870.111

Ausführungsbestimmungen über die Ehe- und Familienberatungsstelle

vom 12.04.1988 (Stand 01.01.2008)

Der Regierungsrat des Kantons Obwalden,

in Ausführung von Artikel 171 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Fassung gemäss Bundesgesetz vom 5. Oktober 19841, sowie des Bundesgesetzes über die Schwangerschaftsberatungsstellen vom 9. Oktober 19812,

gestützt auf Artikel 3 der Sozialhilfeverordnung vom 10. November 19833,

beschliesst:

Art. 1 Zuständigkeiten

Als Ehe- und Familienberatungsstelle des Kantons Obwalden im Sinne von Art. 171 ZGB4 werden die Beratungsstellen des interkonfessionellen Vereins für Ehe- und Lebensberatung Luzern bezeichnet.

Diese Stellen sind gleichzeitig auch die Schwangerschaftsberatungsstellen des Kantons Obwalden im Sinne des Bundesgesetzes über Schwangerschaftsberatungsstellen5 und des Bundesgesetzes über genetische Untersuchungen beim Menschen6.

Als kantonale Verbindungsstelle wird das Sicherheits- und Sozialdepartement7 bezeichnet.

Art. 2 Kostenlose Beratung

Die Ehe- und Familienberatung ist bei Bedürftigkeit kostenlos.

Die Schwangerschaftsberatung ist grundsätzlich kostenlos.

Art. 3 Geheimhaltungspflicht

Die im Zusammenhang mit der Ehe- und Familienberatung tätigen Personen unterstehen der Geheimhaltungspflicht nach Art. 4 der Sozialhilfeverordnung8.

Art. 4 Inkrafttreten

Die Ausführungsbestimmungen treten rückwirkend ab 1. Januar 1988 in Kraft.

Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 1989, 64 geändert durch - Nachtrag vom 18. Dezember 2007, in Kraft seit 1. Januar 2008 (OGS 2008, 2)

OGS 1989, 64