641.418
Ausführungsbestimmungen über die Errichtung des steuerlichen Nachlassinventars
vom 06.06.1995 (Stand 01.01.2025)
Der Regierungsrat des Kantons Obwalden,
in Ausführung von Artikel 233 ff. des kantonalen Steuergesetzes (StG) vom 30. Oktober 19941 und von Artikel 159 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) vom 14. Dezember 19902,
gestützt auf Artikel 69 der Vollziehungsverordnung zum Steuergesetz vom 18. November 19943,
beschliesst:
Art. 1 Inventarbehörde
Zuständige Behörde für die Inventaraufnahme und die Siegelung ist die Steuerverwaltung.
…
Art. 2 Inventarpflicht
Stirbt eine steuerpflichtige Person und ist anzunehmen, dass Vermögen vorhanden ist, so nimmt die Inventarbehörde nach kantonalem Steuerrecht (Art. 233 bis 239 StG) bzw. Bundessteuerrecht (Art. 154 bis 159 DBG) ein Inventar auf, wobei dieses Inventar das ganze Vermögen der verstorbenen Person und jenes der in Art. 234 Abs. 1 StG bzw. Art. 155 Abs. 1 DBG genannten Personen umfassen muss.
Art. 3 Meldung von Zivilstandsamt und Gemeindekanzlei
Das Zivilstandsamt des letzten steuerrechtlichen Wohnsitzes oder Aufenthalts meldet jeden Todesfall, die Gemeindekanzlei jede Testamentseröffnung mit Abschrift des Testaments der Steuerverwaltung innerhalb von acht Tagen.
Art. 4 Anwendbares Recht
Die Verordnung über die Errichtung des Nachlassinventars für die direkte Bundessteuer4 ist auch auf die Inventaraufnahme und die Siegelung nach kantonalem Steuerrecht sinngemäss anwendbar.
Art. 5 Aufhebung bisherigen Rechts
Der Gebührentarif vom 6. Dezember 19825 für die Aufnahme des Nachlassinventars beim Tode von Steuerpflichtigen wird aufgehoben.
Art. 6 Inkrafttreten
Diese Ausführungsbestimmungen treten auf den 1. Juli 1995 in Kraft.
Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 1995, 83 geändert durch - Nachtrag vom 20. März 2001, in Kraft rückwirkend seit 1. Januar 2001 (OGS 2001, 31), - Mantelerlass über die Anpassung von Ausführungsbestimmungen im Steuerbereich vom 26. November 2024, in Kraft seit 1. Januar 2025 (OGS 2024, 38)
OGS 1995, 83