855.11
Vollziehungsverordnung zum Arbeitslosenversicherungsgesetz
vom 29.02.1996 (Stand 01.01.2000)
Der Kantonsrat des Kantons Obwalden,
in Ausführung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG) vom 25. Juni 19821,
gestützt auf Artikel 72 Ziffer 2 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 19682,
beschliesst:
1. Organisation und Zuständigkeit
Art. 1 Zuständige Organe
Zuständige Organe für den Vollzug des Arbeitslosenversicherungsgesetzes sind:
der Regierungsrat;
das zuständige kantonale Amt;
die öffentliche Arbeitslosenkasse;
das regionale Arbeitsvermittlungszentrum;
die Gemeindearbeitsämter.
Art. 2 Regierungsrat
Der Regierungsrat ist zuständig:
eine Arbeitslosenkasse und deren Aufgaben zu bezeichnen;
ein regionales Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zu bezeichnen;
die tripartite Kommission für das RAV zu wählen;
die dem RAV zu übertragenden Aufgaben zu bestimmen und die Aufgabenzuweisung an die tripartite Kommission3 vorzunehmen.
Der Regierungsrat kann mit andern Kantonen Vereinbarungen über eine gemeinsame Arbeitslosenkasse sowie über ein gemeinsames regionales Arbeitsvermittlungszentrum abschliessen. Darin regelt er insbesondere Organisation, Aufgaben, Personalrecht, Verfahren und Finanzierung. Die Bestimmungen der Vereinbarungen gehen dieser Vollziehungsverordnung vor.
Art. 3 Zuständiges kantonales Amt
Soweit das Bundesrecht, interkantonale Vereinbarungen oder diese Vollziehungsverordnung nichts anderes vorsehen, vollzieht das zuständige kantonale Amt die Vorschriften über die Arbeitslosenversicherung.
Art. 4 Kosten der Arbeitslosenkasse
Die nicht gedeckten Kosten der Arbeitslosenkasse trägt der Kanton.
Art. 5 …
Art. 6 Einwohnergemeinderat
Der Einwohnergemeinderat kann im Rahmen der Sozialhilfegesetzgebung auch nicht anspruchsberechtigte Personen zur Teilnahme an arbeitsmarktlichen Massnahmen verpflichten, sofern ein genügendes Platzangebot vorhanden ist.
Art. 7 Gemeindearbeitsämter
Anmeldungen zur Arbeitsvermittlung sind an die Gemeindearbeitsämter zu richten. Den Gemeindearbeitsämtern kann vom Regierungsrat der Vollzug der Kontrollvorschriften übertragen werden, soweit dies die Bundesvorschriften vorsehen.
2. Arbeitsmarktliche Massnahmen
Art. 8 Bereitstellung
Kanton und Einwohnergemeinden sorgen für die Bereitstellung des notwendigen Angebots an arbeitsmarktlichen Massnahmen.4
Soweit möglich wird die Bereitstellung Privaten übertragen.
Das zuständige kantonale Amt übernimmt die Koordination.
Art.
9 Kostentragung
a. Arbeitsmarktliche Massnahmen
Kanton und Einwohnergemeinden tragen die Kosten der arbeitsmarktlichen Massnahmen5 je zur Hälfte.
Die Aufteilung der Kosten auf die Einwohnergemeinden erfolgt aufgrund der durchschnittlichen monatlichen Arbeitslosenzahl im Berechnungsjahr.
Die Einwohnergemeinden tragen die ganzen Kosten der arbeitsmarktlichen Massnahmen zugunsten nicht anspruchsberechtigter Personen.
Art. 10 b. Regionales Arbeitsvermittlungszentrum
Die nicht gedeckten Kosten des regionalen Arbeitsvermittlungszentrums tragen der Kanton und die Einwohnergemeinden je zur Hälfte.
3. Rechtsschutz
Art. 11 Zuständigkeit
Beschwerdeinstanz6 ist, unter Vorbehalt einer abweichenden Regelung durch interkantonale Vereinbarung, das Verwaltungsgericht.
Art. 12 Verfahren
Das Verfahren richtet sich nach dem AVIG7 und nach der Verordnung über das Verwaltungsgerichtsverfahren8.
Art. 13–19 …
4. Schlussbestimmungen
Art. 20 Feiertage
Die weiteren Feiertage nach Arbeitslosenversicherungsrecht9 sind: Karfreitag, Fronleichnamsfest, Mariä Himmelfahrt (15. August), Bruderklausenfest (25. September) und Mariä Empfängnis (8. Dezember).
Art. 20a Übergangsrecht
Die Bestimmungen dieser Verordnung finden Anwendung auf alle Verfahren, die im Zeitpunkt des jeweiligen Inkrafttretens hängig sind.
Prozesshandlungen, die nach bisherigem Recht erfolgt sind, behalten ihre Wirkung.
Mit dem Inkrafttreten der Vereinbarung über eine gemeinsame öffentliche Arbeitslosenkasse der Kantone Obwalden und Nidwalden werden alle hängigen Fälle der kantonalen Arbeitslosenkasse an die gemeinsame Arbeitslosenkasse übertragen.
Art. 21 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Ausführungsbestimmungen zum eidgenössischen Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 19. September 198310 werden aufgehoben.
Art. 22 Inkrafttreten
Der Regierungsrat bestimmt nach der Genehmigung durch den Bund11, wann diese Verordnung in Kraft tritt12; sie unterliegt dem fakultativen Referendum.
Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 1997, 6 geändert durch - Nachtrag vom 19. Dezember 1996, in Kraft seit 15. Februar 1997 (OGS 1997, 55), - Nachtrag vom 16. Dezember 1999, vom Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement genehmigt am 19. Januar 2000, in Kraft seit 1. Januar 2000 (OGS 1999, 127)
OGS 1997, 6