750.211

Ausführungsbestimmungen über die Wärmenutzung aus dem Untergrund

vom 13.05.2008 (Stand 01.06.2008)

Der Regierungsrat des Kantons Obwalden,

in Ausführung von Artikel 19 Absatz 2 des Gewässerschutzgesetzes (GSchG) vom 24. Januar 19911 und Artikel 32 Absatz 2 der Gewässerschutzverordnung (GSchV) vom 28. Oktober 19982,

gestützt auf Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d der kantonalen Gewässerschutzverordnung vom 16. März 20063,

beschliesst:

Art. 1 Grundsatz

Wärmenutzung mittels Erdsonden, Erdregistern und Energiepfählen (Wärmenutzung aus dem Untergrund) ist bewilligungspflichtig.

Art. 2 Zuständigkeit und Verfahren

Gesuche zur Wärmenutzung aus dem Untergrund sind an das Amt für Landwirtschaft und Umwelt zu richten. Ist die Wärmenutzung Teil eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens, so ist das Gesuch beim Bauamt der Gemeinde einzureichen.

Projekte zur Wärmenutzung aus dem Untergrund, die in weniger als 3.0 m Abstand zu Nachbargrundstücken geplant sind, werden mit dem Hinweis auf die Einsprachemöglichkeit innert 10 Tagen im Amtsblatt veröffentlicht.

Die öffentliche Auflage entfällt, wenn die Grundeigentümerinnen bzw. die Grundeigentümer der betroffenen Nachbargrundstücke dem Projekt im Unterabstandsbereich schriftlich zugestimmt haben.

Art. 3 Bewilligungsvoraussetzungen

Das Amt für Landwirtschaft und Umwelt beurteilt die Zulässigkeit der Wärmenutzung aus dem Untergrund anhand der Übersichtskarte für Wärmenutzung aus dem Untergrund und bewilligt sie, sofern keine öffentlichen Interessen verletzt werden.

In Grundwasserschutzzonen und Grundwasserschutzarealen wird keine Wärmenutzung aus dem Untergrund bewilligt.

Art. 4 Aufhebung bisherigen Rechts

Es werden aufgehoben:

  1. die Ausführungsbestimmungen über die Wärmegewinnung mittels Erdsonden vom 14. August 19844;

  2. der Regierungsratsbeschluss über die Bewilligungspraxis für die Erstellung von Wärmepumpenanlagen vom 26. Oktober 19765;

  3. der Regierungsratsbeschluss über die Ausscheidung einer Trinkwasserschutzzone in der Gemeinde Sarnen vom 16. Februar 19826.

Art. 5 Inkrafttreten

Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. Juni 2008 in Kraft.

OGS 2008, 40