141.1
Partizipationsreglement
Vom 22.09.2020 (Stand 01.01.2021)
Das Stadtparlament erlässt gestützt auf Art. 3 Abs. 2 der Gemeindeordnung vom 8. Februar 20041 als Reglement:
Art. 1 Begriff
Partizipation bedeutet, dass die städtische Bevölkerung bei Veränderungen und Entwicklungen, welche die Stadt bzw. einzelne Quartiere betreffen, einbezogen wird. Dies beinhaltet eine oder mehrere der nachfolgend genannten Stufen der Partizipation:
Information;
Anhörung;
Mitwirkung;
Mitentscheidung;
Selbstorganisation.
Partizipation dient der Entscheidungs- und Lösungsfindung zu Themen, von denen die Bevölkerung betroffen ist.
Das Partizipationsreglement ergänzt die in der Gemeindeordnung erwähnten kommunalen politischen Prozesse bzw. Instrumente.
Art. 2 Wirkungsbereich
Die Stadt hat bei kommunalen politischen Prozessen und Projekten in der Regel die relevanten Anspruchsgruppen sachgerecht im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Bst. a bis e einzubeziehen.
Art. 3 Besondere Anspruchsgruppen
Besondere Anspruchsgruppen sind insbesondere Menschen ohne Stimm- und Wahlrecht.
Menschen ohne Stimm- und Wahlrecht sind:
Kinder;
Jugendliche;
Migrantinnen und Migranten;
Umfassend verbeiständete Personen.
Die Stadt hat den Anliegen besonderer Anspruchsgruppen Rechnung zu tragen, indem sie die hierzu notwendigen Massnahmen trifft.
Art. 4 Umsetzung
Die Stadt stellt die Umsetzung der Bestimmungen dieses Reglements sicher.
Insbesondere besteht für Einwohnende der Stadt St.Gallen die Möglichkeit, einen Bevölkerungsvorstoss nach diesem Reglement einzureichen.
Art. 5 Bevölkerungsvorstoss
Einwohnende der Stadt St.Gallen, die das 13. Altersjahr zurückgelegt haben, sind berechtigt, dem Stadtparlament einen Bevölkerungsvorstoss einzureichen.
Mit diesem Vorstoss kann ein Sachverhalt des städtischen Lebens zur Sprache gebracht werden und es können Lösungsvorschläge gemacht werden.
Der Vorstoss muss unter Angabe von Name, Adresse und Geburtsdatum von mindestens 15 Personen mit Wohnsitz in der Stadt St.Gallen eigenhändig unterzeichnet sein und einen Antrag sowie eine Begründung enthalten.
Die einreichenden Personen bezeichnen eine Ansprechperson.
Art. 6 Einreichung
Der Vorstoss ist bei der Stadtkanzlei einzureichen.
Die Stadtkanzlei prüft die Berechtigung und leitet den Vorstoss an die im betreffenden Sachgebiet zuständige parlamentarische Kommission weiter. Gleichzeitig informiert die Stadtkanzlei den Stadtrat über den eingegangenen Vorstoss.
Art. 7 Behandlung des Bevölkerungsvorstosses in der Kommission
Die Kommission beschliesst, in der Regel nach Anhörung einer Delegation der Unterzeichnenden, ob sie den Vorstoss ganz oder teilweise übernehmen und einen entsprechenden parlamentarischen Vorstoss einreichen will.
Die Kommission kann auf eine Beschlussfassung verzichten, wenn sich der Stadtrat bereit erklärt, das Anliegen zu prüfen oder zu verwirklichen.
Die Kommission teilt den Unterzeichnenden mit, wie sie den Vorstoss beurteilt und was unternommen worden ist.
Art. 8 Behandlung des Bevölkerungsvorstosses im Parlament
Die von den Kommissionen eingereichten Bevölkerungsvorstösse werden nach den Grundsätzen behandelt, die das Geschäftsreglement des Stadtparlaments für die entsprechenden parlamentarischen Vorstösse vorsieht.
Art. 9 Berichterstattung
Die Kommissionen berichten dem Stadtparlament jährlich auf die Rechnungssitzung hin über die eingegangenen und behandelten Vorstösse.
2020-030