816.263

Vereinbarung über den Vollzug der Bewilligung von Kälteanlagen gemäss Stoffverordnung

vom 14. Dezember 20041

Der Kanton Obwalden, vertreten durch den Regierungsrat,

und

das Laboratorium der Urkantone, vertreten durch die Aufsichtskommission, diese wiederum vertreten durch ihren Präsidenten,

in Ausführung der Verordnung über umweltgefährdende Stoffe (Stoffverordnung) vom 9. Juni 19862, gestützt auf Artikel 19 Absatz 3 des Staatsverwaltungsgesetzes vom

8. Juni 1997 (StVG)3,

vereinbaren:

Aufgabenübertragung

1 Das Laboratorium der Urkantone übernimmt für den Kanton Obwalden den Vollzug von Anhang 4.15 der Stoffverordnung (Kältemittel) in Ergänzung zu seinen Aufgaben im Rahmen des Konkordats. 2 Die Bestimmungen des Konkordats4 gelten sinngemäss.

Finanzierung

Die Kosten für Bewilligungen und Meldungen von Anlagen mit in der Luft stabilen Kältemitteln werden durch Gebühren gedeckt.

Schlussbestimmung

1 Diese Vereinbarung tritt rückwirkend ab 1. Juli 2004 in Kraft.

1 Nicht im Amtsblatt

2. SR 814.013

2 Sie gilt so lange, bis sie von einem Vertragspartner unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahr auf Ende eines Kalenderjahres gekündigt wird. Im gegenseitigen Einvernehmen kann die Vereinbarung jederzeit angepasst oder aufgelöst werden.5

5 Aufgelöst per 8. März 2017 durch Vereinbarung vom 8. März 2017 im Rahmen des Erlasses der Ausführungsbestimmungen zur Chemikaliengesetzgebung vom 20. Dezember 2016 (RRB vom 20. Dezember 2016 [Nr. 258]); nicht im Amtsblatt publiziert

3. GDB 130.1

4. GDB 816.2