851.12

Kantonsratsbeschluss über den Selbstbehalt bei der Individuellen Prämienverbilligung in der Krankenversicherung für das Jahr 2026

vom 26.03.2026 (Stand 01.01.2026)

Der Kantonsrat des Kantons Obwalden,

gestützt auf Artikel 70 Ziffer 4, 5 und 14 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 19681 sowie Artikel 2 Absatz 2 des Einführungsgesetzes zum Krankenversicherungsgesetz vom 28. Januar 19992,

nach Kenntnisnahme vom Bericht des Regierungsrats,

beschliesst:

Ziff. 1

Der Selbstbehalt gemäss Art. 2 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Krankenversicherungsgesetz beträgt für 2026 bis Fr. 35 000.– anrechenbares Einkommen 9,50 Prozent, danach steigt der Selbstbehalt pro Fr. 100.– anrechenbares Einkommen um je 0,01 Prozent.

Ziff. 2

Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.

2026, 007