121.1

Reglement über die Amtlichen Bekanntmachungen und die Rechtssammlung

Vom 25.04.2019 (Stand 01.06.2019)

Der Stadtrat erlässt gestützt auf Art. 26 ff. des Publikationsgesetzes vom 14. August 20181 und Art. 52 der Gemeindeordnung vom 8. Februar 20042 folgendes Reglement:

1. Amtliche Bekanntmachungen

Art. 1 Grundsatz

Amtliche Bekanntmachungen erfolgen durch Veröffentlichung in elektronischer Form über das Internet auf der kantonalen Publikationsplattform gemäss Art. 27 des Publikationsgesetzes3.

Art. 2 Ausserordentliche Bekanntmachungen

Wenn ausserordentliche Verhältnisse die in diesem Reglement vorgeschriebenen Bekanntmachungen verunmöglichen oder die amtlichen Bekanntmachungen über das Internet nicht zugänglich sind oder die Datensicherheit aus anderen Gründen nicht sichergestellt werden kann, können sie mit anderen zweckmässigen Mitteln veröffentlicht werden

Die ordentliche Bekanntmachung wird so rasch wie möglich nachgeholt.

2. Rechtssammlung

2.1 Chronologische Rechtssammlung (CRS)

Art. 3 Inhalt; Grundsatz

Die chronologische Rechtssammlung enthält in zeitlicher Abfolge die rechtsgültig gewordenen Erlasse. Es werden aufgenommen:

  1. rechtsetzende Erlasse und Vereinbarungen der städtischen Behörden sowie von Dritten, denen öffentlichen Aufgaben der Stadt St.Gallen übertragen sind;

  2. Beschlüsse über Stadtwappen und Stadtfarben.

Art. 4 Teilweise aufzunehmende Erlasse

Nur mit dem Titel werden aufgenommen:

  1. Zonenplan;

  2. Sondernutzungspläne (Überbauungspläne, Gestaltungspläne, Baulinienpläne und Schutzverordnungen);

  3. Strassenplan.

Ein Vermerk gibt an, wo diese Erlasse eingesehen werden können.

Art. 5 Nicht aufzunehmende Rechtsakte

Nicht aufgenommen werden insbesondere:

  1. Verwaltungsanweisungen;

  2. Verwaltungspläne;

  3. Beschlüsse über das Gemeindegebiet;

  4. Allgemeinverfügungen und Verfügungen im Einzelfall;

  5. Stellenbeschreibungen und Pflichtenhefte.

2.2 Systematische Rechtssammlung (SRS)

Art. 6 Begriff und Inhalt

Die systematische Rechtssammlung enthält die bereinigte, nach Sachgebieten geordnete und laufend nachgeführte Sammlung rechtsgültiger Erlasse.

Art. 7 Teilweise aufzunehmende Erlasse

Die nach Art. 4 Bst. b und c nur mit dem Titel aufzunehmenden Erlasse erscheinen in der systematischen Rechtssammlung unter Sonderbauvorschriften/Schutzverordnung/Strassenplan4.

Art. 8 Formlose Berichtigung und Entfernung

Die Dienststelle Recht und Legistik kann formlos:

  1. redaktionelle Fehler berichtigen, wenn dadurch der Sinn der Bestimmung nicht verändert wird;

  2. in Fussnoten Angaben wie Verweise, Fundstellen oder Abkürzungen aktualisieren.

2.3 Allgemeine Bestimmungen

Art. 9 Massgebliche Ausgabe

Massgeblich ist die elektronische Ausgabe der Rechtssammlung. Die chronologische und die systematische Rechtssammlung sind in gleicher Weise verbindlich.

Bei Veröffentlichung durch Verweis ist die Ausgabe massgeblich, auf die verwiesen wird.

Art. 10 Zeitpunkt der Veröffentlichung

Rechtsgültige Erlasse werden wenigstens fünf Tage vor Vollzugsbeginn veröffentlicht.

Besteht unaufschiebbarer Regelungsbedarf, kann die Veröffentlichung weniger als fünf Tage vor Vollzugsbeginn erfolgen. Ein rückwirkender Vollzugsbeginn ist im Rahmen der verfassungsrechtlichen Vorgaben zulässig.

Art. 11 Rechtswirkung; Grundsatz

Erlasse, die nach diesem Erlass veröffentlicht wurden, gelten als bekannt und sind ab ihrem Vollzugsbeginn für die Adressatinnen und Adressaten rechtsverbindlich.

Erlasse, für die kein Vollzugsbeginn und keine Zuständigkeit für die Festlegung des Vollzugsbeginns bestimmt wurden, werden fünf Tage nach ihrer Veröffentlichung für die Adressatinnen und Adressaten rechtsverbindlich.

Art. 12 Rechtswirkung; verspätete Veröffentlichung

Erlasse, die verspätet veröffentlicht werden, werden fünf Tage nach ihrer Veröffentlichung für die Adressatinnen und Adressaten rechtsverbindlich. Art. 10 Abs. 2 dieses Reglements bleibt vorbehalten.

2.4 Übergangsbestimmungen

Art. 13 Bisherige Erlasse

Erlasse, die bei Vollzugsbeginn dieses Erlasses angewendet werden, behalten ihre Rechtswirkung.

Für die Erlasse ist die elektronische Ausgabe der Rechtssammlung massgeblich.

Für elektronisch nicht zugängliche Erlasse der chronologischen Rechtssammlung bleibt deren gedruckte Ausgabe massgeblich.

2019-001