816.27

Ausführungsbestimmungen zum Konkordat betreffend das Laboratorium der Urkantone

vom 23.10.2009 (Stand 01.01.2010)

Die Aufsichtskommission des Laboratoriums der Urkantone,

in Ausführung von Artikel 5 Buchstabe l des Konkordats betreffend das Laboratorium der Urkantone vom 14. September 19991,

beschliesst:

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Ausführungsbestimmungen regeln die Ausnahmen vom generellen Zuständigkeitsbereich des Kantonstierarztes nach Art. 8b Abs. 1 des Konkordats betreffend das Laboratorium der Urkantone zugunsten einzelner oder aller Kantone und das diesbezügliche Verfahren.

Art. 2 Kantone

Die Regelung der Zuständigkeiten und der Vollzug der nachfolgenden Aufgaben verbleiben den Konkordatskantonen:

  1. Bereitstellung der notwendigen Infrastruktur für die Schlachtung von krankem Schlachtvieh;2

  2. Bestimmung der Personen zur Ermittlung des Schlachtgewichts;3

  3. Führung sämtlicher Register von Betrieben und Tierhaltungen, für welche nach Bundesrecht eine Registrierungspflicht besteht;45

  4. Ausrichtung von Prämien für die Beseitigung von Wild;6

  5. Anordnen von fischerpolizeilichen Massnahmen bei Krebspest;7

  6. Bereitstellen der Infrastruktur für das Sammeln, Zwischenlagern und den Transport von tierischen Nebenprodukten, für deren Entsorgung der Kanton verantwortlich ist, sowie die Bezeichnung von Wasenplätzen;8

  7. Massnahmen zur Verminderung des Fuchsbestandes und Impfaktionen bei Füchsen bei Tollwut; Massnahmen zur Reduktion der Wildkaninchenbestände bei Myxomatose;9

  8. Erteilung von Bewilligungen für die Haltung geschützter Tiere.10 Ist die Tierhaltung nach Tierschutzgesetzgebung11 bewilligungspflichtig, holt die Jagdbehörde vorgängig die Stellungnahme des Kantonstierarztes ein;

  9. Bezeichnung der Koordinationsstelle für Inspektionen auf Landwirtschaftsbetrieben;12

  10. Bezeichnung der Wasenmeister sowie deren Entschädigung.13 Die Wasenmeister unterstehen der fachlichen Aufsicht des Kantonstierarztes.

Art. 3 Verfahren

Erlass, Änderung oder Aufhebung der Ausführungsbestimmungen bedürfen der Genehmigung aller Regierungen der Konkordatskantone.

Art. 4 Schlussbestimmungen

Nach der Genehmigung durch die Konkordatsregierungen treten diese Ausführungsbestimmungen am 1. Januar 2010 in Kraft.14 Die Ausführungsbestimmungen werden veröffentlicht.

OGS 2010, 23