Wegleitung zur Steuererklärung 2025 für natürliche Personen

Wegleitung zur Steuererklärung 2025

Steuerverwaltung

Provisorische Rechnung für das Jahr

2026

Sollten Sie beim Deklarieren der Steuererklärung feststellen, dass sich im Jahr 2026 das steuerbare Einkommen um mehr als CHF 10'000.– und/oder das Vermögen um mehr als

CHF 100'000.– gegenüber dem Vorjahr

abweicht, ist es empfehlenswert, eine Änderung der

provisorischen Rechnung 2026 bei der Steuerverwaltung zu beantragen. Damit vermeiden Sie unliebsam hohe definitive Nachrechnungen mit entsprechenden Zinsfolgen wie auch zu

hohe provisorische Zahlungen.

Haben Sie eine Frage zu Ihrer Steuerveranlagung, Ihrer Steuerrechnung

oder

zum Steuerwert Ihrer Liegenschaft?

Wir sind für Sie da!

Montag bis Freitag 9.00 Uhr bis 11.00 Uhr, 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr

Termine sind auf Anfrage auch ausserhalb dieser Zeiten möglich, bitte

vorgängig per

E-Mail oder Telefon vereinbaren.

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Steuerverwaltung

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Team Juristische Personen

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(Umbuchungen, Kontoauszüge,

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Mahnungen, Ratenzahlungen)

Grundstückschätzung

schaetzung@ow.ch

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Steuerverwaltung Obwalden

St. Antonistrasse 4

6060 Sarnen

steuern.ow.ch

Inhaltsverzeichnis

Allgemeine Hinweise ................................................................................................. 3

Wer hat eine Steuererklärung 2025 einzureichen .................................................3

Grundsätze der Gegenwartsbemessung ...............................................................5

Heirat, Scheidung oder Trennung, Tod .................................................................6

Zu- oder Wegzug im Kalenderjahr 2025 ................................................................6

Einkommen und Vermögen von Kindern unter elterlicher Sorge ..........................7

Personen & Haushalt ................................................................................................. 7

Stammdaten ...........................................................................................................7

Person (-en) ...........................................................................................................8

Steuerfreie Beträge (Sozialabzüge) .......................................................................8

Kinder ...................................................................................................................8

Alimente ...............................................................................................................10

Abzug für fremdbetreute Kinder (unter 14 Jahren) ..............................................10

Unterhaltsbeiträge ................................................................................................10

Unterstützte Personen .........................................................................................10

Arbeit ....................................................................................................................... 11

Einkommen aus Anstellung .................................................................................11

Berufskosten ........................................................................................................12

Einkommen aus Selbstständigkeit .......................................................................15

Ersatzeinkommen ................................................................................................16

Berufsorientierte Aus- und Weiterbildungskosten ................................................17

Versicherung, Vorsorge und Rente ......................................................................... 17

Versicherungsprämien .........................................................................................17

Vorsorgebeiträge..................................................................................................17

Einkünfte aus Renten, Sozial- und anderen Versicherungen ..............................18

Lebens- und Rentenversicherungen ....................................................................19

Krankheits- und Unfallkosten, behinderungsbedingte Kosten .............................19

Kapitalleistungen aus Vorsorge ...........................................................................21

Finanzen .................................................................................................................. 22

eSteuerauszug .....................................................................................................23

Konti / Wertschriften .............................................................................................23

Bargeld, Gold und andere Edelmetalle ................................................................28

Lottogewinne und Lottoeinsätze ..........................................................................28

Gewährte Darlehen und Kredite (Übrige Guthaben) ...........................................30

Privatschulden......................................................................................................30

Geschäftsschulden ..............................................................................................30

Vermögensverwaltungskosten .............................................................................31

Eigentum.................................................................................................................. 32

Liegenschaften .....................................................................................................32

Geschäftsliegenschaften ......................................................................................37

Motorfahrzeuge ....................................................................................................38

Übrige Vermögenswerte ......................................................................................38

Sonstiges ................................................................................................................. 38

Schenkung ...........................................................................................................38

Erbschaft ..............................................................................................................38

Spenden für gemeinnützige Zwecke....................................................................39

Beiträge an politische Parteien ............................................................................39

Wohnrecht ........................................................................................................... 39

Rentenzahlungen und dauernde Lasten ............................................................. 40

Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen ........................................... 40

Weitere Einkünfte ................................................................................................ 40

Bemerkungen ...................................................................................................... 40

Anmeldung zur Nachbesteuerung ...................................................................... 40

Steuerberechnung ...................................................................................................41

Einkommenssteuer ............................................................................................. 42

Vermögenssteuer ................................................................................................ 43

Provisorische / Definitive Veranlagung .....................................................................43

Steuerbezug ............................................................................................................43

Sehr geehrte Damen und Herren

Vorliegende Wegleitung soll Ihnen das Deklarieren der Steuererklärung erleichtern.

Es ist jedoch nicht möglich, darin jeden möglichen Tatbestand zu erläutern. Zusätz-

liche Informationen wie Steuergesetz, Vollziehungsverordnung sowie verschiedene

Anleitungen (z.B. Krankheitskosten, Liegenschaftsunterhaltskosten etc.) finden Sie

auch im Internet unter der Adresse (steuern.ow.ch). Bei Unklarheiten steht Ihnen die

Steuerverwaltung Obwalden gerne zur Verfügung.

Freundliche Grüsse

Steuerverwaltung Obwalden

Allgemeine Hinweise

Wer

hat eine Steuererklärung 2025 einzureichen

Eine Steuererklärung 2025 haben alle volljährigen, natürlichen Personen ein-

zureichen, die am 31. Dezember 2025 im Kanton Obwalden Wohnsitz hatten.

Grundsatz

Wer im Kanton Obwalden nur eine Liegenschaft oder einen Geschäftsbetrieb

Sekundär Steuerpflichtige mit

(bzw. Betriebsstätte) besitzt, hat ebenfalls eine Steuererklärung einzureichen. In Wohnsitz in der Schweiz

diesem Falle genügt auch eine Kopie der Steuererklärung des Wohnsitzkantons.

Personen mit Wohnsitz im Ausland und Grundeigentum oder Geschäftsbetrie-

ben im Kanton Obwalden haben die Steuererklärung 2025 einzureichen. Sofern

ausländische Steuerpflichtige nur Grundeigentum im Kanton besitzen, können

sie auch eine vereinfachte Deklaration wählen.

Sekundär Steuerpflichtige mit

Wohnsitz im Ausland

Beachten Sie bitte auch die folgenden Hinweise und Ratschläge

Sie

können die Steuererklärung und die dazugehörigen Belege mit der webbasierten

webbasierte Steuererklärung

Steuerdeklarationslösung eTax Web Kanton Obwalden über das Internet online ein-

reichen. Die Online-Steuererklärung ist jederzeit und überall verfügbar und bedarf

keiner Installation auf dem lokalen PC.

Die

Steuererklärung kann auch in Papierform eingereicht werden. Die Formulare

dazu dürfen Sie bei der Steuerverwaltung abholen.

Die

Steuerpflichtigen werden durch öffentliche Anzeige und/oder Zustellung einer

Mitteilung zur Einreichung

Mitteilung zur elektronischen Übermittlung oder Einreichung der Steuererklärung

und Frist zur Übermittlung

aufgefordert. Diese Mitteilung enthält den persönlichen Zugangscode. Die Steuerer-

klärung 2025 ist bis zum 30. April 2026 der Steuerverwaltung Obwalden elektronisch

zu übermitteln oder einzureichen.

Bei

Wegzug ins Ausland und im Todesfall ist die Steuererklärung innert 30 Tagen

zu übermitteln.

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Zugangscode Für den Zugang zur webbasierten Steuerdeklarationslösung müssen sich die Steu- erpflichtigen mit dem persönlichen Zugangscode registrieren und bescheinigen da- mit ihre Identität. Für die Einreichung der Steuererklärung, welche mit einer lokal installierten Steuerdeklarationslösung erstellt wurde, bescheinigen die Steuerpflich- tigen ihre Identität während dem Übermittlungsvorgang mit dem persönlichen Zu- gangscode.

Fristerstreckungsgesuche Gesuche um Fristerstreckung zur Einreichung der Steuererklärung können online (steuern.ow.ch) beantragt werden. Bei Online-Anträgen und Fristerstreckungen bis 31. Dezember 2026 sind die Gesuche kostenlos. Für schriftliche Anträge sowie Fris- terstreckungen, die über den 31. Dezember 2026 hinausgehen, wird eine Gebühr von CHF 30.– erhoben.

Steuervertretung Steuerpflichtige, die für ihre Steuerangelegenheiten eine Vertretung bestimmen, ha- ben das Formular "Vertretungsvollmacht in Steuerangelegenheiten" auszufüllen.

Steuerpflichtige mit Wohnsitz im Ausland haben eine Vertretung in der Schweiz zu bezeichnen, die legitimiert ist, alle steuerrechtlichen Zustellungen in Empfang zu nehmen.

Unterschrift Die Online übermittelte und so eingereichte Steuererklärung ist durch die Steuerpflich- tigen nicht mehr zu unterzeichnen. Die Steuererklärung in Papierform ist durch die Steuerpflichtigen, bei Verheirateten von beiden Ehegatten, zu unterzeichnen.

Mitwirkungspflicht Die gesetzlichen Bestimmungen sehen im Veranlagungsverfahren eine ausge- prägte Mitwirkungspflicht der Steuerpflichtigen vor. Zu diesen Pflichten gehören ins- besondere:

  • Das fristgerechte Einreichen einer korrekt und vollständig ausgefüllten Steuerer- klärung samt den erforderlichen Belegen;

  • Das Einreichen von zusätzlichen Unterlagen und Beweismitteln bei entspre- chender Aufforderung der Steuerbehörde.

Ermessenseinschätzung Wird die Mitwirkungspflicht nicht wahrgenommen oder liegen unzuverlässige Un- terlagen vor, erfolgt eine Einschätzung nach amtlichem Ermessen der Steuerbe- hörde. Zusätzlich muss in der Regel eine Busse ausgesprochen werden.

Steuerhinterziehung Wer in der Steuererklärung unrichtige und unvollständige Angaben macht und damit erreicht, dass er zu niedrig eingeschätzt wird, schuldet bei Feststellung der unrichtigen Versteuerung neben der Nachsteuer samt Zins eine Busse.

Selbstanzeige Eine Selbstanzeige liegt vor, wenn ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass bis- her nicht versteuertes Einkommen oder Vermögen deklariert wird; die blosse Dekla- ration in der Steuererklärung ohne Hinweis genügt nicht. Bei einer Selbstanzeige wird die Busse auf einen Fünftel der hinterzogenen Steuer ermässigt. Bei einer erstmaligen Selbstanzeige wird nur die Nachsteuer (max. 10 Jahre) erhoben. Auf eine Busse wird verzichtet.

Steuerbetrug Die Verwendung von falschen, verfälschten oder inhaltlich unwahren Urkunden (Lohnausweise, Geschäftsbücher, Erfolgsrechnungen und Bilanzen) zum Zweck der Steuerhinterziehung wird als Vergehen mit Busse oder Gefängnis bestraft.

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So gehen Sie am besten vor

Bevor Sie mit dem Erfassen der Daten mittels eTax Web Kanton Obwalden begin- Zuerst Unterlagen beschaffen nen, prüfen Sie, ob Sie alle erforderlichen Unterlagen haben, insbesondere

  • die letzte Steuererklärung und die definitive Veranlagung 2024 (wurden evtl. Korrekturen vorgenommen?);

  • die Lohnausweise der Arbeitgeber für das Jahr 2025;

  • Bescheinigungen über die Erwerbsausfallentschädigungen;

  • die AHV/IV-Rentenbestätigungen sowie andere Rentenausweise;

  • die Auszüge der Bankkonti (Sparkonti, Lohnkonto etc.) mit den Zinsgutschriften für das vergangene Jahr (2025);

  • die Bankbelege über Schulden und Schuldzinsen 2025 für das Schuldenver- zeichnis;

  • die Wertschriftenverzeichnisse der Depotbanken;

  • die Bescheinigungen von Versicherungseinrichtungen und Bankstiftungen über Beiträge an die gebundene Vorsorge (Säule 3a);

  • Bescheinigungen der Versicherungen über Rückkaufswerte der Lebensversi- cherungen;

  • Rechnungen zu den effektiven Unterhaltskosten bei Liegenschaftsbesitz.

  • Bescheinigungen zu den Krankenkassenprämien und den ungedeckten Krank- heitskosten;

Wenn Sie Fragen haben, konsultieren Sie die Wegleitung. Wegleitung

Grundsätze der Gegenwartsbemessung Das steuerbare Einkommen bemisst sich nach den Einkünften in der Steuer- Einkommen periode. In der Steuererklärung 2025 sind demnach die im Kalenderjahr 2025 tatsächlich erzielten Einkünfte einzutragen.

Das steuerbare Vermögen bemisst sich nach dem Stand am Ende der Steuer- Vermögen periode oder der Steuerpflicht. In der Steuererklärung 2025 ist demnach das Vermö- gen per 31. Dezember 2025 einzutragen (Normalfall). Bei Beendigung der Steu- erpflicht infolge Tods oder Wegzug ins Ausland ist das Vermögen per Todestag bzw. per Wegzugsdatum einzutragen. Auch bei Aufnahme oder Aufgabe einer selbstständigen oder unselbstständigen Er- Änderung der Erwerbstätig- werbstätigkeit, bei Wechsel von selbstständiger zu unselbstständiger Erwerbstätig- keit keit oder umgekehrt, bei Pensionierung und allen anderen Änderungen der Ein- kommensverhältnisse ist stets das im Kalenderjahr 2025 tatsächlich erzielte Ein- kommen massgebend.

Für das Einkommen aus einer selbstständigen Erwerbstätigkeit ist auf das Ergeb- Selbstständige Erwerbstätig- nis des im Kalenderjahr 2025 abgeschlossenen Geschäftsjahres abzustellen; keit mit Geschäftsabschluss ebenso bemisst sich das steuerbare Geschäftsvermögen nach dem Eigenkapital am Ende dieses Geschäftsjahres.

5

Schenkung, Erbvorbezug, Bei Erhalt einer Schenkung, eines Erbvorbezugs und/oder einer Erbschaft im Erbschaft Jahre 2025 sind die Erträge zu deklarieren, die ab Vermögensanfall bis Ende 2025 erzielt wurden. Das gilt auch, wenn eine Erbschaft noch nicht geteilt ist. In diesem Fall ist der Ertrag der anspruchsberechtigten Erbquote zu versteuern. Anteile an Wertschriften aus unverteilter Erbschaft sind anteilsmässig in der Kachel "Finanzen" zu deklarieren.

Bei Erbanfall von Todes wegen (und nur bei diesem, also nicht bei Schenkung, Erbvorbezug oder Vermächtnis) wird eine Vermögenssteuer erhoben für die Zeit

  • ab Beginn 2025 bzw. der Steuerpflicht bis Erbgang

  • ab Erbgang bis Ende 2025

Die zeitliche Abgrenzung der Vermögenssteuerveranlagung erfolgt durch die Steuer- behörden aufgrund Ihrer Angaben auf Seite 1 des Wertschriftenverzeichnisses.

Heirat, Scheidung oder Trennung, Tod Heirat Bei Heirat im Kalenderjahr 2025 werden die Ehegatten für das ganze Jahr 2025 ge- meinsam besteuert. Die Ehegatten haben eine gemeinsame Steuererklärung 2025 einzureichen.

Scheidung Bei Scheidung und bei rechtlicher oder tatsächlicher Trennung werden die Ehegat- Trennung ten für die ganze Steuerperiode 2025 getrennt besteuert. Sie haben je eine sepa- rate Steuererklärung einzureichen.

Todesfall Alleinstehende Für im Kalenderjahr 2025 verstorbene alleinstehende Steuerpflichtige ist von den Hinterbliebenen eine Steuererklärung 2025 einzureichen, in welcher das ab 1. Ja- nuar 2025 bis zum Todestag erzielte Einkommen und das Vermögen per Todestag einzutragen sind.

Ehegatten Ehegatten werden bis zum Tod des einen Ehegatten gemeinsam veranlagt und be- steuert. In der Steuererklärung ist das gemeinsame Einkommen ab Beginn 2025 bis und mit Todestag sowie das gemeinsame Vermögen am Todestag einzutragen. Ab Todestag bis Ende 2025 ist der überlebende Ehegatte als Alleinstehende/r selbst- ständig einzuschätzen. In der Steuererklärung 2025 ist das Einkommen ab dem auf den Todestag folgenden Tag bis Ende 2025 sowie das Vermögen per Ende 2025 einzutragen.

Zu- oder Wegzug im Kalenderjahr 2025 Zuzug von anderem Kanton Erfolgt in der Steuerperiode 2025 ein Zuzug von einem anderen Kanton besteht die Steuerpflicht für die ganze Steuerperiode im Kanton Obwalden. Das Einkommen ist für das ganze Kalenderjahr 2025 und das Vermögen per 31. Dezember 2025 zu deklarieren.

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Erfolgt in der Steuerperiode 2025 ein Zuzug aus dem Ausland beginnt die Steuer- Zuzug aus dem Ausland pflicht im Kanton Obwalden ab Zuzugsdatum. In der Steuererklärung 2025 ist dem- nach das Einkommen ab Zuzug bis Ende 2025 und das steuerbare Vermögen nach dem Stand per 31. Dezember 2025 in die Steuererklärung einzutragen.

Bei Wegzug in einen anderen Kanton besteht die Steuerpflicht für die ganze Wegzug in anderen Kanton Steuerperiode im neuen Kanton. Im Kanton Obwalden muss keine Steuererklärung mehr eingereicht werden (Ausnahme: Geschäftsbetrieb oder Liegenschaft in Ob- walden). In der Steuererklärung ist das ab 1. Januar 2025 bis zum Wegzug ins Ausland er- Wegzug ins Ausland zielte Einkommen und das Vermögen am Tage des Wegzugs einzutragen.

Einkommen und Vermögen von Kindern unter elterlicher Sorge Einkommen aus Erwerbstätigkeit von Kindern unter elterlicher Sorge wird selbststän- Einkommen Kinder dig besteuert. Übriges Einkommen und Vermögen dagegen sind vom Inhaber der elterlichen Sorge in dessen Steuererklärung anzugeben.

Als Erwerbseinkommen gelten ausser dem Arbeitseinkommen und dem Lehrlings- lohn auch Taggelder aus Arbeitslosen-, Kranken- und Invalidenversicherung, SUVA- und Invalidenrenten, die das minderjährige Kind selbst als berechtigte Per- son erhält, sowie Ersatzleistungen für bleibende Nachteile. Die AHV-Halbwaisen- rente und die IV-Kinderrente sind vom rentenberechtigten Elternteil zu versteuern. Volljährige Kinder haben die Waisenrenten selbstständig zu versteuern. Für Wai- senrenten aus der 2. Säule (BVG) gilt die gleiche Besteuerungsregel.

Personen & Haushalt Füllen Sie bitte die Steuererklärung sorgfältig aus. Damit helfen Sie, Rückfragen zu vermeiden und tragen dazu bei, dass die Ihnen zustehenden Sozialabzüge gewährt und damit die Steuern richtig berechnet werden können. Massgebend sind die Ver- hältnisse am 31. Dezember 2025.

Stammdaten Nebst den persönlichen Daten wie Wohnort, Zivilstand etc., ist hier auch ein Konto zu erfassen, welches für Steuerrückerstattungen verwendet werden darf.

Steuerpflichtige, die für ihre Steuerangelegenheiten eine Vertretung bestimmen, Steuervertretung können hier die entsprechenden Angaben erfassen. Steuerpflichtige mit Wohnsitz im Ausland haben eine Vertretung in der Schweiz zu bezeichnen, die legitimiert ist, alle steuerrechtlichen Zustellungen in Empfang zu nehmen.

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Erhebliche Veränderungen im Sollten Sie beim Deklarieren der Steuererklärung feststellen, dass sich im Jahr 2026 Einkommen (Anpassung pro- das steuerbare Einkommen um mehr als CHF 10'000.– und/oder das Vermögen um visorische Rechnung für das mehr als CHF 100'000.– gegenüber dem Vorjahr abweicht, ist es empfehlenswert, Jahr 2026) eine Änderung der provisorischen Rechnung 2026 bei der Steuerverwaltung zu be- antragen. So vermeiden Sie hohe Nachrechnungen mit Zinsen sowie zu hohe oder zu tiefe provisorische Zahlungen.

Person (-en) Ergänzen Sie die Berufsverhältnisse und geben Sie an, ob Beiträge an die Pensi- onskasse (2. Säule) geleistet worden sind und/oder ob Sie selbstständig erwerbstä- tig sind.

Steuerfreie Beträge (Sozialabzüge) Sozialabzüge – Stand per Für die Festsetzung der Sozialabzüge sind die Verhältnisse am 31. Dezember

31. Dezember massgebend! massgebend. Endet die Steuerpflicht jedoch während der Steuerperiode, sind sie

nach den Verhältnissen am Ende der Steuerpflicht festzusetzen.

Die Abzüge für die Kantons- und Gemeindesteuern sowie für die direkten Bundes- steuern ergeben sich aus der Steuererklärung.

für in ungetrennter Ehe/Partnerschaft lebende Steuerpflichtige Der Abzug für verheiratete Personen oder in Partnerschaft lebende Steuerpflichtige berechnet sich mit 20 % des Reineinkommens und wird von eTax selbstständig er- mittelt, wenn in den Kacheln "Stammdaten" und "Personen" die Angaben sorgfältig ausgefüllt sind.

für Einelternfamilien Der Abzug der Einelternfamilie gilt nur für verwitwete, gerichtlich oder tatsächlich getrenntlebende, geschiedene und ledige Steuerpflichtige, die mit Kindern, deren Unterhalt die Steuerpflichtigen zur Hauptsache bestreiten, in einem Haushalt leben.

Kinder Kinderabzug Minderjährige oder in Ausbildung stehende Kinder, deren Unterhalt Sie bestreiten. Der Kinderabzug kann für jedes Kind geltend gemacht werden, dass

  • am 31. Dezember 2025 minderjährig ist;

  • zwar am 31. Dezember 2025 volljährig ist, jedoch noch in der beruflichen Ausbil- dung steht, wenn dessen Unterhalt zur Hauptsache von den Eltern bzw. der steu- erpflichtigen Person bestritten wird.

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Befinden sich Kinder nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit in beruflicher Abzug für auswärts woh- oder schulischer Vollzeitausbildung und ist infolge dieser Ausbildung ein auswärtiges nende Kinder in Ausbildung Wohnen erforderlich, kann für die Mehrkosten ein Abzug von CHF 5'100.– vorge- nommen werden. Vorausgesetzt wird, dass die Eltern oder der Elternteil zur Haupt- sache für den Unterhalt des Kindes aufkommt.

  1. a) Bei gerichtlich oder tatsächlich getrenntlebenden, geschiedenen und ledi- gen Eltern gilt Folgendes:

Minderjährige Kinder

Der Elternteil, der das elterliche Sorgerecht ausübt und in dessen Haushalt das Kind Kinderabzug bei minderjähri- wohnt, kann bei einem minderjährigen Kind den Kinderabzug geltend machen. Der gen Kindern andere Elternteil (Alimentenzahler/in) kann die gemäss Unterhaltsvereinbarung be- zahlten Alimente vom Einkommen abziehen. Fliessen keine Unterhaltszahlungen und ist das Kind unter gemeinsamer elterlicher Sorge, kann jeder Elternteil den halben Kinderabzug beanspruchen.

Volljährige Kinder in Ausbildung

Der Unterhalt leistende Elternteil kann den Kinderabzug geltend machen. Leisten Kinderabzug bei volljährigen beide Elternteile Unterhaltszahlungen, kann der Elternteil mit den höheren finanzi- Kindern in Ausbildung ellen Leistungen, d.h. in der Regel derjenige mit dem höheren Einkommen, den Kinderabzug geltend machen. Der andere Elternteil kann den Unterstüt- zungsabzug beanspruchen, sofern seine Leistungen mindestens in der Höhe des Abzuges (Kanton CHF 2'400.–, Bund CHF 6'800.–) nachgewiesen werden.

  1. b) Kinderabzug bei Konkubinatspaaren

Minderjährige Kinder Fliessen Unterhaltszahlungen, kann der Elternteil, der die Unterhaltszahlungen er- Kinderabzug bei minderjähri- hält, den Kinderabzug beanspruchen. Fliessen keine Unterhaltszahlungen, kann gen Kindern der Elternteil, der die elterliche Sorge innehält, den Kinderabzug beanspruchen. Steht das Kind unter gemeinsamer elterlicher Sorge und erfolgen keine Unter- haltszahlungen wird der Kinderabzug beiden Elternteilen je zur Hälfte zugewiesen.

Volljährige Kinder Der Elternteil, der Unterhaltszahlungen leistet, kann den Kinderabzug beanspru- Kinderabzug bei volljährigen chen. Leisten beide Eltern Unterhaltszahlungen, kann der Elternteil mit den hö- Kindern in Ausbildung heren finanziellen Leistungen, d.h. in der Regel derjenige mit dem höheren Einkom- men, den Kinderabzug geltend machen. Der andere Elternteil kann den Unterstüt- zungsabzug geltend machen, sofern er entsprechende Leistungen mindestens in Höhe dieses Abzugs (Kanton CHF 2'400.–, Bund CHF 6'800.–) erbringt.

9

Alimente Erhaltene Alimente für Kinder Alimente, die geschiedene, gerichtlich oder getrenntlebende Ehegatten oder ledige Steuerpflichtige für Kinder erhalten, sind bis und mit dem Monat als Einkommen in Alimente für volljährige Kin- der Steuererklärung zu deklarieren, in dem das Kind das 18. Altersjahr erreicht. Nicht der sind steuerfrei mehr als Einkommen zu deklarieren sind somit Alimente, welche Sie nach dem Mo- nat, in dem das Kind 18 Jahre alt geworden ist, weiterhin erhalten.

Bezahlte Alimente an minder- Für Kinder bestimmte Unterhaltsbeiträge (Alimente) können bis und mit dem Monat jährige Kinder abgezogen werden, in dem das Kind das 18. Altersjahr erreicht. Nach Erreichen des

18. Altersjahres geleistete Unterhaltsbeiträge können somit nicht mehr abgezogen

werden; anstelle des Abzuges steht dann dem Zahlenden der Kinderabzug zu.

Abzug für fremdbetreute Kinder (unter 14 Jahren) Abzug für fremdbetreute Kin- Sind beide Elternteile berufstätig oder ist der alleinerziehende Elternteil berufstätig, der (unter 14 Jahren) können die notwendigen Kosten für die Betreuung von Kindern durch Drittpersonen abgezogen werden. Der Abzug ist beschränkt auf CHF 10'000.– (CHF 25'800.– beim Bund) pro Kind und nur auf Kinder unter 14 Jahren anwendbar. Ein Abzug ist auch bei Ausbildung oder bei Erwerbsunfähigkeit mit gleichzeitiger Betreuungsunfähigkeit möglich. Drittbetreuungskosten ausserhalb der Arbeitszeit der steuerpflichtigen Per- son können nicht abgezogen werden. Bei Teilbeschäftigung eines Elternteils wird der Betreuungsabzug entsprechend dem Teilpensum reduziert. Nicht abzugsfä- hig sind die Kosten für Verpflegung und Unterkunft der Kinder, welche im Rahmen der Drittbetreuung anfallen. Bei Beschäftigung eines Aupairs werden 2/3 des Lohnes als Betreuungskosten anerkannt.

Unterhaltsbeiträge Unterhaltsbeiträge von ge- Unterhaltsbeiträge (Alimente), die den geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich schiedenen oder getrenntle- getrenntlebenden Ehegatten persönlich zukommen, sind von diesen als Einkommen benden Ehegatten anzugeben.

Unterhaltsbeiträge an ge- Periodische Unterhaltsbeiträge, die dem geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich schiedenen oder getrenntle- getrenntlebenden Ehegatten bezahlt wurden, können vollständig abgezogen wer- benden Ehegatten den.

Unterstützte Personen Als unterstützungsbedürftig gelten Personen, die ihren Lebensunterhalt aus gesund- heitlichen oder wirtschaftlichen Gründen nicht selbst bestreiten können und für deren Unterhalt die Steuerpflichtigen ganz oder zu einem wesentlichen Teil aufkommen.

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Voraussetzung für den Unterstützungsabzug ist der Nachweis der Unterstützungs- bedürftigkeit und einer Unterstützungsleistung mindestens in der Höhe des jeweili- gen Abzuges. (CHF 2'400.– Kanton und Gemeinde; CHF 6'800.– Bund) Familien- mitglieder sowie Konkubinatspartner, die im Haushalt der Steuerpflichtigen arbeiten oder regelmässig zu Dienstleistungen herangezogen werden, können nicht als un- terstützungsbedürftig betrachtet werden, auch wenn sie ohne Einkommen und Ver- mögen sind.

Arbeit Einkommen aus Anstellung Haupterwerb

Bruttolohn, einschliesslich weiterer Leistungen gemäss offiziellem Lohnausweis, ab- Nettolohn züglich AHV/IV/EO/ALV/UVG sowie 2. Säule (BVG – laufende und Erhöhungsbei- Lohnausweis immer beilegen träge) = Nettolohn. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Arbeitnehmer einen Lohn- ausweis auszustellen. Dabei sind in dem im Lohnausweisformular näher beschrie- benen Umfang auch die Spesenvergütungen anzugeben.

Für die Bewertung des Naturallohnes (Verpflegung und Unterkunft) sind in der Regel Naturallohn die im Merkblatt N2/2007 aufgeführten Ansätze zu beachten. Das Merkblatt, das für das Steuerjahr 2025 gültig ist, kann bei der Steuerverwaltung bezogen oder online über die Homepage der ESTV "Merkblatt N2/2007" heruntergeladen werden.

Bestehen zeitliche Lücken in der Erwerbstätigkeit, so sind diese unter Berufskosten Lücken in der Erwerbstätig- ausdrücklich zu bezeichnen, damit klar ersichtlich ist, dass nicht vergessen wurde, keit eine entsprechende Einkommensbescheinigung beizulegen.

Nebenerwerb

Als Nebenerwerb gilt jede gelegentliche nebenberufliche Erwerbstätigkeit. Dafür Nebenerwerb können von den Nettoeinkünften 20 % (mindestens CHF 800.–, höchstens Lohnausweis immer beile- CHF 2'400.– im Jahr) für Auslagen abgezogen werden. gen

Im vereinfachten Abrechnungsverfahren versteuerter Bruttolohn

Gemäss Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit können kleine Arbeitsentgelte un- Einfaches Abrechnungsver- ter gewissen Bedingungen im Rahmen eines vereinfachten Verfahrens direkt über fahren die Ausgleichskasse abgerechnet werden. Solche Einkünfte unterliegen nicht der ordentlichen Einkommenssteuer, sind jedoch informationshalber auszuweisen und zu belegen.

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Sonderabzug bei Erwerbstätigkeit beider Ehegatten

Sonderabzug bei Erwerbstä- Leben Ehegatten in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe und sind sie unab- tigkeit beider Ehegatten hängig voneinander erwerbstätig, so wird vom niedrigeren der beiden Erwerbs- einkommen CHF 3’400.– abgezogen. Der Abzug darf das entsprechende Erwerbs- einkommen nach Abzug der Gewinnungskosten, sowie der Beiträge an die AHV/IV/EO/ALV/NBUV und Vorsorge (2. Säule und Säule 3a) nicht übersteigen. Einkommen aus Vorsorge können für diese Berechnung nicht berücksichtigt werden.

Ein gleicher Abzug ist zulässig bei erheblicher Mitarbeit eines Ehepartners im Ge- schäft oder Gewerbe des anderen Ehegatten oder bei gemeinsamer selbstständiger Erwerbstätigkeit. In diesem Fall wird jedem Ehegatten die Hälfte des gemeinsa- men Erwerbseinkommens zugewiesen und davon der Abzug berechnet. Bei der direkten Bundessteuer werden vom niedrigeren Einkommen eines Ehe- partners 50 Prozent abgezogen, mindestens CHF 8’600.– und maximal CHF 14'100.–. Es gelten ansonsten die gleichen Kriterien wie bei der Kantons- und Gemeindesteuer.

Berufskosten Berufskosten bei unselbständiger Erwerbstätigkeit Unselbstständig Erwerbende können ihre Berufsauslagen, soweit sie nicht vom Ar- beitgeber getragen werden, mit den nachstehenden Beträgen geltend machen.

Fahrkosten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte

Fahrkosten zwischen Wohn- Abziehbar sind die notwendigen Kosten der Fahrt zwischen Wohn- und Arbeits- und Arbeitsstätte stätte, sofern es sich um eine beachtenswerte Entfernung handelt, in der Regel:

1. die notwendigen Abonnementskosten für öffentliche Verkehrsmittel; 2. bei ständiger Benützung eines eigenen Fahrrades oder Kleinmotorrades (gelbes Schild) CHF 700.– im Jahr;

3. bei ständiger Benützung eines eigenen Motorrades oder Autos sind in der Regel auch nur die Kosten des öffentlichen Verkehrsmittels abzugsfähig. Wenn hinge- gen ein öffentliches Verkehrsmittel nicht besteht oder aus besonderen Gründen nicht zugemutet werden kann (z.B. Haltestelle des öffentlichen Verkehrsmittels weit entfernt etc.), sind folgende Kosten abziehbar: 40 Rp. pro Fahrkilometer für Mo- torräder (mit weissem Kontrollschild); 70 Rp. pro Fahrkilometer für ein Auto bis 10'000 Fahrkilometer. Ab 10'000 Kilometer reduziert sich der Ansatz auf 40 Rp.

Hin- und Rückfahrt über Mit- Für die Hin- und Rückfahrt über Mittag können jedoch zusammen höchstens CHF tag 15.– im Tag (max. CHF 3'200.– im Jahr) berechnet werden.

Fahrtkosten für Wochenauf- 4. Fahrkosten der wöchentlichen Heimkehr bei auswärtigem Wochenaufenthalt. In enthalter der Regel sind nur die Kosten des öffentlichen Verkehrsmittels abziehbar. Sofern die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel nicht zumutbar ist, kann für die wöchentliche Heimkehr je Fahrkilometer 40 Rp. abgezogen werden.

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Kantons- und Gemeindesteuern / Direkte Bundessteuer

Bei den Kantons- und Gemeindesteuern können Arbeitnehmende für den Arbeits- weg nur noch maximal CHF 10'000.– und bei der direkten Bundessteuer maximal CHF 3'300.– in Abzug bringen. Diese Beschränkung des Fahrkostenabzugs gilt für sämtliche Fahrkosten – auch für Fahrkosten bei Wochenaufenthalt.

Mehrkosten der Verpflegung Bei auswärtiger Verpflegung, sofern die Dauer der Arbeitspause die Heimkehr Mehrkosten der Verpflegung nicht ermöglicht, beträgt der Abzug:

1. Wenn die Verpflegung in anderen Gaststätten voll zu Lasten des Arbeitnehmers

geht, pro Arbeitstag CHF 15.–, bei ständiger auswärtiger Verpflegung im Jahr CHF 3'200.–. Kein Verpflegungsabzug ist möglich, wenn aufgrund der kurzen Distanz zwischen Wohn- und Arbeitsort die Verpflegung zu Hause zumutbar ist. 2. Wenn die Verpflegung durch den Arbeitgeber verbilligt wird (Beiträge in bar, Ab- gabe von Gutscheinen usw.) oder wenn sie in einer Kantine, einem Personalres- taurant oder einer Gaststätte des Arbeitgebers eingenommen werden kann und dem Arbeitnehmer trotzdem Mehrkosten gegenüber der Verpflegung zu Hause entstehen, pro Arbeitstag CHF 7.50, bei ständiger auswärtiger Verpflegung im Jahr CHF 1'600.–. Keine Mehrkosten entstehen, wenn die Auslagen für eine Mahlzeit CHF 10.– oder weniger betragen.

3. Bei durchgehender, mindestens achtstündiger Schicht- oder Nachtarbeit, pro

ausgewiesenem Schichttag CHF 15.–, bei ständiger Schicht- oder Nachtarbeit im Jahr CHF 3'200.–. Der Schichtarbeit wird die gestaffelte (unregelmässige) Arbeitszeit gleichgestellt, sofern beide Hauptmahlzeiten nicht zur üblichen Zeit zu Hause eingenommen werden können.

4. Bei auswärtigem Wochenaufenthalt können für die Mehrkosten des auswärtigen

Nachtessens CHF 15.– pro Mahlzeit, bei ganzjährigem Wochenaufenthalt CHF 3'200.– im Jahr abgezogen werden. Muss auch das Mittagessen auswärts eingenommen werden, erhöht sich der Abzug auf CHF 6'400.– resp. 4'800.– (bei Verbilligung durch Arbeitgeber). Verfügt die Unterkunft am Wochenaufenthaltsort über eine Kochgelegenheit, kann der Abzug nicht gewährt werden. Die vorstehenden Abzüge dürfen nicht kumuliert werden.

Mehrkosten der Unterkunft bei auswärtigem Wochenaufenthalt

Steuerpflichtige, die sich während der Woche an der Arbeitsstätte aufhalten, je- Unterkunft bei auswärtigem doch regelmässig über das Wochenende nach Hause zurückkehren und daher Wochenaufenthalt im Kanton Obwalden steuerpflichtig bleiben, können die Kosten der auswärtigen Unterkunft in Abzug bringen. Abzugsberechtigt sind die ortsüblichen Auslagen für ein Zimmer. Ohne Nachweis werden CHF 4'800.– im Jahr akzeptiert.

13

Berufskosten Handelsreisende

Handelsreisende oder Versicherungsangestellte im Aussendienst können die Be- rufsauslagen entweder nach effektivem Aufwand oder mittels Pauschale abrechnen.

Pauschale Handelsreisende Pauschale: Anstelle der effektiven Kosten kann eine Pauschale von 15 % bean- sprucht werden. Dabei sind dem Nettolohn sämtliche ausbezahlten Spesen hinzu- zurechnen. Davon kann die Pauschale von 15 % abgezogen werden und der daraus entstehende Nettobetrag ist steuerpflichtig. Zusätzlich wird die Berufspauschale von 3 % (mind. CHF 2'000.– und max. CHF 4'000.–) gewährt. Die Spesenpauschale von 15 % ist beschränkt auf maximal CHF 18'000.–.

Handelsreisende nach effekti- Nach effektivem Aufwand: Der Fragebogen für Handelsreisende und Versiche- vem Aufwand rungsangestellte im Aussendienst ist auszufüllen. Auslagen für Verpflegung, Fahr- kosten, Repräsentationsauslagen etc. sind nach effektivem Anfall in den Fragebogen einzutragen und müssen nachgewiesen werden. Die 3 %-Pauschale für übrige Be- rufskosten entfällt. Der effektive Aufwand kann bei der Berufskostenpauschale als tatsächliche Kosten erfasst werden.

Berufskostenpauschale übrige Berufskosten

Berechnung der 3 %-Pauschale Der Pauschalabzug beträgt 3 % des Nettolohnes mindestens jedoch CHF 2'000.– übrige Berufskosten bzw. maximal CHF 4'000.– im Jahr. Der Abzug umfasst alle Auslagen für die zur Berufsausübung notwendigen Berufswerkzeuge (inkl. EDV-Hard- und Software), für Fachliteratur, privates Arbeitszimmer, Berufskleider etc.

Effektive Kosten anstelle der Pauschalen

Effektive Kosten anstelle der Wird geltend gemacht, dass die tatsächlichen Auslagen die Pauschale übersteigen, Pauschalen sind nachzuweisen können anstelle der Pauschale die tatsächlichen Kosten abgezogen werden. Die Auslagen sind auf einem Beiblatt detailliert aufzulisten und auf Verlangen vollum- fänglich nachzuweisen.

Auslagen bei Nebenbeschäftigung

Pauschalabzug von 20 % bei Für die mit gelegentlichem, unselbstständigem Nebenerwerb verbundenen Berufs- unselbstständiger Nebenbe- auslagen kann ein Pauschalabzug von 20 % der Nebeneinkünfte, mindestens schäftigung CHF 800.– (wenn der Nebenerwerb diesen Betrag erreicht), maximal CHF 2'400.– im Jahr geltend gemacht werden. Mit dem Pauschalabzug sind sämtliche für die Ne- benerwerbstätigkeit anfallenden Berufskosten abgegolten (Fahr-, Verpflegungs- und übrige Berufskosten). Werden die höheren tatsächlichen Kosten abgezogen, so ist der Steuererklärung eine separate Aufstellung beizufügen und der effektive Auf- wand in der Rubrik Auslagen Nebenerwerb als tatsächliche Kosten zu erfassen. Eine Kumulation von Pauschalabzug und effektiven Kosten ist nicht zulässig.

Der 20 %-Pauschalabzug kann nicht zusätzlich zum 3 %-Pauschalabzug geltend gemacht werden.

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Einkommen aus Selbstständigkeit Haupterwerbstätigkeit aus Handel, Gewerbe, freien Berufen, Landwirtschaft Das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit umfasst alle Einkünfte aus Handel, Gewerbe, freien Berufen, Landwirtschaft und dem gewerbsmässigen Han- del mit Liegenschaften und Wertschriften usw. Dazu zählen auch Kapitalgewinne aus Veräusserung und Überführung, Verwertung und buchmässiger Aufwertung des Geschäftsvermögens.

Ebenso zählen zum Einkommen:

  • Naturalbezüge aus dem eigenen Geschäft,

  • Mietwert der Wohnung im eigenen Geschäftshaus,

  • Leistungen des eigenen Betriebs für private Zwecke.

Die Naturalbezüge aus dem eigenen Betrieb sind mit dem Betrag anzurechnen, Naturalbezüge den der Steuerpflichtige ausserhalb seines Geschäfts dafür hätte zahlen müs- sen. Das Merkblatt N1/2007 enthält für die Bewertung der Privatanteile nähere Angaben.

Einzelfirmen und Personengesellschaften mit einem Umsatzerlös ab Buchführungspflicht CHF 500'000.– im Jahr sind verpflichtet, die Geschäftsbücher nach den Regeln der kaufmännischen Buchführung zu führen. Diese richtet sich nach den Artikeln 957 ff des Obligationenrechts.

Einzelfirmen und Personenunternehmungen mit einem Umsatzerlös von weniger Aufzeichnungspflicht als CHF 500'000.– haben die Einnahmen und Ausgaben, die Privatentnahmen und Privateinlagen sowie die Vermögenslage vollständig aufzuzeichnen. Die Anforderun- gen an diese Aufzeichnungen sind:

  • Die Aufzeichnungen über die Einnahmen und Ausgaben sind täglich, lü- ckenlos und wahrheitsgetreu vorzunehmen;

  • Bei allen Einnahmen und Ausgaben sind neben den entsprechenden Da- ten auch die Namen der Leistenden und Empfänger anzugeben. Bei den Ausgaben ist immer der Zahlungsgrund zu vermerken (z.B. Miete, Löhne etc.);

  • Die Inventare über die Warenvorräte und angefangenen Arbeiten müssen de- taillierte Angaben über die Menge, die Werte und Warenarten umfassen;

  • Die Verzeichnisse über Vermögenswerte und Schulden müssen die für eine zuverlässige Überprüfung notwendigen Einzelheiten enthalten. Die An- gabe von Globalbeträgen genügt nicht. So ist beispielsweise in den Aufstel- lungen über die Debitoren und Kreditoren jeder einzelne Schuldner/Gläu- biger mit Namen und Adresse, Forderungs-/Schuldbetrag anzugeben.

Steuerpflichtige, die eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben, haben Urkunden Aufbewahrungspflicht und sonstige Belege, die mit dieser Tätigkeit in Zusammenhang stehen, während 10 Jahren aufzubewahren.

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Verlustverrechnung Vom Einkommen der Steuerperiode 2025 können Verluste aus den sieben voran- gegangenen Geschäftsjahren abgezogen werden, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Einkommens der Vorjahre nicht berücksichtigt werden konnten.

Erträge aus Geschäftsvermö- Die Erträge der zum Geschäftsvermögen gehörenden Wertschriften und Guthaben gen sind in der Kachel Finanzen entsprechend zu deklarieren. Entspricht das Geschäftsjahr nicht dem Kalenderjahr, so sind im Wertschriftenver- zeichnis trotzdem nicht die im massgebenden Geschäftsjahr, sondern die im Ka- lenderjahr 2025 fällig gewordenen Kapitalerträge des Geschäftsvermögens anzu- geben. Auf Seite 4 des Wertschriftenverzeichnisses dürfen aber nicht diese Beträge, sondern nur die im massgebenden Geschäftsjahr 2024/2025 verbuchten Kapitaler- träge abgezogen werden.

Beiträge an berufliche Vor- Gehören Selbstständigerwerbende einer beruflichen Vorsorge der Säule 2 an, so sorge können sie der Buchhaltung nur den sogenannten Arbeitgeberanteil belasten. Als Arbeitgeberanteil gilt derjenige Anteil, den der Arbeitgeber üblicherweise, d.h. im Fall unabhängiger Dritter, für sein Personal leistet. Ist kein Personal vorhanden, gilt die Hälfte der Beiträge als Arbeitgeberanteil.

Der Arbeitnehmeranteil ist im Bereich "Versicherung, Vorsorge und Rente" unter Ein- kauf/Beiträge 2. Säule zu deklarieren. Die Beiträge an die Säule 3a sind unter Vor- sorgebeiträge (Beiträge an die Säule 3a) einzutragen.

Nebenerwerbstätigkeit

Selbständiger Nebenerwerb Bei selbstständigem Nebenerwerb wird eine Zusammenstellung über Einnah- men und Ausgaben verlangt, die Anforderungen an diese Zusammenstellung sind analog der Umschreibung im Kapitel Aufzeichnungspflicht.

Einkommen aus Kollektiv- oder Kommanditgesellschaften und einfachen Ge- sellschaften

Fragebogen Kollektivgesell- Der Anteil am Einkommen von Kollektiv- oder Kommanditgesellschaften sowie von schaft einfachen Gesellschaften ist nach den Angaben zu deklarieren, welche die Gesell- schaft in ihrem Fragebogen gemacht hat.

Ersatzeinkommen Arbeitslosentaggelder Taggelder aus Arbeitslosenversicherung sind vollumfänglich steuerbar. Verlangen Sie bei der Arbeitslosenkasse eine Bescheinigung über diese Einkünfte und über- mitteln Sie diese zusammen mit der Steuererklärung.

Andere Taggelder Taggelder aus obligatorischen und privaten Kranken-, Unfall- und Invalidenversiche- rungen sind vollumfänglich steuerbar. Soweit sie nicht durch die Arbeitgeberschaft im Lohnausweis bescheinigt und von dort mit dem Lohn in die Steuererklärung über- tragen worden sind, sind solche Leistungen hier zu erfassen. Verlangen Sie bei der Versicherungseinrichtung eine Bescheinigung über diese Einkünfte und übermitteln Sie diese zusammen mit der Steuererklärung.

16

Steuerbar sind Familien- und Kinderzulagen für Selbstständigerwerbende (Land- Von Ausgleichkassen direkt wirte, mitarbeitende Familienangehörige im Landwirtschaftsbetrieb) sowie Erwerbs- ausbezahlte Kinder- und Famili- enzulagen, Erwerbausfallent- ausfallentschädigungen für geleistete Militär- und Zivilschutzdienstleistungen. Steu- schädigung (EO) sowie Mutter- erpflichtig ist auch die Mutterschaftsentschädigung (bezahlter Mutterschaftsurlaub). schaftsentschädigung

Berufsorientierte Aus- und Weiterbildungskosten Aus- und Weiterbildungskosten sowie Umschulungskosten können bei der Kantons- Aus- und Weiterbildungskosten und Gemeindesteuer je bis zu CHF 12'000.–, bei der Direkten Bundessteuer bis zu CHF 13'000.– in Abzug gebracht werden, sofern ein erster Abschluss auf der Se- kundarstufe II (Berufslehre, Berufs- und Mittelschule sowie Gymnasium) vorliegt oder wenn das 20. Lebensjahr vollendet ist und es sich nicht um die Ausbildungs- kosten bis zum ersten Abschluss auf der Sekundarstufe II handelt. Die geltend ge- machten Kosten sind zu belegen. Erhaltene Bundesbeiträge für absolvierte Kurse mit eidg. Prüfungen sind in Abzug zu bringen. Nicht zum Abzug zugelassen sind die Kosten für Aus- und Weiterbildung ohne be- ruflichen Zusammenhang. Dazu gehören Anlässe im Bereich Unterhaltung, Erleb- nis, Geselligkeit, Sport und Hobby wie zum Beispiel Sportkurse, Handarbeitskurse, Nothilfekurse aber auch Fahrstunden.

Versicherung, Vorsorge und Rente Versicherungsprämien Prämien für private Personenversicherungen Krankenkassenprämien und andere persönliche Versiche- Bezahlte Prämien für persönliche Versicherungen, wie Lebens-, Unfall- und Kran- rungsprämien kenversicherungen der Steuerpflichtigen und deren Kinder, sowie Zinsen von Sparkapitalien sind abzugsfähig.

Erhaltene Prämienverbilligungsbeiträge sind ebenfalls in dieser Rubrik zu erfassen.

Vorsorgebeiträge Beiträge Säule 3a

Einzutragen sind die von Erwerbstätigen geleisteten Prämien und Beiträge an Säule 3a Bescheinigung der Einrichtungen der gebundenen Selbstvorsorge. Versicherung oder Bank bitte beilegen

  • für Steuerpflichtige, die einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge (2. Säule) angehören, höchstens CHF 7'258.–;

  • für Steuerpflichtige, die keiner Einrichtung der beruflichen Vorsorge (2. Säule) angehören, höchstens 20 % des Erwerbseinkommens, maximal aber CHF 36'288.-–.

17

Einkauf/Beiträge 2.Säule

Bescheinigung der Versiche-

Abzugsfähig sind geleistete Zahlungen an Pensionskassen (2. Säule),

soweit

rung oder Bank bitte beilegen

diese nicht bereits im Nettolohn berücksichtigt worden sind. Die abziehbaren Ein-

kaufsbeiträge sind von der Vorsorgeeinrichtung zu bescheinigen; die Bescheinigung

ist der Steuererklärung beizulegen.

Selbstständigerwerbende dürfen nur den Privatanteil der für sich selbst bezahlten

Beiträge abziehen (zur Abgrenzung zwischen Privatanteil und Arbeitgeberanteil

sowie zum Abzug des Arbeitgeberanteils siehe die Erläuterungen Beiträge an be-

rufliche Vorsorge, Seite 15).

Nichterwerbstätigenbeiträge (AHV/IV/EO)

Sind Sie als „Nichterwerbstätiger“ oder als „Arbeitnehmer(in) ohne beitragspflichti-

gen Arbeitgeber“ bei der Ausgleichskasse erfasst, sind Ihre bezahlten

hier abzuziehen.

AHV-Beiträge

Einkünfte aus Renten, Sozial- und anderen Versicherungen AHV-/IV-Renten

AHV-/IV-Renten

Die ordentlichen und ausserordentlichen AHV- und IV-Renten sind zu 100 % steu-

erpflichtig.

Renten/Pensionen aus beruflicher Vorsorge (2. Säule)

Diese sind wie folgt steuerpflichtig:

Renten und Pensionen aus

• Wenn die Rente vor dem 1. Januar 1987 zu laufen begann und

beruflicher Vorsorge

der Versicherte mindestens 20 % der gesamten geleisteten Bei-

(2. Säule)

träge selbst erbracht hat

zu 80 %

  • Wenn die Rente vor dem 1. Januar 2002 zu laufen begann und auf einem Vorsorgeverhältnis beruht, das am 31. Dezember 1986 bereits bestand und der Versicherte mindestens 20 % der gesamten geleisteten Beiträge selbst erbracht hat zu 80 %

  • In allen übrigen Fällen, insbesondere bei Renten die erst nach dem 1. Januar 2002 zu laufen begannen zu 100 %

Renten aus privaten Versicherungen und Leibrenten (3. Säule)

Renten und privaten Versi-

Renten der SUVA und andere Renten aus obligatorischer

Be-

cherungen und Leibrenten

rufs- und Nichtberufsunfallversicherung

zu 100 %

  • Renten aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvor- sorge (Säule 3a) zu 100 %

Haftpflichtrenten

zu 100 %

  • Renten und Ersatzeinkünfte der Militärversicherung sofern die Rente nach dem 1. Januar 1994 zu laufen begonnen hat zu 100 %

Überbrückungsrenten

zu 100 %

18

  • Leibrente und Verpfründung Bei inländischen Leibrentenversicherungen finden Sie den steuerbaren Er- tragsanteil in der jährlich vom Versicherer auszustellenden Steuerbescheini- gung. Die Steuerbescheinigung ist zusammen mit der Steuererklärung einzu- reichen.

Bei privaten Leibrenten und Verpfründungen sowie bei ausländischen Leibren- tenversicherungen ist der steuerbare Ertragsteil anhand des jährlich von der Eid- genössischen Steuerverwaltung ESTV publizierten Satzes zu berechnen.

Steuerfrei sind:

Ergänzungsleistungen und Beihilfen zu AHV, IV und andere Unterstützungen aus Ergänzungsleistungen und öffentlichen oder privaten Mitteln, wie Stipendien; die Hilflosenentschädigungen der Hilflosenentschädigungen sind steuerfrei AHV oder IV und die Hilflosenrenten der SUVA; Militärversicherungsrenten, die vor dem 1. Januar 1994 zu laufen begannen.

Lebens- und Rentenversicherungen Lebens- und Rentenversicherungen unterliegen der Vermögenssteuer. Aus- Rückkaufsfähige Lebensver- nahme: Im Rahmen der anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge sicherungen (Säule 3a) abgeschlossene Vorsorgepolicen sind bis zur Fälligkeit der Versiche- rungssumme steuerfrei.

Der Vermögenssteuerwert von Lebensversicherungen richtet sich nach dem Rück- kaufswert (inkl. aufgelaufene Überschussanteile). Dabei ist auf den von der Versi- cherungsgesellschaft bescheinigten Steuerwert abzustellen. Diese Bescheinigung ist mit der Steuererklärung einzureichen. Rentenversicherungen mit aufgeschobe- nen Renten sind ebenfalls zum Steuerwert steuerbar. Auch nach Beginn von Rentenzahlungen ist ein vorhandener Rückkaufswert steuerpflichtig.

Krankheits- und Unfallkosten, behinderungsbedingte Kosten Es wird unterschieden zwischen dem

  • Abzug für Krankheits- und Unfallkosten und

  • dem Abzug der Behinderungsbedingten Kosten.

Krankheits- und Unfallkosten Ungedeckte Krankheits- und Unfallkosten der Steuerpflichtigen und der von Ihnen Selbstbehalt von 5 % bei unterhaltenen Personen sind abziehbar. Als ungedeckte Kosten gelten nur dieje- Krankheits- und Unfallkosten nigen, welche die Steuerpflichtigen selbst tragen müssen. Leistungen von Versi- cherungen sind vorgängig abzuziehen. Von den verbleibenden Kosten ist ein Selbst- behalt von 5 % des Nettoeinkommens (Krankheits- und Unfallkosten) abzuziehen. Die Berechnung ist im untersten Abschnitt dieser Eingabekachel ersichtlich.

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Als abziehbare Kosten gelten insbesondere:

  • Die Kosten für ärztliche Behandlungen, Spitalkosten, Auslagen für ärztlich verord- nete Medikamente und Heilmittel, medizinische Apparate etc.;

  • Ärztlich angeordnete Heilmassnahmen wie Massagen, Bestrahlungen, Kurau- fenthalte, Heilbäder, sofern diese Leistungen von der Krankenkasse anerkannt sind. Naturheilärztliche Behandlungen sind abzugsfähig, wenn die Behandlung von einem anerkannten Naturheilpraktiker verordnet ist;

  • Zahnbehandlungskosten. Ausgenommen sind Schönheitskorrekturen. Hinge- gen sind Zahnkorrekturen bei Jugendlichen abziehbare Kosten;

  • Kosten für Brillen und Kontaktlinsen;

  • Bei Hauspflege die Pflegekosten von Pflegepersonal;

  • Pflegekosten bei Heimaufenthalt bei Pflegestufe 1-3.

Nicht abziehbar sind:

  • Fahrkosten zum Arzt, Zahnarzt, Spital, Therapien etc.;

  • Präventivmassnahmen (z.B. Fitness-Center);

  • Schlankheitskuren und Wellnessbehandlungen, Verjüngungs- und Schönheitsbe- handlungen;

  • Therapien bei Geistheilern. Psychotherapien, die zum Zweck der Selbsterfahrung, Selbstverwirklichung, Persönlichkeitsreifung etc., also nicht im Hinblick auf die Behandlung einer Krankheit durchgeführt werden;

  • Unentgeltlich erbrachte Pflegeleistungen;

  • Nicht medizinisch begründete Upgrades bei Spitalaufenthalten.

Pauschale für Diätkosten

Arztzeugnis bitte beilegen Zöliakie-Patienten können für die durch die glutenfreie Diät bedingten Verpflegungs- kosten eine Pauschale von jährlich CHF 2'500.– geltend machen. Ein Pauscha- labzug ist jedoch mangels selbst getragener Mehrkosten ausgeschlossen, wenn da- für Leistungen durch Dritte erbracht werden (z.B. Kostenvergütungen IV, KK etc.)

An Diabetes erkrankte Personen können nur die effektiven Mehrkosten als unge- deckte Krankheitskosten in Abzug bringen. In beiden Fällen ist das Bestehen einer ärztlich angeordneten, lebensnotwendigen Diät bzw. der Diagnose Zöliakie oder Diabetes nachzuweisen.

Behinderungsbedingte Kosten Als behinderungsbedingte Kosten gelten diejenigen Kosten, die als Folge einer Be- hinderung entstehen und weder Lebenshaltungs- noch Luxusausgaben darstellen. Als behinderte Personen gelten in jedem Fall:

  • Bezüger von Leistungen der Invaliditätsversicherung;

  • Bezüger von Hilflosenentschädigungen;

  • Heimbewohner und Spitex-Patienten, für die ein Pflege- und Betreuungsauf- wand von mindestens 60 Minuten ( Pflege-Einteilung KLV-Stufe 4 und höher) pro Tag anfällt.

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Als abziehbare Kosten gelten insbesondere:

  • Pflege, Betreuung, Begleitung, Gebärden- und Taubblindendolmetscher, Thera- pien, Blindenhunde;

  • Pflegekosten bei Heimaufenthalt mit Pflege-Einteilung KLV-Stufe 4 (Pflegeauf- wand über 60 Min. täglich): Bewohner von Alters- und Pflegeheimen mit Einteilung KLV-Stufe 4 oder höher, können nebst den reinen Pflegekosten auch einen Anteil der Pensions- und Betreuungskosten in Abzug bringen. In diesem Fall ist von den ausgewiesenen Pensions- und Betreuungskosten ein Abzug von CHF 80.– pro Tag für die Lebenshaltungskosten vorzunehmen. Der Differenzbetrag kann als behinderungsbedingte Kosten geltend gemacht werden.

  • Hilfe im Haushalt und/oder bei der Kinderbetreuung (eine ärztliche Beschei- nigung mit Attest, welche Haushalttätigkeiten als Folge der Behinderung nicht mehr ausgeübt werden können, ist erforderlich);

  • Durch die Behinderung verursachte Kosten für den Transport zum Arzt, Thera- pien etc. (abzugsfähig sind in der Regel die Kosten der öffentlichen Verkehrs- mittel oder eines Behindertenfahrdienstes);

  • Hilfsmittel, Pflegeartikel (z.B. Windeln, Stoma-Artikel etc.);

  • Anpassung einer Wohnung, soweit diese durch die Behinderung bedingt ist;

  • Privatschule, soweit der Besuch einer solchen Schule durch die Behinderung des Kindes bedingt ist (Bestätigung schulpsychologischer Dienst erforderlich)

Diese Kosten können jedoch nur abgezogen werden, soweit sie die Vergütungen

Dritter (Leistungen der Krankenkasse oder von Versicherungen, Hilflosenentschä-

digung etc.) übersteigen.

Anstelle des Abzugs der effektiven, selbst getragenen Kosten können behinderte Per-

Verfügung der AHV/IV betref-

sonen einen jährlichen Pauschalabzug in folgender Höhe machen:

fend Hilflosenentschädigung

ist der Steuererklärung beizu-

• Bezüger einer Hilflosenentschädigung leichten Grades:

CHF

2’500.–

legen!

• Bezüger einer Hilflosenentschädigung mittleren Grades:

CHF

5’000.–

• Bezüger einer Hilflosenentschädigung schweren Grades:

CHF

7’500.–

Anstelle eines Abzugs von effektiven Kosten können im Weiteren

(unabhängig vom

Bezug einer Hilflosenentschädigung) folgende behinderte Personen einen Pau-

schalabzug von CHF 2’500.– geltend machen:

• Gehörlose

Arztzeugnis bitte beilegen

  • Nierenkranke, die sich einer Dialyse unterziehen müssen.

Kapitalleistungen aus Vorsorge

Hier sind erhaltene Kapitalabfindungen und -leistungen zu deklarieren. Kapitalab-

findungen werden in der Regel gesondert vom übrigen Einkommen zu einem re-

duzierten Tarif besteuert. Unter Umständen erfolgt aber auch eine Zusammen-

rechnung mit den übrigen Einkünften. Der Steuererklärung sind in jedem Fall die

entsprechenden Auszahlungsbelege beizufügen. Gegebenenfalls sind ergänzende

Hinweise zu den Kapitalleistungen zu machen, damit die Veranlagungsbehörde eine

korrekte Besteuerung vornehmen kann.

21

Folgende Kapitalabfindungen und -leistungen sind in dieser Rubrik zu deklarieren:

1. Kapitalabfindungen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

2. Kapitalleistungen aus Vorsorge

Unter diesen Begriff fallen Kapitalleistungen aus

  • AHV/IV;

  • beruflicher Vorsorge (2. Säule);

  • anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a);

  • Zahlung bei Tod und für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile.

Sondersteuer auf Kapitalleis- Die Besteuerung dieser Leistungen erfolgt getrennt vom übrigen Einkommen, wo- tungen bei die Steuer zu einem Bruchteil (Kanton: 2/5, Bund: 1/5) der ordentlichen Tarife berechnet wird. Es erfolgt keine Berücksichtigung von Sozialabzügen.

Einmalprämienversicherung Fallen mehrere Kapitalleistungen im selben Jahr an, so sind diese zusammenzu- rechnen. Zusammenzurechnen sind insbesondere auch die Leistungen aus der

2. Säule und Säule 3a sowie die Kapitalleistungen der Ehepartner, die gemeinsam

besteuert werden.

Leistungen aus Einmalprämienversicherungen sind steuerfrei, sofern die Vertrags- dauer 5 Jahre oder mehr betrug, die Versicherten bei der Auszahlung mindestens 60 Jahre alt sind und bei Abschluss des Vertrags noch nicht 66 Jahre alt waren. Diese Regelung gilt für alle ab dem 1. Januar 1999 abgeschlossenen Vertragsverhält- nisse.

Finanzen In der Kachel Finanzen ist folgendes zu deklarieren:

  • Konti / Wertschriften

  • Bargeld, Gold und andere Edelmetalle

  • Lottogewinn und Lottoeinsätze

  • Gewährte Darlehen und Kredite (Übrige Guthaben)

  • Privatschulden

  • Geschäftsschulden

  • Vermögensverwaltungskosten

Welche Vermögenswerte und Einkünfte sind wo einzutragen?

Einzutragen in der Kachel Finanzen ist das Vermögen und der Vermögensertrag der Steuerpflichtigen, der Ehefrau, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners (Partner 2), der minderjährigen Kinder des Jahrgangs 2008 und jüngere sowie das Vermögen, an dem Sie die Nutzniessung haben.

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Vermögen und Ertrag von Personen des Jahrgangs 2007 und älter sind durch diese Vermögen, Vermögensertrag selbst zu versteuern. Sie haben daher ebenfalls ihre Wertschriften (Lohnkonto, Spar- der Kinder konto etc.) im Wertschriftenverzeichnis zu deklarieren, um den Verrechnungssteu- eranspruch geltend zu machen.

Ansprüche gegenüber Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (Pensionskassen, Guthaben bei der beruflichen Personalvorsorgeeinrichtungen, Verbandsvorsorgeeinrichtungen Selbstständiger- Vorsorge werbender), Personalvorsorge-Guthaben bei Banken im Sinne von Art. 331 OR sowie Ansprüche gegen Bankstiftungen aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) sind bis zur Fälligkeit der Leistungen steuerfrei und nicht im Wertschriftenverzeichnis aufzuführen. Stockwerkeigentümergemeinschaften stellen den Antrag auf Rückerstattung der Stockwerkeigentümerge- Verrechnungssteuer gesamthaft bei der E STV: estv.admin.ch/Verrechnungs- meinschaft steuer/vst-rueckerstatten. Die einzelnen Gesellschafter/innen haben ihren Anteil am Vermögen sowie an den Erträgen in ihrem persönlichen Wertschriftenver- zeichnis ohne Verrechnungssteueranspruch aufzuführen, da die Rückerstattung di- rekt an die einfache Gesellschaft erfolgt.

Erbengemeinschaften werden in der Regel nicht separat besteuert. Das Einkom- Anteile an unverteilten Erb- men und Vermögen aus unverteilten Erbschaften ist ab dem folgenden Tag nach schaften dem Todestag von den einzelnen Erben anteilsmässig (entsprechend ihrer Erb- quote) zu versteuern.

Die Anteile an den Wertschriften aus unverteilter Erbschaft sind anteilsmässig in der Kachel "Finanzen" zu deklarieren. Bei "Klassifikation" ist "Wertschrift aus unverteilter Erbschaft" anzuwählen. Es ist ein Erbenverzeichnis mit den entsprechenden Bele- gen beizufügen.

eSteuerauszug Mit dem eSteuerauszug Ihrer Bank können Sie mit minimalem Aufwand Ihre Konti und Wertschriften, Schulden und Vermögensverwaltungskosten deklarieren. Sie la- den nur noch das PDF Ihres mit Barcode versehenen eSteuerauszuges in Ihre Steu- ererklärung hoch und die Daten werden automatisch importiert. Das manuelle Über- tragen der Totalbeträge entfällt.

Bitte beachten Sie, dass nicht nur der Barcode, sondern sämtliche Seiten des Steu- erauszuges zu übermitteln sind.

Die meisten Schweizer Banken bieten mittlerweile den eSteuerauszug an.

Konti / Wertschriften Wenn Sie Wertschriften oder Guthaben besitzen, wozu auch Privatkonti und Spar- konti zählen, sind diese zu deklarieren.

Der Vermögens- und Ertragsanteil an Grabfonds kann in Abzug gebracht werden. Grabfonds Der maximal zulässige Abzug beträgt CHF 6'000.— für Einzelgräber und CHF 12'000.— für Familiengräber. Konti für Grabfonds sind als Kontotyp "Grab- fonds" zu erfassen.

23

Ermittlung der Steuerwerte

Für die Steuerpflicht am Ende des Kalenderjahres ist der Schlusskurs des letzten Börsentages des Monats Dezember 2025 massgebend.

Der Steuerwert von kotierten Wertpapieren kann somit vom Depot- oder Steuerver- zeichnis Ihrer Bank oder der amtlichen Steuerkursliste per 31.12.2025 der Eidg. Steuerverwaltung entnommen werden. Bei Wertpapieren in ausländischer Währung sind für die Umrechnung des ausländi- schen Kurswertes in Schweizer Franken die in der amtlichen Steuerkursliste aufge- führten Devisen- bzw. Wertschriftenkurse anzuwenden.

Kursliste im Internet Die Kursliste kann im Internet unter ictax.admin.ch abgerufen werden.

Nicht kotierte Wertpapiere Nicht kotierte Wertpapiere sind zum Verkehrswert anzugeben. Wenn dieser nicht bekannt ist, kann unter Vorbehalt der Berichtigung durch die Veranlagungsbehörde der letzte bekannte Steuerwert eingesetzt werden.

Qualifizierte Als qualifizierte Beteiligungen des Privatvermögens gelten Beteiligungen, die min- Beteiligungen des destens 10 % am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Privatvermögens Genossenschaft ausmachen. Die aus diesen Gesellschaften ausgeschütteten Divi- denden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerten Vorteile werden beim Kanton zu 50 % und bei der direkten Bundessteuer zu 70 % besteuert. Quali- fizierte Beteiligungen des Privatvermögens sind unter "Klassifikation" mit dem Code "Qualifizierte Beteiligung Privatvermögen" zu deklarieren.

Qualifizierte Als qualifizierte Beteiligungen des Geschäftsvermögens gelten Beteiligungen im Ge- Beteiligungen des schäftsvermögen, die mindestens 10 % am Grund- oder Stammkapital einer Ka- Geschäftsvermögens pitalgesellschaft oder Genossenschaft ausmachen. Die aus diesen Gesellschaften ausgeschütteten Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwer- ten Vorteile werden beim Kanton zu 50 % und bei der direkten Bundessteuer nach Abzug des zurechenbaren Aufwandes zu 70 % besteuert. Qualifizierte Beteiligungen des Geschäftsvermögens sind unter "Klassifikation" mit dem Code "Qualifizierte Be- teiligung Geschäftsvermögen" zu deklarieren. Weil die Geschäftsanteile des Wert- schriftenvermögens und des Wertschriftenertrages in der Bilanz bzw. der Erfolgs- rechnung enthalten sind, werden diese Werte aus der Buchhaltung im Wertschrif- tenverzeichnis mit dem Setzen des Codes automatisch wieder abgezogen (Vermei- dung einer Doppelbesteuerung).

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Kennzeichnung der Vermögenswerte

Bei der Erfassung von Konti / Wertschriften kann unter "Klassifikation" folgendes bezeichnet werden:

  • Wertschrift aus verteilter Erbschaft

  • Wertschrift aus unverteilter Erbschaft

  • Geschäftsvermögen P1

  • Geschäftsvermögen P2

  • Nutzniessungsvermögen

  • Titel aus Schenkung

  • Qualifizierte Beteiligung Privatvermögen

  • Qualifizierte Beteiligung Geschäftsvermögen P1

  • Qualifizierte Beteiligung Geschäftsvermögen P2

Werte mit Verrechnungssteuerabzug

Die Bruttoerträge sind einzutragen. Bei Erträgen, die um die Verrechnungssteuer von 35 % gekürzt wurden, ist die Checkbox "Mit Verrechnungssteuer" zu aktivieren.

  • Schweizer Kundenguthaben (Konti), deren Bruttozins CHF 200.– übersteigt oder wenn das Konto mehr als eine Zinsfälligkeit pro Jahr hat

  • Kassenobligationen/Termingeldanlagen/Festgeldanlagen Schweiz

  • Schweizer Aktien, Anlagefonds, Obligationen, strukturierte Produkte, Wertschrif- ten, Beteiligungen und Guthaben aller Art

Schweizer Aktien, Partizipations- und Genussscheine, GmbH- und Genossen- schaftsanteile

Kotierte Titel:

  • Wir empfehlen, kotierte Titel mit "Detailsuche in Kursliste" hinzuzufügen. Trans- aktionen (Käufe und Verkäufe) sind zu erfassen. Steuerwert und allfällige Brut- toerträge werden automatisch berechnet.

Nicht kotierte Titel:

  • Bei Kauf und Verkauf sind die entsprechenden Belege beizufügen.

  • Transaktionen (Käufe und Verkäufe) sind zu erfassen.

  • Bei allfälligen Ausschüttungen ist die Bescheinigung beizufügen.

Anlagefonds Schweiz

Ausschüttungen sind als Einkommen zu versteuern. Dies gilt auch, wenn die Thesaurierte (zurückbehal- Ausschüttungen nicht in bar gutgeschrieben, sondern reinvestiert werden (thesau- tene) Erträge rierte Erträge). Von der Besteuerung ausgeschlossen sind gesondert ausgerichtete Kapitalgewinnauszahlungen.

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Werte ohne Verrechnungssteuerabzug

Die Bruttoerträge sind einzutragen. Bei den Erträgen, die nicht um die Verrechnungs- steuer von 35 % gekürzt wurden, ist die Checkbox "Ohne Verrechnungssteuer" zu aktivieren.

  • Kundenguthaben (Konti), deren Bruttozins CHF 200.– nicht übersteigt

  • Ausländische Aktien, Anlagefonds, Obligationen, strukturierte Produkte, Wert- schriften, Beteiligungen und Guthaben aller Art

  • Gratisaktien ohne Verrechnungssteuerabzug

  • Inländische Darlehen und Guthaben aller Art ohne Verrechnungssteuerabzug

  • Anteile von Stockwerkeigentümergemeinschaften (Kapital und Zins)

  • Nicht der Verrechnungssteuer unterliegende sowie im Meldeverfahren gemel- dete Gewinne von Geldspielen. Siehe auch Kapitel "Besteuerung von Geldspiel- gewinnen".

Ausländische Aktien, Partizipations- und Genussscheine, GmbH- und Genos- senschaftsanteile

Kotierte Titel:

  • Wir empfehlen, kotierte Titel mit "Detailsuche in Kursliste" hinzuzufügen. Trans- aktionen (Käufe und Verkäufe) sind zu erfassen. Steuerwert und allfällige Brut- toerträge werden automatisch berechnet.

Nicht kotierte Titel:

  • Bei Kauf und Verkauf sind die entsprechenden Belege beizufügen.

  • Transaktionen (Käufe und Verkäufe) sind zu erfassen.

  • Bei allfälligen Ausschüttungen ist die Bescheinigung beizufügen.

Anlagefonds Ausland

Thesaurierte (zurückbehal- Ausschüttungen sind als Einkommen zu versteuern. Dies gilt auch, wenn die tene) Erträge Ausschüttungen nicht in bar gutgeschrieben, sondern reinvestiert werden (thesau- rierte Erträge). Auf den thesaurierten Erträgen von ausländischen Wertzuwachsan- lagefonds wird keine Verrechnungssteuer erhoben. Von der Besteuerung ausge- schlossen sind lediglich gesondert ausgerichtete Kapitalgewinnauszahlungen.

Allgemeine Infos zu Wertschriften Schweiz/Ausland

Zerobonds, Diskontobligationen, Doppelwährungsan- leihen, Globalverzinsliche Obligationen, Geldmarktfor- derungen usw.

Zerobonds usw. Die entsprechenden Kauf- und Verkaufsabrechnungen sind beizufügen.

Gratisaktien

Gratisaktien Unentgeltliche Zuteilung von Nennwert (Gratisaktien) sowie unentgeltliche Nenn- werterhöhungen werden als Vermögensertrag besteuert.

26

Bezugsrechte

Unter Bezugsrecht ist das Recht des Aktionärs bei einer Kapitalerhöhung zu verste- Bezugsrechte hen, einem seinem bisherigen Aktienbesitz entsprechenden Teil der neuen Aktien zu beanspruchen. Der Erlös aus der Veräusserung solcher Bezugsrechte ist steuer- frei.

Kryptovermögenswerte

Kryptowährungen können unter "Übrige Guthaben", Vermögensart "Kryptowährun- Kryptovermögenswerte gen", deklariert werden. Für diverse virtuelle Währungen hat die Eidg. Steuerverwal- tung (ESTV) einen offiziellen Kurswert ermittelt (siehe Kursliste unter ictax.admin.ch, Kryptowährungen). Hat die ESTV mangels regelmässigem repräsentativem Handel keinen offiziellen Kurswert festgelegt, so ist die Kryptowährung zum Jahresendkurs derjenigen Handelsplattform einzutragen, über welche die Kaufs- und Verkaufs- transaktionen ausgeführt werden. Für nicht auf der Kursliste der ESTV aufgeführte Kryptowährungen kann auch auf den publizierten Verkehrswert einer öffentlichen Kryptobörse wie beispielsweise coinmarketcap.com zurückgegriffen werden. Ist kein aktueller Bewertungskurs ermittelbar, ist die Kryptowährung zum ursprünglichen Kaufpreis in Franken zu deklarieren. Der Bestand an Kryptowährungen kann in der Regel mit einem Auszug der Jahresendbestände des Wallets belegt werden. Bitte beachten Sie, dass auf dem Auszug das Datum 31.12.2025 (resp. Ende der Steuer- pflicht) ersichtlich ist.

Weitere Kryptovermögenswerte können entweder unter "Übrige Guthaben", Ver- mögensart "Übriges Guthaben", oder falls ein Steuerauszug vorhanden ist unter "Steuerauszüge/Depotverzeichnisse" deklariert werden.

Sämtliche Erträge aus Kryptovermögenswerten sind als Vermögenserträge zu de- klarieren.

Detaillierte Informationen zur Besteuerung von Kryptovermögen finden Sie auf der Homepage der ESTV: Kryptowährungen – Besteuerung

Gewerbsmässiger Wertschriftenhandel Gewerbsmässiger Wertschrif- tenhandel Für Informationen betreffend gewerbsmässigem Wertschriftenhandel (selbststän- dige Erwerbstätigkeit) verweisen wir auf das Kreisschreiben Nr. 36 der ESTV:

Ausländische Wertschriften

Rückforderung ausländische Quellensteuern Rückforderung ausländische Quellensteuern Verschiedene von der Schweiz abgeschlossene Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) sehen die volle oder teilweise Rückerstattung der ausländischen Quellen- steuer vor (Vermeidung oder Milderung der Doppelbesteuerung).

Formulare und Infos zur Rückerstattung von ausländischen Quellensteuern finden Sie im Internet unter Staatenbezogene Steuerinformationen.

27

Anrechnung ausländische Anrechnung ausländische Quellensteuern (DA-1) Quellensteuern (DA-1) Bei Erträgen von Titeln aus solchen Ländern mit DBA kann für die nicht rückforder- bare Quellensteuer Antrag auf Anrechnung ausländischer Quellensteuern gestellt werden.

  • Bei separat deklarierten Wertschriften ist die Checkbox "Titel im Formular DA- 1/USA deklarieren" zu wählen. Der Betrag für die Anrechnung ausländischer Quellensteuern kann dann deklariert werden.

  • Bei mit "eSteuerauszug" deklarierten Vermögenswerten kann auf die Frage "Wollen Sie für die Dividenden oder Zinsen, die im Ausland einer nicht rückford- derbaren Quellensteuer unterliegen, die Anrechnung ausländischer Quellen- steuer geltend machen?" die Checkbox "Ja" gewählt werden.

  • Bei unter "Steuerauszüge/Depotverzeichnisse" mit "+Manuell hinzufügen" de- klarierten Vermögenswerten sind die Felder unter "Werte mit Anrechnung aus- ländischer Quellensteuern gemäss DBA" auszufüllen.

Steuerrückbehalt USA Steuerrückbehalt USA

Der beim Bezug von amerikanischen Dividenden und Zinsen über eine schweizeri- sche Zwischenstelle (z.B. Bank) erhobene zusätzliche Steuerrückbehalt USA kann wie folgt zurückgefordert werden:

  • Bei separat deklarierten Wertschriften ist die Checkbox "Titel im Formular DA- 1/USA deklarieren" zu wählen. Der Steuerrückbehalt USA kann dann deklariert werden.

  • Bei mit "eSteuerauszug" deklarierten Vermögenswerten kann auf die Frage "Wollen Sie für die Dividenden oder Zinsen, die im Ausland einer nicht rückford- derbaren Quellensteuer unterliegen, die Anrechnung ausländischer Quellen- steuer geltend machen?" die Checkbox "Ja" gewählt werden.

  • Bei unter "Steuerauszüge/Depotverzeichnisse" mit "+Manuell hinzufügen" de- klarierten Vermögenswerten sind die Felder unter "Werte mit zusätzlichem Steu- errückbehalt USA" auszufüllen.

Bargeld, Gold und andere Edelmetalle Kurse für ausländische Banknoten, Goldmünzen und Edelmetalle können der Kurs- liste der Eidg. Steuerverwaltung (ESTV) entnommen werden (ictax.admin.ch).

Lottogewinne und Lottoeinsätze Besteuerung von Geldspielgewinnen (Lotterien, Sportwetten, Casino usw.)

Besteuerung von Geldspiel- Steuerliche Behandlung von Geldspielen und Verkaufsförderungsspielen (BGS, gewinnen (Lotterien, Sport- SR 935.51): wetten, Casino usw.)

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Geschäftssitz des Veranstalters in der Schweiz

Spielbankenspiele/Casino

Nicht online (CH):

steuerfrei

Online (CH-Anbieter):

steuerbar, Freibetrag CHF 1'000'000.–;

besteuert wird Anteil, der Freibetrag von

CHF 1'000'000.– übersteigt

(Freibetrag beim Bund CHF 1'070'400.–)

Grossspiele (automatisiert, online oder interkantonal durchgeführt), z.B. durch

Swisslos oder Lotterie Romande

Lotterien

sämtliche: steuerbar, Freibetrag

Sportwetten

CHF 1'000'000.–; besteuert wird Anteil,

Grosse Geschicklichkeitsspiele

der Freibetrag von CHF 1'000'000.–

(Bund CHF 1'070'400.–) übersteigt

Kleinspiele (weder automatisiert, noch online, noch interkantonal durchgeführt)

Kleinlotterien inkl. Tombolas

sämtliche: steuerfrei sofern nach BGS

Lokale Sportwetten

zugelassen

  • Kleine Pokerturniere

Gewinnspiele zur Verkaufsförderung (Lotterien und Geschicklichkeitsspiele von De- tailhändlern oder Medienunternehmen), z.B. Rubellose Coop/Migros mit Sachprei- sen, Gewinnspiele Fernseh- und Radiosendungen, Kreuzworträtsel Zeitschriften

Steuerbar wenn Geld- oder Naturalgewinne höher als CHF 1'000.— (Freigrenze

beim Bund CHF 1'100.–).

Geschäftssitz des Veranstalters im Ausland Spielbankenspiele/Casino, Grossspiele, Kleinspiele, Lotterien, Geschicklichkeits-

spiele

Vollumfänglich steuerbar

Onlinespiele ausländischer Anbieter ohne Konzession oder Bewilligung in der Schweiz, z.B. Spiele auf Onlineportalen ausländischer Casinos, Onlinesportwetten

ausländischer Anbieter

Vollumfänglich steuerbar

Einsatzkosten von steuerbaren Gewinnen aus Geldspielen

Von

den einzelnen Gewinnen aus der Teilnahme an Geldspielen, welche nicht Einsatzkosten von steuerba-

steuerfrei sind, werden 5 %, jedoch höchstens CHF 5'000.– (Bund CHF 5'400.–), ren Gewinnen aus Geldspie-

len

als

Einsatzkosten abgezogen.

29

Von den einzelnen Gewinnen aus der Online-Teilnahme an Spielbankenspielen (Casino) werden die vom Online-Spielerkonto abgebuchten Spieleinsätze im Steuerjahr, jedoch höchstens CHF 25'000.– (Bund CHF 26'800.–), abgezogen.

Gewährte Darlehen und Kredite (Übrige Guthaben) Darlehen, bei welchen Sie als Gläubiger auftreten oder deren Nutzniessung Sie be- sitzen, stellen steuerbares Vermögen dar, welche zu deklarieren sind.

Grunddaten

Geben Sie bitte den Namen und die vollständige Adresse des Schuldners ein.

Steuer- und Ertragswert Der Steuerwert ist der Saldo des Darlehens am 31. Dezember 2025.

Als Ertrag sind alle in diesem Jahr erhaltene Darlehenszinsen zu deklarieren.

Privatschulden Als Schulden gelten Verpflichtungen gegenüber Dritten, für welche die Steuerpflich- tigen haften. Unerlässlich sind insbesondere die Angaben des Gläubigers mit ge- nauer Adresse sowie des Zinssatzes.

Die Schuldzinsen auf Privatvermögen können von den steuerbaren Einkünften so weit in Abzug gebracht werden, als sie den Bruttoertrag aus beweglichem und un- beweglichem Privatvermögen und weiterer CHF 50'000.– nicht übersteigen.

Nicht abzugsberechtigt sind insbesondere:

  • Baukreditzinsen

  • Schuldenrückzahlungen (Amortisationen)

  • Leasingraten und darin enthaltene Zinsanteile

  • Baurechtszinsen bei selbstbewohntem Grundeigentum

Geschäftsschulden Als Schulden gelten Verpflichtungen gegenüber Dritten. Unerlässlich sind insbeson- dere die Angaben des Gläubigers mit genauer Adresse sowie des Zinssatzes.

Selbständigerwerbende, die ihre Geschäftsbücher nicht mit dem Kalenderjahr ab- schliessen, setzen die Geschäftsschulden (einschliesslich die Hypothekarschulden auf Geschäftsliegenschaften) mit den Werten am Bilanzstichtag ein.

30

Vermögensverwaltungskosten Abzugsfähig sind die angefallenen Kosten der durch Dritte besorgten Verwaltung Vermögensverwaltungskos- des beweglichen Vermögens, wie: ten

  • Depotgebühren (für Aufbewahrung und administrative Betreuung der Wertpa- piere wie z.B. Coupon- und Dividendeninkasso);

  • Kosten für Steuerverzeichnisse der Depotbanken;

  • Bankspesen für das Erstellen von Rückforderungs- und Anrechnungsanträgen für ausländische Quellensteuer;

  • Tresorfach-/Safegebühren;

  • Negativzinsen auf Guthaben bei Banken und Sparkassen.

Nicht abzugsfähig sind:

  • Auslagen für den Erwerb und die Veräusserung von Wertschriften (Emissions- abgaben, Kommissionen, Gebühren, Courtagen, Umsatzabgaben, Kosten für die Anlageberatung in Zusammenhang mit Erwerb und Veräusserung;

  • Weitere Kosten bei Vermögensumlagerungen (Titellieferungsgebühren usw.);

  • Kosten für aktive Vermögensverwaltung;

  • Fixe oder erfolgsorientierte Auslagen für Finanz- und Anlageberatung;

  • Steuerberatung;

  • Kosten für das Erstellen und Einreichen der Steuererklärung;

  • Provisionen;

  • Kontoführungsgebühren, allgemeine Bankspesen;

  • Kosten des Zahlungsverkehrs;

  • Kreditkarten-/Kartengebühren;

  • Entschädigungen für Treuhandanlagen (Treuhandkommissionen);

  • Kosten für das Errichten von Schuldbriefen und Hypotheken;

  • Depotgebühren für Depots der Säule 3a.

Anstelle der abzugsfähigen tatsächlichen Kosten können für die Verwahrung und Verwaltung von Wertschriften (ohne Darlehen, nicht gehandelte Beteiligungen, Kas- senobligationen/Termingeldanlagen, Erneuerungsfonds STWEG und Bankgutha- ben aller Art) pauschal 3 Promille des Steuerwertes abgezogen werden, maximal CHF 6'000.–. Der Pauschalabzug ist auf die Höhe des Total Wertschriftenertrages begrenzt. Der Nachweis der effektiv höheren Kosten bleibt immer vorbehalten.

Negativzinsen stellen keine Schuldzinsen dar, da sie auf Guthaben und nicht auf Negativzinsen Schulden erhoben werden. Sie fallen im Zusammenhang mit der Verwaltung von beweglichem Kapitalvermögen an und können somit als Gewinnungskosten in Ab- zug gebracht werden. Die Negativzinsen können nicht zusätzlich zu einem allfälligen Pauschalabzug im Rahmen der Vermögensverwaltungskosten geltend gemacht werden.

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Eigentum

Liegenschaften

Für jede Liegenschaft im Privatvermögen ist ein separater Eintrag notwendig (auch

für Einstellhallenplätze usw.).

Schätzungen vor 2025

Der bisherige erfasste Netto-Steuerwert 65 % wird automatisch auf den Steuerwert 100 % hochgerechnet und mit dem Faktor 1.15 multipliziert = Steuerwert 100 % ge- mäss Art. 23b Gesetz über die amtliche Schätzung der Grundstücke und das Grund- pfandrecht. Die automatische Umrechnung auf den steuerbaren Wert von 60 % er-

folgt im System.

Nettosteuerwert bei Liegen-

schaften in Obwalden Schätzungen ab 2025

Die nichtlandwirtschaftlichen Grundstücke sind zum nichtlandwirtschaftlichen Steu-

erwert

(100 %) zu deklarieren. Die automatische Umrechnung auf den steuerbaren

Wert von 60 % erfolgt im System. Das gleiche gilt auch

für landwirtschaftliche Grund-

stücke, die nicht selbst bewirtschaftet werden und eine nichtlandwirtschaftliche Schätzung haben oder innerhalb der Bauzone gelegen sind. Die übrigen landwirt-

schaftlichen Grundstücke sind zum Ertragswert

zu deklarieren.

Ausländische Grundstücke sind mit 100 % des Kaufpreises oder des 3-fachen Ein-

heitswertes zu deklarieren.

Angaben zur Gebäudeversicherung bei Obwaldner

Liegenschaften

Die Angaben zur Gebäude- Die Gebäudeversicherungswerte der Obwaldner Liegenschaften bilden Basis für die

versicherung sind mittels Ko- Berechnung der künftigen Steuerwerte. Mit der

Steuererklärung 2025 sind die not-

pie der Versicherungspolice

wendigen Informationen anzugeben (Gesetz über

die amtliche Schätzung der

zu belegen.

Grundstücke und das Grundpfandrecht 213.7).

Bei bebauten Liegenschaften mit den folgenden

Gebäudearten sind die Angaben

zur Gebäudeversicherung notwendig:

01

Einfamilienhaus

09

Geschäftshaus

02

Einfamilienhaus mit Kleinwohnung

13

Nebenbauten

03

Mehrfamilienhaus

14

Anlage für Freizeit/Sport

07

Garage/Parkplatz

15

Öffentliche Bauten

08

Ferienhaus/Ferienwohnung

19

Diverses/Anderes

Keine Deklaration der Gebäu- Bei Stockwerkeigentümern ist die Deklaration der Versicherungswerte in der per-

deversicherung bei Stock- sönlichen Steuererklärung nicht möglich. Diese Policen

lauten jeweils auf das

werkeigentum

Stammgrundstück der Stockwerkeigentumsgemeinschaft.

32

Minimalsteuer auf Liegenschaften

Der Kanton Obwalden erhebt eine Mindeststeuer auf Grundstücken, sofern Minimalsteuer auf Liegen- diese Mindeststeuer (2 Promille vom Steuerwert) höher ausfällt als die Gesamtheit schaften der durch die entsprechenden Grundstückeigentümer im Kanton zu entrichtenden ordentlichen Steuern. Von der Mindeststeuer ausgenommen sind Grundstücke, auf denen der Betrieb des eigenen Unternehmens geführt wird oder mit denen Aufgaben im sozialen Wohnungsbau erfüllt werden.

Erträge aus Liegenschaften Gemäss Art. 23 Abs.1 StG sind die Erträge aus unbeweglichen Vermögen steuerbar, insbesondere:

  • alle Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung, Nutzniessung oder sonstiger Nutzung;

  • der Mietwert von Liegenschaften oder Liegenschaftsteilen, die den Steuer- pflichtigen aufgrund von Eigentum oder eines unentgeltlichen Nutzungs- rechts für den Eigengebrauch zur Verfügung stehen; die Festsetzung des Eigenmietwertes erfolgt unter Berücksichtigung der ortsüblichen Verhält- nisse und der tatsächlichen Nutzung der am Wohnsitz selbstbewohnten Lie- genschaft;

  • Einkünfte aus Baurechtsverträgen;

  • Einkünfte aus der Ausbeutung von Wasserrechten, Kies, Sand und anderen Bestandteilen des Bodens.

Eigenmietwert Wohnung/Einfamilienhaus

Schätzungen vor 2025: Eigenmietwert

Der Mietwert selbstbenutzter nichtlandwirtschaftlicher Grundstücke oder selbstbe- nutzter Anteile daran, beträgt in der Regel 3.8 % des Netto-Steuerwertes vor 2025 (ordentliche Bemessung). Direkte Bundessteuer: Bei der direkten Bundessteuer beträgt der Eigenmietwert 4.3 % des Netto-Steuer- wertes vor 2025.

Der Eigenmietwert wird vom Netto-Steuerwert der Liegenschaft berechnet. Die Dauer der tatsächlichen Benützung ist dabei unerheblich. Nur ausnahmsweise wird der Mietwert durch Vergleich mit Mietzinsen ähnlicher Objekte in gleicher Lage er- mittelt: Etwa, wenn der nach der Methode der ordentlichen Bemessung berechnete Mietwert offensichtlich von 70 % der Marktmiete abweicht oder eine Wohnung im ei- genen Mehrfamilienhaus mit mindestens vier Wohnungen selbstbenutzt wird, wobei der Eigenmietwert 70 % des durch Marktvergleich bestimmten Mietwerts beträgt.

33

Schätzungen ab 2025

Es ist das Total des Mietwertes, also 100 % gemäss Grundstückbewertung zu de- klarieren.

Der steuerbare Mietwert selbstbenutzter nichtlandwirtschaftlicher Grundstücke oder selbstbenutzter Anteile daran beträgt 60 % vom Mietwert 100 % und wird im System automatisch berechnet. Direkte Bundessteuer: Bei der direkten Bundessteuer beträgt der steuerbare Mietwert 70 % vom Miet- wert 100 %.

Unternutzung Auf den errechneten Eigenmietwerten kann in Ausnahmefällen ein Einschlag ge- währt werden, wenn der Eigentümer einer Liegenschaft zufolge Verminderung des Wohnbedarfs (z.B. Wegzug Kinder) nur noch einen Teil seines Wohneigentums nutzt. Die Praxis geht davon aus, dass bei Wohneigentum mit vier bis sechs Zim- mern eine Unternutzung nicht vorliegt, wenn zwei oder mehrere Personen darin wohnen. Die Steuerpflichtigen haben in jeder Steuerperiode nachzuweisen, dass die geltend gemachten "untergenutzten" Räume in keiner Art und Weise genutzt werden.

Einschlag Härtefall Eigentümerinnen und Eigentümern wird bei am Wohnsitz selbst bewohnten Einfa- milienhäusern, Stockwerkeigentum oder Wohnungen in Mehrfamilienhäusern ein angemessener Einschlag gewährt, wenn der Eigenmietwert zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der steuerpflichtigen Person in einem offensichtlichen Missverhältnis steht. Der Einschlag auf dem Eigenmietwert ist von der steuerpflich- tigen Person geltend zu machen.

Einkünfte Liegenschaft

Mieteinnahmen ohne Neben- Die Einnahmen aus den Liegenschaften, auch aus jenen ausserhalb des Kantons, kosten sind anzugeben.

Ferienwohnungsabzug

Abzug bei möblierter Ferien- Vom Ertrag aus der Vermietung möblierter Ferienwohnungen sind in der Regel 20 % wohnung mit Wäschege- für allgemeine Kosten abzuziehen (wenn der Vermieter auch die Wäsche zur Verfü- brauch gung gestellt hat und am Ende der Miete Reinigung/Wechsel auf eigene Rechnung besorgt hat, weitere 13 %), um der Abnützung der Wohnungseinrichtung und den höheren Unterhaltskosten Rechnung zu tragen.

Andere Erträge

Pachtzinsen für unbebaute Parzellen sind hier einzutragen, da der pauschale Unter- haltsabzug jener Erträge nicht zulässig ist. Zu den Pachtzinsen gehören auch die Naturalleistungen des Pächters.

34

Liegenschaftskosten

Für die Geltendmachung der Unterhaltskosten bei selbstbewohnten oder vermiete- ten Liegenschaften im Privatvermögen besteht die Wahlmöglichkeit zwischen

  • dem Pauschalabzug oder

  • dem Abzug der effektiven Aufwendungen

In jeder Periode und für jede Liegenschaft kann zwischen dem Abzug der tatsächli- chen Kosten oder der Pauschalierung gewählt werden.

Pauschalabzug

Die Pauschalabzüge werden in Prozenten des deklarierten Mietertrages (berech- Pauschalabzug net und betragen:

  • 10 % des Mietertrages bzw. Eigenmietwertes, wenn das Erstellungsjahr der Gebäude zu Beginn der Steuerperiode nicht mehr als 10 Jahre zurückliegt

  • 20 % für ältere Gebäude (Baujahr 2014 und älter)

Ein Pauschalabzug kommt nicht in Betracht für:

  • Grundstücke, für die die steuerpflichtige Person einen Baurechtszins erhält

  • Liegenschaften, die zu einem von der steuerpflichtigen Person geführten Ge- schäfts- oder Landwirtschaftsbetrieb oder zu einem verpachteten Geschäfts- betrieb gehören

  • Liegenschaften, die von Dritten vorwiegend geschäftlich genutzt werden.

Tatsächliche Liegenschaftsunterhaltskosten

Zum Abzug zugelassen sind nur die tatsächlichen Kosten für den Unterhalt von Tatsächliche Liegenschafts- Grundstücken und Gebäuden, nicht aber Auslagen, die eine Wertvermehrung der unterhaltskosten Liegenschaft zur Folge haben. Als Zeitpunkt der Geltendmachung gilt das Datum der Zahlung. Somit kommen nur Kosten in Frage, die im Jahr 2025 effektiv bezahlt wurden.

Hinweis: Wichtiger Hinweis Ab der Steuerperiode 2026 ist Ab der Steuerperiode 2026 wird bei der Beurteilung von Liegenschaftskosten ein das Rechnungsdatum mass- Wechsel vom Zahlungsdatum auf das Rechnungsdatum erfolgen. gebend!

Als Unterhaltskosten gelten:

  1. a) Wiederkehrende Ausbesserungsarbeiten (Reparaturen und Renovationen) so- wie Ersatz von Einrichtungen, soweit sie keinen Mehrwert der Liegenschaft zur Folge haben;

  2. b) Einlagen in den Reparatur- oder Erneuerungsfonds von Stockwerkeigentums- gemeinschaften, sofern diese Mittel nur zur Bestreitung von Unterhaltskosten für Gemeinschaftsanlagen verwendet werden;

35

  1. c) Unterhaltsperimeter (Liegenschaftssteuer in Giswil), Kosten der Wartungsabon- nemente für Heizungsanlagen und Waschmaschinen, Kosten der Trennung von Meteorwasser und Abwasser;

  2. d) Sachversicherungsprämien für die Liegenschaft (Brand-, Wasserschäden-, Glas- und Gebäudehaftpflichtversicherung, nicht aber für die Hausratversi- cherung);

  3. e) Bei Miethäusern: Die vom Hauseigentümer bezahlten Kosten für Reinigung, Be- leuchtung und Heizung gemeinsamer Räume und des Treppenhauses, soweit sie von den Mietern nicht vergütet werden, Verwaltungskosten (Inserate, In- kasso der Mietzinsen) und der Verwaltung und Wartung der Liegenschaft durch Drittpersonen;

  4. f) Kosten denkmalpflegerischer Arbeiten, welche die steuerpflichtige Person auf- grund gesetzlicher Vorschriften, im Einvernehmen mit Behörden oder auf deren Anordnung hin an Gebäuden vorgenommen hat. Die Kosten sind um die er- haltenen Subventionen zu kürzen.

Nicht abzugsfähig sind dagegen:

  1. a) Einmalige Baubeiträge des Grundeigentümers, wie Strassen-, Trottoir-, Schwel- len-, Werkleitungsbeiträge, Bauperimeter, Anschlussgebühren für Kanalisation, Abwasserreinigung, Wasser, Gas, Strom, Fernseh- und Gemeinschaftsanten- nen;

  2. b) Wiederkehrende Kosten für Kehricht- und Abwasserentsorgung, Heizungs- und Warmwasseraufbereitungskosten, Wasser- und Stromkosten (Ausnahme: Wenn bei vermieteten Liegenschaften der Vermieter diese Kosten selbst trägt und nicht dem Mieter überwälzt, können diese Kosten abgezogen werden!);

  3. c) Wertvermehrende Investitionen für Neueinrichtungen und die Verbesserung von Liegenschaften.

Investitionen die dem Energiesparen und Umweltschutz dienen

Investitionen die dem Ener- Der Gesetzgeber wollte die Massnahmen zur rationellen Energieverwendung und giesparen und Umweltschutz zur Nutzung erneuerbarer Energien mit steuerlichen Anreizen unterstützen. Er tat dienen dies mit der Abzugsmöglichkeit von energiesparenden und dem Umweltschutz die- nenden Investitionen. Der Anteil der energiesparenden Aufwendungen ist mittels se- parater Aufstellung auszuweisen.

Unter Investitionen, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, fallen:

  • Wärmedämmung von Böden, Wänden, Dächern, Decken. Ersatz von Fenstern durch energetisch bessere Fenster;

  • Einbau von Wärmepumpen, Wärme-Kraft-Koppelungsanlagen und Anla- gen zur Nutzung erneuerbarer Energien (Sonnen- und Windenergie, Um- gebungswärme);

  • Einbau und Ersatz von Installationen, die in erster Linie der rationellen Energienutzung dienen (thermostatische Heizkörperventile, Messeinrich- tungen);

  • Massnahmen zur Rückgewinnung von Wärme

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Bei Wahl des Pauschalabzugs für den Liegenschaftsunterhalt können Investitionen zur Energieeinsparung und zum Umweltschutz nicht zusätzlich abgezogen werden, da sie im Pauschalabzug berücksichtigt sind.

Aufwendungen für den Einbau von Photovoltaikanlagen innerhalb von drei Jahren seit Erstellung der Baute gelten nicht als abzugsfähige energiesparende Investitio- nen. Energiesparende und umweltschutzdienende Investitionen bei Neubauten gelten als Anlagekosten und sind daher nicht abzugsfähig.

Rückbaukosten im Hinblick auf einen Ersatzneubau können als Liegenschaftskosten abgezogen werden. . Dazu zählen die Kosten der Demontage von Installationen so- wie des Abbruchs, des Abtransports und der Entsorgung des Bauabfalls.

Der Steuerpflichtige hat der Steuerbehörde die abziehbaren Kosten, gegliedert nach Demontage-, Abbruch-, Abtransport- und Entsorgungskosten, in einer separaten Ab- rechnung auszuweisen.

Übertrag auf die zwei nachfolgenden Steuerperioden Weiter können die angefallenen Investitionskosten, die dem Energiesparen und dem Übertrag auf die zwei nach- Umweltschutz dienen, einschliesslich der Rückbaukosten auf die zwei nachfolgen- folgenden Steuerperioden den Steuerperioden übertragen werden.

Die Übertragungsmöglichkeit beschränkt sich auf die Investitionskosten, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, einschliesslich der Rückbaukosten im Hinblick auf einen Ersatzneubau, sofern diese im Jahr, in welchem sie getätigt worden sind, steuerlich nicht vollständig berücksichtigt werden konnten. Der übrige Liegenschaftsunterhalt berechtigt nicht zum Übertrag. Für die Ermittlung eines all- fälligen Übertrages ist das Reineinkommen massgebend. Der Übertrag erfolgt, so- fern das Reineinkommen negativ ist.

Geschäftsliegenschaften Die "Geschäftsaktiven " betrifft nur Steuerpflichtige, die eine selbstständige Erwerbs- tätigkeit ausüben sowie Teilhaber an einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder an einer einfachen Gesellschaft.

Zu den Betriebsaktiven gehört nur dasjenige Grundeigentum, das ausschliesslich Grundeigentum oder vorwiegend dem Betrieb oder der Ausübung der selbstständigen Erwerbstätig- keit dient.

Alle Aktiven des Geschäftsvermögens wie Maschinen, Werkzeuge oder Fahrzeuge Aktiven gemäss Schlussbi- sind mit dem Verkehrswert einzusetzen. Der Verkehrswert entspricht dem Anschaf- lanz fungswert unter Vornahme angemessener Abschreibungen. Vorräte wie Waren, Hilfsstoffe, halbfertige und fertige Fabrikate sind – unter Berücksichtigung der darin enthaltenen Risiken – zu den Anschaffungs- bzw. Herstellkosten oder, wenn der Marktpreis geringer ist, zum Marktpreis einzusetzen.

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Geschäftsguthaben (Debitoren) sind mit den vollen Forderungsbeträgen einzutra- gen, wobei Delkredererückstellungen in der Regel bis zu max. 10 % anerkannt werden. Wertschriften und Forderungen des Geschäftsvermögens sind zum Ver- kehrswert einzusetzen.

Vom Total der Aktiven gemäss Schlussbilanz ist der Buchwert der Liegenschaften abzuziehen.

Der Steuererklärung ist eine unterzeichnete Bilanz oder Aufstellung über Aktiven und Passiven beizulegen.

Vermögensanteile an einfa- Die steuerpflichtigen Teilhaber an einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder chen Gesellschaften an einer einfachen Gesellschaft sind mit ihren Anteilen am Gesamtvermögen der Gesellschaft vermögenssteuerpflichtig. Diese Gesellschaftsformen sind keine Steu- ersubjekte, besteuert werden die Anteilsinhaber.

Motorfahrzeuge Für die Motorfahrzeuge gilt ebenfalls der Verkehrswert als Steuerwert. Falls der Verkehrswert nicht bekannt ist, kann dieser aufgrund folgender Tabelle festgelegt werden.

Steuerwert 31.12.2025 von privaten Motorfahrzeugen in Prozent des Anschaffungs- preises: 2017 + Anschaffungsjahr 2025 2024 2023 2022 2021 2020 2019 2018 älter

Steuerwert in % des An- 60 36 22 13 8 5 3 2 1 schaffungspreises

Übrige Vermögenswerte Übrige Vermögenswerte sind zum Beispiel Gemälde und andere Sammlungen, Kunst- und Schmuckgegenstände, Boote, Flugzeuge etc. Der Hausrat ist steuerfrei.

Sonstiges Schenkung Bei Anfall einer Schenkung im Jahre 2025 ist diese zu deklarieren.

Allfällige am 31. Dezember bestehende Vermögenswerte aus einer Schenkung, so- wie deren Erträge sind entsprechend zu deklarieren (Konti, Depots, Liegenschaften etc.).

Erbschaft Bei Anfall einer Erbschaft in der Steuerperiode 2025 sind die Ertrags- und Vermö- genswerte zu deklarieren, die ab Erhalt bis Ende 2025 bzw. bis zum Ende der Steu- erperiode erzielt wurden.

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Bei Erbanfall von Todes wegen (und nur bei diesem, also nicht bei Schenkung, Erb- vorbezug oder Vermächtnis) wird eine Vermögenssteuer erhoben für die Zeit:

  • ab Beginn 2025 bzw. der Steuerpflicht bis Erbgang

  • ab Erbgang bis Ende 2025 bzw. bis zum Ende der Steuerperiode

Die zeitliche Abgrenzung der Vermögenssteuerveranlagung erfolgt durch die Steu- erbehörden aufgrund Ihrer gemachten Angaben.

Erbengemeinschaften werden in der Regel nicht separat besteuert. Das Einkom- Einkünfte aus unverteilten men und Vermögen aus unverteilten Erbschaften ist ab dem folgenden Tag nach Erbschaften dem Todestag von den einzelnen Erben anteilsmässig (entsprechend ihrer Erbquote) zu versteuern.

Die Anteile an den Wertschriften aus unverteilter Erbschaft sind anteilsmässig in der Kachel "Finanzen" zu deklarieren. Bei "Klassifikation" ist "Wertschrift aus unverteilter Erbschaft" anzuwählen.

Spenden für gemeinnützige Zwecke Freiwillige Beiträge an juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die im Hinblick Verzeichnis auf unserer auf öffentliche oder ausschliesslich gemeinnützige Zwecke von der Steuerpflicht Homepage befreit sind, können in Abzug gebracht werden. Abzugsfähig sind auch freiwillige Leistungen an Bund, Kantone, Gemeinden und deren Anstalten. Die Zuwendun- gen müssen mindestens CHF 100.– im Jahr betragen und dürfen 20 % des Netto- einkommens abzüglich Krankheits-, Unfall und behinderungsbedingter Kosten nicht übersteigen.

Zuwendungen an juristische Personen, die kantonal oder gesamtschweizerisch Kul- tuszwecke verfolgen, sind nicht abzugsberechtigt.

Beiträge an politische Parteien Mitgliederbeiträge und Zuwendungen an politische Parteien können bis zum Ge- samtbetrag von CHF 10'000.– (Bund CHF 10'600.–) abgezogen werden. Damit ein Abzug erfolgen kann, muss:

  1. a) die Partei im Parteienregister eingetragen sein,

  2. b) die Partei im Kantonsrat Obwalden vertreten sein, oder

  3. c) bei der letzten kantonalen Wahl mindestens 3 % der Stimmen erreicht haben.

Wohnrecht Die wohnberechtigte Person hat als Ertrag eines unentgeltlichen Wohnrechts an der dauernd selbstbewohnten Einheit den Eigenmietwert zu versteuern.

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Rentenzahlungen und dauernde Lasten Bei Leibrenten ist der steuerbare Ertragsanteil zu 100 % steuerbar dementspre- chend kann der Schuldner auch den steuerbaren Ertragsanteil der bezahlten Rente als dauernde Last von seinem Einkommen abziehen.

Die wohnrechtsgebende Person hat im Liegenschaftsverzeichnis das Wohnrecht zu deklarieren und kann dort auch die auf den wohnrechtsbelasteten Teil entfallenden Liegenschaftsunterhaltskosten abziehen. Unter dauernde Lasten kann das Wohn- recht wieder abgezogen werden.

Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen Anzugeben sind Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen, die nicht aus beruflicher Vorsorge stammen (Entschädigungen für die Aufgabe oder Nichtaus- übung eines Rechts, Abfindungssummen aus Arbeitsvertrag). Diese Abfindungen sind zusammen mit dem übrigen Einkommen zu versteuern. Sie werden bei der Er- mittlung des Steuersatzes beim Bund zu dem Betrag eingesetzt, welcher der jährli- chen Leistung entspricht.

Weitere Einkünfte Ertrag aus Photovoltaikanla- Bürgernutzen, Ertrag aus Photovoltaikanlagen, WEG-Beiträge etc. gen Wechsel zum Nettoprinzip Hier sind weitere Einkünfte einzutragen, die der Steuerpflicht unterliegen und unter den übrigen Ziffern nicht aufgeführt sind, wie zum Beispiel im Lohnausweis nicht ausgewiesene Trinkgelder, Nutzungsrechte etc. Die vom Kanton und vom B und gewährten Zusatzverbilligungen I und II WEG sind steuerpflichtig. Der Steuerer- klärung ist eine Aufstellung über die im Jahr 2025 erhaltenen Zusatzverbilligun- gen beizulegen.

Einnahmen aus Photovoltaikanlagen werden ab der Steuerperiode 2025 netto er- fasst und versteuert. Steuerpflichtig ist nicht mehr der gesamte Vergütungsbetrag, sondern lediglich derjenige Anteil, der nach Abzug der selbstgenutzten Stromkosten verbleibt. Der Steuererklärung ist der entsprechende Nachweis beizulegen.

Bemerkungen Platz für individuelle Bemerkungen bzw. Hinweise zur Steuererklärung, die Sie an- bringen möchten.

Anmeldung zur Nachbesteuerung Hier können Sie bisher nicht versteuertes Einkommen und/oder Vermögen zur Nachbesteuerung anmelden. Der Steuererklärung sind eine Aufstellung sowie ent- sprechende Belege beizufügen.

40

Steuerberechnung

Aufgrund der ausgefüllten Steuererklärungen und der nachfolgenden Tarif-Tabellen

kann die Steuerbelastung

wie folgt ermittelt werden:

Beispiel:

Annahmen: Steuerbares Einkommen CHF 70'000.–;

steuerbares Vermögen

CHF 100'000.–; verheiratet; katholisch.

Kantons- und Gemeindesteuer

Einkommensteuer

1.80 Prozent von

70'000.–

CHF

1'260.–

Vermögenssteuer

0.20 Promille von

100'000.–

CHF

20.–

Total einfache Steuer

CHF

1'280.–

Einfache Steuer multipliziert mit dem Steuerfuss (Beispiel Kerns)

8.62 x Fr. 1'280.–

CHF 11'033.60

(Berechnung exkl. Feuerwehrersatzabgabe)

Direkte Bundessteuer

Tarif gemäss Tabelle für

CHF 87'400.–, Tarif verheiratet

CHF 1'261.–

Das steuerbare Einkommen

bei der Direkten Bundessteuer ist höher als bei den

Kantons- und Gemeindesteuern, da andere Abzüge gewährt werden.

Auf der Homepage der kantonalen Steuerverwaltung finden Sie ein Steuerberech-

nungsprogramm, das Ihnen

die obige Rechenarbeit abnimmt (Steuerrechner).

41

Berechnung der Kantons- und Gemeindesteuer

Einkommenssteuer

Auszug aus dem Tarif

"Flat rate"

Steuerbares Ein-

Einfache

%

Steuerbares Ein-

Einfache

%

kommen

Steuer

kommen

Steuer

1'000

18

1.80

41'000

738.00

1.80

2'000

36

1.80

42'000

756.00

1.80

3'000

54

1.80

43'000

774.00

1.80

4'000

72

1.80

44'000

792.00

1.80

5'000

90

1.80

45'000

810.00

1.80

6'000

108

1.80

46'000

828.00

1.80

7'000

126

1.80

47'000

846.00

1.80

8'000

144

1.80

48'000

864.00

1.80

9'000

162

1.80

49'000

882.00

1.80

10'000

180

1.80

50'000

900.00

1.80

11'000

198

1.80

55'000

990.00

1.80

12'000

216

1.80

60'000

1080.00

1.80

13'000

234

1.80

65'000

1170.00

1.80

14'000

252

1.80

70'000

1260.00

1.80

15'000

270

1.80

75'000

1350.00

1.80

16'000

288

1.80

80'000

1440.00

1.80

17'000

306

1.80

85'000

1530.00

1.80

18'000

324

1.80

90'000

1620.00

1.80

19'000

342

1.80

95'000

1710.00

1.80

20'000

360

1.80

100'000

1800.00

1.80

21'000

378

1.80

110'000

1980.00

1.80

22'000

396

1.80

120'000

2160.00

1.80

23'000

414

1.80

130'000

2340.00

1.80

24'000

432

1.80

140'000

2520.00

1.80

25'000

450

1.80

150'000

2700.00

1.80

26'000

468

1.80

160'000

2880.00

1.80

27'000

486

1.80

170'000

3060.00

1.80

28'000

504

1.80

180'000

3240.00

1.80

29'000

522

1.80

200'000

3600.00

1.80

30'000

540

1.80

250'000

4500.00

1.80

31'000

558

1.80

300'000

5400.00

1.80

32'000

576

1.80

350'000

6300.00

1.80

33'000

594

1.80

400'000

7200.00

1.80

34'000

612

1.80

450'000

8100.00

1.80

35'000

630

1.80

500'000

9000.00

1.80

36'000

648

1.80

600'000

10800.00

1.80

37'000

666

1.80

700'000

12600.00

1.80

38'000

684

1.80

800'000

14400.00

1.80

39'000

702

1.80

900'000

16200.00

1.80

40'000

720

1.80

1'000'000

18000.00

1.80

Über 1'000'000.–: Für je weitere CHF 100.– Einkommen beträgt

die einfache

Steuer

CHF 1.80.

42

Vermögenssteuer

Auszug aus dem Tarif "Flat rate"

Steuerbares Ver-

Einfache

%

Steuerbares Ver-

Einfache

%

mögen

Steuer

mögen

Steuer

1'000

0.20

0.02

90'000

18.00

0.02

2'000

0.40

0.02

100'000

20.00

0.02

3'000

0.60

0.02

150'000

30.00

0.02

4'000

0.80

0.02

200'000

40.00

0.02

5'000

1.00

0.02

300'000

60.00

0.02

6'000

1.20

0.02

400'000

80.00

0.02

7'000

1.40

0.02

500'000

100.00

0.02

8'000

1.60

0.02

600'000

120.00

0.02

9'000

1.80

0.02

700'000

140.00

0.02

10'000

2.00

0.02

800'000

160.00

0.02

20'000

4.00

0.02

900'000

180.00

0.02

30'000

6.00

0.02

1'000'000

200.00

0.02

40'000

8.00

0.02

2'000'000

400.00

0.02

50'000

10.00

0.02

3'000'000

600.00

0.02

60'000

12.00

0.02

4'000'000

800.00

0.02

70'000

14.00

0.02

5'000'000

1000.00

0.02

80'000

16.00

0.02

10'000'000

2000.00

0.02

Für jede weitere CHF 1'000.– beträgt die einfache Steuer CHF 0.20.

Provisorische / Definitive Veranlagung

Im System der einjährigen Gegenwartsbemessung wird die Steuer für das Jahr

2025 aufgrund der Einkommen im Jahr 2025 erhoben. Das setzt jedoch voraus,

dass man zuerst das Ende des Jahres 2025 abwarten muss, bis man überhaupt eine

Veranlagung vornehmen

kann. Die Steuer muss

jedoch trotzdem schon im

Jahr

2025 bezogen werden. Daraus folgt,

dass im Steuerjahr nur provisorische Rech-

nungen gestellt werden können. Diese erfolgen grundsätzlich aufgrund der einge-

reichten Steuererklärung 2025 oder

der Vorjahre.

Ab März 2026 kann die

Steuererklärung 2025 ausgefüllt werden. Darin ist das Ein-

kommen und Vermögen 2025 einzutragen. Erst aufgrund dieser Steuererklärung

kann die Steuerveranlagung 2025 definitiv vorgenommen werden. Fällt die defini- tive Veranlagung höher aus, wird der Differenzbetrag nachgefordert, im umgekehr-

ten Fall zurückerstattet. Beides mit Zinsfolgen.

Steuerbezug

Ausgleichszinsmodell:

Die Steuerpflichtigen

erhalten für ihre Zahlungen einen

Aus-

gleichszins vergütet.

Auf der anderen Seite

sind Guthaben des Kantons und der

Ge-

meinden ab dem 30. November ebenfalls zu verzinsen. Dies entspricht dem Kon-

tokorrentsystem der Banken. Anzumerken ist,

dass keine "wilden" Zahlungen,

son-

dern nur solche aufgrund einer Rechnungstellung verzinst werden.

Selbstverständlich sind auch Teilzahlungen möglich. Verlangen Sie entspre-

chende Einzahlungsscheine unter der auf der

Rechnung aufgeführten Telefonnum-

mer.

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Foto: Urs Stettler, Kerns

Steuerverwaltung Obwalden St. Antonistrasse 4 6060 Sarnen Telefon 041 666 62 94