812.111
Ausführungsbestimmungen zum Bundesgesetz über das Passivrauchen
vom 09.02.2010 (Stand 01.05.2010)
Der Regierungsrat des Kantons Obwalden,
in Ausführung von Artikel 6 Absatz 2 des Bundesgesetzes zum Schutz vor Passivrauchen vom 3. Oktober 2008,
gestützt auf Artikel 75 Ziffer 1 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968,
beschliesst:
1. Zuständigkeiten
Art. 1 Einwohnergemeinden
Die Einwohnergemeinden vollziehen die Aufgaben im Zusammenhang mit dem Bundesgesetz über das Passivrauchen.
Der Einwohnergemeinderat bewilligt auf Gesuch hin Raucherlokale. Er entzieht die Bewilligung, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
Art. 2 Volkswirtschaftsdepartement
Das Volkswirtschaftsdepartement sorgt für einen einheitlichen Vollzug.
Art. 3 Technische Inspektorate
Die Technischen Inspektorate beraten die Einwohnergemeinden in Bezug auf die technischen Anforderungen an Raucherlokale und Raucherräume.
2. Schlussbestimmungen
Art. 4 Änderung bisherigen Rechts
...
Art. 5 Inkrafttreten
Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. Mai 2010 in Kraft.
OGS 2010, 6