841.11

Verordnung zum Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel

vom 28.01.2010 (Stand 01.01.2011)

Der Kantonsrat des Kantons Obwalden,

in Ausführung des Bundesgesetzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz) vom 13. März 19641,

gestützt auf Artikel 72 Ziffer 2 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 19682,

beschliesst:

1. Organisation

Art. 1 Technische Inspektorate

Der Vollzug des Arbeitsgesetzes obliegt den Technischen Inspektoraten. Sie erteilen Bewilligungen, führen Beratungen durch, nehmen Meldungen entgegen und treffen die notwendigen Anordnungen.

Art. 2 Rechtsschutz

Gegen Verfügungen der Technischen Inspektorate kann innert 30 Tagen beim Volkswirtschaftsdepartement Beschwerde erhoben werden.

2. Gebühren

Art. 3 Rahmentarif

Für Genehmigungen und Bewilligungen gemäss dem Arbeitsgesetz werden folgende Gebühren erhoben (Beträge in Fr.):

  1. für Plangenehmigungen je nach Art und Umfang des Baus oder der Einrichtung: 300.– bis 1 500.–

  2. für Betriebsbewilligungen je nach Art und Umfang der Anlage: 150.– bis 750.–

  3. für Arbeitszeitbewilligungen: 50.– bis 350.–

3. Schlichtungsbehörde

Art. 4 Sachliche Zuständigkeit

Für die Vermittlung von Kollektivstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern über das Arbeitsverhältnis sowie zur Auslegung und Ausführung von Gesamtarbeits- oder Normalarbeitsverträgen ist die kantonale Schlichtungsbehörde zuständig.

Art. 5 Kollektivstreitigkeiten

Als Kollektivstreitigkeit ist jede Differenz anzusehen, die sich zwischen einem oder mehreren Inhaberinnen und Inhabern von industriellen oder gewerblichen, dem Arbeitsgesetz unterstellten Betrieben und einer Mehrzahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über die Anstellungs-, Arbeits- oder Lohnverhältnisse sowie über die Auslegung und Ausführung von Gesamtarbeits- und Normalarbeitsverträgen ergibt.

Art. 6 Verfahren
a. Grundsatz

Für die Einberufung und Durchführung der Sitzungen der kantonalen Schlichtungsbehörde ist das Verfahren frei.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Staat.

Art. 7 b. Handeln ohne Verlangen einer Partei

Wenn die kantonale Schlichtungsbehörde im Falle von Kollektivstreitigkeiten nicht von einzelnen Beteiligten angerufen wird, so kann sie eine Vermittlung auch von sich aus oder auf Verlangen einer Behörde eintreten lassen.

Art. 8 c. Schiedsgericht

Die Parteien können vereinbaren, die kantonale Schlichtungsbehörde nach den Regeln der Zivilprozessordnung3 als Schiedsgericht einzusetzen.

Art. 9 d. Ordnungsbussen

Wird einer Vorladung der kantonalen Schlichtungsbehörde, zu erscheinen, zu verhandeln oder Auskunft zu geben, unberechtigterweise nicht Folge geleistet, so gilt Art. 167 der Zivilprozessordnung4.

4. Schlussbestimmungen

Art. 10 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung betreffend Vollzug des Arbeitsgesetzes und das Verfahren bei Zivilstreitigkeiten aus dem Dienstverhältnis (Verordnung zum Arbeitsgesetz) vom 29. März 19665 wird aufgehoben.

Art. 11 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. April 2010 in Kraft.

Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2010, 3 geändert durch - das Gesetz über die Justizreform vom 21. Mai 2010, in Kraft seit 1. Januar 2011 (OGS 2010, 33 und 41)

OGS 2010, 3