975.115

Ausführungsbestimmungen zum Bundesgesetz über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten

vom 21.05.2013 (Stand 01.01.2014)

Der Regierungsrat des Kantons Obwalden,

in Ausführung von Artikel 7, 10 und 18 des Bundesgesetzes über das Bergführerwesen und Anbieten von weiteren Risikoaktivitäten vom 17. Dezember 20101,

gestützt auf Artikel 75 Ziffer 1 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 19682,

beschliesst:

Art. 1 Zuständiges Amt

Wer eine der Bundesgesetzgebung über das Bergführerwesen und das Anbieten weiterer Risikoaktivitäten unterstellte Aktivität anbietet, bedarf einer Bewilligung des Amts für Arbeit.

Das Amt für Arbeit vollzieht die Bundesgesetzgebung über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten, soweit durch kantonales Recht keine andere Vollzugsbehörde oder Amtsstelle bezeichnet ist.

OGS 2013, 28