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Ausführungsbestimmungen über Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie

vom 30.10.2020 (Stand 12.12.2020)

Der Regierungsrat des Kantons Obwalden,

in Ausführung von Artikel 40 des Epidemiengesetzes (EpG) vom 28. September 2012 und Artikel 8 der Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 19. Juni 2020,

gestützt auf Artikel 8 Absatz 2, Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 15 Buchstabe e des Gesundheitsgesetzes (GG) vom 3. Dezember 2015 sowie Artikel 4 der Organisationsverordnung (OV) vom 7. September 1989,

beschliesst:

Art. 1 Gegenstand und Zweck

Mit diesen Ausführungsbestimmungen werden die Massnahmen des Bundes zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie für das Kantonsgebiet ergänzt und konkretisiert.

Die Massnahmen dienen dazu, die Verbreitung des Coronavirus (Covid-19) zu verhindern und Übertragungsketten zu unterbrechen.

Art. 1a Öffnungszeiten

In Abweichung von Art. 5a Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 und Art. 5abis der Covid-19-Verordnung besondere Lage gilt:

  1. Restaurations-, Bar- und Clubbetriebe dürfen bis 22.00 Uhr geöffnet bleiben;

  2. Einkaufsläden können an Sonntagen geöffnet bleiben.

Die Abweichungen gelten, solange die Voraussetzungen gemäss Art. 7 Abs. 2 der Covid-19-Verordnung besondere Lage erfüllt sind.

Art. 2

Art. 2a Kontaktdaten von Gästen in Restaurations-, Bar- und Clubbetrieben

Restaurations-, Bar- und Clubbetriebe sind verpflichtet, die Kontaktdaten aller Gäste zu erheben. Bei Familien oder anderen Gruppen mit untereinander bekannten Personen genügt die Erhebung der Kontaktdaten einer Person pro Familie bzw. Gästegruppe. Sitzt eine Gästegruppe an mehreren Tischen, so sind die Kontaktdaten einer Person pro Tisch zu erheben.

Die Kontaktdaten sind nach Möglichkeit mittels eines elektronischen Erfassungssystems zu erheben.

Die Kontaktdaten sind in einer gegliederten und nach Kalendertagen geführten elektronischen Liste aufzubewahren. Die Betriebe gewährleisten, dass die elektronische Liste der Kontaktdaten dem Gesundheitsamt auf dessen Anfrage hin innerhalb von zwei Stunden übermittelt wird.

Art. 3 Sanktionen

Widerhandlungen gegen diese Ausführungsbestimmungen werden nach den Strafbestimmungen des Epidemienrechts des Bundes bestraft.

Art. 4 Publikation und Inkrafttreten

Die Publikation dieser Ausführungsbestimmungen erfolgt über die geeigneten Kanäle (Homepage, Medien, soziale Medien; Art. 10 Publikationsgesetz) sowie im nächsten Amtsblatt. Sie werden in der elektronischen Gesetzesdatenbank aufgenommen.

Diese Ausführungsbestimmungen treten am 2. November 2020 in Kraft.

Informationen zum Erlass: Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2020, 46 Ursprüngliches Inkrafttreten: 2. November 2020 aufgehobener Erlass: - Ausführungsbestimmungen über die Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie vom 16. Oktober 2020 (OGS 2020, 40) geändert durch: - Nachtrag vom 17. November 2020, in Kraft seit 20. November 2020 (OGS 2020, 47), - Nachtrag vom 11. Dezember 2020, in Kraft seit 12. Dezember 2020 (OGS 2020, 55)

OGS 2020, 45