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Verwaltungsvereinbarung über die Hilfeleistung und Zusammenarbeit im A-Bereich; Strahlenwehr der Zentralschweiz (Strahlenwehr-Vereinbarung 2026)
ZENTRALSCHWEIZER REGIERUNGSKONFERENZ
Verwaltungsvereinbarung
über die Hilfeleistung und Zusammenarbeit im A-Bereich; Strahlenwehr der Zentralschweiz (Strahlenwehr-Vereinbarung 2026)
vom 7, Dezember 2023
I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Art. 1 Geltungsbereich
Die vorliegende Vereinbarung regelt die Organisation, die Aus- und Weiterbildung, die Hilfeleistung im Ernstfall und die Finanzierung der Strahlenwehr in den Vereinbarungskantonen:
Art. 2 Zweck
Die vorliegende Vereinbarung bezweckt, die Strahlenwehr in der Zentralschweiz unabhängig von Kantonsgrenzen wirtschaftlich und fachlich optimal zu organisieren.
Sie hat sicher zu stellen, dass in jedem Zentralschweizer Kanton die Schutzziele bei Strahlenereignissen mit einem effizienten und angemessenen Mitteleinsatz in hoher Qualität erfüllt werden können.
Die Schutzziele bei einem Strahlenereignis richten sich nach den Vorgaben der Feuerwehr Konzeption der Feuerwehr Koordination Schweiz.
N. ORGANISATION
Art. 3 Kantonale Schadenwehrorganisation
Die Organisation der kantonalen, regionalen und kommunalen Schadenwehrorganisationen richtet sich nach der Gesetzgebung der Vereinbarungskantone.
Art. 4 Kantonale Strahlenwehrexperten
Jeder Vereinbarungskanton bezeichnet eine verantwortliche Person als kantonale Strahlenwehrexpertin oder kantonalen Strahlenwehrexperten.
Die kantonalen Strahlenwehrexpertinnen und Strahlenwehrexperten sind Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner für alle Belange der Strahlenwehr in ihrem Kanton.
‚Art. 5 Strahlenwehrstützpunkt Zentralschweiz Die Berufsfeuerwehr der Stadt Luzern betreibt im Auftrag des Kantons Luzern, vertreten durch das Feuerwehrinspektorat Luzern, den Strahlenwehrstützpunkt Zentralschweiz.
Art. 6 Aufsicht
Der Strahlenwehrstützpunkt Zentralschweiz erstellt jährlich einen Tätigkeitsbericht und legt diesen der Zentralschweizerischen Feuerwehrinspektoren-Konferenz zur Kenntnisnahme vor.
Die Zentralschweizerische Feuerwehrinspektoren-Konferenz überprüft die Zweckerreichung dieser Vereinbarung. Sie kann den Kantonen Vereinbarungsänderungen vorschlagen.
IR AUS- UND WEITERBILDUNG Art,7 Kantonale Verantwortlichkeiten
Die Vereinbarungskantone sorgen selbstständig für die Aus- und Weiterbildung der Angehörigen der Schaden- und Feuerwehren im Bereich Strahlenwehr.
Die Aus- und Weiterbildung richtet sich nach den Vorgaben der Feuerwehr Koordination Schweiz.
Art. 8 Strahlenwehrstützpunkt Zentraischweiz
Der Strahlenwehrstützpunkt Zentralschweiz sorgt selbstständig für die Aus- und Weiterbildung seines Personals.
Die Aus- und Weiterbildung richtet sich nach den Vorgaben der Strahlenschutz-Ausbildungsverordnung des Eidgenössischen Departements des Innern (EDI).
NV. STRAHLENWEHREREIGNIS A. Bereitschaft
Art. 9 Kantonale Verantwortlichkeiten
Jeder Vereinbarungskanton erstellt und aktualisiert
einen Kataster der Strahlenquellen auf seinem Kantonsgebiet;
die notwendigen Einsatzpläne.
Art. 10 Einsatzplanung
Die Berufsfeuerwehr der Stadt Luzern erarbeitet zusammen mit den kantonalen Strahlenwehrexpertinnen und Strahlenwehrexperten Richtlinien für die Einsatzplanung des Strahlenwehrstützpunkts Zentralschweiz. , B. Hilfeleistung im Ernstfall
Art. 11 Aufgebot und Alarmierung
Die kantonalen Alarm-Meldestellen sind zuständig, für die Hilfeleistung im Ernstfall die Unterstützung des Strahlenwehrstützpunkts Zentralschweiz anzufordern. -
Art. 12 Einsatzgebiet
Die Berufsfeuerwehr der Stadt Luzern ist als Strahlenwehrstützpunkt Zentralschweiz bei Verstrahlungsgefahr oder Auftreten eines Strahlenschadens zuständig in den Kantonen Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden und Zug.
Art. 13 Einsatzleitung
Der Strahlenwehrstützpunkt Zentralschweiz spricht sich im Ereignisfall mit den ebenfalls im Einsatz befindlichen Einsatzkräften über die Organisation der Einsatzleitung vor Ort ab.
- Art. 14 Verantwortlichkeit
Der Kanton, in dem der Ernstfall-Einsatz erfolgt, haftet für den Einsatz des Strahlenwehrstützpunkts Zentralschweiz.
Der Strahlenwehrstützpunkt Zentralschweiz haftet dem Kanton, in dem der Ernstfall-Einsatz erfolgt, für den Schaden, der letzterem durch grobfahrlässige und vorsätzliche Handlungen und Unterlassungen des Strahlenwehrstützpunktes Zentralschweiz im Zusammenhang mit dem Ernstfall-Einsatz entstehen. Über den Anspruch entscheidet das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern.
Vv. FINANZIELLES
Art. 15 Grundsatz
Jeder Vereinbarungskanton tragt die Kosten, die ihm aufgrund dieser Vereinbarung und der Sicherstellung des Strahlenwehrstiitzpunkts Zentralschweiz erwachsen, selbst.
Art. 16 Entschädigung fiir einsatzunabhängige Leistungen
Die Berufsfeuerwehr der Stadt Luzern wird für ihre einsatzunabhängigen Leistungen pauschal entschädigt:
vom Kanton Luzern mit Fr. 12'000.- jährlich;
vom Kanton Uri mit Fr. 4'000.- jährlich;
vom Kanton Schwyz mit Fr. 6'000.- jährlich;
vom Kanton Obwalden mit Fr. 4'000.- jährlich;
vom Kanton Nidwalden mit Fr. 4'000,- jährlich;
vom Kanton Zug mit Fr. 5'000.- jährlich.
Die Pauschalentschädigungen gemäss Absatz 1 sind gerundet und basieren auf dem ZRK-Schlüssel (50% paritätisch, 50% nach Bevölkerungszahl). Sie werden im Zeitpunkt der Auszahlung mit dem ZRK-Schlüssel neue berechnet und alle 4 Jahre der Teuerung angepasst, erstmals auf den 1. Januar 2029 (Index August 2023 = 106.4; Basis Dezember 2020).
Die Berufsfeuerwehr der Stadt Luzern wird für die einmaligen Initialkosten entschädigt:
vom Kanton Luzern mit Fr. 15'000.- einmalig;
vom Kanton Uri mit Fr. 5'000.- einmalig
vom Kanton Schwyz mit Fr. 8'000.- einmalig;
vom Kanton Obwalden mit Fr. 5'000.- einmalig;
vom Kanton Nidwalden mit Fr. 5'000.- einmalig;
vom Kanton Zug mit Fr. 7'000.- einmalig.
Art. 17 Entschädigung für Ernstfall-Einsätze
Der Ernstfall-Einsatz des Strahlenwehrstützpunkts Zentralschweiz ist zu entschädigen gemäss der Entschädigungsordnung der Feuerwehr Stadt Luzern.
Die Entschädigung ist geschuldet vom Kanton, in dem der Ernstfall-Einsatz stattfindet. Die Rechnungsstellung erfolgt vom Strahlenwehrstützpunkt Zentralschweiz direkt an den entschädigungspflichtigen Kanton.
3Es ist Sache des Kantons, in dem der Ernstfall-Einsatz stattfand, die Aufwendungen des Strahlenwehrstützpunkts Zentralschweiz nach seinem eigenen Recht dem Verursacher in Rechnung zu stellen.
Vi. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 18 Inkrafttreten
Die Vereinbarung bedarf der Zustimmung aller sechs Vereinbarungskantone.
Die Genehmigung ist dem Feuerwehrinspektorat Luzern als Verwahrerin der Vereinbarung mitzuteilen. Es notifiziert den Vereinbarungskantonen das Zustandekommen.
Kommt die Vereinbarung zustande, tritt sie am 1. Januar 2026 in Kraft.
4Sie ersetzt die Verwaltungsvereinbarung über die Hilfeleistung und Zusammenarbeit im A-Bereich; Strahlenwehr der Zentralschweiz (Strahlenwehr-Vereinbarung) vom 31. März 2006, geändert am 10. Januar 2012.
Art. 19 Geltungsdauer und Kündigung
Die Vereinbarung gilt unbefristet.
Sie kann von jedem Vereinbarungskanton mit einer Kündigungsfrist von einem Jahr auf das Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden, erstmals per 31. Dezember 2027.
3Die Kündigung ist gegenüber dem Feuerwehrinspektorat Luzern zu erklären. Es notifiziert die Kündigung, die das Ausserkrafttreten der Vereinbarung bewirkt, allen Vereinbarungsparteien.
Art. 20 Anderung der Vereinbarung
Mit Zustimmung aller Parteien kann die Vereinbarung unbeachtlich der Kündigungsfristen und Termine jederzeit abgeändert werden.
Luzern, Lt yy LN Im Namen des Regierungsrates, Regierungsrätin Ylfete Fanaj, Vorsteherin des Justiz- und Sicherheitsdepartements:
FR) Altdorf, . Ag 6s” /24 Im Namen des Regierungsrates, Landesstatthalter Dimitri Moretti, Schwyz, 283.20 Z 4 Im Namen des Regierungsrates, Regierungsrat Xaver Schuler, Vorsteher des Sicherheitsdepartements:
Samen, 7 A.O &. COCe Im Namen des Regierungsrates, Landammann Josef Hess:
Ss Stans, O7. OC. 2y Im Namen des Regierungsrates, - Regierungsratin Karin Kayser-Frutschi, Justiz- und Sicherheitsdirektorin:
Zug, A. oO D. 24 Im Namen des Regierungsrates, - Regierungsrätin Laura Dittli, Sicherheitsdirektorin:
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