772.111

Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Förderung des öffentlichen Verkehrs

vom 16.12.2025 (Stand 01.01.2026)

Der Regierungsrat des Kantons Obwalden,

gestützt auf Artikel 11 Absatz 4 des Gesetzes über die Förderung des öffentlichen Verkehrs vom 21. Mai 2014 (öVG)1,

beschliesst:

Art. 1 Anhörung der Einwohnergemeinden

Der Regierungsrat hört, im Rahmen des Bestellverfahrens, die betroffenen Einwohnergemeinden an, wenn der nach Art. 2 dieser Ausführungsbestimmungen erforderliche Kostendeckungsgrad nicht erreicht wird und deswegen der Gemeindeanteil erhöht werden soll.

Art. 2 Erhöhung des Gemeindeanteils (Art. 9 Abs. 2 i.V.m. Art. 11 Abs. 4 öVG)

Der Gemeindeanteil erhöht sich auf 20 Prozent, wenn bei nachfolgenden Angebotsstufen der vorgegebene Mindestkostendeckungsgrad gemäss Plandaten aus der Offerte nicht erreicht wird:

  1. Angebotsstufe klein: bis 10 Kurspaare pro Tag 20 %

  2. Angebotsstufe mittel: 11 bis 24 Kurspaare pro Tag 25 %

  3. Angebotsstufe gross: über 24 Kurspaare pro Tag 35 %

Der Gemeindeanteil erhöht sich auf 30 Prozent, wenn bei nachfolgenden Angebotsstufen der vorgegebene Mindestkostendeckungsgrad gemäss Plandaten aus der Offerte nicht erreicht wird:

  1. Angebotsstufe klein: bis 10 Kurspaare pro Tag 15 %

  2. Angebotsstufe mittel: 11 bis 24 Kurspaare pro Tag 20 %

  3. Angebotsstufe gross: über 24 Kurspaare pro Tag 30 %

Der Gemeindeanteil erhöht sich auf 40 Prozent, wenn bei nachfolgenden Angebotsstufen der vorgegebene Mindestkostendeckungsgrad gemäss Plandaten aus der Offerte nicht erreicht wird:

  1. Angebotsstufe klein: bis 10 Kurspaare pro Tag 10 %

  2. Angebotsstufe mittel: 11 bis 24 Kurspaare pro Tag 15 %

  3. Angebotsstufe gross: über 24 Kurspaare pro Tag 25 %

Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2026, 001 Ursprüngliches Inkrafttreten: 1. Januar 2026 Aufgehobener Erlass: AB zum Gesetz über die Förderung des öffentlichen Verkehrs vom 16. September 2014 (OGS 2014, 37)

2026, 001