921.115

Ausführungsbestimmungen über den Gewässerschutz in der Landwirtschaft

vom 26.03.2002 (Stand 01.05.2006)

Der Regierungsrat des Kantons Obwalden,

in Ausführung von Artikel 14 Absatz 1, 3 und 6 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) vom 24. Januar 19911,

gestützt auf Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (kantonale Gewässerschutzverordnung) vom 16. März 20062,

beschliesst:

Art. 1 Geltungsbereich und Zweck

Diese Ausführungsbestimmungen gelten für Betriebe mit Nutztierhaltung nach Art. 22 der Gewässerschutzverordnung3.

Sie haben den Zweck, zum Schutz der Gewässer den Nährstoffaustrag aus diesen Betrieben zu begrenzen. Dazu legen sie, in Abhängigkeit der klimatischen und pflanzenbaulichen Verhältnisse, die höchstens zulässige Nährstoffbelastung des Bodens sowie die notwendige Lagerkapazität für Gülle fest.

Art. 2 Nährstoffbelastung

Jeder Betrieb hat eine ausgeglichene Nährstoffbilanz aufzuweisen. Für die Bilanzierung gelten die Bestimmungen von Ziff. 2.1 des Anhangs zur Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung)4.

Weist ein Betrieb keine Nährstoffbilanz auf, so gelten die DGVE-Orientierungswerte gemäss der BLW/BUWAL-Wegleitung für den Gewässerschutz in der Landwirtschaft vom Juli 1994.

Art. 3 Lagerkapazität

Fällt auf einem Betrieb Gülle an, so müssen Lagereinrichtungen mit einer Lagerkapazität für mindestens die folgende Zeitdauer vorhanden sein:

Zone

Zeitdauer

a.

Talzone

4 Monate

b.

Voralpine Hügelzone

4 Monate

c.

Bergzone 1

5 Monate

d.

Bergzone 2

5 Monate

e.

Bergzone 3

6 Monate

f.

Bergzone 4

6 Monate

Die Lagereinrichtungen eines Betriebes müssen der geforderten Kapazität in folgenden Fällen nicht angepasst werden:

Soll-Lagervolumen

Fehlende Lagerkapazität

a.

bis 200 m³

weniger als 30 m³

b.

über 200 m³

weniger als 50 m³

Die Lagerkapazität von drei Monaten darf in keinem Fall unterschritten werden.

Art. 4 Inkrafttreten

Diese Ausführungsbestimmungen treten sofort in Kraft.

Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2002, 7 geändert durch - Nachtrag vom 8. Mai 2006, in Kraft rückwirkend seit 1. Mai 2006 (OGS 2006, 41)

OGS 2002, 7