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Ausführungsbestimmungen über die Ausnahmezulassungen von Leistungserbringern zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung

vom 12.08.2013 (Stand 05.07.2013)

Der Regierungsrat des Kantons Obwalden,

in Ausführung der Verordnung über die Einschränkung der Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung vom 3. Juli 2013 (bundesrätliche Verordnung),

gestützt auf Artikel 75 Ziffer 1 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968,

beschliesst:

Art. 1 Zuständigkeit

Das Finanzdepartement entscheidet über Ausnahmezulassungen zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung gemäss Art. 4 und über Fristverlängerungen gemäss Art. 6 der bundesrätlichen Verordnung.

Es erstattet die Meldungen gemäss Art. 7 der bundesrätlichen Verordnung.

Art. 2 Ausnahmezulassungen

In jedem Fachgebiet, welches nach Bundesrecht einer Beschränkung unterworfen ist, können ausnahmsweise zusätzliche Personen zugelassen werden, wenn im betreffenden Fachgebiet eine Unterversorgung besteht. Bei der Beurteilung von Ausnahmezulassungen wird berücksichtigt:

  1. die Versorgungsdichte in den Nachbarkantonen, in der Grossregion Zentralschweiz und in der ganzen Schweiz;

  2. der Zugang der Versicherten zu einer Behandlung innert nützlicher Frist;

  3. die besonderen Kompetenzen der Personen im entsprechenden Fachgebiet;

  4. der Beschäftigungsgrad der Personen im entsprechenden Fachgebiet.

Die Zulassung verfällt, wenn von ihr nicht innert sechs Monaten nach Erteilung Gebrauch gemacht wird.

Die Frist der Zulassung kann um höchstens sechs Monate verlängert werden.

Art. 3 Geltungsdauer

Diese Ausführungsbestimmungen treten rückwirkend auf den 5. Juli 2013 in Kraft und gelten bis zum 30. Juni 2016.

OGS 2013, 39