776.111

Ausführungsbestimmungen über die nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte

776.111 Ausführungsbestimmungen über die nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte vom 5. Dezember 2000 1

Der Regierungsrat des Kantons Obwalden,

gestützt auf Ziffer 4 des Kantonsratsbeschlusses betreffend den Beitritt zum Konkordat über die nicht eidgenössisch konzessionierten Luftseil- bahnen und Skilifte vom 21. März 1955 2,

beschliesst:

Art. 1 Zuständigkeit

Zuständig für die Erteilung und Erneuerung von kantonalen Bewilligungen für nicht eidgenössisch konzessionierte Seilbahnen und Skilifte ist das Bau- und Raumentwicklungsdepartement. 3

Art. 2 Inkrafttreten

Diese Ausführungsbestimmungen treten sofort in Kraft.