921.113

Ausführungsbestimmungen über die Förderung der Landschaftsqualität und Vernetzung

vom 06.05.2014 (Stand 01.01.2023)

Der Regierungsrat des Kantons Obwalden,

gestützt auf Artikel 75 Ziffer 2 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 19681 sowie Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c und f des kantonalen Landwirtschaftsgesetzes vom 25. Januar 20082,

beschliesst:

1. Grundsatz und Voraussetzungen

Art. 1 Grundsatz

Der Kanton fördert im Rahmen von Landschaftsqualitätsprojekten Massnahmen zur Erhaltung, Förderung und Weiterentwicklung vielfältiger Kulturlandschaften und im Rahmen von Vernetzungsprojekten die Vernetzung von Biodiversitätsförderflächen mit Beiträgen.

Art. 2 Voraussetzungen

Beiträge für die Förderung von Massnahmen zur Umsetzung von Landschaftsqualitätsprojekten sowie von Vernetzungsprojekten werden ausgerichtet, wenn diese die Voraussetzungen von Art. 61 bis 64 der Direktzahlungsverordnung3 erfüllen.

2. Beiträge

Art. 3 Beiträge

Die Höhe der Beiträge je Massnahme bei den Landschaftsqualitätsbeiträgen richtet sich nach den vom Bundesamt für Landwirtschaft genehmigten Ansätzen im kantonalen Landschaftsqualitätsprojekt. Diese betragen im Rahmen des jährlichen Budgets höchstens 10 Prozent als Gegenleistung zu den vom Bund übernommenen 90 Prozent.

Die Höhe der Beiträge für die Vernetzungsprojekte entsprechen den Beiträgen gemäss Anhang 7 Ziffer 3.2.1 der Direktzahlungsverordnung4. Diese betragen im Rahmen des jährlichen Budgets höchstens 10 Prozent als Gegenleistung zu den vom Bund übernommenen 90 Prozent.

3. Verfahren

Art. 4 Beitragsgesuche und Auszahlung der Beiträge

Für die Anmeldung und Einreichung des Beitragsgesuchs sowie für die Auszahlung der Beiträge gemäss Art. 3 dieser Ausführungsbestimmungen gelten sinngemäss die Bestimmungen von Art. 98 bis 100 beziehungsweise Art. 109 und 110 der Direktzahlungsverordnung5.

Art. 5 Kontrollen und Verwaltungssanktionen

Die Kontrolle zur Einhaltung der Bestimmungen dieser Ausführungsbestimmungen sowie allfällige Kürzungen oder Verweigerungen von Beiträgen richten sich nach Art. 101 bis 107 der Direktzahlungsverordnung6 und nach den Vorgaben in den vom Bundesamt für Landwirtschaft beziehungsweise vom Kanton genehmigten kantonalen Landschaftsqualitäts- und Vernetzungsprojekten.

Die Kontrollen werden, soweit möglich, zusammen mit den andern öffentlich-rechtlichen Kontrollen zum Bezug der Direktzahlungen nach der Direktzahlungsverordnung7 und der Ausführungsbestimmungen über ökologische Ausgleichszahlungen8 durchgeführt.

Art. 6 Unterlagen

Das Amt für Landwirtschaft und Umwelt erlässt Weisungen über die Form und den Inhalt der Gesuche sowie über die Anforderungen an die Nachweispflicht und die Kontrolle und regelt Einzelheiten in einer Vereinbarung mit dem Gesuchsteller beziehungsweise der Gesuchstellerin.

Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2014, 19 Ursprüngliches Inkrafttreten: 1. Juni 2014 Aufgehobener Erlass: AB zur Förderung besonders umweltfreundlicher und nachhaltiger Bewirtschaftungsformen, Anlagen und Einrichtungen vom 1. Dezemeber 2009 (OGS 2009, 58) geändert durch - Nachtrag vom 6. Dezember 2022, in Kraft seit 1. Januar 2023 (OGS 2022, 33)

OGS 2014, 19