870.61
Kantonsratsbeschluss über den Leistungsvertrag mit dem Hilfsverein für Psychischkranke des Kantons Luzern
vom 18. April 2002 1
Der Kantonsrat des Kantons Obwalden,
gestützt auf Artikel 21 Absatz 1 und 2 des Sozialhilfegesetzes vom
23. Oktober 1983 2,
beschliesst:
1.
Der Leistungsvertrag zwischen dem Kanton Obwalden und dem Hilfsverein für Psychischkranke des Kantons Luzern über Dienstleistungen für betreutes Wohnen und Sozialberatung vom 5. März 2002 3 wird genehmigt.
2.
Die aus dem Leistungsvertrag entstehenden Kosten tragen Kanton und Einwohnergemeinden je zur Hälfte. Die Verteilung der Kosten unter den Einwohnergemeinden geschieht nach Massgabe der Wohnbevölkerung gemäss Einwohnerkontrolle.
3.
Der Regierungsrat wird ermächtigt, in Absprache mit den Einwohnergemeinden, Änderungen des Leistungsvertrags im Rahmen seiner verfassungsmässigen Finanzbefugnisse in untergeordneten Fragen sowie in Bezug auf Zuständigkeit und Verfahren zuzustimmen sowie den Leistungsvertrag gegebenenfalls zu kündigen. Eine Mehrheit der Gemeinden kann die Kündigung des Leistungsvertrags verlangen.
4.
Der Regierungsrat wird mit der Überprüfung des Leistungsvertrags auf Ende 2003 sowie mit dem übrigen Vollzug beauftragt.
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2. GDB 870.1
3 Der Leistungsvertrag kann beim zuständigen kantonalen Departement eingesehen werden