November 1994,

beschliesst:

Art. 1 Bemessungsgrundlagen

Die Steuer nach dem Aufwand wird nach den jährlichen, in der Bemessungsperiode entstandenen Lebenshaltungskosten der Steuerpflichtigen und der von ihnen unterhaltenen, in der Schweiz lebenden Personen berechnet. Sie beruht mindestens auf:

  1. dem Fünffachen des Mietzinses oder des Mietwerts der Wohnung im eigenen Haus für Steuerpflichtige, die einen eigenen Haushalt führen;

  2. dem Doppelten des Pensionspreises für Unterkunft und Verpflegung für die übrigen Steuerpflichtigen.

Ergibt sich nach Art. 16 Abs. 3 des Steuergesetzes (StG) ein höherer Steuerbetrag, so geht dieser vor.

Art. 2 Kontrollrechnung

Bei der Steuerberechnung nach Art. 16 Abs. 3 StG (Kontrollrechnung) können abgezogen werden:

  1. die Kosten für den Unterhalt von Liegenschaften nach den Ausführungsbestimmungen über den steuerlichen Abzug der Kosten von Liegenschaften des Privatvermögens;

  2. die Kosten für die gewöhnliche Verwaltung von beweglichem Vermögen, soweit die daraus fliessenden Einkünfte besteuert werden.

Andere Abzüge, insbesondere solche für Schuldzinsen, Renten und dauernde Lasten, sind nicht zulässig.

Art. 3 Ausschluss der Sozialabzüge

Sozialabzüge nach Art. 37 StG sind nicht zulässig.

Art. 4 Anwendbare Tarife, Satzbestimmung

Die jährliche Steuer nach dem Aufwand wird nach dem ordentlichen Einkommenssteuertarif (Art. 38 StG) berechnet.

Das nicht unter Art. 16 Abs. 3 Bst. a bis f StG fallende Einkommen des Steuerpflichtigen bleibt in Abweichung von Art. 9 Abs. 1 StG auch für die Festsetzung des Steuersatzes unberücksichtigt.

Art. 5 Besteuerung nach dem Aufwand bei einzelnen Doppelbesteuerungsabkommen

Werden Einkünfte aus einem Staat nur dann von dessen Steuern entlastet, wenn die Schweiz diese Einkünfte allein oder mit andern Einkünften zum Satz des Gesamteinkommens besteuert, so muss der Steuerpflichtige neben den in Art. 16 Abs. 3 StG bezeichneten Einkünften alle aufgrund des betreffenden Doppelbesteuerungsabkommens der Schweiz zugewiesenen Einkommensbestandteile aus dem Quellenstaat versteuern. Abziehbar sind nur die Kosten gemäss Art. 2 Abs. 1 dieser Ausführungsbestimmungen.

Der Steuersatz für diese Einkünfte bestimmt sich nach dem Grundsatz der Vollprogression gemäss Art. 9 Abs. 1 StG.

Art. 6 Veranlagungsergebnisse

Eröffnet nach Art. 205 StG wird stets das höchste sich aus den Art. 1, 2 oder 5 dieser Ausführungsbestimmungen ergebende Veranlagungsergebnis. Ist ein Veranlagungsergebnis nach Art. 5 eröffnet worden, so muss dem Steuerpflichtigen auch das höhere der beiden Veranlagungsergebnisse nach den Art. 1 oder 2 dieser Ausführungsbestimmungen mitgeteilt werden.

Art. 6a Verfahren

Das Finanzdepartement entscheidet nach Ablauf der ersten Steuerperiode nach Zuzug gemäss Art. 16 Abs. 2 StG über die weitere Besteuerung nach dem Aufwand.

Es gewährt diese Besteuerung in der Regel auf Zusehen hin. Verändern sich die Bemessungsgrundlagen erheblich, so ist ein neues Gesuch an das Finanzdepartement zu stellen.

Die Prüfung der Voraussetzungen für die weitere Gewährung der Besteuerung nach dem Aufwand obliegt der Steuerverwaltung.

Art. 7 Inkrafttreten

Diese Ausführungsbestimmungen treten rückwirkend auf den 1. Januar 1995 in Kraft.

Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 1995, 81 geändert durch - Nachtrag vom 20. März 2001, in Kraft rückwirkend seit 1. Januar 2001 (OGS 2001, 33), - die Ausführungsbestimmungen über das Entlastungsprogramm (GAP) für den Staatshaushalt vom 11. Januar 2005, in Kraft seit 1. März 2005 (OGS 2005, 7)

OGS 1995, 81