651.212

Ausführungsbestimmungen über die Fischerei im Eugenisee in Engelberg

vom 30.03.1999 (Stand 01.01.2026)

Der Regierungsrat des Kantons Obwalden,

gestützt auf Artikel 12 der Fischereiverordnung vom 18. Dezember 19971 sowie in Ausführung der Vereinbarung mit der ewl Kraftwerke AG vom 5. September 2003,

beschliesst:

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Vorschriften regeln das Fischen im Eugenisee in Engelberg. Das Fischen im Eugenisee ist patentpflichtig und darf nur mit besonderem Patent ausgeübt werden.

Art. 2 Anzahl Patente

Je Tag werden höchstens abgegeben:

  1. Samstage, Sonntage und allgemeine Feiertage vom 15. April bis zum 14. Mai: 60 Patente;

  2. übrige Wochentage vom 15. April bis zum 14. Mai: 40 Patente;

  3. 15. Mai bis 31. Oktober: 30 Patente.

Eine Person darf je Tag nur ein Patent lösen.

Die Patente können persönlich am Vortag und am Tag der Gültigkeit während der Öffnungszeiten beim Amt für Landwirtschaft und Umwelt in Sarnen sowie bei weiteren Ausgabestellen erworben oder über die Patent-App Obwalden gelöst werden. Die Ausgabestellen werden jeweils anfangs April im Amtsblatt veröffentlicht. Die Patente für Sonntag und/oder Montag können bereits am Freitag zuvor gelöst werden.

Berechtigt zum Bezug der Patente sind Erwachsene und Jugendliche ab dem Kalenderjahr, in welchem sie das 10. Altersjahr erreichen.

Jugendlichen wird ab dem Kalenderjahr, in welchem sie das 10. Altersjahr erreichen, bis zum Kalenderjahr, in welchem sie das 16. Altersjahr erreichen, ein Jugendpatent erteilt.

Kinder unter 10 Jahren erhalten ein ordentliches Patent nach Art. 4, wenn sie von einer erwachsenen Person begleitet und beaufsichtigt werden. Wenn die erwachsene Begleitperson ein eigenes Patent besitzt, dürfen sie auch ohne Patent fischen. Die Fänge sind im Patent der erwachsenen Person einzutragen.

Fischereiberechtigte haben das Patent und die persönliche Identitätskarte oder einen gleichwertigen amtlichen Ausweis bei der Ausübung der Fischerei auf sich zu tragen und den Kontrollorganen vorzuweisen.

Art. 3 Fanggeräte

Das Fischen vom Ufer aus ist mit einer Rute gestattet mit:

  1. einem Angel und natürlichem Köder; tote und lebende Fische dürfen nicht als Köder verwendet werden;

  2. dem Spinner/Löffel;

  3. der Fliege mit einer künstlichen oder natürlichen Mücke, Nymphe oder eines Streamers.

Das Verwenden von Angeln mit Widerhaken ist verboten.

Gehakte Fische sind sicher und schonend zu landen und sofort zu töten. Das Hältern und das Zurücksetzen von Fischen ist verboten.

Art. 4 Tagesfangbeschränkung

Mit dem ordentlichen Patent dürfen je Tag fünf Fische, mit einem Jugendpatent drei Fische gefangen werden.

Art. 5 Verbotene Zeit

Das Fischen im Eugenisee ist verboten:

  1. ab 1. November bis und mit 14. April;

  2. zur Nachtzeit von 22.00 bis 05.00 Uhr.

Nach einem Fischbesatz ist das Fischen bis zum darauffolgenden Tag verboten.

Art. 6 Verbotener Ort und Haftung

Entlang des Eisengeländers der Kantonsstrasse ist das Fischen verboten. Für Schäden, welche die Fischer durch die Werkanlagen erleiden, haften der Kanton und die ewl Kraftwerke AG2 nicht.

Art. 7 Wasserfahrzeuge

Zum Fischen dürfen keine Wasserfahrzeuge verwendet werden.

Art. 8 Zufahrt

Die Zufahrt mit Fahrzeugen zum Eugenisee und das Abstellen der Fahrzeuge auf dem Grundstück der ewl Kraftwerke AG3 und am Seeweg sind verboten.

Art. 9 Patentgebühren

Die Gebühr für ein ordentliches Patent beträgt Fr. 25.–, für ein Jugendpatent Fr. 15.–.

Art. 9a Patente für Gruppen

Für geführte Gruppen kann das Amt für Landwirtschaft und Umwelt ein besonderes Patent ausstellen. Die Patentgebühr beträgt Fr. 10.– und berechtigt zum Fang von zwei Fischen.

Das Amt für Landwirtschaft und Umwelt kann zeitliche Einschränkungen sowie die Fanggerätschaften und die maximale Gruppengrösse festlegen.

Art. 10 Statistik

Jede patentinhabende Person ist zur wahrheitsgetreuen Führung der Statistik verpflichtet. Keine, unwahre oder unvollständige Angaben haben den sofortigen Entzug oder die Verweigerung weiterer Patente zur Folge. Die behändigten Fische müssen sofort nach dem Fang mit Kugelschreiber oder Filzstift in die Patentkarte eingetragen oder in der Patent-App Obwalden erfasst werden.

Auf der Patentkarte geführte Statistiken sind nach dem Fischen bei den Ausgabestellen oder bei der örtlichen Rückgabestelle abzugeben (Briefkasten beim See).

Art. 11 Administrativmassnahmen

Wer die Vorschriften der Fischereigesetzgebung verletzt, dem kann das Amt für Landwirtschaft und Umwelt das Patent entziehen. In leichten Fällen kann sie eine Verwarnung aussprechen, welche auf dem Patent vermerkt wird. Für den Patententzug wird eine Entscheidgebühr von Fr. 50.– erhoben.

Art. 12 Aufhebung bisherigen Rechts

Mit dem Inkrafttreten dieser Ausführungsbestimmungen werden die Ausführungsbestimmungen über die Fischerei im Eugenisee in Engelberg vom 10. Februar 19984 aufgehoben.

Art. 13 Inkrafttreten

Diese Ausführungsbestimmungen treten, unter Vorbehalt der Genehmigung durch das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation5, am 15. April 1999 in Kraft.

Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 1999, 71 geändert durch - Nachtrag vom 9. März 2004, in Kraft seit 1. April 2004 (OGS 2004, 27), - Nachtrag vom 28. März 2006, in Kraft seit 1. Mai 2006 (OGS 2006, 26), - Nachtrag vom 31. März 2009, vom Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) genehmigt am 28. Mai 2009, in Kraft seit 15. April 2009 (OGS 2009, 17) - Nachtrag vom 2. März 2010, vom Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) genehmigt am 10. Juni 2010, in Kraft seit 15. April 2010 (OGS 2010, 12) - Nachtrag vom 20. Mai 2014, vom Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) am 18. Juli 2014 als nicht genehmigungsbedürftig erklärt, in Kraft seit 1. Juli 2014 (OGS 2014, 22) - Nachtrag zu den AB über die Fischerei vom 4. November 2014, in Kraft seit 1. Januar 2015 (OGS 2014, 49), - Nachtrag zu den AB über die Fischerei vom 2. Dezember 2025 (OGS 2025, 30), vom Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) genehmigt am 21. Januar 2026 (OGS 2026, 005), in Kraft seit 1. Januar 2026

OGS 1999, 71